Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütung des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren Leitsatz Dem sog. isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine Vergütung zuzubilligen, die über dem Stundensatz des § 9 II JVEG liegt (hier: 80,- ¬). Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht hat den Antragsteller durch Beschluss vom 15.04.2005 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens dazu beauftragt, ob Tatsachen vorliegen, wonach der Schluss auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin gerechtfertigt ist, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und ob vorläufige Anordnungen zur Sicherung der Masse erforderlich erscheinen. Für das von ihm am 04.07.2005 erstattete Gutachten hat der Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 1.413,56 € verlangt, wobei er einen Stundensatz von 80,- € berechnet hat. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 20.09.2005 die Entschädigung des Antragstellers antragsgemäß festgesetzt. Auf Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht die Festsetzung des Amtsgerichts auf 1.156,- € abgeändert und dabei einen Stundensatz von 65,- € angesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 JVEG zwar weder direkt noch analog auf den isolierten Sachverständigen im Insolvenzantragsverfahren anzuwenden sei, dessen Vergütung richte sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Es erscheine jedoch billig, im Rahmen dieser Bestimmung auch dem isolierten Sachverständigen lediglich einen Stundensatz von 65,- € zu bewilligen. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der isolierte Sachverständige für die gleiche Tätigkeit eine höhere Entschädigung erhalten solle als der Gutachter, der auch zum „schwachen“ oder „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 197 – 200 d. A.) verwiesen, mit dem das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. Randnummer 2 Mit seiner weiteren Beschwerde rügt der Antragsteller, dass das Beschwerdegericht seine Prüfungskompetenz überschritten habe. Diese sei darauf beschränkt, ob das Insolvenzgericht von seinem Ermessen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht habe. Dies könne der Fall sein, wenn das Gericht bei seiner Ermessensprüfung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen nicht festgestellt habe. Diesen Fragen sei das Beschwerdegericht jedoch nicht nachgegangen, sondern habe seine Entscheidung anstelle der Ermessensausübung der Vorinstanz gesetzt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen „auf null geschrumpft“ sei. Randnummer 3 Der Antragsteller beantragt, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.09.2005 wiederherzustellen. Randnummer 4 Die Bezirksrevisorin beantragt, die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Randnummer 5 Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 6 Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG. Randnummer 7 Der zu beanstandende Rechtsfehler der Vorinstanz liegt allerdings nicht, wie die weitere Beschwerde geltend macht, darin, dass das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht lediglich auf Ermessensfehler überprüft hat. Die Beschwerde gegen die richterliche Festsetzung der Entschädigung eröffnet eine Tatsacheninstanz, in der das Beschwerdegericht anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat. Dem Beschwerdegericht fällt daher die volle Nachprüfung der Festsetzung einschließlich der Ausübung des billigen Ermessens an (OLG Oldenburg, JurBüro 1981, 86, 88; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.