Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums: Art der Einsichtsgewährung Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 200,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 01.01.2006 bei dem Präsidenten des Landgerichts O1 Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts "die Strafvollstreckungskammern betreffend" durch Überlassung einer Kopie . Mit Schreiben vom 05.01.2006 teilte der Landgerichtspräsident dem Antragsteller mit, daß dieser Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan in der Form nehmen könne, daß entsprechende Auszüge der Justizvollzugsanstalt O2 zur Verfügung gestellt werden, damit ihm dort Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben werden kann; die Übersendung von Kopien wurde abgelehnt. Randnummer 2 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "Beschwerde", in der er unter anderem sinngemäß geltend macht, durch einen unzulässigen Richterwechsel ausschließlich für den Buchstaben "..." sei ihm der gesetzliche Richter entzogen worden. In einer auf ein weiteres Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 24.01.2006 hin erfolgten Stellungnahme vom 27.01.2006 begründet er seinen Antrag ergänzend damit, daß die Justizvollzugsanstalt in Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer "Partei" und deswegen bei einer Einsichtnahme dort "Willkür absehbar" sei. Randnummer 3 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, insbesondere statthaft, da es sich bei der Gewährung von Einsicht in die Besetzungsunterlagen des Gerichts um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt (vgl. LR-Böttcher, StPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.