Börsenprospekthaftung: Unrichtigkeit von Prospektangaben Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer Verkaufsprospekthaftung nach Aktienerwerb Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 14. Juli 2003, 3-7 O 7/0
, Kapitalmarktrechts-Kommentar,
- Aufl. 2004, § 45 BörsG Rn. 24). Randnummer 62 Für die Beurteilung des Investments, das ganz entscheidend von der Person des C abhing, war es bedeutsam, ob dieser als erfolgreicher Unternehmer zur Beklagten zu 1 gewechselt war, um dort an sein bisheriges Wirken anzuschließen, oder ob seine Verdienste in dem schnelllebigen Hightech-Markt schon mehrere Jahre zurücklagen und er zwischenzeitlich unternehmerisch gescheitert war und ein Unternehmen in die Insolvenz geführt hatte. Von wesentlicher Bedeutung war es auch, ob – bei nur zwei Vorständen - der Vorstand C qualifiziert durch den weiteren Vorstand unterstützt werden konnte. Schließlich war es für den Anleger auch von erheblicher Bedeutung, ob bereits größere Umsätze mit einzelnen Großkunden stattfanden, weil ihm dies ein wichtiger Hinweis darauf sein konnte, dass die Geschäftstätigkeit erfolgreich gestartet war und sich plangemäß entwickelte. Randnummer 63 Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 13 VerkProspG, 45 BörsG erfüllt, nach denen die Kläger und Zedenten von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen kann. Die Ermäßigungen der Klageforderung beziehen sich, wie sich aus den Beträgen und dem Zusammenhang ergibt, auf alle Nebenkosten und die Erwerbsgeschäfte vom
- Oktober 2000 (Kläger zu 1) und
- Oktober 2000 (Kläger zu 2). Randnummer 64 Gründe, die der Ersatzpflicht entgegenstehen, liegen nicht vor (§ 13 VerkProspG in Verbindung mit § 46 BörsG a. F. = § 45 BörsG n. F.). Randnummer 65 Die Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gekannt haben oder die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 13 VerkProspG , § 46 Abs. 1 BörsG). Randnummer 66 Der Beklagte zu 2 behauptet insoweit, er habe nicht gewusst, dass C die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Dieses Vorbringen ist zum einen schon deshalb unbeachtlich, weil damit nicht dargetan ist, dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, und weil zum anderen die Unrichtigkeit des Prospekts daraus hergeleitet wird, dass C entgegen der Prospektangabe nicht als erfolgreicher Unternehmensgründer bei der Beklagten zu 2 antrat, sondern aus einem wirtschaftlichen Misserfolg heraus. Diese Beurteilung hängt nicht davon ab, dass C zusätzlich noch die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Randnummer 67 Die Beklagten haben ferner nicht nachgewiesen, dass die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden (§ 13 VerkProspG, § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG). Die Beweislast trägt insofern, wie bereits aus der Gesetzesfassung zu ersehen ist, der Erwerber (vgl.
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G Rn. 43; einhellige Auffassung). Randnummer 68 Der Nachweis, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere (sog. haftungsbegründende Kausalität) nicht besteht, ist nicht geführt. Die Behauptung der Kläger, dass sie bei gesetzmäßiger Mitteilung der unterdrückten Tatsachen in das Unternehmen nicht investiert hätten, ist nicht widerlegt worden. Randnummer 69 Unmittelbarer Beweis ist erstinstanzlich nicht angetreten worden. Soweit die Beklagten zweitinstanzlich eine unterlassene Parteivernehmung der Kläger beanstanden (Schriftsatz vom
- September 2003, S. 40 = Bl. 388 d. A.), ist dieser Beweisantrag entgegen anderslautender Behauptung in zweiter Instanz neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) lagen nicht vor. Randnummer 70 Auch mittels Hilfstatsachen ist der Beweis nicht geführt. Randnummer 71 Die Beklagten haben schon nicht nachgewiesen, dass die Kläger den Prospekt nicht gekannt haben. Der Kläger zu 1 hat vorgetragen, dass er sich den Prospekt im Internet heruntergeladen und an den Kläger zu 2 weitergegeben habe. Das ist nicht widerlegt worden. Vergeblich behaupten die Beklagten, bei ihnen sei der Prospekt nicht herunterladbar gewesen und auch nicht abgefordert worden, die H habe den Prospekt nicht zur Verteilung gebracht und Kunden damit nicht angeworben. Dies schließt nicht aus, dass der Prospekt von der Internetseite der H heruntergeladen wurde. In der Unternehmensstudie der H ist zum Wertpapierverkaufsprospekt ausgeführt: „Der dem Angebot zugrunde liegende Wertpapierverkaufsprospekt wurde durch die Gesellschaft am ...08.2000 beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hinterlegt. Anleger sollten sich vor ihrer Anlageentscheidung mit dem Inhalt des Prospektes vertraut machen. Der Prospekt kann bei der Gesellschaft abgefordert werden und liegt darüber hinaus auf den Internetseiten der Gesellschaft und der H (www.H.de) als Download bereit“ (Bl. 303 R d. A.). Außerdem hat der Beklagte zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, mit einem Ausdruck des Verkaufsprospekts konfrontiert, erklärt, „am ...08.2000 sei der Verkaufsprospekt im Internet noch gar nicht einsehbar und herunterladbar gewesen“ (Bl. 292 d. A.), was impliziert, dass dies später doch der Fall gewesen ist. Die Unmöglichkeit des Herunterladens vor dem ersten Erwerb (
