Rückabwicklung eines Kaufvertrages; ungerechtfertigte Bereicherung: Unmöglichkeit der Rückgabe einer Steuerberatungspraxis; Zeitpunkt der Wertermittlung; Herausgabe gezogener Nutzungen Leitsatz Zu den wechselseitigen Ansprüchen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags über eine Steuerberaterpraxis Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
(1999), § 818 Rz. 31). Ist nämlich der Wertersatzanspruch des Bereicherungsgläubigers erst nachträglich entstanden, so war der Bereicherungsschuldner bis zu diesem Zeitpunkt zur Herausgabe des erlangten Gegenstandes in Natur verpflichtet. Eine mögliche Wertsteigerung des erlangten Gegenstandes bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit wäre deshalb dem Bereicherungsgläubiger zugute gekommen. Umgekehrt ergibt sich aus der Regelung des § 818 Abs. 3 BGB, dass auch ein Verfall des Wertes des erlangten Gegenstandes zu Lasten des Bereicherungsgläubigers gegangen wäre. Trägt deshalb der Bereicherungsgläubiger sowohl das Risiko des Wertverfalls als auch die Chance der Wertsteigerung des erlangten Gegenstandes bis zu dessen Rückgabe, so hat der Bereicherungsschuldner ihm denjenigen Wert zu ersetzen, den der erlangte Gegenstand hatte als er zuletzt an den Gläubiger noch herausgegeben werden konnte. Randnummer 28 Der Sachverständige C hat diesen Wert in nachvollziehbarer und den rechtlichen Maßstäben entsprechender Weise für Oktober 1998 auf 263.818 DM veranschlagt. Bei dem nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldeten Wertersatz handelt es sich um den objektiven Verkehrswert des erlangten und nicht mehr herausgebbaren Gegenstandes (BGHZ 132, 198, 207). Es ist deshalb der Preis zu ermitteln, den ein durchschnittlicher Empfänger am Markt zahlen müsste, um den Gegenstand zurückzuerlangen (Bamberger/Roth/Wendehorst, a.a.O., § 818 Rz. 27). Methode und Berechnungen des Gutachters C spiegeln in ausreichender Weise den Verkehrswert der Steuerberaterpraxis in diesem Sinne wieder. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht das „Umsatzverfahren“, also die Bemessung des Kaufpreises nach dem durchschnittlich erzielten Umsatz, der für die Ermittlung des Verkehrswertes einzig richtige Maßstab. Die Ermittlung des Verkehrswertes ist vielmehr eine Frage richterlicher Beweiswürdigung und richterlicher Schätzung. Jedenfalls für die vorliegende Steuerberaterpraxis hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass der Markt den Kaufpreis für eine solche Praxis auf der Grundlage des zu erwartenden Ertrages bemessen wird. Es ist nachvollziehbar, dass der Erwerber einer mittelständigen Praxis den Wert und damit den Kaufpreis nicht allein am Umsatz sondern eher an deren Ertrag orientieren wird, weil für ihn von großer Bedeutung sein wird, ob die Praxis eine günstige Kostenstruktur aufweist. Dies gilt für den vorliegenden Fall in besonderer Weise deswegen, weil von dem Beklagten mit der Praxis auch mehrere Angestellte zu übernehmen waren. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Schätzung des Sachverständigen, wonach er den Kaufpreis nach der Summe des in den ersten sieben Jahren nach der Übernahme zu erwartenden Ertrages bemessen hat, eine ausreichende empirische Basis hat und damit der tatsächlichen Übung im Verkehr entspricht. Denn der Sachverständige hat sich bei seinem Vorgehen ausdrücklich an den Empfehlungen der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis orientiert und diese Empfehlungen auch vorgelegt. Bei der Aushandelung des Preises beim Verkauf einer Praxis werden die Beteiligten häufig auch diese Empfehlungen verwenden. Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Unternehmens auf der Grundlage des zu erwartenden Ertrages ist im übrigen auch sonst beim Unternehmenskauf weitgehend anerkannt (vgl. Beisel/Klump, der Unternehmenskauf,
