Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 19. November 2004, 2-21 O 538/03, Urteil nachgehend BGH, 13. März 2007, VI ZR 178/05, Urteil Tenor Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2. wird auf die Berufung der Klägerin das am 19. November 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer - (Az.: 2-21 0538/03) hinsichtlich der Teilabweisung der Klage abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte zu .1. wird verurteilt, an die Klägerin 44.347,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2004 zu zahlen, beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen die "Beklagte 'zu 2. als Versicherer der Insolvenzschuldnerin wegen des Schadensfalles vom 10.09.1999 betreffend den bei der Klägerin versicherten …(geb. 1972) 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 8.749,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2004 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin über die in Ziffer 1 der titulierten Zahlungsverpflichtung bereits enthaltenen Aufwendungen hinaus wegen des Schadensfalles vom 10.09.1999 betreffend den bei ihr versicherten .. (geb. 1972) entstanden sind oder noch entstehen werden, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung des Beklagten zu 1. gegen die Beklagte zu 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 2. 16 %, der Beklagte zu 1. 84%. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten der Streithilfe werden nicht erstattet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab wenden, sofern nicht der Gläubiger vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Gründe Randnummer 1 I. Am 10.09.1999 stürzte der bei der Klägerin versicherte (geb..1972), Arbeitnehmer der Firma …. bei Bauarbeiten auf der Baustelle in … durch einen unverschalten, nur mit Dachpappe bedeckten Teil der Dachfläche eines der Gebäude ("Tonne 4") 4,45 m in die Tiefe und verletzte sich da bei schwer. Die Firma war mit Abriss- und Entkernungsarbeiten an "Haus 3" beauftragt; die Verschalungsarbeiten auf dem danebenliegenden Gebäude "Tonne 4" wurden von einer …GmbH ausgeführt. Der inzwischen in Insolvenzgefallenen …GmbH war die Bauleitung übertragen. Mit der Klage macht die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin wegen dieses Baustellenunfalls nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche geltend. Insoweit begehrt sie vom Beklagten zu 1. als Insolvenzverwalter Schadensersatz und Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung wegen der Verletzung von Insolvenzschuldnerin als Bauleiterin obliegenden Verkehrssicherungspflichten; die Beklagte zu 2. - Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin - nimmt die Klägerin wegen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schadensereignis und versichertem Risiko auf der Grundlage des zwischen ihr und der Beklagten zu 2. bestehenden Teilungsabkommens (im Folgenden: TA) in Anspruch. Randnummer 2 Die Beklagten haben dem .-TÜV… den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung unter Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1. sowie der von der Beklagten zu 2. erhobenen Widerklage die Beklagte zu 2. antragsgemäß verurteilt. Randnummer 3 Zur Begründung der Klagabweisung gegenüber dem Beklagten zu 1. hat das Landgericht ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin habe gegenüber dem Verletzten keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein mit der Bauleitung betrauter Architekt hafte nur, soweit auch der Bauherr, der die Bauüberwachung übertragen hatte, haften würde. Primäre Verkehrssicherungsverpflichtungen träfen den Architekten nur für selbst veranlasste Maßnahmen auf der Baustelle. Unter Würdigung der erhobenen Beweise könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin im Rahmen der ihr übertragenen Bauüberwachung die durch das nicht vollständig geschlossene Dach eingetretene Gefahr erkannt oder diese als baustellentypische Gefahrenstelle hätte erkennen können. Gegen die Beklagte zu 2. stehe der Klägerin dagegen der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 BGB, 11 6 SGB X, 1 Abs. 1 TA zu. Die Beklagte zu 2. könne sich nicht darauf berufen, dass sie gemäß § 5 TA nur 25 % des erstattungsfähigen Betrages zu zahlen habe. Eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104,106 Abs. 3 SGB XII liege mangels einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vor. Dementsprechend sei auch die Widerklage nicht begründet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Randnummer 4 Die Klägerin hat mit am 20.12.2004 (Bd. 11 BI. 380 GA) eingegangenem Schriftsatz gegen das ihr am 25.11.2004 zugestellte klageabweisende Urteil Berufung eingelegt und diese zugleich begründet; sie verfolgt den erstinstanzlich abgewiesenen Anspruch gegen den Beklagten zu 1.