Baumängel: Gesamtschuldverhältnis und Haftungsanteile Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,
(229)wie folgt erkannt: „Der Große Zivilsenat ... haben ausgesprochen, dass ein Gesamtschuldverhältnis einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraussetzt. Zwischen Architekt und Bauunternehmer bestehen zwar in der Regel keine vertraglichen Beziehungen. Der Bauherr schließt aber mit beiden Verträge ab, kraft deren sie Leistungen zu erbringen haben, deren Ergebnis die planungsgerechte und fehlerfreie Errichtung des Bauwerks sein soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeiten Architekt und Bauunternehmer eng zusammen. Zwischen ihnen besteht also eine enge, keineswegs nur zufällige und absichtslose, sondern planmäßige rechtliche Zweckgemeinschaft, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Gesamtschuld für notwendig erachtet worden ist.“ (BGHZ a.a.O., 229). Eine solche Zweckgemeinschaft besteht vorliegend aber zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Während die Klägerin vertraglich gegenüber dem Bauherrn verpflichtet war, unter anderem zur Abnahme der Einzelleistungen nach Fertigstellung, Abrechnung der Unternehmerleistungen, ständiger Bauleitung vor Ort inklusive Technik, Bauleitung nach Erfordernis, war die Beklagte zu 1) zur Erstellung der Sanitärinstallation verpflichtet. Beide mussten in diesem Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft zusammen arbeiten. Das Ergebnis sollte eine plangerechte und fehlerfreie Errichtung der Sanitärinstallation sein. Zwischen ihnen bestand von Seiten des Bauherrn eine enge und keineswegs zufällige, sondern hier sogar bewusst gewollte rechtliche Zweckgemeinschaft. Somit haften beiden als Gesamtschuldner. Randnummer 51 Die Ausgleichsansprüche gemäß der Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 BGB) sind vorliegend auch nicht verjährt. Für diese Ansprüche gilt die kurze Verjährungsfrist für Baumängel im Übrigen, die im Verfahren vor dem Landgericht Hanau, Az. 7 O 667/00, zur Abweisung der Klage gegen die jetzigen Beklagten zu 1) bis 4) geführt hat, nicht. Allerdings ist der Senat an die in dem dortigen Verfahren festgestellten Tatsachen der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung gebunden, da die Klägerin auch der Beklagten zu 1) den Streit verkündet hat (§ 74 ZPO). Somit steht fest, dass die vorliegend streitigen Sanitärinstallationsarbeiten wegen fehlender bzw. zu gering dimensionierter Ausdehnungsbögen der Warmwasserleitungen in den beiden Hochhäusern, die im Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 15.05.2001 (Bl. 344 d. BA 17 U 66/02 ) dargestellten Mängel aufgewiesen hat und damit fehlerhaft war. Für diese Schäden sind nach Überzeugung des Senates die Klägerin und die Beklagte zu 1) verantwortlich. Nachdem der Kläger gemäß rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hanau vom
- März 2002 zur Zahlung in Höhe von EUR 122.354,87 verurteilt worden ist, die Klägerin und die Beklagte zu 1) für diesen Schaden untereinander als Gesamtschuldner haften, steht der Klägerin im Innenverhältnis, wie oben ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 70% gegenüber der Beklagten zu 1) bezogen auf den Gesamtschaden zu. Randnummer 52 Ein Ausgleichsanspruch gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) steht ihr dagegen nicht zu. In Höhe von EUR 36.706,46 (= 30% des Gesamtschadens) sowie bezüglich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) bis 4) war deshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 53 Mithin hat die Klägerin in Höhe von 30% = EUR 36.706,46 den Schaden selbst zu tragen. Insoweit trifft sie aufgrund ihres Verursachungsanteils am Schaden ein Mitverschulden (§ 254 BGB). Randnummer 54 Zwar ist es zutreffend, dass im Innenverhältnis unter Gesamtschuldnern einer von ihnen den Schaden überhaupt nicht tragen muss. Doch trifft das vorliegend nach Überzeugung des Senats für die Klägerin nicht zu. Vielmehr beträgt ihr Anteil 30% des Gesamtschadens. Das beruht darauf, dass sie gemäß § 2 des Vertrages vom
- August 1992 mit dem Bauherrn A verpflichtet war, bei der schlüsselfertigen Sanierung der beiden Hochhäuser unter anderem „die Gewährleistungs-Betreuung für die erbrachten Sanierungsarbeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach Projektübergabe“ zu übernehmen. Auch war sie verpflichtet zur „Abnahme der Einzelleistungen nach Fertigstellung“. Dazu zählten aber die streitgegenständlichen Sanitärinstallationen. Randnummer 55 Vorliegend steht, wie vom Landgericht Hanau erkannt, insoweit rechtskräftig fest, dass diese Arbeiten, wie oben ausgeführt, mangelhaft gewesen waren (s. Gutachten des Sachverständigen SV1). Randnummer 56 Auf die Problematik von fehlenden oder zu gering dimensionierten Ausdehnungsbögen hatte der Bauherr A unstreitig die Klägerin hingewiesen. Diese wiederum hatte die Beklagte zu 1) in diversen Besprechungen auf diese Problematik hingewiesen (s. u. a. Vermerk vom
- August 1993 - Bl. 48 d.A., Protokoll vom