- Aufl., § 43 ff.). Randnummer 29 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige für die Ermittlung des voraussichtlichen Ertrages zum Oktober 1998 nicht die vom Kläger vor dem 01.01.1996 erzielten Umsätze, sondern die vom Beklagten in den Jahren 1996 und 1997 erzielten Umsätze zugrunde gelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem in NJW 2002, 1340 veröffentlichtem Urteil unter II.2.b. zwar ausgeführt, dass der vor dem Verkauf eines Unternehmens erzielte Umsatz ein wichtiger Faktor für die Bewertung sei, weil auf ihm die Wertentwicklungsprognose für die Zukunft aufbaue. Da im vorliegenden Fall, wie oben näher ausgeführt, jedoch nicht der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs, sondern zum Zeitpunkt dessen möglicher Rückgabe etwa zweieinhalb Jahre später zu bestimmen ist, ist es sachgerecht für die Ertragsprognose den in dieser Zwischenzeit erzielten Umsatz zugrunde zulegen. Dem Gutachter ist darin auch deshalb zu folgen, weil die Steuerberaterpraxis des Klägers im letzten Jahr vor dem Verkauf aufgrund besonderer Umstände, wegen hoher Kosten und weil der Kläger sich beruflich bereits nach Dresden orientiert hatte, stark abfallend war. Der Sachverständige C ist darum in seinem zweiten Gutachten für den zum 01.01.1996 ermittelten voraussichtlichen Ertrag zu einem sehr niedrigen Wert gelangt, weil er diesen aus dem durchschnittlichen Wert der letzten drei Jahre und also auch einschließlich des letzten weitgehend verlustausweisenden Jahres ermittelt hat. Randnummer 30 Soweit der Kläger vorträgt, der von ihm in den Jahren 1996 und 1997 erzielte hohe Umsatz beruhe ausschließlich auf seiner erheblichen Arbeitsleistung, hat der Gutachter C dies bei seinen Berechnungen bereits berücksichtigt. Er hat von dem erzielten Umsatz zunächst entsprechend den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1978, 1578 zu § 987 BGB) von dem erzielten Umsatz das durchschnittliche Gehalt eines angestellten Steuerberaters als kalkulatorischen Unternehmerlohn abgezogen. Dabei hat der Gutachter mitberücksichtigt, dass der Beklagte im ersten Jahr nach der Übernahme der Praxis Rückstände abbauen musste und deshalb einen erhöhten Arbeitseinsatz hatte. Der Gutachter hat dafür im Jahr 1996 den abzuziehenden kalkulatorischen Unternehmerlohn um 50 % erhöht (Ergänzungsgutachten Seite 12). Der Beklagte hat nicht vorgetragen, warum diese Schätzung des Sachverständigen C in erheblichem Umfang zu niedrig gewesen sein sollte. Soweit der Sachverständige den Wert der Praxis für Ende Oktober 1998 errechnet hat besteht zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 30.09./01.10.1998 lediglich eine geringfügige Differenz, die sich lediglich bei der vorzunehmenden Abzinsung auswirkt und im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben kann. Der Gutachter hat schließlich den Wert des Büroinventars zwar nicht in seine Berechnung des Praxiswertes eingestellt, obwohl dieses im Kaufvertrag mit einem Preis von 45.000 DM gesondert berechnet war. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wertersatz dafür jedoch weder geltend gemacht noch Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ermitteln ließe, welchen Wert dieses Inventar im Oktober 1998 noch gehabt haben könnte. Randnummer 31 Dem Kläger steht gegen den Beklagten des weiteren aus § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der von dem Beklagten im Zeitraum zwischen dem 01.01.1996 und dem 30.09.1998 aus der Steuerberaterkanzlei gezogenen Nutzungen in Höhe von 111.845 DM (57.185,50 Euro) zu. Randnummer 32 Das Landgericht hat zu Unrecht für die Bemessung der von dem Beklagten herauszugebenden Nutzungen den von dem Sachverständigen C in seinem ersten schriftlichen Gutachten ermittelten Betrag von 238.635 DM herangezogen. Diesen Wert hat der Sachverständige C nach dem eindeutigen Zusammenhang des schriftlichen Gutachtens als Verkehrswert der gesamten Praxis für