Finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Schutz des Vertrauens der Kreditbank in die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung; Anforderung an Vollmachtsvorlage und maßgeblicher Vorlagezeitpunkt; notwendige Angabe des Gesamtbetrages der Zahlungen bei grundpfandrechtlich abgesichertem Darlehen Leitsatz
(1)Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (BGH NJW 2004, 2125, 2153). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagte in der Berufungsbegründung nachvollziehbar dargelegt hat, dass und warum es ihr nicht möglich war, ihren früheren Sachbearbeiter als Zeugen zu benennen. Randnummer 34 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagten „bei Vornahme“ des Darlehensvertrags eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Klägerin ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag. Denn die Bekundung des Zeugen Z1, an deren Glaubhaftigkeit und an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wonach bei der Beklagten zwar Darlehensangebote unterbreitet worden sind, ohne dass Ausfertigungen notarieller Vollmachten vorlagen, dass dann aber in jedem Fall die Vollmachtsvorlage mit dem Angebot angefordert und keinesfalls eine Auszahlung der Darlehen erfolgt ist, ohne dass die Vollmacht vorgelegt wurde, genügt. Danach ist zwar nicht belegt, dass die Vollmachtsausfertigung gerade im Fall der Kläger bei Vertragsschluss vorgelegen hat. An Darlegung und Nachweis der Vorlage der Originalvollmacht oder einer Ausfertigung bei Vertragsschluss dürfen jedoch keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW 1985, 1399 m.w.N.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Vielzahl der abzuwickelnden Darlehensgeschäfte und angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit unmöglich erwartet werden kann, dass ein Bankmitarbeiter wie der Zeuge Z1 die Darlehensvorlage in jedem Einzelfall erinnern und bekunden kann. Vielmehr muss - wie hier - die Bezeugung einer allgemeinen Übung zum Nachweis der Vollmachtsvorlage genügen. Das setzt allerdings voraus, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass im konkreten Einzelfall die Vollmachtsvorlage entgegen sonstiger Übung unterlassen wurde (vgl. BGH a.a.O.). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.Vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen Z1 lässt sich feststellen, dass zum Zeitpunkt der Übersendung des Kreditangebots der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.1985 (Bl. 39 d.A.) laut Unterlagenverzeichnis (Bl. 42 d.A.) die Vollmachtsausfertigung nicht vorlag. Auch wenn der Zeuge Z1 bekundet hat, dass die Darlehen in der Regel noch bis zum Ende des Jahres ausgezahlt wurden, um den Kunden steuerliche Vorteile zu sichern, bietet der Umstand, dass danach für Angebotsannahme, Vollmachtsvorlage und Darlehensauszahlung nur ein Tag blieb, keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Vollmachtsvorlage entgegen der sonstigen Übung im Fall der Kläger unterlassen wurde. Denn auch wenn die notarielle Urkunde erst am 27.12.1985 ausgefertigt wurde, spricht nicht nur nach dem Bekunden des Zeugen Z1 nichts dagegen, dass die Treuhänderin am
- oder 31.12.1985 in den Besitz einer Ausfertigung gelangt war und sie der Beklagten ausgehändigt hat. Auch der Gesetzgeber geht in § 270 ZPO davon aus, dass Schriftstücke auf dem Postweg innerhalb von drei Tagen ohne weiteres zugehen können. Zudem hat der Zeuge Z1 ausgesagt, dass entweder er die Treuhänderin oder Mitarbeiter der Treuhänderin ihn zur Abwicklung der Darlehensgeschäfte aufgesucht hätten. Angesichts der räumlichen Nähe der Geschäftsräume der Treuhänderin und der Filiale der Beklagten in O1 spricht nichts dagegen, dass Vollmachtsvorlage, Angebotsannahme und Auszahlung innerhalb kürzester Zeit durchgeführt werden konnten. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Treuhänderin ausweislich der Datumsangabe neben ihrer Unterschrift auf dem Darlehensvertrag noch am selben Tag, dem ...12.1985, den Darlehensvertrag angenommen hat, dafür, dass im vorliegenden Fall wie üblich verfahren und die Unterlagen persönlich an diesem Tag ausgetauscht wurden. Randnummer 35 Selbst wenn die Vollmachtsausfertigung nicht bei Annahme des Vertragsangebots durch die Treuhänderin, sondern entsprechend der vom Zeugen bekundeten allgemeinen Übung erst vor Auszahlung des Darlehens vorgelegen hätte, würde dies dem Vertrauensschutz der Beklagten nach §§ 171 ff. BGB nicht entgegenstehen. Die Frage, ob dem Erfordernis der Vollmachtsvorlage bei Vertragsschluss - wie das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 27.03.2001, Az. 17 U 218/99 (WM 2001, 1210), gemeint hat, auch Genüge getan ist, wenn die Vollmachtsausfertigung zwar nicht bei Unterzeichnung der Darlehensverträge, wohl aber vor Auszahlung des Darlehens vorgelegen hat, konnte der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 14.05.2002, Az. XI ZR 155/01 (NJW 2002, 2325), in dem zugrunde liegenden Verfahren dahinstehen lassen und ist von ihm - soweit ersichtlich - bisher auch noch nicht entschieden worden. In der Literatur ist umstritten, ob es für das Vertrauen auf die durch die Vollmachtsurkunde belegte Vertretungsmacht auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtsgeschäfts ankommt (Leptin in: Soergel, BGB,
- Aufl., § 173 Rn. 3; Gehrlein in: jurisPK-BGB,
- Aufl., § 173 Rn. 3; Steffen in: BGB-RGRK, § 173 Rn. 2) oder ob es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertretergeschäfts, also hier auf den Zeitpunkt des Zugangs der Vertragsannahmeerklärung ankommt (Schramm in: Münchner Kommentar zum BGB,
- Aufl., § 173 Rn. 4; Palm in: Ermann, BGB, § 173 Rn. 4). Dieser Meinungsstreit ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch unergiebig. Denn bei näherer Betrachtung geht es bei dem Streit um die Frage, ob bereits begründetes Vertrauen in den Bestand einer Vollmacht bis zum endgültigen Abschluss eines Vertrages fortbestehen muss oder ob es genügt, dass es zum Zeitpunkt des Vertretergeschäfts, also etwa zum Zeitpunkt des Zugangs eines Vertragsangebots besteht und danach eintretende Bösgläubigkeit vor Vertragsannahme nicht mehr schadet. Im vorliegenden Rechtsstreit fragt sich dagegen, wann der Vertrauenstatbestand spätestens (erstmals) geschaffen sein muss. Hier muss es - wie auch in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall - genügen, wenn der Vertrauenstatbestand durch Vorlage der Vollmachtsausfertigung zwar nach dem Abschluss des Darlehensvertrags durch übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärungen, aber vor Auszahlung des Darlehens geschaffen war. Denn die Beklagte hatte bei Unterbreitung ihres Darlehensangebots in dem Unterlagenverzeichnis unmissverständlich erklärt, dass sie die Darlehensauszahlung von der Vorlage der Vollmacht abhängig mache. Sie wollte damit erkennbar den Eintritt des Schwebezustands, den das Gesetz im Falle einer nicht vorhandenen Vertretungsmacht vorsieht, und die Gefahr der Nichtgenehmigung des Darlehensvertrags durch einen nicht wirksam Vertretenen ausschließen. Sie wollte damit - unabhängig von der rechtsdogmatischen Beurteilung des Sachverhalts - an den Darlehensvertrag endgültig erst gebunden sein, nachdem die Vertretungsmacht der Treuhänderin feststand. Ihr vor Auszahlung des Darlehens und damit vor Vertragsdurchführung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde begründetes Vertrauen in die Vertretungsmacht der Treuhänderin ist aus diesem Grund nicht minder schutzwürdig, als wenn die Vollmachtsurkunde bereits bei Zugang der auf Annahme des Darlehensvertrags gerichteten Erklärung vorgelegen hätte. Randnummer 36 Die Klage ist auch nicht teilweise begründet, weil der Darlehensvertrag von 1995 nicht nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 b VerbrKrG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 27.04.1993 unwirksam ist.Zwar ist danach ein Kreditvertrag im Allgemeinen unwirksam, wenn in der vom Verbraucher zu unterzeichnenden Erklärung der Gesamtbetrag aller von ihm zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen nicht angegeben ist. Dieser Angabe bedarf der Kreditvertrag der Parteien von 1995 jedoch nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht, weil