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OLG Frankfurt 16. Zivilsenat 16 U 159/02 Urteil Schadenersatzklage aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Titelerschleichung: Rechtskraftdu

Schadenersatzklage aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Titelerschleichung: Rechtskraftdurchbrechung für einen sittenwidrig erschlichenen Titel; Prüfungsumfang des Prozessgerichts hinsichtlich der Beweismittel und Beweisergebnisse des Vorprozesses insbesondere hinsichtlich von Urkunden Leitsatz 1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein - außerordentlicher Rechtsbehelf - gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll 2. Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Erschleichung des Titels unter anderem zu prüfen, ob die Entscheidung im Vorprozess auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrunde liegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden. 3. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozess, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozess; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 04 O 173/90 nachgehend BGH, 26. März 2007, VI ZR 125/06, Beschluss Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe Randnummer 1 A. Die klagende Bundesrepublik Deutschland beansprucht von der Beklagten Rückzahlung eines Betrages von 70 Mio. DM (in €) nebst Zinsen. Sie stützt ihr Begehren auf die Behauptung, die Beklagte habe den der Auszahlung an sie zugrundeliegenden Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 (11 W 6/85) sittenwidrig durch Täuschung des Gerichts erschlichen; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen belegten nunmehr, daß die Beklagte in diesem wie auch schon in vorangegangenen Verfahren einen unwahren Sachverhalt behauptet und zu dessen Glaubhaftmachung gefälschte Urkunden vorgelegt sowie Zeugen beeinflußt habe. Randnummer 2 Demgegenüber hatte die Beklagte im Rahmen einer im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage Ersatz ihr entgangener Zinsen für den von der Klägerin nicht ausgezahlten weiteren Teilbetrag für das Kalenderjahr 1998 verlangt. Randnummer 3 Der Senat hatte der Berufung der Klägerin nach ergänzender Beweisaufnahme durch Urteil vom 29. April 2004 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die - zugelassene - Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshofs das Senatsurteil aufgehoben, soweit es über die Klage entschieden hatte, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen, weil der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (Revisionsurteil vom 13.9.2005 - VI ZR 137/04). Im Umfange der Abweisung der Widerklage ist das insoweit nicht angefochtene Senatsurteil vom 29.4.2004 rechtskräftig. Randnummer 4 I. Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin des im … 1981 verstorbenen A jun. Dessen Vater A sen., verstorben am ….1955, war Geschäftsführer, ab 1942 zugleich Mitgesellschafter der B in O1 (…) mit einem Geschäftsanteil von 50 %. Randnummer 5 Das Unternehmen gehörte in den Kriegsjahren zur Rüstungsindustrie. Infolge des Zusammenbruchs der Ostfront im Januar 1945 mußte der Betrieb in großer Eile nach Westen verlagert werden. Es gelang … A sen. noch, einen Teil der Betriebsausstattung sowie betriebliche und persönliche Unterlagen nach O2 zu verbringen. Dort wurden sie durch Bombeneinwirkung teilweise vernichtet. Randnummer 6 Nach Kriegsende mußte sich A sen. als ehemaliger Wehrwirtschaftsführer der Entnazifizierung stellen und betrieb in bescheidenem Umfange in O3 (nahe O4) einen Fuhrbetrieb. Entschädigung für Vertreibungsschäden beantragte er selbst nur in einem Antrag vom 6.12.1952 bei dem örtlich zuständigen Ausgleichsamt .... Der Antrag bezog sich auf Entschädigung für verlorenen Hausrat, seine Unternehmensbeteiligung an der Maschinenfabrik, Grundbesitz und drei Bankkonten mit einem angegebenen Gesamtguthaben vom 75.000.- RM, nicht jedoch auf verlorenen Aktienbesitz. Von A sen. unterstützt stellten auch seine Ehefrau aA (verstorben 1974) sowie die Mitgesellschafterinnen der Maschinenfabrik C (verstorben 1953) und ... D (verstorben in den 70er Jahren) Anfang der 50er Jahre eigene Entschädigungsanträge von vergleichsweise bescheidenem Umfang. Nur der Entschädigungsantrag der Frau ... D bezog sich auch auf verloren gegangene Wertpapiere im Nennbetrag vom 16.775.- RM. Randnummer 7 Nach dem Tode des A sen. folgte ab 1956 eine Reihe weiterer Entschädigungsanträge, die jeweils federführend durch die Beklagte - seit 19.8.1945 Ehefrau des A jun. - für die Rechtsinhaber betrieben wurden. Als Käuferin des Nachlasses der verstorbenen C leitete die Beklagte 1964 auch ein eigenes Entschädigungsverfahren ein. Entschädigung für - angeblich - verlorenen Aktienbesitz des A sen. beanspruchte die Beklagte, für aA handelnd, erstmals 1962 (angemeldet und entschädigt: nom. RM 380.000.- X). Die nachfolgenden Anträge von 1964 (Nachlaß C), 1970 (für aA), 1971 und schließlich vom 29.9.1972 (für A jun.) waren auf immer neue, nach ihrer Darstellung jeweils inzwischen aufgefundene Belege und eidesstattlich versicherte Zeugenaussagen gestützt. Randnummer 8 II. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückforderung einer Anfang 1990 erfolgten Teilauszahlung (70 Mio. DM) der Klägerin an die Beklagte als Erbin des A jun.; die Beklagte hatte Ende 1989 nach 17-jährigem Streit die Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs für angeblich infolge der Kriegsereignisse verlorengegangene Y-Aktien des A sen. im Nennwert von 500.000.