Klageerzwingungsverfahren: Anforderungen an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die dem Beschuldigten durch das Klageerzwingungsverfahren etwa entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen. Gründe Randnummer 1 Der Beschuldigte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH, gegen die der Antragsteller in einem Zivilprozess vor dem Landgericht O1 – Az.: ... – Zahlungsklage in Höhe von 200.000 Euro erhob. Im Termin am 1.6.2004 vor der
(1989), § 172 StPO, Nr. 27). Randnummer 12 Das Oberlandesgericht Celle setzt sich mit dieser Rechtsprechung auch nicht in Widerspruch zu den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat sich nämlich nur zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des Verfahrens geäußert, nicht aber zu der Frage, wie § 172 StPO als Vorschrift einfachen Rechts zu interpretieren ist. Dies ist Aufgabe der Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.4.1992, 2 BvR 877/89, abgedruckt in NJW 1993, 382, 383 ). Randnummer 13 Deshalb sah sich auch der erkennende Senat nicht gehindert, in seiner Entscheidung vom 14.10.1992 – 2 Ws 171/92 – seine ständige Rechtsprechung weiter zu verfolgen, dass die Wiedergabe der Bescheide der Staatsanwaltschaft und die Auseinandersetzung mit diesen Bescheiden grundsätzlich nicht zu den formellen Voraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO gehören. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es unter anderem wie folgt: Randnummer 14 "Das Oberlandesgericht soll aufgrund des Antrags in den Stand gesetzt werden zu entscheiden, ob die vom Antragsteller unterbreiteten Tatsachen und Beweismittel ein genügenden Anlass zur Anklageerhebung bieten. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt und die Beschwerde des Verletzten zurückgewiesen hat, da die Entscheidung ohne irgendeine Bindung an die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu treffen ist. Bei einer schwierigen Rechts- und Beweislage kann die Kenntnis von den Erwägungen der Staatsanwaltschaft sicherlich hilfreich sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine Ausdehnung der Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Wortlaut des § 172 Abs. 3 StPO hinaus. Eine solche Ausdehnung bedeutet eine zusätzliche formale Schranke, die die Rechtsverfolgung für den Antragsteller unnötig erschwert. Schließlich lässt sich die Forderung nach einer Auseinandersetzung mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft nicht mit dem erforderlichen Nachweis einer Verletzung des Legalitätsprinzips rechtfertigen. Für die Entscheidung über die Anordnung der Anklageerhebung kommt es nicht darauf an, warum die Staatsanwaltschaft diese unterlassen hat. Die Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kann allein darin bestehen zu entscheiden, ob zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht." Randnummer 15 An dieser Rechtsprechung hat der Senat festgehalten und Ausnahmen unter anderem dazu lediglich dann für gegeben angenommen, wenn die Antragsschrift lediglich ein inhaltsloses Wiederholen der Strafanzeige darstellt oder es absolut unverständlich bleibt, warum bei einem derartig einfach gelagerten Sachverhalt (gegebene Strafbarkeit) die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. Randnummer 16 Der Senat nimmt das gegebene Verfahren nunmehr zum Anlass, nochmals klarzustellen, dass er es für die Zulassung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch nicht für erforderlich hält, dass der Antragsteller in der Antragsschrift vorträgt, wann der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft ihm oder seinem Prozessbevollmächtigten zuging und ob die Frist für die "Vorschaltbeschwerde" eingehalten worden ist. Es muss für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages grundsätzlich bei denjenigen Erfordernissen verbleiben, die das Gesetz ausdrücklich aufstellt. Soweit nicht praktische oder zwingende theologische Gründe es erfordern, dürfen nicht zusätzliche formale Schranken errichtet werden, die die Verwirklichung eines materiellen Rechts erschweren. Die Wahrung des Legalitätsprinzips, dass die Klageerzwingung auf Initiativen des Verletzten sichert, ist von zu hoher Bedeutung, als dass sie durch unnötige, vom Gesetz nicht vorgesehene strenge Anforderungen im formellen Bereich unterlaufen werden dürfte. Die Zulässigkeitsprüfung darf nicht formalistischer Selbstzweck werden. Dieses Ausdehnen und Erweitern von formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte ist uns besondere deshalb verwunderlich, weil auf fast allen anderen Sachgebieten bei der Prüfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen im Allgemeinen sehr großzügig verfahren wird. So bei den Zulassungsrechtsbeschwerden im Bereich der Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollzugssachen, bei denen es ausdrückliche Zielrichtung der Legislative war, den weiteren Rechtsweg zum Oberlandesgericht und damit die Möglichkeit einer zweiten gerichtlichen Entscheidung einzuschränken, während es sich doch vorliegend um das Erreichen der ersten und einzigen gerichtlichen