Vollmacht: Unwirksamkeit als Folge eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(1); vgl. ferner BGHZ 37, 258, 262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer, dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden (BGH, Urteile vom
- März 2003 - XI ZR 227/02 - ZIP 2003, 988 unter II 2 b; vom
- März 2003 - XI ZR 188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 1 b; vom
- Mai 2002 a.a.O. unter II 2). Randnummer 31 Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Geschäftsbesorgerin mit Wirkung für die Kläger zurück, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urteil vom
- Oktober 1980 - III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber, ZPO,
- Aufl. § 794 Rdn. 29). Das bedeutet, dass die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens der unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgerin für ihre Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Fa. B die Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB (BGH Urteil vom
- März 2003 a.a.O. unter II 2 b; vgl. auch BGHZ 139, 387, 392). Randnummer 32 Eine Vertretungsmacht der Fa. B für die Kläger folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins. Randnummer 33 Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Geschäftsbesorgerin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (BGH Urteil vom
- März 2003 a.a.O. unter II 3; BGH, Nichtannahmebeschluss vom
- Oktober 1986 - III ZR 262/85 - WM 1987, 307 unter 2; RGZ 146 a.a.O.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom
- Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - NJW 2003, 963 unter II 3). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlass, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozessordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtsscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen. Randnummer 34 Keiner Entscheidung bedarf deswegen vorliegend, ob eine Unanwendbarkeit der §§ 171, 172 BGB und der Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht sich zusätzlich auch aus dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts (§ 9 VerbrKrG) ergibt, wie der II. Zivilsenat des BGH dies angekündigt hat (BGH Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 407/02). Randnummer 35 Die Kläger haben das vollmachtlose Handeln der Geschäftsbesorgerin auch nicht nachträglich genehmigt (§ 177 I BGB). Insoweit liegt weder eine ausdrückliche Erklärung noch ein schlüssiges Verhalten vor. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahr 1991 noch nicht von einer Unwirksamkeit der Treuhändervollmachten nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG ausging (BGHZ 145, 265, 277). Daher konnten die Kläger die Unwirksamkeit nicht kennen. Es spricht auch nichts dafür, dass die Kläger als rechtliche Laien mit der Unwirksamkeit nach diesen Vorschriften gerechnet haben könnten (so auch BGH Urteil vom 14.6.2004, a.a.O.). Randnummer 36 Den Klägern ist es indes nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen (§ 242 BGB). Randnummer 37 Eine dahingehende Einwendung folgt aus einer Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est: BGHZ 10, 75; BGHZ 79, 204; BGHZ 94, 246; BGHZ 110, 33). Besteht eine Rechtspflicht zur Abgabe von Erklärungen, die von einem Vertreter bereits abgegeben wurden, aufgrund der Nichtigkeit der Vollmacht aber unwirksam bleiben, so verstößt es gegen Treu und Glauben, diese Unwirksamkeit geltend zu machen. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung wird dann zur Pflicht zur Genehmigung der unwirksamen Vertretererklärung, um dieser rückwirkend Wirksamkeit zu verleihen. Der Schuldner ist damit gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung Vorteile zu ziehen (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluss vom
- Februar 2003 - XI ZR 138/02; Nichtannahmebeschluss vom
- Oktober 1986 a.a.O.). Randnummer 38 Die Kläger sind vorliegend verpflichtet, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Eine solche Verpflichtung folgt aus dem Darlehensvertrag zwischen der GbR und der Beklagten. Randnummer 39 Dieser Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen, da die GbR dabei von der B wirksam vertreten werden konnte. Diese war nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Vertretung betraute Gesellschafterin des GbR, so dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Fremdorganschaft (BGH Urteil vom 22.3.1982 - II ZR 74/81 -) nicht stellt. Dass in der Gesellschafterversammlung vom 27.9.1991 die D GmbH mit dem Abschluss der Darlehensverträge bevollmächtigt wurde, begründet für diese eine zusätzliche Vertretungsmacht, steht der Vertretungsmacht der B aber nicht entgegen. Das Handeln der B als Geschäftsführerin der GbR unterliegt den Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes nicht (BGH Urteil vom 15.2.2005 - XI ZR 396/03 -). Randnummer 40 Der Darlehensvertrag enthält die Verpflichtung zur persönlichen Schuldübernahme durch die einzelnen Gesellschafter. Gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag haben die GbR und die Beklagte einen Zwischenfinanzierungskredit geschlossen. In diesem ist als Auszahlungsvoraussetzung die Verpflichtung der GbR enthalten, die Zwangsvollstreckungsunterwerfung der einzelnen Gesellschafter beizubringen. Diese Sicherheit diente nicht nur der Absicherung der Zwischenfinanzierung, sondern auch der Absicherung des Darlehensvertrags. In diesem nämlich ist die Annahmeerklärung der Beklagten (Schreiben vom 6.11.1991, Anlage K 6) ausdrücklich von der „Erfüllung der in unserem Zwischenkreditzusageschreiben vom heutigen Tag genannten Auszahlungsvoraussetzungen“ abhängig gemacht, die Verpflichtung zur persönlichen Schuldübernahme und Vollstreckungsunterwerfung durch die einzelnen Gesellschafter damit Vertragsinhalt geworden. Randnummer 41 Dem dolo-petit-Einwand der Beklagten steht auch keine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss entgegen. Die GbR war als alleinige Darlehensnehmerin hinsichtlich des finanzierten Bauobjekts nicht aufklärungsbedürftig, da sie sich das Wissen ihrer Vertreterin nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Davon abgesehen liegen auch keine besonderen Umstände oder Verhältnisse vor, die es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, rechtfertigen, der kreditgebenden Bank ausnahmsweise eine vorvertragliche Hinweis- oder Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden aufzuerlegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer dieser Fallgruppen wird auch von den Klägern nicht behauptet. Randnummer 42 II. Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag der Beklagten auf Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 9.460,31 € zuzüglich Zinsen. Zwar hat sich die Beklagte insoweit zulässig der Berufung der Kläger angeschlossen (§ 524 ZPO), der damit in zweiter Instanz neu verfolgte Widerklageantrag erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 533 ZPO. Der Avalkredit war erstinstanzlich nicht Gegenstand der Verhandlung, zu ihm haben die Parteien bislang nicht vorgetragen. Dass die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, ist eine im Berufungsrechtszug neu vorgetragene Tatsache, die grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (§ 529 Abs. 1 ZPO). Eine ausnahmsweise Berücksichtigung nach § 531 II Nr. 3 ZPO scheitert daran, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie aus der Bürgschaft erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Anspruch genommen wurde. Ihr Vortrag, die Inanspruchnahme sei erst „während des vorliegenden Rechtsstreits“ erfolgt, reicht dazu genauso wenig aus, wie der Vortrag, die Zahlung sei „mit Valuta 18.5.2004“ erfolgt. Aus beidem wird nicht deutlich, dass die Nichtgeltendmachung dieses Umstands bereits in erster Instanz nicht möglich gewesen wäre und nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Randnummer 43 Die übrigen Widerklageanträge der Beklagten bedürfen keiner Entscheidung, weil sie nur bedingt gestellt waren und die von der Beklagten formulierten Voraussetzungen für einen Wegfall der Anträge eingetreten sind. Randnummer 44 III. Die Kosten des Rechtsmittels (aus einem Wert von 17.487,85 €) haben die Kläger zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Anschlussberufung (aus einem Wert von 9.460,31 €) fallen der Beklagten zur Last (§§ 91 I, 97 I, 92 ZPO). Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012267