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OLG Frankfurt 20. Zivilsenat 20 W 108/05 Beschluss Abschiebehaft: Rechtmäßigkeit der Festnahme eines Ausländers ohne richterliche Anordnung § 13 Abs 2

Abschiebehaft: Rechtmäßigkeit der Festnahme eines Ausländers ohne richterliche Anordnung Leitsatz

  1. Es gibt keine auf Bundesrecht beruhende gesetzliche Ermächtigung, die es der Ausländerbehörde ohne vorherige richterliche Anordnung gestattet, einen Ausländer festzunehmen und bis zur Anordnung der Abschiebungshaft festzuhalten.
  2. Wenn die Polizei einen Ausländer ausschließlich im Interesse und im Einverständnis der Ausländerbehörde festnimmt, festhält und dem Abschiebungshaftrichter vorführt, kann sich die Ausländerbehörde nicht nachträglich darauf berufen, die Polizei habe den Ausländer auf Grund von Vorschriften nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) festgenommen und festgehalten. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 7 T 464/04 Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die im Rahmen eines Verfahrens nach § 13 Abs. 2 FEVG getroffene Feststellung des Landgerichts, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen vom
  3. August 2004 bis zum
  4. August 2004 rechtswidrig war. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig; hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 2 Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es eine auf Bundesrecht beruhende ausländerrechtliche Ermächtigungsgrundlage dafür, einen Ausländer festzunehmen und bis zur Anordnung der Abschiebungshaft festzuhalten, also in Verwaltungsgewahrsam zu nehmen, nicht gibt (vgl. dazu OLG Köln Beschluss vom
  5. Juni 2005 in der Sache 16 Wx 76/05 dok. bei Melchior = FGPrax 2005, 275 und Beschluss vom
  6. Oktober 2004 in der Sache 16 Wx 195/04 dok. bei Melchior = NJW 2005, 3361 ; OLG Celle Beschluss vom
  7. Januar 2005 in der Sache 16 W 182/04 = InfAuslR 2005, 149 und vom
  8. Dezember 2004 in der Sache 16 W 155/04 = InfAuslR 2005, 111; OLG Oldenburg Beschluss vom
  9. Mai 2004 in der Sache 13 W 18/04 dok. bei Melchior; OLG Braunschweig Beschluss vom
  10. Februar 2004 in der Sache 6 W 32/03 = InfAuslR 2004, 166; OLG Schleswig Beschluss vom
  11. April 2003 in der Sache 2 W 207/02 = InfAuslR 2003, 292; Hans.OLG Hamburg Beschluss vom
  12. April 2003 in der Sache 2 Wx 67/02 = InfAuslR 2003, 288; Kammergericht Beschluss vom
  13. August 2002 in der Sache 25 W 78/02 = NVwZ-Beil. 2003, 30 und vom
  14. März 2002 in der Sache 25 W 218/01 = InfAuslR 2002, 315 = NVwZ-Beil. 2002, 109; Senat Beschluss vom
  15. März 1998 in der Sache 20 W 94/98 = AuAS 1998, 99 = InfAuslR 1998, 457, vom
  16. Mai 1997 in der Sache 20 W 365/96 = InfAuslR 1997, 313, vom
  17. Februar 1996 in der Sache 20 W 22/96 = NVwZ-Beil. 1996, 38 = AuAS 1996, 97 = FGPrax 1996, 119 = OLGR Frankfurt 1996, 104 = InfAuslR 1996, 145 und vom
  18. März 1995 in der Sache 20 W 55/95 = InfAuslR 1995, 361). Randnummer 3 Mithin kommt es darauf an, ob eine andere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 4 Der Vorgang der Festnahme des Betroffenen ergibt sich aus dem vom Antragsteller mit Schriftsatz vom
  19. August 2004 zu der Gerichtsakte gereichten polizeilichen Vermerk (Polizeidienststelle A in O1) vom selben Tag (Bl. 40 GA), der folgenden Wortlaut hat: Randnummer 5 „Festnahme des ... B, geb. ...1984 in O