den Zeitpunkt zum 01.01.1996 ermittelt und nicht als laufende über einen gewissen Zeitraum gezogene Nutzungen. Der Sachverständige hat zwar den von dem Beklagten in den Jahren 1996 und 1997 erzielten Unternehmergewinn herangezogen, diesen jedoch als voraussichtlichen Ertrag für die Dauer von sieben Jahren addiert und diese Summe nach einem Wertabschlag auf den Tag der Übergabe 01.01.1996 abgezinst (Seite 15 des Gutachtens). Die Nutzungen aus einem rechtsgrundlos übertragenen Unternehmen sind demgegenüber die in dem maßgebenden Zeitraum tatsächlich erzielten Unternehmergewinne, die bei einem selbst mitarbeitenden Unternehmer um den objektiven Wert seiner persönlichen Arbeitkraft zu kürzen sind (BGH NJW 1978, 1578; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 818 Rz. 14, MünchKomm-BGB/Lieb,
- Aufl., § 818 Rz. 25 f.). Diese Nutzungen hat der Sachverständige C innerhalb seiner Berechnung des Gesamtertragswertes aus den ihm von dem Beklagten überlassenen Unterlagen und Angaben auf Seite 13 und 15 seines vorgenannten Gutachtens für die Jahre 1996 und 1997 ermittelt. Diese Werte können deshalb vom Gericht für die Schätzung der vom Beklagten tatsächlich gezogenen Nutzungen herangezogen werden. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dem Kläger dadurch, dass er neben dem Ersatz des Wertes der Praxis im Zeitpunkt September/Oktober 1998 auch noch die seit der Übergabe bis zum September/Oktober 1998 vom Beklagten gezogenen Nutzungen herausverlangen kann, nicht etwas wirtschaftlich „doppelt“ zugesprochen. Zunächst ergibt sich aus der Zusammenschau von Abs. 2 und Abs. 1 des § 818 BGB, dass der Bereicherungsschuldner neben dem Ersatz des Wertes für den erlangten Gegenstand auch die bis zur Rückgabe des Gegenstandes tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben hat. Nutzungen sind die Früchte und Vorteile welche der Gebrauch einer Sache oder eines Rechts gewährt (§ 100 BGB). Bei der Übertragung eines Unternehmens ist dies der sich allein aus der Innehabung des Unternehmens als Kapitalgegenstand ergebende Ertrag. Diesen sogenannten reinen Unternehmergewinn hat der Sachverständige C aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten zutreffender Weise berechnet. Das der Sachverständige C dieselben tatsächlich erzielten Erträge auch für die Errechnung des Ertrags werts herangezogen hat, hat nicht zur Folge, dass dem Kläger etwas zweifach zuerkannt würde. Denn bei der Ermittlung des Ertrags wertes ist der in einem bestimmten Jahr erzielte tatsächliche Ertrag lediglich ein Faktor dafür, wie der Verkehr den abstrakten Wert eines Unternehmens beurteilt. Der Sachverständigen C hat dementsprechend den Ertrags wert aus dem siebenfachen Wert des durchschnittlich zuletzt erzielten jährlichen Ertrages mit der Begründung errechnet, dass üblicherweise der Kaufpreis für eine Steuerberaterpraxis in dieser Weise bemessen wird. Randnummer 34 Der Beklagte schuldet die Herausgabe der von ihm in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.1996 und dem 30.09.1998 gezogenen Nutzungen. Allerdings ist dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzungen sich dann erstreckt, wenn die Herausgabe des Erlangten selbst nachträglich unmöglich geworden und deshalb Wertersatz geschuldet ist. Nach der in der Literatur wohl überwiegend vertretenen Ansicht besteht der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nur bis zu dem Zeitpunkt, indem die Herausgabe des Erlangten unmöglich wird und sich deshalb der Herausgabeanspruch in einen Wertersatzanspruch verwandelt (Bamberger/Roth/Wendehorst, a.a.O., § 818 Rz. 11; wohl auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rz. 11; anders Koppensteiner NJW 1971, 588, 593 f.: Nutzungsersatz solange Substrat des Wertersatzanspruches im Vermögen des Bereicherten). Der Senat hält die überwiegend vertretener Ansicht für zutreffend. Für sie