(Anträge zu 1: und 3. der Klage) weiter. Die Beklagte zu 2. hat gegen das ihr ebenso am 25.11.2004 zugestellte Urteil am 13.12.2004 (Bd. 11 BI. 369 GA) mit dem Ziel der vollständigen Klagabweisung Berufung eingelegt und diese am 24.01.2005 (Bd. 11 BI. 412 GA) begründet. Randnummer 5 Die Berufung der Klägerin rügt Rechtsverletzungen durch das Landgericht. Das Landgericht habe verkannt, dass der unzureichende Kenntnisstand der Zeugin … auf einem Organisationsmangel im Betrieb der Schuldnerin und damit auf deren Geschäftsleitung beruhe. Aufgrund seines unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts habe das Landgericht unstreitigen Sachvortrag nicht berücksichtigt. ggf. zu erhebende Beweise nicht erhoben und damit seine Aufklärungspflicht verletzt. Randnummer 6 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Sie halten an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, die Gemeinschuldnerin habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, im Übrigen sei die Beweiswürdigung durch das Landgericht zutreffend, ein Organisationsverschulden der … GmbH liege nicht vor. Darüber hinaus liege ein Fall des Haftungsausschlusses aufgrund einer gestörten Gesamtschuld vor; jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers zurechnen lassen. Schließlich erhebt der Beklagte zu 1. vorsorglich die Einrede der Verjährung. Randnummer 7 Hinsichtlich ihrer Verurteilung begründet die Beklagte zu 2. ihre Berufung mit einer Rechtsverletzung durch das Landgericht. Insoweit hält die Beklagte zu 2. an ihrer Auffassung fest, aufgrund der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 TA sei ihre Inanspruchnahme auf 25 % der nach dem Teilungsabkommen maßgeblichen Deckungssumme von 35.000 € beschränkt. Das Landgericht habe rechtsverletzend ignoriert, dass auch dem Arbeitgeber des Verletzten, der Firma … eigene Fürsorgepflichten gegenüber dem Verletzten oblegen hätten und sie daher als haftungsprivilegierte Beteiligte im Sinne von § 5 Abs. 2 TA anzusehen sei. Im Übrigen beruhe das Urteil insoweit auf der unzutreffenden Ansicht des Landgericht, dass es an einer gemeinsamen Betriebsstätte fehle. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und Streithelferin der Beklagten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 9 II A. Berufung der Beklagten zu 2. Randnummer 10 Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. ist unbegründet. Randnummer 11 Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht auf der Grundlage des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. bestehenden Teilungsabkommens vom 27.10./ 10.11.1983 unter: Einbeziehung der Nachtragsvereinbarung vom 15.04./18.03.1985 nach § 9 Abs. 1 des Abkommens unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen in Hohe von 8.750,59 € noch einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 8.749,41 € zugesprochen. Randnummer 12 Der mit der Berufung geltend gemachte Einwand der Beklagten, aufgrund von § 5 Abs. 2, 2. Alternative TA sei die Erstattungspflicht der Beklagten zu 2. im Rahmen des Abkommens jeweils auf die Hälfte der nach § 1 TA erstattungsfähigen Sozialversicherungsleistung, also auf 25 % beschränkt, ist nicht tragfähig. Nach dieser Regelung "verzichten die Vertragspartner auf die Prüfung des Innenverhältnisses zwischen .... der nach §§ 636, 637 RVO begünstigten Person und dem Versicherten der Allianz ….", wenn "an der Entstehung eines Schadensereignisses neben einem Versicherten der Allianz noch …., eine Person als Mitverursacher beteiligt (ist), deren Haftung im Verhältnis zum Verletzten nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist". Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2. setzt die Anwendung von § 5 Abs. 2 TA daher schon nach dem Wortlaut nicht nur voraus, dass ein im Verhältnis zum Verletzten nach §§-636, 637-RVÖ a. F. ( jetzt §§ 104; 105 SGBVII) Privilegierter existiert, sondern begrifflich notwendig ist die Feststellung einer Beteiligung "an der Entstehung eines Schadensereignisses". Die Regelung macht nicht die Prüfung entbehrlich, ob überhaupt ein haftungsprivilegierter Beteiligter existiert, sondern sie soll ersichtlich die Abwicklung bei mehreren Mitverursachern dadurch erleichtern, dass auf die Prüfung des Haftungsinnenverhältnisses zwischen haftungsprivilegierter Person und versicherter Person verzichtet wird. Denn nach der Rechtsprechung hat die Zahlung der Quote aus dem Teilungsabkommen eine Gesamtwirkung nach § 422 BGB auch zu Gunsten der übrigen Schuldner; dies gilt auch dann, wenn der Zweitschädiger tatsächlich nicht haftet, nur weil er gemäß §§ 636, 637 RVO a. F. (§§ 104, 1058GB VII) von der Haftung entlastet ist (vgl. BGH VersR 1972, 828 ). Die Beteiligung einer