Verrechnung eines in der Zwangsversteigerung erzielten Erlöses auf mehrere Verbindlichkeiten Leitsatz Zur Verrechnung eines in der Zwangsversteigerung erzielten Erlöses auf mehrere Verbindlichkeiten Verfahrensgang vorgehend LG Fulda, 4 O 85/04 Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Restdarlehens in Anspruch. Randnummer 2 Mit Darlehensvertrag vom 3.9.1996 (Bl. 11 d.A.) mit der Nr. a nahm die Beklagte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten X einen Kredit über 250.000 DM bei der Klägerin auf. Gemäß Ziffer 7 des Darlehensvertrages wurde das Darlehen mit einer Grundschuld über 250.000 DM abgesichert, die auf dem Grundstück des Herrn X in O1, ... Straße eingetragen wurde. Das Darlehen diente dem Kauf und der Renovierung des Objektes in O1, ... Straße. Unter dem 20.1.1998 (Bl. 37 d.A.) unterzeichneten die Beklagte und ihr Lebensgefährte X eine Zweckerklärung zur Grundschuldbestellung, in der sie in Höhe der genannten Grundschulden die persönliche Haftung übernahmen. Randnummer 3 In der Folgezeit geriet der Lebensgefährte X der Beklagten in Vermögensverfall. Die Klägerin kündigte deshalb mit Schreiben vom 12.12.2001 sämtliche Kreditverbindlichkeiten gegenüber Herrn X und auch das Darlehen vom 3.9.1996 gegenüber der Klägerin (Bl. 13 d.A.). Gleichzeitig forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung des Restdarlehens bis zum 31.12.2001 auf. Da weder die Beklagte noch ihr Lebensgefährte X Zahlungen leisteten, betrieb die Klägerin aufgrund der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden die Zwangsversteigerung des Objektes in O1, ... Straße. Am 10.10.2003 ersteigerte die Klägerin das Grundstück mit einem Mindestgebot von 105.471,78 € (Bl. 59 d.A.). Randnummer 4 Der Lebensgefährte der Beklagten X war gegenüber der Klägerin weitere Verbindlichkeiten eingegangen. Am 16.12.2003 belief sich der Bestand dieser weiteren Verbindlichkeiten wie folgt (Bl. 32 d.A.): Kontonr. b 37.610,82 € Kontonr. c 7.276,78 € Kontonr. d 24.063,08 € Kontonr. a 112.005,32 € Randnummer 5 Nach der Zwangsversteigerung in der das Zwangsversteigerungsobjekt mit 210.000 € geschätzt worden war, verrechnete die Klägerin einen Betrag von 147.000 € wie folgt: Kontonr. b 37.610,82 € Kontonr. c 7.276,78 € Kontonr. d 24.063,08 € Kontonr. a 55.786,30 € Kontonr. e 22.263,02 € Randnummer 6 Aus dem streitgegenständlichen Darlehen vom 3.9.1996 mit einem Restsaldo von 112.105,32 € war danach noch eine Restforderung von 56.219,02 € offen. Diese Restforderung ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Randnummer 7 Die Parteien streiten darüber, wie der Betrag von 147.000 € auf die verschiedenen Forderungen der Klägerin zu verrechnen sind. Nach Auffassung der Beklagten sind die 147.000 € nach der Zwangsversteigerung vorrangig auf das Darlehen vom 3.9.1996 zu verrechnen, so dass keine Restforderung mehr verbleibe. Randnummer 8 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 9 Das Landgericht hat nach Aufhebung seines Versäumnisurteils vom 16.4.2004 durch Urteil vom 10.9.2004 (Bl. 96 ff d.A.) die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben Herrn X, ... Straße, O1, verurteilt, an die Klägerin 56.219,02 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2003 zu zahlen. Randnummer 10 Zur Begründung hat es ausgeführt: Randnummer 11 Die Klageforderung sei aus § 607 BGB begründet, da die Klägerin als Darlehensnehmerin für die Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens hafte. Ausweislich des Darlehensvertrages vom 3.9.1996 sei auch die Beklagte Darlehensnehmerin des Kredites über 250.000 DM. Der Beklagten stehe kein Anspruch darauf zu, dass die 147.000 € aus der Zwangsversteigerung des Grundstückes ihres Lebensgefährten vorrangig auf das Darlehen vom 3.9.1996 zu verrechnen sein. Eine solche Verrechnungsabrede ergebe sich nicht aus dem Darlehensvertrag, da dort nur geregelt sei, dass der Kredit durch eine Grundschuld von 250.000 DM gesichert werde. Wie ein Verwertungserlös zu verrechnen sei, sei dort nicht geregelt. Die Klägerin habe deshalb die Verrechnung des Verwertungserlöses nach § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmen. Danach sei die Abrechnung der Klägerin nicht zu beanstanden, so dass eine Restdarlehensforderung von 56.219,02 € verbleibe. Randnummer 12 Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 13 Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die