- RM aufgrund des am 29.9.1972 gestellten Antrages erwirkt (Beschluß des OLG Stuttgart vom 18.12.1989 - 11 W 6/85). Der an die Beklagte auszuzahlende Betrag belief sich infolge hoher Kurszuwächse der Y-Aktien nunmehr auf über 106 Mio. DM. Randnummer 9 Hierzu kam es wie folgt: Randnummer 10 1. Das inzwischen für das Verwaltungsverfahren (Wertpapierbereinigungsverfahren) zuständige Bundesausgleichsamt hatte den Entschädigungsantrag vom 29.9.1972 abgelehnt, ebenso auf Anfechtung der ablehnenden Entscheidung das Landgericht Stuttgart - Kammer für Wertpapierbereinigung - (Beschluß vom 9.10.1978 - WE 1/73), das durchgreifende Zweifel an der Echtheit der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden hegte, und dem folgend das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem ersten Beschluß vom 24.4.1980 (4 W 34/78). Auch der Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart war nicht davon überzeugt, A sen. habe „über ein Wertpapiervermögen von mehreren Millionen Reichsmark“ verfügt. Rechtlicher Maßstab für die Zuerkennung solcher Entschädigungsansprüche war die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ für das Bestehen des umstrittenen Rechts (§ 15 WertpapierbereinigungsschlußG - WBSChlußG), mithin dessen Glaubhaftmachung. Randnummer 11 2. Rund vier Monate nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart (23.6.1980) beantragten -A jun. und die Beklagte - federführend handelnd wiederum die Beklagte - am 21.10.1980 die Wiederaufnahme des Verfahrens (1. Restitutionsverfahren). Der Antrag war im wesentlichen auf die Durchschrift eines zweiseitigen maschinenschriftlichen Schreibens des A sen. mit Datum vom 31.10.1948 an Herrn F, einen ehemaligen Mitinhaber des Bankhauses F & Co. in O1, gestützt („Restitutionsurkunde“). Im Text dieses Schreibens bittet A sen. Herrn F um Unterstützung bei der Suche nach noch vorhandenen Unterlagen über seinen früheren Aktienbesitz. Als Anlage ist die Durchschrift einer maschinenschriftlichen Aufstellung angefügt, die ihrerseits weitere Anlagen nennt, darunter: Randnummer 12 „1. Berichtigtes Beiblatt vom 19.12.44 das zum Einheitswertbescheid der B. erlassen vom Finanzamt O1 vom 15.12.44 gehört. Dieser liegt Jhnen als beglaubigte Abschrift des Bürgermeisters der Gemeinde O5 vom 25.10.48 bei.2. ...“ Randnummer 13 Die Durchschriften von Original und Anlage tragen jeweils den Unterschriftszug „A“. Der Wiederaufnahmeantrag war darauf gestützt, Z1, früherer Buchhalter des Bankhauses F in O1, habe die Dokumente im September 1980 - mithin erst nach Erlaß und Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart - in einem Bildband über O1 aus dem Jahre 1964 aufgefunden und sodann der Beklagten zugesandt. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.1980 habe die Beklagte ihn einige Wochen zuvor gebeten, eine „Sachdarstellung über die Schließung der Filiale O1 des Bankhauses F & Co.“ und „über die letzten Tage in O1 vor der Flucht vor den Russen am 19. Januar 1945“ zu verfassen, so daß er aus diesem Grunde in seinen Büchern über O1 geblättert und die Urkunde dabei zufällig entdeckt habe. Die Durchschriften habe er seit 1948 besessen. Randnummer 14 Das Oberlandesgericht Stuttgart erhob Beweis über die Echtheit der Restitutionsurkunde und die behaupteten Umstände ihrer Auffindung und sah die Sachdarstellung der Beklagten im Ergebnis bestätigt. Nach dem Gutachten des Bundeskriminalamts (Dipl.-Psych. Z2) vom 11.10.1988 spreche eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Unterschriften. Eine Papier- und Maschinenschriftartanalyse habe keine Anhaltspunkte für eine Fälschung ergeben. Auch eine sprachwissenschaftliche Begutachtung durch die Gesellschaft für deutsche Sprache (Dr. Z3) vom 5.10.1989 habe bestätigt, daß A sen. „der geistige Urheber des umstrittenen Briefs“ sei. Der Zeuge Z1 habe die behaupteten Umstände des Erhalts und Wiederauffindens der Restitutionsurkunde“ zwar nur so „unsicher“ bestätigt, daß er möglicherweise die Unwahrheit sage; andererseits habe daß das Schreiben 1948 für ihn aber auch keine wesentliche Bedeutung gehabt. Daß kein Antwortschreiben Fs vorliege, spreche nicht gegen die Echtheit der Restitutionsurkunde. Schreibfehler wie in diesem Schreiben gebe es in anderen erhalten gebliebenen Schreiben aus dem Sekretariat As zwar nicht; dies spreche aber eher gegen eine aufwendige Fälschung; zudem habe die damals erst 20jährige und wohl noch unerfahrene Sekretärin As, Frau Z4, das Schreiben erstellt. Die allerdings überflüssige Darlegung persönlicher Umstände und der Appellcharakter des Schreibens seien angesichts der Lage As im Jahre 1948 nach dem Verlust fast seines gesamten Vermögens nicht erstaunlich. Randnummer 15 Unter Einbeziehung der Restitutionsurkunde ergab sich so eine neue Beweislage, aufgrund deren das Oberlandesgericht Stuttgart die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nun als glaubhaft gemacht ansah: Randnummer 16 Der Bescheid des Finanzamts O1 vom 15.12.1944 zur Feststellung des Einheitswerts für B, erstmals vorgelegt im Entschädigungsverfahren von 1970, belege nach seinem Wortlaut, daß die dort bezeichneten (hier allerdings nicht verfahrensgegenständlichen) Aktien nach dem Ergebnis einer vorangegangenen Betriebsprüfung nicht dem Unternehmen B, sondern A sen. als Privatvermögen zuzurechnen seien, denn diese Aktien seien zuvor nur vorübergehend zur Betriebsmittelverstärkung eingesetzt gewesen. Das handschriftlich verfaßte Beiblatt zum Einheitswertbescheid vom selben Tage (15.12.1944), erstmals vorgelegt 1971 im nachfolgenden Entschädigungsverfahren des A jun. über weitere Aktien (nom. RM 963.000.