- Oktober 2000) wird dadurch nicht dargetan. Randnummer 72 Bei beiden Klägern, die als Portfolio-Manager tätig sind, liegt es auch nicht fern, dass sie über die Anlage erst nach Vorlage des Verkaufsprospekts entschieden. Die Feststellung, dass sich die Kläger, ausschließlich von einer spekulativen Stimmung getragen, zum Erwerb entschlossen hätten, lässt sich nicht treffen. Randnummer 73 Es kann daher dahinstehen, dass den Klägern auch dann, wenn sie den Prospekt nicht gelesen hätten, die Vermutung einer durch den Prospekt erzeugten und nicht widerlegten positiven Anlagestimmung zugute käme (
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G Rn. 43). Randnummer 74 Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten ferner darauf, dass der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen habe (§ 13 VerkProspG, § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG), wofür sie die Beweislast tragen (BT-Drucks. 13/8933, S. 80). Die von der H im freien Handel gebildete Bewertung der Aktien – ein Börsenpreis existierte ohnehin nicht – war nach den Angaben der Beklagten bis zum ... Dezember 2000 unter den Ausgabepreis bis auf € 10,- gefallen. Dass zu dieser Minderung des Preises die genannten Sachverhalte nicht beigetragen haben, vermögen die Beklagten nicht zu beweisen. Die Aufdeckung des Zerwürfnisses mit dem Vorstand C mit Aktionärsbrief vom selben Tage hat dann naheliegenderweise zu einem weiteren massiven Wertverfall führen müssen, der allerdings infolge der Aussetzung des Handels nicht bezifferbar ist. Die gemäß § 13 VerkProspG, § 45 BörsG begründete Haftung konnte dadurch aber nicht wieder beseitigt werden. Randnummer 75 Für das von den Beklagten geltend gemachte Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) bei der Haftungsbegründung, weil die Kläger ein risikoreiches, spekulatives Engagement eingegangen seien, ist rechtlich kein Raum (
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G Rn. 56, 67). Randnummer 76 Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Randnummer 77 Nach der Übergangsregelung des § 64 Abs. 2 des Börsengesetzes in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) ist für Prospekte und Unternehmensberichte, die – wie hier – vor dem
- Juli 2002 veröffentlicht worden sind, die Vorschrift des § 47 BörsG in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Art. 35 des Gesetzes vom
- April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden. Diese unmittelbar nur für die Börsenprospekthaftung bei zum amtlichen Börsenhandel zugelassenen Wertpapieren geltende Vorschrift ist entsprechend auf Verkaufsprospekte nach dem Verkaufsprospektgesetz anzuwenden. Der Anspruch nach §§ 13 VerkProspG, 45 BörsG unterliegt daher einer Verjährungsfrist von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch von drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Randnummer 78 Die Dreijahresfrist war bei Einreichung der Klage am
- Februar 2002 (§ 167 ZPO) nicht verstrichen. Verjährung könnte daher nur eingetreten sein, wenn die Kläger bzw. die Zedenten vor dem
- August 2001 Kenntnis erlangt hätten. Einen solchen Sachverhalt haben die Beklagten nicht in beachtlicher Weise dargetan. Die Kläger haben unwiderlegt vorgetragen, dass sie keine Kenntnis gehabt hätten. Soweit sich die Beklagten darauf berufen haben, dass mit dem Beklagten zu 1 am
- April 2001 ein persönliches Gespräch geführt worden sei und mit dem Beklagten zu 2 am
- April 2001 ein Telefonat, haben sie nicht vermocht, konkret vorzutragen, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen dabei angesprochen und offengelegt worden sind. Dass „umfangreiche Informationen“ gegeben wurden bzw. die „wesentlichen Probleme der Gesellschaft erörtert“ wurden, reicht nicht aus. Der Beklagte zu 1 mag auf Grund persönlichen Kontakts mit dem Beklagten zu 2 erkannt haben, dass es sich um einen jungen Mann handelte. Einzelheiten zum beruflichen Hintergrund und zur bisherigen Erfahrung ergaben sich daraus nicht, ganz abgesehen davon, dass die Haftung wegen der weiteren Falschangaben dadurch nicht berührt würde. Randnummer 79 Der Zinsausspruch ist von der Berufung nicht gesondert angegriffen worden. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012198