haftungsprivilegierten Person im Sinne des Teilungsabkommens setzt daher die Feststellung voraus, dass mehrere Schädiger einen Schaden verursacht haben. Steht aber eine Beteiligung eines haftungsprivilegiertenvermeintlichen Mitverursachers bei der Entstehung des Schadensereignisses nicht fest, ist für die Anwendung von § 5 Abs. 2 des Teilungsabkommens kein Raum. Randnummer 13 So liegt der Fall hier. Mit Schriftsatz vom 10.05.2005 hat die Beklagte zu 2. klargestellt, dass sie nicht geltend machen will, der haftungsprivilegierte Arbeitgeber des Verletzten habe Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinem Arbeitnehmer …schuldhaft verletzt; allein der Umstand, dass die Firma … als Arbeitgeber des Verletzen diesem gegenüber schon im Hinblick auf Unfallverhütungsvorschriften bestimmte Einweisungspflichten zu beachten hat, begründet jedoch keine "Beteiligung" im Sinne von § 5 Abs. 2 TA, weil sich allein daran anknüpfend ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen eine Mitverursachung des Arbeitgebers bei der Entstehung des Schadensereignisses nicht begründen lässt. Es fehlt daher an der erforderlichen Darlegung einer Mitverursachung einer privilegierten Person im Sinne einer Beteiligung an der Entstehung des Schadens. Randnummer 14 Der Zinsnebenanspruch der Klägerin ist nach Grund und Höhe unstreitig. Randnummer 15 B. Berufung der Klägerin Randnummer 16 Dagegen ist die zulässig eingelegte Berufung der Klägerin begründet. Randnummer 17 Unter Zugrundelegung des nach Beweiserhebung erster Instanz insoweit unstreitigen Sachverhalts ist von einer schadensursächlichen schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin auszugehen. Randnummer 18 1. Unstreitig war die …GmbH mit den gesamten Grundleistungen für das Leistungsbild 8 der HOAI, also Objektüberwachung und Bauüberwachung, beauftragt. Von ihr wurde die Zeugin … als Bauleiterin eingesetzt. Unstreitig ist weiterhin, dass der Zeuge …, der für die Verlegung von Schalungsbrettern auf der Dachfläche durch die .. GmbH zuständig war, die Zeugin …am Vortage des Unfalls darüber informiert hatte,: dass auf dem Dach eine Lücke bleiben werde, weil ca. 2,5 qm Schalung fehlten. Unstreitig ist weiterhin, dass die Zeugin … dem Zeugen … gegenüber daraufhin eine Frist zur Fertigstellung der Schalungsarbeiten bis zum 10.09.1999 gesetzt hat. In dem Baurapport für den 09.09.1999 heißt es insoweit: Randnummer 19 „Die Zimmererarbeiten - Dachstuhl, Tonne• 4 - müssen am 9.9. 99 beginnen und sind am Freitag, den 10. 9. 99 zu beenden." Randnummer 20 Unstreitig ist schließlich, dass die … GmbH freitags auf der Baustelle nicht arbeitete, dass dies zwar der Insolvenzschuldnerin, jedoch nach ihren Angaben der Zeugin …nicht bekannt war. Randnummer 21 2. Bei dieser Sachlage steht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin fest. Randnummer 22 2.1 Schon zur früheren GOA ging die herrschende Meinung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht des Architekten davon aus (vgl. Kullmann, BauR 1977, 84 m.w.N.), dass den Architekten keine. generelle (primäre) Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten traf. Jedoch traf den Architekten schon nach der zur alten GOA ergangenen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1977, 898 ), an der sich durch das Inkrafttreten der HOAI nichts geändert hat, mit der Übernahme der Bauführung die Pflicht, Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Zwar muss der Architekt im Regelfall nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren- Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. Der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt wird jedoch selbst verkehrssicherungspflichtig (u. a.) dann, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Der Architekt, dem Bauleitung und Bauaufsicht übertragen sind, darf also seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen; er muss vielmehr gewisse Gefahren auch bemerken. Die Unterscheidung in "primäre" Verkehrssicherungspflichten und "sekundäre" Kontrollpflichten hilft hier nicht weiter (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 403, 404 ; OLG Stuttgart NJW RR 2000,752, 754). Hat ein Architekt die Bauleitung, ist es deshalb grundsätzlich seine Aufgabe, die aus dem Ablauf und der Verkettung der Bauvorgänge resultieren den Gefahren zu beherrschen; das ist nicht die Aufgabe der einzelnen Bauarbeiter bzw. der am Bau beteiligten Unternehmen (OLG Hamm, BauR 1999, 60 f; OLG Cel le, BauR 2001, 1925; Pastor in' Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1862 m.w.N.) Randnummer 23 2.2 Von diesem Haftungsmaßstab ausgehend ist die Insolvenzschuldnerin für den Baustellenunfall haftpflichtig. Randnummer 24
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