- ), stelle in nunmehr 25 Positionen den Aktienbesitz des A sen. (nom. RM 1.538.000.-) zusammen, der zum 1.1.45 steuerlich in sein Privatvermögen zu überführen gewesen sei. Die ebenfalls handschriftlich verfaßte „Neuerliche Berichtigung vom 19.12.44“ erkläre Fehler in dem berichtigenden Beiblatt vom 15.12.1994 und dokumentiere, daß „außerdem weitere“ - nämlich die hier verfahrensgegenständlichen - „nom. RM 500.000.- Aktien Y „durch Barzahlung vom Hauptmann a.D. A“ übernommen worden seien“. Die betreffenden Urkunden seien echt. Sie wiesen eine identische Handschrift auf; ihre Datumsechtheit sei zwar nicht zu klären, aber jedenfalls plausibel; die Verwendung eines unüblichen Formulars für den Einheitswertbescheid vom 15.12.1994, nämlich eines Mustervordrucks, die fehlende Unterzeichnung des Beiblatts, die mit der erhalten gebliebenen Überwachungsliste V des Finanzamts O1 für 1944 nicht übereinstimmende Steuernummern, das Fehlen eines Stempelabdrucks des Finanzamts und andere Besonderheiten rechtfertigten nun keine durchgreifenden Bedenken mehr. Zum einen bestätigten glaubhafte Versicherungen früherer Bediensteter des Finanzamts O1 (Zeugen Z5, Z6, Z7, Z8, Frau Z9) deren Echtheit, zum anderen zeige das Restitutionsschreiben vom 31.10.48 nunmehr zusätzlich, daß der Steuerbescheid vom 15.12.1944 und beide Beiblätter schon 1948 existiert haben müssen. Wären sie dennoch (sämtlich) gefälscht, könnte als Fälscher allenfalls A sen. selbst in Betracht kommen; dann wäre aber nicht plausibel, daß er davon keinen Gebrauch gemacht hat. Der in der „Neuerlichen Berichtigung“ vom 19.12.1944 ausgewiesene weitere, hier verfahrensgegenständliche Aktienbesitz (weitere nom. RM 500.000.- Y-Aktien) müsse A sen. also doch gehört haben, denn er habe ersichtlich keinen Anlaß gehabt, ausgerechnet dem Finanzamt einen höheren Aktienbesitz vorzuspiegeln. Randnummer 17 Durchgreifende Bedenken gegen die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs bestünden daraufhin nicht mehr. Zwar weise die Vermögenserklärung des A sen. vom 30.3.1944 (erstmals vorgelegt im Entschädigungsverfahren der aA von 1962 zum Nachweis damals als verloren angemeldeter X-Aktien zu nom. RM 380.000.-) die betreffenden Aktien nicht aus (Aktienbestand danach: nom. RM 669.900.-, Gesamtvermögen: 1,2 Mio RM); aus den Bekundungen der ehemaligen Beamten des Finanzamts O1 habe sich jedoch ergeben, daß A sen. dem Finanzamt Aktienwerte von 1 - 2 Mio RM verschwiegen habe, ferner, daß A als „Kriegsgewinnler“ sich den Erwerb der Akten in diesem Umfange auch habe leisten können (so insbesondere die Aussage des O1er Finanzbeamten Z5). Daß A sen. seinen Aktienbestand nicht selbst Anfang der 50er Jahre zur Entschädigung angemeldet habe, sei dadurch erklärbar, daß er dafür Bankunterlagen benötigt hätte, die ihm nicht vorlagen; er habe sich aber immerhin 1952/53 insoweit mit negativem Ausgang bei der Bank1 erkundigt, wie sich aus der Aussage des Zeugen Z10, damals Direktor der Zweigstelle O4, im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt vom 22.5.1963 ergebe. Gegen den behaupteten Aktienbesitz spreche auch nicht, daß die Familie As nichts davon gewußt habe. Randnummer 18 Auch daß A seine Aktien nicht 1942 zur Finanzierung seiner Gesellschaftsanteile an der B eingesetzt habe und sich Abweichungen zwischen den Angaben in seiner Vermögenserklärung vom 30.3.1944 (Aktien und Besitz: 1,2 Mio RM), und seinem Schreiben vom 10.1.46 an die Entnazifizierungsbehörde (Angabe zum Gesamtvermögen: über 1 Mio RM) sowie dem Restitutionsschreiben vom 31.10.1948 ergeben, begründe Zweifel, schließe den Besitz des Aktienpakets aber nicht aus. Allerdings verbleibe ein Verdacht, weil immer neue Anmeldungen aufgrund immer neuer Funde erfolgt seien, dies begründe nach der Beweislage aber nur unbeachtliche Mutmaßungen. Randnummer 19 Aufgrund dieser Entscheidung zahlte die Klägerin am 14.2.1990 an die Beklagte einen Teilbetrag der nun rechtskräftig festgestellten Gesamtforderung von mehr als 106 Millionen DM, nämlich die der Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit entsprechende Summe aus. Randnummer 20 3. Infolge der deutschen Wiedervereinigung wurden der Klägerin ab Ende 1989 insbesondere auf ehemaligem DDR-Gebiet verbliebene Unterlagen als neue Erkenntnisquellen zugänglich. Ihr Versuch eines zweiten Restitutionsverfahrens scheiterte mit Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2.2.1994 (11 W 15/91). Als Restitutionsunterlagen hatte sie vorgelegt: Randnummer 21 - Depot- und Kontokarten der Bank2, Filialen O1 und O6 Randnummer 22 - Schreiben der E vom 7.2.1991 und G Vers. vom 29.1.1991 Randnummer 23 - Schreiben des A sen. an die Banken-Kommission Berlin vom 26.12.1950 im Original Randnummer 24 - Schreiben des Bankhauses F an A sen. vom 11.10.1946 Randnummer 25 - Personalakten der H Fahrzeugfabrik über ihren Mitarbeiter Z11, ehemals Betriebsprüfer beim Finanzamt O1 Randnummer 26 - Die Entnazifizierungsakte der Spruchkammer O2 über A sen. Randnummer 27 - Unterlagen der Preisüberwachungsstelle über die B aus der Kriegszeit Randnummer 28 - Unterlagen über eine Betriebsprüfung bei der B im Jahre 1940 Randnummer 29 - Steuer- und Handelsbilanz der B vom 31.5.1940. Randnummer 30 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Antrag zwar für (eingeschränkt) zulässig gehalten, nämlich insoweit, als der in den vorgelegten Urkunden verkörperte Gedankeninhalt geeignet sei, die den Beschluß vom 18.12.1989 tragenden