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OLG Frankfurt 18. Zivilsenat 18 W 163/05 Beschluss

Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Limburg,

  1. Mai 2005, 1 O 35/01, Beschluss Tenor In der Beschwerdesache … wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu
  2. und
  3. der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg vom 08.05.2005 (für die erste Instanz) abgeändert. Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts Limburg vom 06.12.2004 sind von der Klägerin an Kosten weitere 1.550,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.01.2005 an die Beklagten zu
  4. und
  5. zu erstatten. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beklagten zu
  6. und
  7. wird zurückgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 43,5 % und die Beklagten zu
  8. und
  9. 56,5 % zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Beschwerdewert: 3.570,04 € Gründe Randnummer 1 Die Beklagten zu
  10. und
  11. wenden sich dagegen, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss statt der beantragten zweiten 10/10-Prozeßgebühr nur eine 3/10-Erhöhungsgebühr sowie keine Beweisgebühr für den ersten Durchlauf der ersten Instanz festgesetzt und einen von ihnen eingezahlten und verrechneten Gerichtskostenvorschuss nicht zu Lasten der Klägerin festgesetzt hat. Randnummer 2 Das Landgericht hat - insoweit - ohne weitere Begründung gemeint, die zweite Prozessgebühr sei abgesetzt worden, weil „diese nicht in voller Höhe entstanden sei“. Die beantragte Beweisgebühr sei nicht ausgelöst worden, weil die Akten des Ermittlungsverfahrens nicht zum Beweis beigezogen, nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme gewesen und nicht als Beweis verwertet worden seien. Der Gerichtskostenvorschuss sei auf die Kostenschuld des Beklagten zu
  12. angerechnet worden, so dass sie im Festsetzungsverfahren gegen die Klägerin nicht zu berücksichtigen seien. Randnummer 3 Die zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet. Randnummer 4 Das Landgericht hatte auf den Termin am 04.07.2002 durch Teilurteil und -versäumnisurteil vom 26.09.2001 die Klage gegen die vertretene Beklagte zu
  13. abgewiesen und die nicht vertretenen Beklagten zu
  14. und 3 antragsgemäß verurteilt. Damit war das Verfahren gegen die Beklagte zu
  15. in erster Instanz beendet. Mit Schriftsatz vom 19.10.2001 hat sich der Beklagtenvertreter unter Vorlage einer unter dem 19.10.2001 unterschriebenen Vollmacht für den Beklagten zu
  16. gemeldet und Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 26.09.2001 eingelegt. Randnummer 5 Zu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Mandat für die Beklagte zu
  17. beendet, für den Beklagten zu
  18. begründete sich ein neues Einzelmandat, für das zunächst die 10/10-Prozeßgebühr ausgelöst worden ist. Wenn die Klägerin das Urteil zugunsten der Beklagten zu
  19. nicht angegriffen hätte, wäre das Verfahren gegen den Beklagten zu
  20. gesondert durchgeführt worden und die 10/10-Prozeßgebühr hätte in voller Höhe Bestand gehabt. Der Umstand, dass auf die Berufung der Klägerin das Urteil gegen die Beklagte zu
  21. aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen wurde und die Verfahren danach gemeinsam verhandelt wurden, ändert nichts an der vorhergehenden Entstehung und dem Bestand der einmal ausgelösten „zweiten" Prozessgebühr. Randnummer 6 Diese Gebühr war in Höhe des Unterschiedsbetrags (1.740,95 € ./. 552,28 € zuzüglich Umsatzsteuer) noch festzusetzen. Randnummer 7 Auch der von den Beklagten zu
  22. und
  23. eingezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 240,-- € hat die Klägerin den Beklagten zu
  24. und
  25. zu erstatten. Gerichtskosten haben die Beklagten zu
  26. und
  27. aufgrund des landgerichtlichen Urteils vom 06.12.2004 nicht zu tragen. Einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu
  28. haben die Beklagten zu
  29. und
  30. aufgrund des vorgenannten Urteils nicht. Wenn deshalb ein Kostenvorschuss der Beklagten zu
  31. und
  32. auf eine Kostenschuld im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu
  33. verrechnet worden ist, ist dieser Vorschuss mangels anderweitiger Kostentragungsregelung von der Klägerin an die Beklagten zu
  34. und