nach der Zwangsversteigerung von der Klägerin zu verteilenden 147.000 € seien primär auf das Darlehen vom 3.9.1996 zu verrechnen, so dass keine Restdarlehensforderung verbleibe. Randnummer 14 Eine Verrechnung des Betrages nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da es dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe, dass der Verwertungserlös primär auf das Darlehen vom 3.9.1996 verrechnet werde. Eine solche Zweckbestimmung ergebe sich hier konkludent aus den Umständen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin den Verwertungserlös primär auf die Verbindlichkeiten ihres Lebensgefährten X verrechne. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 20 II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 21 A. Die Klageforderung von 56.219,02 € (Bl. 97 d.A.) ist aus §§ 607, 609 BGB a.F. begründet. Randnummer 22 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 607 BGB ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu, weil sie gemäß dem Darlehensvertrag vom 3.9.1996 (Bl. 11 d.A.) auch der Beklagten das Darlehen über 250.000 DM gewährt hat. Ausweislich des Darlehensvertrags ist die Beklagte neben ihrem Lebensgefährten X als Darlehensnehmer aufgetreten. Auch wenn als Verwendungszweck für das Darlehen der Kauf und die Renovierung eines Objektes in O1 angegeben ist, dass dem Lebensgefährten der Beklagten, Herrn X, alleine gehörte, ändert dies nichts daran, dass der Darlehensvertrag vom 3.9.1996 auch zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist. Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieses Darlehensvertrages hat die Beklagte nicht erhoben. Unerheblich ist insbesondere, ob die Beklagte in der Zweckerklärung vom 20.1.1998 (Bl. 39 d.A.) wirksam die persönliche Haftung für die Grundschuld von 250.000 DM nebst Zinsen übernommen hat, denn die Klägerin stützt ihren Klageanspruch auf den Darlehensvertrag vom 3.9.1996. Auch das Landgericht hat die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt einer Darlehensforderung nach § 607 BGB aus dem Darlehensvertrag vom 3.9.1996 zugesprochen. Randnummer 23 2. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch fällig, denn die Klägerin hat das Darlehen vom 3.9.1996 mit ihrem Schreiben vom 12.12.2001 (Bl. 13 d.A.) gegenüber der Klägerin wegen einer dramatischen Vermögensverschlechterung gemäß § 609 BGB a.F. wirksam gekündigt. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte X sind daher als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Randnummer 24 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass die Darlehensschuld durch Erfüllung erloschen ist. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe bei der Kreditabrechnung die Tilgungsbestimmung des § 114 a ZVG missachtet, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass sich die Klägerin nach § 114 a ZVG so behandeln lassen muss, als ob sie das Grundstück zu 7/10 des geschätzten Wertes von 210.000 € erworben hätte, weil die Klägerin das Grundstück aufgrund der von ihr betriebenen Zwangsversteigerung am 10.10.2003 selbst erworben hat (Bl. 54 d.A.). Mithin muss die Klägerin gemäß § 114 a ZVG einen Erlös von 147.000 € und nicht nur in Höhe des Mindestgebotes von 105.471,78 € (Bl. 59 d.A.) zur Verteilung bringen (vgl. auch BGH NJW 1987, 503 ). Die Beklagte übersieht jedoch, dass die Klägerin auch tatsächlich 147.000 € auf fünf verschiedene Kredite ihres Darlehensnehmers X verrechnet hat, wie dies das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils auch zutreffend dargestellt hat (Bl. 99 d.A.). Auf den streitgegenständlichen Kredit vom 3.9.1996 mit der Nr. a wurden aus dem zu verteilenden Erlös von 147.000 € 55.786,30 € verrechnet. Ein höherer Verrechnungsbetrag stand nicht zur Verfügung, weil der zu verteilende Erlös von 147.000 € nicht zur Deckung aller Verbindlichkeiten des Schuldners X ausreichte. Die Klägerin hat jedoch 147.000 € zur Verteilung gebracht, so dass ihr insoweit ein Verstoß gegen § 114 a ZVG nicht angelastet werden kann. Randnummer 25 4. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die 147.000 € vorrangig auf das Darlehen vom 3.9.1996 mit der Nr. a mit einer noch offenen Restforderung der Klägerin von 112.005,32 € verrechnet werden (Bl. 32 d.A.) und damit der Kredit vollständig ausgeglichen wäre. Randnummer 26
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