Feststellungen zu entkräften, nicht dagegen, soweit mit den Urkunden der Beweis geführt werden solle, daß Urkunden, auf deren Echtheit die Senatsentscheidung gegründet ist, deshalb gefälscht seien, weil auch andere, für die Senatsentscheidung im Vorverfahren bedeutungslose Urkunden gefälscht seien. Der Antrag sei jedoch im zulässigen Umfange unbegründet: Die nun vorgelegten Depot- und Kontenkarten der Bank2, Filialen O1 und O6, belegten den behaupteten Aktienbesitz zwar nicht, A sen. könne die Aktien aber auch in Sonder- oder Sammelverwahrung, evtl. auch bei einer Berliner Bank, gegeben haben. Das Schreiben As an die Bankenkommission vom 26.12.1950, nun im Original aufgefunden und im Gegensatz zu der vormals von der Beklagten vorgelegten „Durchschrift“ nur Angaben zu weit geringeren Bankguthaben enthaltend, nehme immerhin auf ein vorangegangenes Schreiben vom 1.10.1950 Bezug, das mit der von der Beklagten insoweit vorgelegten Abschrift identisch sei, also habe A sen. möglicherweise im Originalschreiben vom 26.12.1950 nur Guthaben aufgeführt, die mit Unterlagen auch belegbar waren. Das Schreiben des Bankhauses F an A vom 11.10.1946 besage insoweit nichts, da es sich zum Aktienvermögen As nicht äußere; Bedenken hinsichtlich der ungewöhnlichen Form des Schreibens, bestehend nur aus der unteren Hälfte eines gelochten Bogens mit einem Unterschriftszug auf der Rückseite, rechtfertigten angesichts der Papierknappheit der Nachkriegszeit keinen Fälschungsverdacht. Fehlende Angaben As zu früherem Aktienbesitz in seinem Entnazifizierungsfragebogen ließen sich auch mit der Annahme erklären, A sen. habe gegenüber der Entnazifizierungskommission wohl unwahre Angaben gemacht. Sachliche Fehler in den Berichtigungen des Einheitswertbescheides vom 15. und 19.12.1944 seien durch die neu aufgefundenen Urkunden nicht nachgewiesen; daß A sen. nicht als Aktionär im Aktienbuch von Y eingetragen sei, beruhe möglicherweise darauf, daß an seiner Stelle die Depotbank eingetragen war. Zwar sei der angegebene Wert der Z-Aktien (40.000) nicht durch den Ausgabewert (600.- RM) teilbar, es könne sich jedoch um eine „Circa“-Angabe handeln. Auch daß zwei Gesellschaften 1944 schon nicht mehr unter den angegebenen Namen firmierten, belege nicht, daß A sen. deren Aktien dann auch nicht gehört haben könnten. Aus der Personalakte Z11s ergebe sich zwar, daß dieser Ende 1944 zur Wehrmacht eingezogen gewesen sei; die angegriffene Entscheidung sei indes nicht darauf gestützt, daß dieser den Einheitswertbescheid des Finanzamts O1 vom 15.12.1944 verfaßt habe, diese Frage sei vielmehr offen geblieben. Die Steuer- und Handelsbilanz der B vom 31.5.1940 belege nicht, daß A sen. den für den Aktienerwerb benötigten Gewinn nicht habe machen können. Der Verkauf von Lokomobilen - für Rußland vorgesehen, nach Kriegsbeginn mit Rußland aber nicht mehr dorthin lieferbar - sei wohl bis 1944 „anderweit“ erfolgt. Die Höhe der Bankverbindlichkeiten sei ohnehin nicht erkennbar. Randnummer 31 Die Unterlagen der Preisüberwachungsstelle über Umsätze der B belegten mangelnde Verdienstmöglichkeit ebenfalls nicht, jedenfalls nicht augenfällig. Der Bericht über eine Betriebsprüfung bei der B im Jahre 1940 besage für die hier maßgeblichen Fragen nichts. Auch eine Gesamtschau aller Restitutionsurkunden ergebe kein gewichtiges Beweisanzeichen, das gegen den behaupteten Aktienbesitz spreche. Randnummer 32 III. Parallel zu dem von ihr betriebenen zweiten Restitutionsverfahren hat die Klägerin auch die vorliegende Schadensersatzklage erhoben. Randnummer 33 1. Sie hat behauptet, die Beklagte habe den ihr günstigen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart im ersten Restitutionsverfahren vom 18.12.1989 ebenso wie sämtliche vorangegangenen Entscheidungen, durch die unter ihrer Mitwirkung geltend gemachte Wertpapierbereinigungsansprüche oder sonstige Entschädigungsforderungen anerkannt worden sind, dadurch erschlichen, daß sie Verwaltungsbehörden und Gerichten wahrheitswidrig durch die Kriegsereignisse verloren gegangene hohe Vermögenswerte ihres Schwiegervaters A sen. vorgespiegelt und ihren unwahren Sachvortrag durch gefälschte oder verfälschter Urkunden und falsche eidesstattliche Versicherungen oder Aussagen bestochener Zeugen belegt habe. Nach Zustellung der rechtskräftigen ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.4.1980 am 23.6.1980 habe die Beklagte die Durchschriften eines Schreibens mit Datum vom 31.10.1948 (die „Restitutionsurkunde“) unter Verwendung einer alten Schreibmaschine gemeinsam mit ihrem Ehemann A jun. unter Verwendung ihnen zahlreich vorliegender authentischer Korrespondenz ihres Schwiegervaters aus der damaligen Zeit selbst hergestellt; die Beklagte habe den Text getippt, ihr Ehemann habe die Unterschriftszüge seines verstorbenen Vaters auf Schreiben und Anlage nachgeahmt. Die Schreibmaschine habe sich die Beklagte von der früheren Sekretärin ihres Schwiegervaters, Frau Z4, unmittelbar zuvor beschafft. A sen. habe die nach der so erschlichenen Entscheidung zu entschädigenden Y-...-Aktien niemals besessen und nach seinen Verdienstmöglichkeiten auch nicht erlangen können. Randnummer 34 Sie hat ihr Begehren im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf folgende, im ersten Restitutionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht verfahrensgegenständliche Urkunden oder Umstände gestützt: Randnummer 35 (

