Berufungsverfahren: Zurückverweisung wegen unkritischer Übernahme eines Sachverständigengutachtens und Versagung des rechtlichen Gehörs Leitsatz Zur Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils, das die Bewertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier zum Aufmaß und zum Einheitspreis als Grundlage der Bewertung einer Werkleistung) unkritisch übernimmt und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den detaillierten Einwendungen der unterliegenden Partei gegen die Feststellungen des Gutachters auseinander setzt Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 22. März 2004, 2-17 O 38/05, Urteil Tenor Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung von Werklohn für zahlreiche Renovierungs- und Umbauarbeiten aus insgesamt neun Rechnungen in Höhe von insgesamt 29.283,77 € (57.274,08 DM). Randnummer 2 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen: Randnummer 3 (Wegen Darstellungsproblemen ersehen Sie die Rechnungstabelle bitte aus der pdF-Datei - die Red.) Randnummer 4 Wegen des Sachverhalts im Weiteren, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort erhobenen Beweise wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 786 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 5 Mit dem Urteil vom 22.3.04 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 14.086,41 € (27.550,63 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen (29.723,45 €) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nur in Höhe von 14.086,41 € begründet. Dabei sei davon auszugehen, dass eine Abrechnung grundsätzlich nach Einheitspreisen - nicht auf Stundenlohnbasis - zu erfolgen habe. Bei der Höhe der Vergütung sei mangels einer vom Kläger nachgewiesenen Vereinbarung über die jeweilige Höhe von der durch den Sachverständigen bestimmten üblichen Vergütung auszugehen. Dem dabei von dem Sachverständigen festgestellte Aufmass sei der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Er habe lediglich ein von ihm selbst vorgenommenes, in einigen Punkten abweichendes Aufmass zur Akte gereicht, das jedoch nicht geeignet sei, Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu begründen. Randnummer 6 Hinsichtlich der streitbefangenen Rechnungen Nr. 411-1.2, 415 und 416 ergebe sich auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen A ein noch zu zahlender Betrag von 61.073,44 DM. Hiervon seien Zahlungen des Beklagten und Verrechnungen des Klägers in Höhe von 39.565,25 DM in Abzug zu bringen, so dass insoweit 21.508,19 DM verblieben. Randnummer 7 Darüber hinaus könnte der Beklagte 5.537,84 DM auf die Rechnung Nr. 419 für Arbeiten an der Bibliothek verlangen. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen griffen nicht durch (wird ausgeführt).Ferner könne der Beklagte auch Bezahlung der Rechnung Nr. 421 über 504,60 DM für Arbeiten in der Wohnung X verlangen. Die mit den weiteren Rechnungen (Nrn. 402, 422, 423 424) geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 29.723,45 DM seien jedoch unbegründet. Hinsichtlich des Materials, dessen Bezahlung er mit der Rechnung Nr. 424 von dem Beklagten verlangt, sei der Kläger beweisfällig geblieben, dass es auch tatsächlich in dem Bauvorhaben Verwendung gefunden habe. Die mit den Rechnungen Nrn. 420 und 423 verlangten Beträge seien verjährt (wird ausgeführt).Bezüglich der Rechnung Nr. 422 habe der Kläger keinen Nachweis erbracht, von dem Beklagten beauftragt worden zu sein. Randnummer 8 Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung richtet sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung seiner Klage. Die von dem Beklagten seinerseits gegen seine Verurteilung eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.11.04 (Bl. 988 d.A.) als unzulässig verworfen. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor: Randnummer 10 Das Urteil werde hinsichtlich der Rechnungen Nr. 411-1.2, 420 und 423 angegriffen, soweit der Beklagte nicht verurteilt worden sei. Randnummer 11 Das Sachverständigengutachten A, auf das sich das Landgericht stütze, weise gravierende Mängel auf und sei - auch nach der Anhörung des Gutachters - nicht verwertbar. Insbesondere das von diesem letztlich vorgelegte Aufmass sei grob fehlerhaft. Hierauf habe der Kläger bereits erstinstanzlich unter Vorlage der Stellungnahme des Dipl.-Ing. Architekten B hingewiesen. Der Sachverständige habe ferner eine Vielzahl von Arbeiten nicht begutachtet und Lohnstundenarbeiten in erheblicher Höhe nicht bewertet. Eine Vielzahl von Positionen habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, obwohl sie unstreitig vom Kläger erbracht worden seien. Der Sachverständige hätte auch die streitigen Positionen bewerten müssen und das Landgericht hätte sodann ggf. weiteren Beweis über die Zuordnung der Arbeiten erheben müssen. Randnummer 12 Wegen des Vortrags des Klägers zu den Positionen des Gutachtens A im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.6.04 (Bl. 858 ff., 862 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 16.11.05 (Bl. 1029 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger ist der Meinung, dass er danach in Bezug auf die Rechnung Nr. 411-1.2 einen weiteren, über die Feststellungen des Sachverständigen A hinausgehenden Anspruch in Höhe von 17.373,99 € (33.980,57 DM) gegenüber dem Beklagten habe. Bereits dieser Betrag übersteige den mit der Berufung verfolgten weiteren Zahlungsanspruch. Randnummer 13 Hinsichtlich der Rechnung Nr. 411-1.2 ergebe sich darüber hinaus ein weiterer Anspruch aus Lohnstunden in Höhe von 3.944,39 € (= 7.695,50 DM = 114 Stunden zu je 67,50 DM). Hinzu komme ein 6%iger Zuschlag für Material und Kosten für das Material selbst, insgesamt 4.255,35 € (= 8.322,75 DM). Randnummer 14 Schließlich seien die Ausführungen des Landgerichts zu den Rechnungen Nrn. 420 und 423 rechtsfehlerhaft. Verjährung sei nicht eingetreten, da die Arbeiten für den Gewerbebetrieb des Beklagten erbracht worden seien. Randnummer 15 Bezüglich der Zinsen habe das Landgericht übersehen, dass die Inanspruchnahme von Kredit vonseiten des Klägers unstreitig sei. Randnummer 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn weitere 15.197,36 € (insgesamt also 29.283,77 €) nebst 13 % Zinsen aus 29.133,38 € seit dem 12.1.00 und aus 150,- € seit 22.3.00 zu zahlen; sowie die Sache im Wege des Versäumnisurteils an das Landgericht zur entsprechenden Entscheidung zurückzuverweisen. Randnummer 17 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und auf den Vortrag des Klägers in der Berufung nicht erwidert. In der mündlichen Verhandlung vom 14.2.06 ist er säumig geblieben. Randnummer 18 II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil war - soweit es nicht bereits rechtskräftig ist - im Wege des Versäumnisurteils teilweise aufzuheben und die Sache insoweit gemäß §§ 539 II, 538 II ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von den bei Entscheidung durch Versäumnisurteil möglichen Vereinfachungen nach §§ 539 III, 313 b ZPO in Anbetracht der Zurückverweisung keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 19 I. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, soweit dem Kläger 14.086,41 € (27.550,63 DM) zugesprochen werden. Das Landgericht hat damit die Klage in Höhe von 15.197,36 € (29.723,45 DM - Rundungsfehler) abgewiesen. Weil der Kläger die Abweisung der mit den Rechnungen Nrn. 422 und 424 geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 653,75 DM (294,15 + 359,60 DM) nicht angreift, ist die Berufung insoweit von vornherein zurückzuweisen. Zur Überprüfung steht danach nur noch eine abgewiesene Forderungen in Höhe von 14.863,10 € (29.069,70 DM). Randnummer 20 1. Soweit das Landgericht die mit den Rechnungen 411.-1.2 / 415 / 416 von dem Kläger mehr verlangten Beträge abgewiesen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die von dem Landgericht angeführten Gründe tragen die Klageabweisung nicht. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.