- Juli 1993 - Bl. 52 d.A., Protokoll vom
- August 1993 - Bl. 57 d.A., vom
- August 1993 - Bl. 59 d.A. und schließlich vom
- September 1993 - Bl. 61 d.A.). Randnummer 57 Die Klägerin hat ihrerseits zwar nicht positiv wissen können, ob die unter Putz liegenden Warmwasserleitungen in den beiden Hochhäusern vor der Sanierung über die technisch vorgeschriebenen Ausdehnungsbögen verfügten. Doch hätte sie die alten Pläne einsehen können unter Mithilfe von Sachverständigen, um eventuelle Mängel festzustellen. Auch reichte es nicht aus, dass sie die Beklagte zu 1) lediglich mehrfach, wie oben dargestellt, auf diese Problematik hingewiesen hat. Vielmehr musste sie die neuen Pläne der Beklagten zu 2) bis 4) auch auf Mängel überprüfen lassen, gegebenenfalls wiederum durch Sachverständige. Sie musste vor allem aber die Ausführung der Installation überwachen und schließlich musste sie sicherstellen, dass die Abnahme dieser Einzelleistung so erfolgte, dass die plangenaue Ausführung auch eingehalten worden war. Dann wären ihr auch eventuelle Planänderungen aufgefallen. Diesen von ihr geschuldeten Verpflichtungen ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Lediglich der Hinweis auf die Problematik genügte nicht. Vor allen Dingen durfte die Abnahme nicht ohne vorherige genaue Überprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen. Zwar wurden die Leistungen durch den Sachverständigen SV2 am
- Januar 1994 abgenommen. Dieser stellte fest: „Die ausgeführte Heizungsanlage entspricht nicht der Ausschreibung der C, ist aber in der ausgeführten Technik gleichwertig und in Ordnung.“ (Bl.69 d.A.). Randnummer 58 Damit war aber erkennbar, dass die von den Beklagten zu 2) bis 4) vorgegebenen Pläne nicht eingehalten worden waren. Hier war die Klägerin verpflichtet, sich genauer zu vergewissern, ob die entsprechenden Ausgleichsbögen auch tatsächlich, wie in den einzelnen Vermerken bereits moniert, vorhanden waren. Randnummer 59 Unter Berücksichtigung ihres Verursachungsanteils am Gesamtschaden schätzt deshalb der Senat ihren Haftungsanteil auf 30% (§ 287 ZPO). Hätte die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprochen, wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Entweder wäre bei der Überwachung der Arbeiten sichergestellt worden, dass die Ausführung der Ausdehnungsbögen plangenau ausgeführt wurden oder vor der Abnahme wäre die fehlerhafte Ausführung durch den Sachverständigen festgestellt worden, so dass eine nachträgliche Nachbesserung noch möglich gewesen wäre. Randnummer 60 Allerdings trifft nach Überzeugung des Senates die wesentliche Verantwortung für den vorliegenden Schaden die Beklagte zu 1) als Spezialunternehmen für die Sanitärinstallation. Sie war gemäß Vertrag vom 27.01.1993/11.02.1993 (Bl. 15 - 18 d.A.) für die vertragsgemäße mangelfreie Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Wenn sie sich dabei auf die von ihr beauftragte Firma B verlassen hat, so befreit sie das vorliegend nicht von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung. Sie hat für eventuelle Fehler der Firma B gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfin einzustehen. Sie hat trotz wiederholter Aufforderungen durch die Klägerin (s. die Vermerke Bl. 48 - 61 d.A.) nicht für die fachgerechte Dimensionierung der Ausgleichsbögen gesorgt. Die Beklagte zu 1) hat ihre Verpflichtungen zur mangelfreien Sanitärinstallation nicht erfüllt (s. Sachverständiger SV1). Unter Abwägung der Verursachungsanteile der Klägerin und der Beklagten zu 1) schätzt der Senat deshalb den Anteil der Beklagten zu 1) auf 70% = EUR 85.648,
- Randnummer 61 Soweit die Klägerin vorliegend auch die Beklagten zu 2) bis 4) als Mitschuldner in Anspruch nimmt, ist, wie oben dargelegt, die Berufung unbegründet. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind als Rechtsnachfolger Vertragspartner des Vertrages zwischen dem Bauherrn A und ihnen (
- September 1992) geworden. Sie waren mit der Planung der Gewerke Heizung und Sanitär sowie Lüftung beauftragt worden. Nach der Fertigung ihrer Pläne hatten sie allerdings mit der Ausführung durch die Beklagte zu 1), wie oben dargestellt, nichts mehr zu tun. Der Senat sieht es deshalb nicht als erwiesen an, dass ihre Planung fehlerhaft war, auch nicht soweit die Anzahl und die Dimensionierung der Ausdehnungsschleifen in Rede stehen. Randnummer 62 Die Klägerin ist dafür beweispflichtig geblieben, dass der Schaden, so wie er eingetreten ist, auch auf der fehlerhaften Planung der Beklagten zu 2) bis 4) beruht. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) bis 4) überhaupt ein Gesamtschuldverhältnis (§ 426 BGB), wie oben bereits ausgeführt, vorliegt. Randnummer 63 Nach alledem war, wie erkannt, zu entscheiden. Randnummer 64 Der Anspruch über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Randnummer 66 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Randnummer 67 Der Streitwert entsprach dem Begehren der Berufungsklägerin. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012234