  1. a)Zeugenaussagen und eidesstattliche Versicherungen - erstmals aus dem Jahre 1990 - der früheren Hausangestellten der Beklagten Z12 und Z13, in ihren Diensten tätig von 1962 bzw. 1964 bis September 1969 und nochmals von 1.9.1972 bis 15.1.1984, wonach die Beklagte die frühere Sekretärin des A sen., Z4 geb. ..., im Sommer 1980 veranlaßt habe, ihr eine zur Fertigung nur scheinbar alter Schriftdokumente geeignete Schreibmaschine zu überlassen, ferner, daß die Beklagte seit langem für die Glaubhaftmachung gestellter Ansprüche wichtige Zeugen bestochen habe; Randnummer 36 (
  2. b)„Geschenkelisten“ der Beklagten für die Jahre 1976, 1977, 1982 und 1983, beschlagnahmt durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 19.2.1990, aus denen sich ergebe, daß praktisch alle Personen, die der Beklagten günstige Erklärungen abgegeben und Aussagen erstattet hatten, von ihr belohnende Zuwendungen erhalten hatten; Randnummer 37 (
  3. c)Das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der früheren Bekannten der Beklagten Z14 vom 26.2.1991 als Zeugin, die bekundet hat, die ehemaligen O1er Finanzbeamten und der Zeuge Z1 seien für ihre falschen Angaben von der Beklagten entlohnt worden; Z1 habe von ihr für seine Zeugenaussage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sogar noch weitere Zuwendungen gefordert; Randnummer 38 (
  4. d)Einen als „Schmiergeldliste“ bezeichneten Zettel mit handschriftlichen Notizen der Beklagten, beschlagnahmt durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 15.2.1990, aus der sich - nach Lesbarmachen geschwärzter Eintragungen mit kriminaltechnischen Mitteln - nun ergebe, daß die Beklagte Millionenzuwendungen an frühere Verfahrensbeteiligte, nämlich den Handelsrichter Ri1, Leiter der Prüfstelle für Wertpapierbereinigung in … und Handelsrichter bei der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts …, sowie die Oberregierungsräte Z15 und Z16, beide frühere Mitarbeiter des Bundesausgleichsamtes der Klägerin, mindestens kalkuliert, vermutlich auch gezahlt habe; Randnummer 39 (
  5. e)Kontenkarten zu den Depotkonten der Filiale O1 der Bank2, zugänglich seit der deutschen Wiedervereinigung und im Sommer 1990 erstmals eingesehen, die nur einen geringen Aktienbestand von A sen. im Kurswert zuletzt ca. RM 1.000,- sowie von C (ca. RM 2.500.-) , keinen Aktienbestand für A jun. ausweisen; Randnummer 40 (
  6. f)Kontenkarten der Filiale O6 der Bank2 und der Reichsbank Berlin, bekannt seit 1991, die keinen Aktienbestand der Familie A oder der Fa. B ausweisen; Randnummer 41 (
  7. g)Die Schreiben des A sen. an die Bankenkommission vom 1.10.1950 und 26.12.1950 (im Original), bekannt seit 14.3.1991, wobei das Originalschreiben vom 26.12.1950 von der von der Beklagten im Verfahren vom 1.10.1962 vorgelegten „Durchschrift“ abweicht; Randnummer 42 (
  8. h)Die Personalakte der Firma H über den ehemaligen Steueroberinspektor Z11, beschlagnahmt am 5.11.1991 durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg, dessen darin enthaltener Lebenslauf schildert, daß Z11 nicht - wie die frühere O1er Finanzbeamtin Z9 als Zeugin bekundet hatte - 1943 zum Finanzamt O1, sondern 1942 von dort zum Oberfinanzpräsidenten O6 versetzt worden und von Oktober 1944 bis Kriegsende als Funker bei der Fliegernachrichtentruppe O7 eingesetzt war, so daß die von den O1er Finanzbeamten geschilderte Besprechung Z11s mit A sen. im Dezember 1944 nicht stattgefunden und er den Einheitswertbescheid vom 15.12.1944 sowie die Berichtigungen vom 15. und 19.12.1944 auch nicht verfasst haben könne; Randnummer 43 (
  9. i)Die Akte des Ausgleichsamts Augsburg, erstmals eingesehen von der Klägerin nach Erteilung des Einsichtsrechts im April 1990, über das von A sen. selbst betriebene Entschädigungsverfahren, aus der sich nun ergebe, daß das von der Beklagten zum Antrag vom 2.11.62 vorgelegte Schreiben des Bankhauses F an A vom 11.10.1946, wonach mit von A sen. vorgelegten Belegen über ein ehemaliges Mietkonto mit einem Guthaben von 408.000.- RM damals angeblich „nichts anzufangen“ gewesen sei, gefälscht war; ferner, daß die „Versicherung auf Dienstpflicht“ des ehemaligen Bürgermeisters von O8 und MdB Z17 vom 12.5.75, er habe bei Akteneinsicht 1955 einen Einheitswertbescheid über 2 Mio. RM und ein handschriftlich verfasstes Beiblatt über weitere 2 Mio RM gesehen, falsch sei, schon weil die Akteneinsicht nicht vermerkt worden ist und die Akte selbst keinen Anhalt dafür biete, daß darin früher einmal ein Einheitswertbescheid vom 15.12.44 und die Berichtigungen enthalten gewesen seien; Randnummer 44 (
  10. j)Die Akte der Preisüberwachungsstelle O1, 1993 in O6 zugänglich geworden, die belege, daß es 1944 nicht - wie von den O1er Beamten Z9 und Z7 behauptet - eine Betriebsprüfung bei B gegeben habe, und die sachliche Fehler im Restitutionsschreiben aufzeige, die A sen. als Urheber nicht unterlaufen wären; Randnummer 45 (
  11. k)Die Entnazifizierungsakte über A sen., von der Klägerin erstmals eingesehen nach ihrer - bestrittenen - Darstellung nach Erteilung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht Nördlingen am 22.9.1992, die ebenfalls sachliche Fehler im Restitutionsschreiben aufzeige und die den von der Beklagten im Verfahren vom 2.11.1962 zur Entschädigung des angeblichen Mietkontos As bei der …sparkasse… vorgelegten Vermerk vom 8.3.1948 (unterzeichnet auffälligerweise mit: „Z18, Urkundenbeamter“) nicht enthält; Randnummer 46 (
  12. l)Schreiben der Beklagten aus den Jahren 1979/80 an einen Bankdirektor Z18, bekannt geworden 1995 durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg, die diese selbst auf der Schreibmaschine geschrieben habe und die hinsichtlich Diktion, Eigenarten der Maschinenschrift und orthografischer Fehler gleiche Auffälligkeiten wie das Restitutionsschreiben erkennen ließen; Randnummer 47 (