  20. Randnummer 6 Am 01.08.2004 wurde in O3 gg. 05.00 Uhr ein Jugendlicher von drei unbekannten Tätern um Bargeld und Zigaretten beraubt. Mindestens zwei der Täter sollen Ausländische Jugendliche, einer davon ca. 20 Jahre alt gewesen sein. Davon wiederum einer evtl. Türke, der aus O3 kommen soll. Der Vorgang wurde hier unter der VN ST/0954174/2004 bearbeitet und an die Staatsanwaltschaft Gießen abgegeben. Randnummer 7 Aufgrund dieser Angaben des Geschädigten ergab sich aufgrund vorausgegangener Erfahrungen ein vager Verdacht in Richtung des in O3 wohnenden B, dem ein solches Verhalten nicht unbedingt wesensfremd ist. Randnummer 8 Soweit hier in Erfahrung gebracht werden konnte, ist B derzeit beschäftigungslos und leistet aufgrund einer Verurteilung des AG Friedberg Arbeitsstunden beim städtischen Bauhof in O3 ab. Randnummer 9 B konnte über den Bauhof an seiner Arbeitsstelle am Kindergarten in der ...straße in O3 bei Reinigungsarbeiten angetroffen werden. Randnummer 10 Zum o. a. Sachverhalt konnte er tatsächlich Angaben machen und zumindest einen der Täter benennen. Dieser habe ihm selbst von der Sache erzählt und den Ablauf minutiös geschildert. Randnummer 11 Eher nebenbei gab er an, dass er in der vergangenen Woche nicht zum Ausländeramt gehen konnte, weil er unbedingt die Arbeitsstunden ableisten musste. Randnummer 12 Auf Befragen gab er schließlich an, dass er keinen Pass habe und auch seine Aufenthaltsgestattung abgelaufen sei, er sich aber darum kümmern wollte. Randnummer 13 Da B nunmehr offensichtlich illegal in der BRD aufenthältlich war, wurde er zur Klärung seines Aufenthaltsstatuts zur hiesigen Dienststelle gebracht. Randnummer 14 Nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde des A-Kreises, Herrn C, war dem tatsächlich so. Von dort aus lagen die Voraussetzungen für eine Abschiebung vor. Beim AG Friedberg wurde Antrag auf Abschiebehaft gestellt. Diesem Antrag wurde hier entsprochen und B in die JVA O1 eingeliefert. Randnummer 15 D, KOK“ Randnummer 16 Danach bestehen entgegen der Annahme des Landgerichts, aber auch des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festnahme und das Festhalten des Betroffenen – jedenfalls nach der Kontaktaufnahme der Polizei mit dem Antragsteller - auf Grund strafprozessualer Vorschriften (nach den §§ 163c, 163b STPO oder nach § 127 StPO) erfolgt sein könnte. Randnummer 17 Es fehlen nach dem Wortlaut des Vermerks aber auch Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei den Betroffenen auf Grund von Vorschriften nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) festnahm. Randnummer 18 In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des polizeilichen Vermerks erweisen sich die Angaben des Antragstellers zum Vorgang der Festnahme als nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen nachträglich zu belegen. Randnummer 19 Im Einzelnen: Randnummer 20 In dem Abschiebungshaftantrag vom
  21. August 2004 (Bl. 1 GA) hat der Antragsteller angegeben, der Betroffene sei am
  22. August 2004 durch die Polizei O1 in anderer Sache vernommen und aufgrund des derzeitigen illegalen Aufenthalts zunächst vorläufig festgenommen worden. Randnummer 21 In der Stellungnahme des Antragstellers vom