Entscheidung handelt. Randnummer 17 Ferner drängt sich die Frage auf, ob das Fordern von zusätzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über den Wortlaut des § 172 Abs. 3 StPO hinaus, noch mit dem Grundsatz der Notwendigkeit eines fairen Verfahrens vereinbar ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, die über die Beschwerde des Anzeigeerstatters – falls er Verletzter ist – gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht gem. § 172 Abs. 1 StPO entscheidet, sofern die Staatsanwaltschaft nicht selbst der Beschwerde abhilft, kann die Beschwerde unter anderem dann als unzulässig verwerfen, wenn sie nicht fristgemäß, d. h. innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntmachung des Bescheids gem. § 171 StPO eingelegt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl., § 172, Rdnr. 14). Somit ist von Gesetzes wegen die Möglichkeit gegeben, den Antragsteller frühzeitig auf ein nicht fristgerechtes Handeln hinzuweisen und ein eventuelles Reagieren darauf zu erleichtern. Verwirft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dagegen die Beschwerde nicht als verfristet und gibt keinen entsprechenden Hinweis darauf, verwirft vielmehr die Beschwerde aus sachlichen Gründen, so muss doch der Beschwerdeführer davon ausgehen, seine Beschwerde sei als fristgerecht und damit zulässig behandelt worden. Er hat somit aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht überhaupt keine Veranlassung dazu, in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO auf die Frist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO die entsprechenden Daten (Bekanntmachung und Eingang der Beschwerde) einzugehen, da auch der Wortlaut des Gesetzes die Darlegung der Einhaltung der Frist für die Vorschaltbeschwerde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung anführt. Es ist auch schwerlich nachzuvollziehen, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Beschwerde sachlich entscheidet und – so zumindestens die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main – in der dem sachlichen Bescheid gem. § 172 Abs. 2 S. 1 StPO obligatorischen Rechtsmittelbelehrung in soweit lediglich ausführt: Randnummer 18 "....der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Prozesskostenhilfe gelten die selben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das Gesuch muss den Sachverhalt schildern und erkennen lassen, warum der Bescheid angefochten werden soll. Es muss gleichfalls binnen einem Monat bei Gericht vorliegen....." Randnummer 19 Der die gerichtliche Entscheidung Beantragende erhält somit auch in der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis darauf, dass er in seinem Antrag über die im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus, dass Einhalten der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO durch die entsprechenden Daten vorzutragen hat, um eine Sachentscheidung des Gerichts erreichen zu können. Versäumt er es, diesen Anforderungen gerecht zu werden, wird er damit konfrontiert, dass nunmehr die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht sich in ihrer Stellungnahme zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf das Nichtvorbringen der zusätzlich aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen beruft und beantragt, seinen Antrag als unzulässig zu verwerfen und zwar sogar in den Fällen, in dem die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO tatsächlich eingehalten wurde. Die Oberlandesgerichte, die die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung von diesen zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig machen, billigen damit dieses den Antragsteller zumindestens überraschende Verhalten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Randnummer 20 Aus alldem folgt die Rechtsansicht des Senats, dass es für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO grundsätzlich ausreicht, wenn die Antragsschrift den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Zulässigkeitserfordernissen Rechnung trägt. Randnummer 21 Der danach zulässige Antrag ist aber aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des Bescheids der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht O1 vom 18.9.2005 und dem Beschwerdebescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vom 8.11.2005 unbegründet. Entgegen der in seiner Antragsschrift vorgetragenen Auffassung des Antragstellers ist es im Klageerzwingungsverfahren durchaus zulässig, im Rahmen der notwendigen Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, eine prognostizierende Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl., § 174 Rdz. 2 und § 170 Rdz. 1 ff.). Für die Anordnung der Anklage ist es nämlich erforderlich, dass nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.). Dies ist hier – insbesondere unter Berücksichtigung der ergänzend eingeholten Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht C – nicht der Fall. Randnummer 22 Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 174 Abs. 1, 177, 464a StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012559