  13. m)Unterlagen der Beklagten über Darlehensgewährungen ihres Steuerberaters Z20 an sie in den Jahren 1981 und 1982 über 35.000.- und weitere 40.000.- DM, von der Beklagten im April 1998 zu Ermittlungsverfahren gegen Z12 und Z13 der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München vorgelegt, die erkennen ließen, daß Z20 als Zeuge der Beklagten im ersten Restitutionsverfahren persönliche Verbindungen zur ihr zu Unrecht geleugnet habe; Randnummer 48 (
  14. n)Die Schenkungsurkunde der aA zugunsten der Beklagten, ihres Ehemannes - A jun. und der gemeinsamen Tochter vom 2.3.1963 , beschlagnahmt 1999 durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg, aus der sich ergebe, daß die Bestätigung des damaligen Vorstehers des Finanzamts O9 von 1970, ihm habe eine Schenkungsurkunde vom 25.10.1962 im Jahre 1963 vorgelegen, nicht zutreffen könne; Randnummer 49 (
  15. o)Die Erklärung des Einzelhändlers I vom 15.6.1990, er habe den Zeugen Z7, ehemals Mitarbeiter des Finanzamts O1, im Haus der Beklagten in O9 kennen gelernt, diese Beklagte habe ihn beauftragt, Z7 für mindestens 10.000.- DM eine neue Wohnungseinrichtung nach ... zu liefern; Randnummer 50 (
  16. p)Die Aussage des ehemaligen O1er Finanzbeamten Z5 vom 15.3.1990 vor der StA Augsburg, die belege, daß die Beklagte enge Kontakte zu den ehemaligen O1er Beamten pflegte; insbesondere decke sich die Darstellung im Jahre 1975 erfolgter Besuche bei der Beklagten in O9 mit den Aussagen der Zeugen Z12 und Z13; Randnummer 51 (
  17. q)Einen Auszug aus dem Gästebuch der Motoryacht „...“ der Beklagten, von ihr selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und die Eintragung J und seiner Ehefrau als Gast enthaltend; J war als Amtsnachfolger K Bürgermeister von O5 - und hatte am 2.6.1969 bestätigt, die Erklärung seines Amtsvorgängers sei am selben Tage in seinem Beisein unterzeichnet worden; in dieser Erklärung hatte K bestätigt, er habe am 25.10.1948 für A sen. die Abschrift des Vermögensteuerbescheids des Finanzamts O1 vom 5.10.1944 (ohne Anbringung eines Dienstsiegels) beglaubigt; K ist mit Zuwendungen in den „Geschenkelisten“ für 1976, 1977 und 1982 genannt; Randnummer 52 (
  18. r)Das Haushaltsbuch der Haushälterin der Beklagten Z12 für 1976 sowie ein Kontoauszug zu einem Konto der Beklagten bei der Bank3, die Überweisungen an den ehemaligen O1er Finanzbeamten Z7 im September 1976 (2.000.- DM) und August 1977 (500.- DM) belegen. Insoweit hat die Klägerin auch darauf hingewiesen, daß die Beklagte unter dem Eindruck vorliegender Belege inzwischen habe eingestehen müssen, daß Z7 einen Vorschuß für seine Wohnungseinrichtung (10.000.- DM) erhalten habe und daß sie Handelsrichter Ri1 1971 ein Darlehen über 100.000.- gewährt hatte (Zinssatz: 3 % p.a.), mit dem sie ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt habe (Brief der Beklagten an die Eheleute ... Ri1 vom 15.5.1983 P 168: „Liebe …, lieber …“). Randnummer 53 Darüber hinaus hat sich die Klägerin auf inzwischen vorliegende Gutachten bezogen, aus denen sich ebenfalls ergebe, daß die Beklagte gefälschte Unterlagen vorgelegt habe. So zeige etwa das von der Klägerin in Auftrag gegebene sprachwissenschaftliche Gutachten des Instituts für deutsche Sprache vom 29.8.1995, daß nicht A sen., sondern die Beklagte das Schreiben mit Datum vom 31.10.1948 - die Restitutionsurkunde - verfasst habe. Das ebenfalls von ihr eingeholte Schriftgutachten des Sachverständigen SV1 vom 2.11.1997 belege, daß die Beklagte die Restitutionsurkunde mit sehr großer Wahrscheinlichkeit selbst maschinenschriftlich hergestellt habe, während Frau Z4, alleinige Sekretärin As im Jahre 1948, mit ebenfalls sehr großer Wahrscheinlichkeit als Schreibkraft ausscheide. Auch eine Schriftvergleichung durch den Sachverständigen SV2 in seinem Gutachten vom 14.6.1994 zeige, daß es sich bei beiden Unterschriften auf der Restitutionsurkunde (Schreiben und Anlage) um Nachahmungen handele, die mit sehr großer Wahrscheinlichkeit von A jun. stammen. Bereits der Unterschriftszug „ A“ auf der angeblich vom 30.3.1944 stammenden Vermögenserklärung sei gefälscht gewesen und stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit von A jun., wie das Gutachten der Sachverständigen Dr. SV3 vom 23.11.2001 und ebenso das Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 26.1.1998 zeigen. Randnummer 54 Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.790.431,68 € nebst Zinsen gemäß der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, S. 19, wiedergegebenen Zinsstaffel zu zahlen. Randnummer 55 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 56 Sie hat den Vorwurf der Fälschung von Urkunden und Bestechung von Zeugen zurückgewiesen und die Ansicht vertreten, angesichts des parallel durch die Klägerin betriebenen zweiten Restitutionsverfahrens fehle es für die vorliegende Klage bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 57 In der Sache hat sie sich gegenüber der Behauptung der Klägerin, sie habe sich 1980 von Frau Z4 eine alte Schreibmaschine beschafft, gegenbeweislich auf deren Vernehmung als Zeugin berufen. Sie hat sich darüber hinaus auf eine Reihe ihre Darstellung stützender Gutachten gestützt. Dazu zählen das im ersten Restitutionsverfahren durch das Oberlandesgericht Stuttgart eingeholte sprachwissenschaftliche Gutachten der Gesellschaft für Deutsche Sprache (Dr. Z3), das