Bürgschaft: Teilweise Freigabe einer Erfüllungsbürgschaft nach Reduzierung des Auftragswertes Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 19. April 2005, 2-14 O 169/04, Urteil Gründe Randnummer 1 I. Das Landgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben.1. Die Sicherungsabrede im Verhandlungsprotokoll ist - ggf. ergänzend - dahin auszulegen, dass die Klägerin im vorliegenden Falle einer etwa hälftigen Reduzierung des Auftragswertes einen Anspruch auf teilweise Freigabe, d. h. auf einen Austausch der überhöhten gegen eine entsprechend angepasste Sicherheit hat (vgl. die - allerdings nicht unmittelbar vergleichbaren - Fälle BGHZ 137, 212 ff.). Die Deckungsgrenze von 110 % ist deutlich überschritten. Nennenswerte Verwertungsrisiken, die eine Freigabe erst ab 50 % nominaler Übersicherung erforderten, bestehen bei einer Bankbürgschaft nicht. Es geht im Streitfall nicht um eine "ständige Anpassung“ der Bürgschaftshöhe je nach Abweichung der tatsächlich ausgeführten von den bei Vertragsschluss geschätzten Massen, wie die Beklagte meint; eine derartige Anpassung wäre zweifellos nach der bauvertraglichen Sicherungsabrede nicht geschuldet. Vielmehr liegt in Gestalt einer annähernden Halbierung der auszuführenden Leistung ein Extremfall vor. Die Reduzierung der Auftragssumme auf den Betrag der klägerischen Rechnung ist tatbestandlich als unstreitig festgestellt. Die Unrichtigkeit dieser Feststellung hätte die Beklagte mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend machen müssen. Randnummer 2 2. Warum die Erfüllungsbürgschaft auch Gewährleistungsansprüche abdecken soll, lässt die Beklagte offen. Das Verhandlungsprotokoll gibt hierfür nichts her, sieht vielmehr eine eigenständige Gewährleistungssicherung vor (Bl. 9 d. A.). Randnummer 3 3. Das aus § 17 Nr. 4 S. 2 VOB/B folgende Recht des Auftraggebers, den Inhalt der Bürgschaftsurkunde vorzuschreiben, findet seine Grenze in der vorrangigen Sicherungsabrede (vgl. BGH BauR 2004, 841, 843), die hier - wie ausgeführt - eine Regelung zur Höhe der geschuldeten Bürgschaft und zum Reduzierungsanspruch enthält. Randnummer 4 4. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten gegenüber dem klägerischen Austauschanspruch kein Zurückbehaltungsrecht wegen Ersatzvornahmekosten zusteht. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, weil die Klägerin ihrerseits vor der Kündigung des Vertrages durch die Beklagte zu Recht ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur Rückgabe der ursprünglichen Bürgschaftsurkunde geltend gemacht hatte und daher nicht in Verzug geraten konnte, so dass der Beklagten kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustand. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.