er von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt worden ist.Hier liegt kein Fall vor, in dem der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gemeint hat, dass die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greife. Das ist nach der Auffassung des II. Zivilsenats nämlich nur dann anzunehmen, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, das nicht erst im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor zur Sicherung einer Zwischenfinanzierung bestellt worden ist, ohne dass der Verbraucher auch an dem Zwischenfinanzierungskredit beteiligt war (vgl. BGH NJW 2004, 2736, 2739 ). Dass dies auch hier so gewesen sei, haben die Kläger schon für den Darlehensvertrag von 1985 nicht vorgetragen. Eine solche Fallkonstellation kann außerdem schon deswegen nicht gegeben sein, weil der Darlehensvertrag von 1995 an die Endfinanzierung aus dem Jahr 1985 anschloss und nicht zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung diente, sondern zur Finanzierung der nach dem Darlehensvertrag von 1985 fälligen Rückzahlungspflicht der Kläger. Randnummer 37 Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch aus dem Umstand, dass das zur Sicherung des Kredits vorgesehene Grundpfandrecht über einen um ein Vielfaches höheren Betrag als die Darlehensvaluta lautete, nicht abgeleitet werden, dass der Kredit zu im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unübliche Bedingungen gewährt worden sei. Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut, der sich auf die Kreditbedingungen und deren Üblichkeit bezieht und nicht auf die Ausgestaltung des Grundpfandrechts (vgl. Ulmer in: Münchner Kommentar zum BGB,
- Aufl., § 492 Rn. 79, 81 m.w.N.). So liegt ein Kreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG kommt es lediglich darauf an, ob der Kredit nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung ohne Belang. Der Wortlaut stellt überdies auch nicht auf die tatsächliche Bestellung eines Grundpfandrechts ab, sondern auf die Vereinbarung einer grundpfandrechtlichen Absicherung im Kreditvertrag (BGH NJW 2005, 664, 666 ). Auf die Höhe des Grundschuldbetrags kann es hier ebenfalls nicht ankommen; denn nicht die Kläger allein, sondern nur die Eigentümer des Grundstücks, mithin die Fondsgesellschaft oder die Gesellschafter der Fondsgesellschaft zur gesamten Hand, konnten die Grundschuld bestellen. Es liegt folglich eine grundpfandrechtliche Sicherung (überwiegend) durch Dritte vor. Sofern zur Beurteilung der Üblichkeit des Kreditvertrags überhaupt das Sicherungsrecht herangezogen werden kann, kann in einem solchen Fall die Beurteilung nicht allein anhand des Umstandes erfolgen, dass der Betrag der Grundschuld die gesicherte Darlehensverbindlichkeit bei weitem übersteige und dass - wie die Kläger vortragen - die Beklagte an einer Zwangsverwertung der Immobilie bei Zahlungsunfähigkeit der Kläger rechtlich deshalb gehindert sei, „weil sie mit den anderen Fondszeichnern, die die Darlehen bedienen, keine Grundlage hätte, die Zwangsversteigerung des Objekts durchzuführen“. Abgesehen davon, dass die Beklagte dagegen zu Recht einwendet, dass sie nicht gehindert wäre auch nur wegen eines Teilbetrags aus der Grundschuld in das Grundstück zu vollstrecken, zeigt der Vortrag, dass die Beurteilung des Einflusses der Grundschuld auf die Üblichkeit der Kreditbedingungen nicht ohne Kenntnis der Sicherungszweckabrede möglich ist. Dazu haben die Parteien jedoch nichts vorgetragen. Demzufolge können die Kreditbedingungen nur anhand des schriftlichen Darlehensvertrags vom ...12.1995 (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.04.2004) beurteilt werden. Nach dessen Inhalt besteht gerade im Hinblick auf die in erster Linie für die Bewertung maßgebliche Verzinsung und die Laufzeit (Ulmer, a.a.O, Rn. 81 m.w.N.) kein Anlass für die Annahme, der Kredit sei zu anderen als für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden. Randnummer 38 Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als unterliegende Partei nach § 91 ZPO zu tragen. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012487