in einer stilvergleichenden Untersuchung anhand vorgelegter Vergleichsschreiben festgestellt habe, A sen. sei zweifellos der geistige Urheber des Restitutionsschreibens, sowie die diese Aussage bestätigende ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. Z3 vom 25.4.1997; ferner die materialtechnischen und maschinenschriftlichen Gutachten des Sachverständigen SV4 vom 8.10.1980 und 9.7.1988, wonach die Materialien des Restitutionsschreibens zeitgerecht seien und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß dessen Maschinenschrift mit derjenigen auf den im ersten Restitutionsverfahren 1988 von der Beklagten ergänzend vorgelegten Vergleichsschriften „V 1 - V 5“ übereinstimme (ebenso: Ergänzungsgutachten des Bundeskriminalamtes vom 19.8.1988 - Dr. SV5 - nur zu Restitutionsurkunde und V1 - V 5). Insbesondere aber hat sich die Beklagte auf mehrere gutachterliche Stellungnahmen des von ihr beauftragten Sachverständigen für Schriftvergleichung SV5 über die Echtheit der Unterschriftszüge „A“ auf der Restitutionsurkunde bzw. „A“ auf dessen Vermögenserklärung gegenüber den Finanzamt O1 mit Datum vom 30.4.1944 gestützt; hinsichtlich der letztgenannten Urkunde hat sie sich darüber hinaus auch auf eine schriftvergleichende Untersuchung des Sachverständigen SV7 aus dem Jahre 1978 bezogen, wonach der Unterschriftszug mit großer Wahrscheinlichkeit von A sen. selbst stamme. Randnummer 58 2. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da die Klägerin den Nachweis vorsätzlichen „Erschleichens“ der Entscheidung des OLG Stuttgart im ersten Restitutionsverfahren nicht geführt habe. Die Kammer hat die Auffassung vertreten, es gebe zwar durchaus zahlreiche Auffälligkeiten, die Beklagte habe diese aber jeweils plausibel erklärt; die Beweiserhebung habe ihre Darstellung nicht widerlegt. Allerdings spreche die Aussage der Zeugin Z12 indiziell für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe das Restitutionsschreiben erst 1980 auf einer alten Schreibmaschine gefälscht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z12 und ebenso ihres wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes nicht mehr vernehmungsfähigen Lebenspartners Z13 sei aber wegen persönlicher Zerwürfnisse mit der Beklagten zweifelhaft. Dagegen sei die Bekundung der Zeugin Z4 glaubhaft, sie habe das Restitutionsschreiben am 31.10.1948 nach Diktat As geschrieben und sofort danach in einem kilometerlangen Fußmarsch selbst zur Post gebracht, bei dem sie sich erkältet habe. Ferner habe auch der anwaltliche Bevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt RA1, als Zeuge die Umstände der Kontaktaufnahme der Beklagten mit Frau Z4, nämlich erst am 29.8.1984, ihrer Behauptung entsprechend glaubhaft bestätigt und befriedigend erklärt; also könne die Beklagte das Restitutionsschreiben schon deshalb nicht 1980 auf einer Schreibmaschine der Frau Z4 geschrieben haben. Auch im übrigen folge aus den von der Klägerin vorgetragenen, im ersten Restitutionsverfahren noch nicht berücksichtigten Umständen kein Beweis für Manipulationen der Beklagten. Hinsichtlich des Zeugen Z1, des „Finders“ der Restitutionsurkunde, habe schon das Oberlandesgericht Stuttgart in den Gründen seiner Entscheidung des ausgeführt, er habe in seiner damaligen Vernehmung unsicher gewirkt, und ihm dennoch geglaubt; darüber hinaus sei nun nur ersichtlich, daß er einmal auf der Yacht der Beklagten gewesen sei und mit einer geringfügigen Zuwendung in der „Geschenkeliste“ auftauche. Das schließe seine Glaubwürdigkeit aber unverändert nicht aus. Ebenso ließen nun belegte Zuwendungen an den O1er Finanzbeamten Z7 (nämlich 2.000.- DM gemäß der Geschenkeliste für 1976) nicht auf eine Beeinflussung des Zeugen schließen, denn das könnte eine Entlohnung für die Vorbereitung der damaligen Beschwerdebegründung gewesen sein. Selbst wenn eine plausible Erklärung der Beklagten für die Zuwendung fehle, handele es sich doch um einen geringen Betrag, dessentwegen der Zeuge Z7 nicht „sehenden Auges“ eine Falschaussage getätigt hätte. Auch die Behauptung der versuchten Bestechung Js, des Bürgermeisters von O5-, sei nicht bewiesen, denn die entsprechenden Angaben der Zeugin Z12 seien zu vage; dessen angebliche Äußerung, seine Frau könne froh sein, daß er das nicht gemacht habe, sonst bekäme sie jetzt nicht die schöne Bürgermeisterpension, sei zu vieldeutig. Die Behauptung der Bestechung des Sachbearbeiters L beim Ausgleichsamt Augsburg, der nach der Weigerung Js auf Wunsch der Beklagten gegen Entlohnung vorgegeben haben solle, das Beiblatt zum Einheitswertbescheid vom 15.12.1944 in einer Sondermappe im Ausgleichsamt gefunden zu haben, sei ebenfalls nicht tragfähig belegt; seine Äußerung „wenn das rauskommt, kann ich mich erschießen“, beweise dies nicht. Er habe zwar Zuwendungen erhalten und selbst einen Aufenthalt im Haus der Beklagten eingeräumt; die Art der Geschenke sei für eine Bestechung aber doch ungeeignet. Ungereimtheiten ihres Vortrages über das Auffinden und den Fundort der „Neuerlichen Berichtigung vom 19.12.44“ (erste Version: Auffinden und Postversendung durch Z1; zweite Version: Auffinden in einem Katechismus) habe die Beklagte befriedigend als Mißverständnis erklärt. Zweifelnde Äußerungen der aA und ... D zu dem angeblichen Aktienbesitz des A sen. und fehlende Hinweise darauf auf den Depotkarten der Banken begründeten ebenfalls keine Anhaltspunkte für Manipulationen der Beklagten, denn A sen. sei nun einmal ein „Kriegsgewinnler“ mit zweifelhafter Steuerehrlichkeit gewesen, sein Vermögen