  23. August 2004 (Bl. 38 GA) ist der Vorgang der Festnahme des Betroffenen wie folgt beschrieben: Randnummer 22 „...Die Festnahme durch die Polizei erfolgte zunächst nicht mit dem Ziel der Abschiebung. Herr B wurde bei der hiesigen Polizeidirektion – Arbeitsgruppe Intensivtäter – in anderer Sache vernommen. Hierbei stellte sich dann heraus, dass er sich illegal (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Die vorläufige Festnahme erfolgte aus diesem Grunde zunächst gem. straf- bzw. polizeirechtlichen Vorschriften und nicht auf Ersuchen meiner Behörde zwecks Abschiebung. Randnummer 23 Nach telefonischer Rücksprache mit mir, wurde sodann die kurzfristige Abschiebung des Og. ins Auge gefasst. Da hierzu aber zunächst das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft einzuholen war (mehrere Verfahren waren noch anhängig), die notwendige Sicherheitsbegleitung organisiert werden musste und der Pass des Og. auch nur noch bis 24.08.2004 gültig war, habe ich sodann unverzüglich den Haftantrag gestellt. ..“ Randnummer 24 In der Stellungnahme des Antragstellers vom
  24. Dezember 2004 (Bl. 65 GA) heißt es u.a.: Randnummer 25 „Die Festnahme des Og. Am 02.08.2004 erfolgte gerade nicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde. Vielmehr wurde Herr B zunächst in anderer Sache vernommen. Hierbei wurde durch die Polizeibeamten auch der aktuelle ausländerrechtliche Status bei meiner Behörde telefonisch abgefragt. Den Polizeibeamten war bekannt, dass die Aufenthaltsbeendigung durch meine Behörde betrieben wurde. Der aktuelle Verfahrensstand war den Polizeibeamten aber nicht bekannt, so dass dieser bei mir telefonisch erfragt wurde. Hierbei wurde nun festgestellt, dass sich der Og. zum damaligen Zeitpunkt unerlaubt im Sinne des § 92 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Randnummer 26 Ich habe daher die Polizeibeamten darüber informiert, dass ich zur Sicherung der Abschiebung nun unverzüglich einen Abschiebungshaftantrag stellen werde. Dieser Antrag ging am 02.08.2004 gegen 12.30 Uhr per Telefax beim Amtsgericht ein. Randnummer 27 Eine Festnahme erfolgte daher aufgrund straf. bzw. polizeirechtlicher Vorschriften. Hierfür dürften der § 127 StPO bzw. insbesondere auch § 32 HSOG einschlägig sein. ..“Im Schriftsatz vom
  25. Februar 2005 (Bl. 84 GA) bringt der Antragsteller schließlich vor, nach Rücksprache mit der Polizei sei die Ingewahrsamnahme nach den Bestimmungen des HSOG (§ 32 Abs. 1 Ziffer 2) erfolgt. Randnummer 28 Nach § 32 Abs. 1 Ziffer 2 HSOG können die Polizeibehörden eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Für den Fall der Ingewahrsamnahme schreibt das Gesetz in den §§ 33 bis 35 HSOG zwingend vor, wie die Polizeibehörden nach der Festnahme zu verfahren haben. U.a. haben sie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen ( § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG ). Dies ist hier nicht geschehen. Randnummer 29 Die Vorführung des Betroffenen erfolgte nicht vor den Richter im Sinne des § 33 Abs. 2 HSOG , sondern vor den Abschiebungshaftrichter und zwar nicht zum Zwecke der Prüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Freiheitsentziehung, sondern im Hinblick auf den Abschiebungshaftantrag des Antragstellers allein zum Zwecke der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft vorliegen. Randnummer 30 Deshalb kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, er sei im Verfahren nach § 13 Abs. 2 FEVG der falsche Beschwerdegegner; denn er habe „weder ein Amtshilfeersuchen, ein Vollstreckungsersuchen, ein Festnahmeersuchen o.ä. an die Polizei gerichtet, damit der Og. weiterhin festgehalten wird.“ (Schriftsatz vom
  26. Februar 2005 – Bl. 84 GA). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Polizei ausschließlich im Interesse und im Einverständnis des Antragstellers gehandelt hat. Randnummer 31 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 16 FEVG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012462

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