spricht, dass der Bereicherungsschuldner mit Eintritt der Unmöglichkeit zur Herausgabe des Erlangten nicht mehr verpflichtet ist und den erlangten Gegenstand fortan aus eigenem Recht nutzen darf. Er kann deshalb auch nicht zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sein. Anderseits wird dem Interesse des Bereicherungsgläubigers, dem der Gegenwert des Erlangten durch den Wertersatzanspruch noch nicht zugeflossen ist, dadurch Rechnung getragen, dass der Anspruch auf Erstattung des Wertes unter den weiteren allgemeinen Voraussetzungen, etwa des Verzuges, zu verzinsen ist. Randnummer 35 Für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis einschließlich September 1998 sind die von dem Beklagten aus der Steuerberaterpraxis gezogenen Nutzungen auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens C wie folgt zu schätzen: 25.406,00 DM (Unternehmergewinn 1996) + 49.501,00 DM (Unternehmergewinn 1997) + 36.938,12 DM (9/12 des Unternehmergewinns aus 1997 für 1998 fortgeschrieben) Summe: 111.845,12 DM Randnummer 36 Dem Beklagten steht als Gegenanspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zunächst der Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten ersten Kaufpreisrate von 400.000 DM zu. Randnummer 37 Der Beklagte kann von dem Kläger darüber hinaus aus § 818 Abs. 1 BGB als tatsächlich gezogene Nutzungen 5 % Zinsen aus der Kaufpreisanzahlung von 400.000 DM für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis zum 30.09.1998 von zusammen 50.000 DM beanspruchen. Ein Bereicherungsschuldner, der einen Geldbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben hat, hat die tatsächlich aus der Anlage des Geldbetrages erlangten Zinsen oder die durch den Einsatz des Geldbetrages ersparten Kreditzinsen als Nutzungen herauszugeben (BGHZ 138, 160, 163 ff.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rz. 10; Bamberger/Roth/Wendehorst, a.a.O., § 818). Dabei spricht jedenfalls wenn ein gewerblich am Markt tätiger Schuldner einen größeren Geldbetrag erhalten hat, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er diesen Geldbetrag zu marktüblichen Zinsen angelegt hat, sofern er nicht substantiiert darlegt, in welcher Weise den Geldbetrag anderweit eingesetzt hat (vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst, a.a.O., § 818 Rz. 13; MünchKomm-BGB/Lieb,
- Aufl., § 18 Rz. 13). Diese Verlagerung der Darlegungslast auf den Bereicherungsschuldner ist für die Rückabwicklung von Kaufverträgen vom Bundesgerichtshof zwar bislang nicht ausdrücklich anerkannt worden (vgl. aber BGHZ 64, 322, 321 f.). Sie ist in der Sache jedoch gerechtfertigt. Denn zum einen liegt es vollständig außerhalb des Wahrnehmungsbereiches des Bereicherungsgläubigers, wie der Gegner den erhaltenen Geldbetrag verwendet. Zum Anderen kann bei einem gewerblich am Markt tätigen Schuldner nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass er einen größeren Geldbetrag so einsetzt, dass er ihm Erträge erbringt. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz trotz Hinweises des Beklagten und des Gerichts auf diese Frage nicht vorgetragen, wie er die an ihn gezahlten 400.000 DM eingesetzt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sie zu marktüblichen Zinsen angelegt hat. Er hat deshalb die erlangte Kaufpreisanzahlung in Höhe von 5 % als damals marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Randnummer 38 Ein Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der vom Kläger aus der erhaltenen Kaufpreisanzahlung von 400.000 DM gezogenen Nutzungen würde, worauf der Kläger zu Recht hinweist, dann entfallen, wenn der Beklagte seinerseits die Nutzungen aus der Steuerberaterpraxis behalten dürfte. Denn bei synallagmatischen Verträgen bilden die Nutzungen aus dem erlangten Gegenstand das Gegenstück zu den Nutzungen aus dem Kaufpreisbetrag (vgl. BGHZ 116, 251, 256; 145, 52, 56 f.). Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn der Beklagte ist nach den obigen Ausführungen zur Herausgabe der von ihm aus der Steuerberaterpraxis in dem Zeitraum vom 01.01.1996 bis einschließlich September 1998 gezogenen Nutzungen verpflichtet. Randnummer 39 Aus den vorangehenden Überlegungen ergibt sich auch, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger die aus dem erhaltenen Kaufpreis seit Empfang gezogenen Nutzungen herauszugeben hat. Da die vom Beklagten aus der erlangten Steuerberaterpraxis gezogenen Nutzungen das Gegenstück zu den Nutzungen bildet, die der Kläger aus dem erhaltenen Kaufpreisbetrag ziehen konnte, muss der Kläger die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen bis zu demselben Zeitpunkt erstatten, für den der Beklagte seinerseits verpflichtet ist, die aus der Steuerberaterpraxis gezogenen Nutzungen herauszugeben (vgl. so etwa für den Bau auf fremdem Grundstück: MünchKomm-BGB/Lieb, a.a.O., § 818 Rz. 61). Die gezogenen Nutzungszinsen sind darum vom Erhalt des Kaufpreises bis zum Eintritt der Unmöglichkeit der Herausgabe der Praxis Ende September 1998 herauszugeben. Dies entspricht auch dem Prinzip der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche, welche in dem Zeitpunkt erfolgt, in welchem die gegenseitigen Bereicherungsansprüche sich aufrechenbar gegenüberstehen. Ebenso wie der Beklagte ab diesem Zeitpunkt die Steuerberaterpraxis nicht mehr herauszugeben braucht, ist auch der Kläger zur Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung als selbstständiger Forderung nicht mehr verpflichtet, sondern braucht nur noch ein sich aus der Gesamtabrechnung ergebendes positives Saldo an den Beklagten herauszugeben. Randnummer 40 Für die gegenseitigen Ansprüche ergibt sich damit folgende Abrechnung: Ansprüche Kläger: 263.818,00 DM (Wertersatz Praxis) 111.845,12 DM (gezogene Nutzungen) 375.663,12 DM Ansprüche Beklagter: 400.000,00 DM (Rückzahlung Kaufpreisrate) 50.000,00 DM (gezogene Nutzungszinsen) 450.000,00 DM Differenz für Beklagten: 74.336,88 DM ( 38.007,84 Euro ) Randnummer 41 Der Zinsanspruch des Beklagten ist aus den §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. begründet. Für den Zeitraum vom 06.03.1997 bis zum 30.09.1998 konnte der von dem Beklagten geltend gemachte Verzugsschaden von 6,5 % Zinsen jedoch nur in Höhe von 1,5 % zuerkannt werden. Dadurch, dass dem Beklagten aus dem hingegebenen Kaufpreis von 400.000 DM bereits 5 % unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen zuerkannt wurden, ist sein durch die Vorenthaltung dieses Betrages entstandener Verzugsschaden in diesem Umfang bereits befriedigt. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist das Gericht entsprechend dem am heutigen Tage verkündeten Streitwertbeschluss für die erste Instanz von einem Streitwert von 925.000 DM (472.944,98 Euro) und für die zweite Instanz von 207.994,38 Euro ausgegangen. Soweit der Kläger in erster Instanz den Antrag auf Rückgewähr der Steuerberaterpraxis und auf Setzung einer Frist dafür zurückgenommen hat, kam diesem Antrag kein eigenständiger Wert zu, weil er in dem Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 525.000 DM aufgeht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 43 Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Dies betrifft zum einen die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rückgabe einer Steuerberaterkanzlei unmöglich im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB ist. Zudem ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt, zu welchem Zeitpunkt im Fall einer nachträglichen Unmöglichkeit der Wert des erlangten Gegenstandes zu ermitteln und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien des Vertrages die jeweils von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben haben. 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