Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Telefonüberwachung und einer längerfristigen Observation; Rechtsschutzgarantie; Zulässigkeit der Beschwerde Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(10)Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung zuständig gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist öffentliche Klage erhoben entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung." Randnummer 15 Bei einer analogen Anwendung dieser neugefassten Vorschrift wäre vorliegend - der Angeklagte ist zwischenzeitlich über die Maßnahme unterrichtet - zwar die erkennende Kammer weiterhin zuständig, indes wäre ihre Entscheidung "verfrüht" und in der falschen Form (Beschluss statt Urteil) ergangen mit der weiteren Konsequenz, dass gegen ihre Entscheidung nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern der Revision gegeben wäre (vgl. die amtl. Begründung BT-Dr. 15/4533, S. 19; BGH, NJW 2005, 3078, 3079 mwN). Eine analoge Anwendung der Vorschrift verbietet sich indes nach Auffassung des Senats. Randnummer 16 Auch der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 7.12.1998 (BGHSt 44, 265 = NStZ 1999, 200, 202) und vom 25.8.1999 (BGHSt 45, 183 = NJW 1999, 3499) nicht etwa § 100d VI StPO a.F. analog angewandt, sondern lediglich die darin enthaltene Zuständigkeitsregelung als Beleg für eine gesetzgeberische Umsetzung des von der Rechtsprechung entwickelten Prinzips der Konzentration der Entscheidungszuständigkeit über erledigte Ermittlungsmaßnahmen mit Grundrechtsrelevanz angesehen. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift in allen derartigen Fällen hat er hingegen ausdrücklich eingewandt, es liege eher nahe, dass der in § 100 d VI StPO a.F. geregelte Rechtsbehelf nur für den speziellen - besonders gewichtigen - Eingriff der akustischen Wohnraumüberwachung gelten solle. Dies gilt um so mehr für die Neuregelung in § 100d X StPO n.F. Denn zum einen ist die darin geregelte Befristung des Rechtsbehelfs den bisher im Wege der Rechtsfortbildung entsprechend angewandten § 98 II 2, 304 StPO fremd. Zum anderen stellt die Überbürdung der Rechtmittelentscheidung bei Erstentscheidung des erkennenden Gerichts auf das Berufungs- und vor allem das Revisionsgericht eine derartige Abkehr von bisher gültigen Prozessgrundsätzen dar, dass § 100d X StPO n.F – im Gegensatz zur Vorgängernorm des § 100d VI a.F. - insoweit nur als nicht verallgemeinerungsfähige Sonderregelung angesehen werden kann. Randnummer 17 Wie bereits dargelegt (oben Buchst. A,
- Absatz) kann bezüglich - auch grundrechtsrelevanter - Ermittlungsmaßnahmen mit der Revision nämlich grundsätzlich lediglich geltend gemacht werden, die aus den Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse unterlägen einem Verwertungsverbot. Die demgegenüber durch § 100d X StPO n.F. eröffnete umfassende revisionsrechtliche Überprüfung der Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme, bzw. der Art und Weise ihres Vollzugs auf das Vorliegen jedweden Rechtsfehlers hin war dem bisherigen Revisionsrecht hingegen fremd. Gleiches gilt für die dadurch geforderte Überprüfung dieser der Urteilsfällung vorangegangen Entscheidung auf Rechtsfehler auch insoweit, als das Urteil nicht auf ihr beruht. § 100d X StPO n.F. dient von daher nicht nur der Konzentration der Zuständigkeit: Die Vorschrift verstärkt vielmehr zugleich den verfahrensrechtlichen Schutz des von der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffenen. Die Überprüfung dieser Maßnahme wird insgesamt den Verfahrengarantien der Hauptverhandlung und des Revisionsverfahrens unterstellt. Die Regelung bietet deshalb gegenüber dem Beschluss- und Beschwerdeverfahren eine deutlich erhöhte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten. Dies ersichtlich mit Blick darauf, dass die akustische Wohnraumüberwachung als "letztes Mittel der Strafverfolgung" den Schutzbereich der Menschenwürde und den Menschenwürdegehalt des Art 13 I GG tangiert und mit den sonstigen Ermittlungsmaßnahmen eben nicht vergleichbar ist. Randnummer 18
