1 Satz 2 Verweisungsprivileg 5). Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss dem Geschädigten zumutbar sein (BGH NJW 1997, 2109 ; BGHZ 120, 124, 126). Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB braucht er sich nicht auf Ersatzansprüche verweisen zu lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchsetzen kann. Auch weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen (BGH NJW 1997, 2109 ; BGHZ 120, 124, 126; ähnlich BGH NJW 1996, 3009, 3011 ); einen aussichtsreichen Prozess gegen den Dritten, der in erster Linie für den Schaden einzustehen hat, hat der Geschädigte aber grundsätzlich durchzuführen, selbst dann, wenn sich dieser Prozess in die Länge zieht (BGH NJW 1995, 2713, 2714 ). An der Durchsetzbarkeit des alternativen Ersatzanspruchs kann es auch mangels ausreichender Solvenz des Schuldners fehlen (vgl. BGHZ 61, 101, 109; BGH NJW 1979, 1600, 1601 ; NJW 1995, 2713, 2714 ; 1996, 3009, 3011). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Sicht ex ante abzustellen; es ist mithin eine auf den Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage gezogene Prognose über die Erfolgsaussichten der anderweitigen Ersatzmöglichkeit zu stellen (vgl. BGH NJW 1997, 2109 ; BGHZ 120, 124, 131). Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (BGH NJW 2002, 1266 ; VersR 1978, 252 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 378, 379). Als ein schuldhaftes Versäumnis in diesem Sinne ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Geschädigte den alternativen Ersatzanspruch verjähren lässt (vgl. BGH VersR 1992, 698-700 [aE]). Randnummer 4 2. Nach diesen Grundsätzen hätten die Kläger zunächst den Versuch unternehmen müssen, die X unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung (§§ 45 f. BörsG a. F.) in Anspruch zu nehmen (so bereits zutreffend LG Frankfurt am Main NJW 2005, 1055 f. [unter 3. der Entscheidungsgründe]). Der Klagevortrag lässt nicht den Schluss auf eine Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit dieses Vorgehens zu. Da Prospekthaftungsansprüche der Kläger inzwischen verjährt sind, ist ihre Amtshaftungsklage endgültig abzuweisen. Randnummer 5 a) Die vermeintlichen Ansprüche der Kläger aus Amts- und aus Prospekthaftung folgen aus demselben Tatsachenkreis. Die Kläger machen im Kern geltend, sie hätten auf der Grundlage des eine krass überhöhte Immobilienbewertung ausweisenden Prospekts der X deren Aktien zu teuer gekauft, und die Zulassungsstelle hätte den Aktienkauf verhindern müssen, indem sie die Zulassung wegen der Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Unvertretbarkeit der Immobilienbewertung ablehnte. Das ist letztlich ein Vorwurf unzureichender Staatsaufsicht; eine derartige Pflichtverletzung ist schon ihrer Natur nach auf Subsidiarität im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angelegt (vgl.
1 Satz 2 Verweisungsprivileg 5). Die Begründung der beiden vermeintlichen Ansprüche deckt sich weitgehend; das genügt. Randnummer 6
1 S. 1 Dritter 70; allerdings auch BGHZ 74, 144, 147 ff.; 75, 120, 122 f.), zum anderen aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Im Bericht des Finanzausschusses zum Regierungsentwurf des Börsenzulassungsgesetzes (BT-Drs. 10/6168, S. 23 f.) findet sich folgende Passage: „Erörtert hat der Ausschuss auch den Vorschlag des Bundesrates, durch eine besondere Vorschrift entsprechend den Regelungen in § 6 Abs. 3 KWG und § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG klarzustellen, dass die Börsenaufsichtsorgane ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse durchführen, so dass gegenüber dem einzelnen Anleger grundsätzlich keine Haftung eintritt. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Befürchtung geäußert, bei einer fehlenden Klarstellung im Börsengesetz könne der Umkehrschluss gezogen werden, die Haftung der Börsenaufsichtsorgane sei weitergehend als die der Aufsicht über Kreditinstitute und der Versicherungsaufsicht. Der Ausschuss war der Auffassung, dass ein solcher Umkehrschluss nicht gezogen werden könne...“ Hieraus ist auf den Willen des historischen Gesetzgebers zu schließen, keinen Drittschutz zugunsten des einzelnen Anlegers zu gewähren. Randnummer 11 III. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Unbegründetheit der Klage folgt aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; insoweit stellen sich keine klärungsbedürftigen Grundsatzfragen. Die Frage der Drittgerichtetheit der vermeintlich verletzten Amtspflichten ist angesichts dessen nicht entscheidungserheblich und oben nur im Sinne einer Hilfsbegründung abgehandelt. Auch ein außergewöhnliches tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr haben die Kläger nicht geltend gemacht; ihr Prozessbevollmächtigter hat vielmehr in der Berufungsverhandlung erklärt, er sei über weitere anhängige oder noch angängig zu machende Verfahren dieser Art nicht unterrichtet. Randnummer 12 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012427
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