  35. zu erstatten, auch wenn er auf die Kostenschuld des Beklagten zu
  36. verrechnet worden ist. Die Klägerin muss, weil sie als Zweitschuldner von dem Vorschuss der Beklagten zu
  37. und
  38. profitiert hat versuchen, sich am Beklagten zu
  39. schadlos zu halten. Randnummer 8 Die weiter beantragte Beweisgebühr für den ersten Durchgang der ersten Instanz hat das Landgericht mit Recht abgesetzt. Randnummer 9 Zutreffend hat es ausgeführt, dass die Akten des Ermittlungsverfahrens durch Verfügung vom 12.02.2001 nur zur Vorbereitung des Termins beigezogen worden waren (Bl. 49 d.A.). Im Termin vom 04.07.2001 waren sie zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl. 84 d.A.), wie auch das Urteil vom 26.09.2001 mitteilt (Bl. 97 d.A.). Randnummer 10 Wenn dieses Urteil mehr beiläufig mutmaßt, ausweislich des Brandermittlungsberichts (in den beigezogenen Ermittlungsakten) seien im Obergeschoß des Gebäudes ältere Heu- und Strohreste gelagert gewesen. Die Ursache einer Selbstentzündung feuchten bzw. feucht gewordenen Strohs komme in Betracht, bedeutet dies keine Beweisaufnahme unter Verwertung der Ermittlungsakten. Ob bzw. dass sich der Brand etwa durch eine Selbstentzündung von gelagertem feuchten Heu oder Stroh entwickelt hat, hatte die Beklagten zu
  40. nicht vorgetragen und hatte die Klägerin dies auch nicht bestreiten müssen. Die Beklagte zu
  41. hatte lediglich vorgetragen, dass die Brandursachenermittlung weitere mögliche Brandursachen nicht untersucht habe. Ein konkreter Vortrag, Selbstentzündung durch feuchtes Heu oder Stroh sei Auslöser für den Brand gewesen, erfolgte aber nicht. Randnummer 11 Deshalb erscheinen die Ausführungen im Urteil vom 26.9.2001 zur Möglichkeit einer Selbstentzündung nicht als Ergebnis einer Beweiswürdigung streitigen Parteivortrags, sondern als ein zusätzliches Argument aus unstreitigen Tatsachen für die Beurteilung, dass die Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu
  42. nicht bewiesen habe. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 13 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht. Randnummer 14 Beschwerdewert ist die Summe aus der 7/10-Gebühr (1.310,54 €), der zweiten Beweisgebühr (2.019,50.) jeweils einschließlich Umsatzsteuer, und dem Gerichtskostenvorschuss (240,-€). Randnummer 15 Am 22.11.2005 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Randnummer 16 In der Beschwerdesache … wird der Senatsbeschluss vom
  43. Oktober 2005 wegen eines offensichtlichen Rechnungs- und Übertragungsfehlers wie folgt berichtigt: Randnummer 17 Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu
  44. und
  45. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg vom 08.05.2005 (für die erste Instanz) abgeändert. Randnummer 18 Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts Limburg vom 06.12.2004 sind von der Klägerin an Kosten weitere 1.653,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.01.2005 an die Beklagten zu
  46. und
  47. zu erstatten. Randnummer 19 Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beklagten zu
  48. und
  49. wird zurückgewiesen. Randnummer 20 Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 45 % und die Beklagten zu
  50. und
  51. 55 % zu tragen. Randnummer 21 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Randnummer 22 Beschwerdewert: 3.673,16 € Randnummer 23 Gründe Randnummer 24 Im Senatsbeschluss ist die im angefochtenen Beschluss bereits berücksichtigte 3/10- Erhöhungsgebühr in Höhe von 522,28 € infolge eines Übertragungsfehlers in Höhe von 552,28 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 156,68 € eingestellt worden. Infolge dessen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der beantragten zweiten Prozessgebühr und der 3/10-Erhöhungsgebühr falsch berechnet worden. Randnummer 25 Die richtige Berechnung zufolge des Senatsbeschlusses vom 04.10.2005 hat deshalb wie folgt zu geschehen: eine zweite 10/10-Prozeßgebühr 1.740,95 € 16% Umsatzsteuer 278,55 € 2.019,50 € 2.019,50 € eine 3/10-Erhöhungsgebühr 522,28 € 16% Umsatzsteuer 83.56 € 605,84 € - 605.84 € 1.413,66 € zu Unrecht verrechnete Gerichtskosten 240,00 € so dass noch weiter zu erstatten sind 1.653,66 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012297

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