- Die Anordnung der längerfristigen Observation (§ 163f StPO) vom 26.1.2005 ist schon deswegen rechtswidrig, weil es an einer ausreichenden Begründung ermangelt (§ 163 f IV StPO). In ihr hätten - gerade um eine Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu ermöglichen - diejenigen tatsächlichen Umstände aufgeführt werden müssen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung belegen (Meyer-Goßner, § 163 f Rn 8; Schoreit/Wache, in: KK-StPO, § 163 f Rn 26, Rieß, in: Löwe/Rosenberg, § 163 f Rn 17; Krehl, in: HK-StPO, § 163 f Rn 6). Statt dessen entbehrt sie jedweder Begründung. § 163 f IV StPO verlangt indes die Angabe der maßgeblichen Gründe nicht erst für die richterliche Entscheidung, sondern auch und gerade für die interne staatsanwaltschaftliche Anordnung (Rieß aaO). Sie kann deshalb auch in der gerichtlichen Entscheidung nicht - wie vorliegend aber geschehen - nachgeholt werden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 33171 - für eine unzulässige Nachholung der gebotenen Begründung in der Beschwerdeinstanz). Randnummer 19 Der Senat erlaubt sich aber den Hinweis, dass mit der Feststellung der Verletzung der in § 163 f IV StPO niedergelegten Dokumentations- und Begründungspflicht noch nichts zur Unverwertbarkeit der auf der Anordnung basierenden Erkenntnisse ausgesagt ist (vgl. hierzu Rieß, in: Löwe/Rosenberg, § 163f Rn 23). Randnummer 20 II. Für die Entscheidung über die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten richterlichen Anordnung der Telefonüberwachung war nach Anklageerhebung ebenfalls die erkennende Kammer zuständig (nachfolgend Ziff. 1.). Die fehlende sachliche Verbescheidung des Begehrens durch die Kammer führt zur Aufhebung ihrer Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an sie (nachfolgend Ziff. 2). Randnummer 21
- Entgegen der Auffassung der Kammer ist keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts gegeben. Vielmehr ist auf Grund der nach den Anordnungen erfolgten Anklageerhebung ihre Zuständigkeit als erkennendes Gericht gegeben. Randnummer 22 Der Kammer ist zwar zuzugeben, dass bei richterlicher Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich der Beschwerdeweg zur Beschwerdekammer eröffnet ist. Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme entfällt aber mit Anklageerhebung und geht mit diesem Zeitpunkt auf das erkennende Gericht über (s. oben unter Ziff I. 1
- Absatz). Mit dem Übergang der Anordnungskompetenz auf das erkennende Gericht entfällt zugleich die Zuständigkeit der dem Ermittlungsrichter übergeordneten Beschwerdeinstanz. Die bereits eingelegte bzw. die nach Anklage erhobene Beschwerde ist in einen Antrag auf Aufhebung der Ermittlungsmaßnahme an das erkennende Gericht umzudeuten, dieses ist also zur Entscheidung berufen. Ansonsten käme es zu einem Nebeneinander von Zuständigkeiten in derselben Sache von Beschwerdegericht und erkennendem Gericht und wäre die Gefahr widerstreitender Entscheidungen eröffnet. Diese Grundsätze entsprechen einer lang andauernden Tradition in der Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichtshofs (BGHSt 27, 253; 29, 200; OLG Karlsruhe, wistra 1998, 76), die - entgegen der Ansicht der Kammer - nicht etwa auf das Haftrecht beschränkt ist (vgl. etwa Meyer-Goßner, § 162 Rn 19; Rieß, in: Löwe/Rosenberg, § 162 Rn 52; OLG Karlsruhe, Justiz 1998, 130; Senat, Beschl. v. 27.11.2001 – 3 Ws 1049/01). Randnummer 23 Zwar kommt nach einer Erledigung die Aufhebung der ermittlungsrichterlichen Maßnahme schon begriffslogisch nicht mehr in Betracht. An deren Stelle tritt aber in den genannten Fällen der Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, die zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffe führen, ohne dass typischerweise Rechtschutz vor Beendung ihres Vollzugs zu erlangen ist, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Diese Feststellung kann das anordnende Gericht nicht mehr treffen, weil ihm die Entscheidungskompetenz nach Übergang der Zuständigkeit durch Anklageerhebung genommen ist. Gleiches gilt für die von § 306 II StPO vorausgesetzte Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung. Randnummer 24 Auch der vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht (s. oben Ziff I. 1) betonte Gesichtspunkt, im Sinne der Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes sei die Zuständigkeit für die Überprüfung möglichst bei sachverhaltsnäheren Gericht zu konzentrieren, spricht für die Entscheidungskompetenz des erkennenden Gerichts. Denn - wie dargelegt - obliegt ihm ohnehin die richterliche Bestätigung gem. § 98 II 2 StPO. Randnummer 25 Nicht nur wegen dieser letztgenannten Kompetenz des erkennenden Gerichts besteht schließlich die Gefahr widerstreitender Entscheidungen, wenn man nach Anklageerhebung die fortbestehende Kompetenz des dem Ermittlungsrichter übergeordneten Beschwerdegerichts annimmt. Vielmehr hat die Kammer auch - im Urteil - über die Verwertbarkeit der Ergebnisse der ermittlungsrichterlichen Anordnungen zu befinden. Diese Entscheidung ist - wie dargelegt - zwar nicht deckungsgleich mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Die zu prüfenden Fragen überlappen sich jedoch teilweise. Randnummer 26
- Nach alledem wird die Kammer den Antrag nunmehr sachlich zu bescheiden haben. Da eine solche Sachentscheidung bisher völlig fehlt, weil sich die Kammer für unzuständig gehalten hat, kommt demgegenüber eine Sachentscheidung durch den Senat als Beschwerdegericht (§ 309 II StPO) nicht in Betracht. Vielmehr war die Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Kammer zurückzuverweisen (vgl. Senat, NStZ 1983, 426 - st. Rspr.; Meyer-Goßner, § 309 Rn 9 mwN). Randnummer 27 III. Zusammenfassend kann nach alledem festgehalten werden: Randnummer 28 Zuständig für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit (der Anordnung und Durchführung) von Ermittlungsmaßnahmen mit tiefgreifendem Grundrechtsrechtseingriff, gegen deren Anordnung der Beschuldigte typischer Weise vor ihrer Vollziehung keinen Rechtsschutz erlangen kann - hier die Anordnung der längerfristigen Observation (§ 163 f StPO) und der Telefonüberwachung - obliegt grundsätzlich dem anordnendem Gericht. Randnummer 29 Nach Erhebung der Anklage geht die Zuständigkeit auf das erkennende Gericht über. Es hat sowohl die gerichtliche Überprüfung von den Ermittlungsbehörden angeordneten Maßnahmen gem. § 98 II StPO analog vorzunehmen, als auch die Rechtswidrigkeit der vom Ermittlungsrichter angeordneten Maßnahmen festzustellen. Randnummer 30 Gegen die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist die Beschwerde nach § 304 StPO eröffnet. Fehlt es an einer Sacheentscheidung des erkennenden Gerichts, weil dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, so kann das ihm übergeordnete Beschwerdegericht die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. Randnummer 31 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus den Ermittlungsmaßnahmen unberührt. Hierüber entscheiden allein das erkennende Gericht und gegebenenfalls die Revisionsinstanz. Randnummer 32 Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang abschließend den Hinweis, dass Art. 19 IV GG nicht sofortigen Rechtsschutz fordert, sondern nur Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl. BVerfG, NJW 1985, 1019 ; StV 1994, 1, 465). Von daher und auch mit Blick auf die Antragsstellung erst in laufender Hauptverhandlung sind verfassungsrechtliche Hindernisse, die (neuerliche) Entscheidung der Kammer erst in zeitlicher Nähe zur Urteilsfällung zu erlassen, nicht zu erkennen. Eine solche Verfahrensweise käme dem - u.a. auch der Neuregelung des § 100d X StPO n.F. zu Grunde liegenden - Willen des Gesetzgebers und dem Bemühen der Rechtsprechung, namentlich des Bundesgerichtshof, bei der Rechtsfortbildung divergierende Entscheidungen - auch zwischen dem Rechtsmittelgericht in der Hauptsache und dem im nachträglichen Rechtschutzverfahren - möglichst zu vermeiden, entgegen. Randnummer 33 Der Senat hätte nämlich die Möglichkeit, bei neuerlich eingelegter Beschwerde zunächst die Entscheidung in der Revision abzuwarten. Womöglich erledigt sich - bei einer für den Angeklagten günstigen Entscheidung des Revisionsgerichts - sogar das Feststellungsinteresse des Angeklagten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012405