haben nach Aussage des O1er Finanzbeamten Z7 eine Größenordnung von 2 – 3 Millionen Reichsmark umfaßt, und die „Neuerliche Berichtigung“ vom 19.12.1944 beruhe gerade auf der Aufdeckung eines Steuerbetruges durch den Steueroberinspektor Z11 beim Finanzamt O1. Außerdem habe A sen. sein Vermögen in einem Schreiben vom 11.7.46 selbst auf 5,2 Mio. RM beziffert. Zusätzlich spreche eine eidesstattliche Versicherung der aA von 1970, die auf eine Erbschaft - auch - von Aktien 1928 oder 1929 verweise, zu denen ihr Ehemann A sen. offenbar weitere hinzugekauft habe, für dessen umfangreichen Aktienbesitz. Seine Familie müsse er über seinen Reichtum nicht informiert haben. Auch die Unterlagen über Steuer- und Handelsbilanzen vom 31.5.1940 und der Preisüberwachungsstelle über Umsätze der Fa. B machten keineswegs augenfällig, daß A sen. nicht – wie der Zeuge Z5 bestätigt habe - 500.000.- RM pro Jahr verdient habe und sich die Aktien in der in Rede stehenden Größenordnung also nicht habe leisten können. Darüber hinaus sei auch die Behauptung der Bestechung des Oberregierungsrats Z15 beim Bundesausgleichsamt durch die Aussage der Zeugin Z12, Z15 habe ihrem Lebensgefährten Z13 1981 erzählt, die Beklagte habe ihm 1 Mio. DM für seine Mithilfe versprochen, nicht bewiesen. Es sei zwar auffällig, daß Z15 in seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg vom 1.3.90 erstmals zugestanden habe, von der Beklagten nach O9 eingeladen gewesen zu sein; seine geringe Entscheidungsbefugnis beim Bundesausgleichsamt (nur bis 10.000.- DM) hätte der Beklagten aber nichts genützt, die zugestandene Vergütung (2.000 - 3.000.- DM) sei erst nach seiner Pensionierung gezahlt worden und damit legal. Den Behauptungen der Bestechung weiterer Entscheidungsträger (Handelsrichter Ri1 u.a.) sei nicht nachzugehen, denn daraus könnte sich nur ein Indiz für Unredlichkeit der Beklagten in früheren Verfahren, aber nicht zwingend auch für den vorliegenden Fall ergeben. Auch eine Gesamtschau führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Erklärungen der Beklagten mögen mehr oder weniger überzeugend sein, widerlegbar seien sie nicht. Hinsichtlich der Restitutionsurkunde hat das Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten, selbst wenn ein gerichtlicher Schriftsachverständiger zu dem Ergebnis käme, die Beklagte habe dieses im Zusammenwirken mit A jun. im Jahre 1980 hergestellt, verblieben dennoch erhebliche Zweifel daran, ob die nachträgliche Fertigung dieses Schreibens seinem Inhalte nach durch jemand anderen als A sen. überhaupt möglich sein könne, weil es sich z.T. um die Wiedergabe höchstpersönlicher Umstände handele. Eine neue „isolierte Überprüfung“ der Echtheit der Restitutionsurkunde komme nicht in Betracht, denn deren Echtheit sei im ersten Restitutionsverfahren durch Gutachten bestätigt worden. Demgegenüber hatte die Kammer in früherer Besetzung die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Bundeskriminalamts (Dipl-Psych. Z2) u.a. über Alter, Herkunft und Echtheit des Restitutionsschreibens vom 31.10.1948 und des (unstreitig echten) Originalschreibens an die Bankenkommission vom 26.12.1950 angeordnet. Nachdem der Sachverständige in einem „vorläufigen Gutachten“ zunächst die Urheberschaft des A sen. an Teilen des Vergleichsschriftmaterials, insbesondere der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsschrift VS/50 angezweifelt hatte, vertrat er in seinem Gutachten vom 30.4.1996 - nunmehr abweichend von seinem ersten Gutachten vom 11.10.1988 im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart - die Ansicht, die fraglichen Unterschriften auf dem Restitutionsschreiben seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Unterschriften von A sen., sondern möglicherweise habituelle Unterschriften des A jun. Ein Befangenheitsantrag der Beklagten gegen den Gutachter hatte im Ergebnis Erfolg, ebenso ein Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den nunmehr auf Vorschlag der Beklagten an dessen Stelle beauftragten Gutachter Dr. SV8. Zur Aktenversendung an den schließlich bestellten Sachverständigen Prof Dr. SV9 kam es nicht mehr. Randnummer 59 3. Gegen das ihr am 7. Juni 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am selben Tage Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die sie nach Fristverlängerung bis zum 30. September 2002 am 26. September 2002 begründet hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.12.2002 Widerklage erhoben: insoweit hat sie die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 4 % Zinsen aus dem von der Klägerin bislang nicht ausgezahlten Teilbetrag (36.990.857,90 DM) der mit der ersten Restitutionsentscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart anerkannten Gesamtentschädigungsforderung für das Kalenderjahr 1998 beansprucht. Randnummer 60 3.1. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin unvollständige und fehlerhafte Tatsachenfeststellung sowie einen rechtsfehlerhaft unzureichenden Prüfungsumfang. Schon der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils enthalte zahlreiche Fehler und Auslassungen, die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei unvollständig und fehlerhaft; die Kammer habe sogar Mutmaßungen anderer Gerichte ungeprüft als feststehende Tatsachen übernommen und Beweisanträge übergangen. Die entscheidende Frage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des A sen., die den Erwerb so umfangreichen Aktienvermögens nicht zugelassen hätten, sei dagegen überhaupt nicht, die ebenfalls zentralen Fragen der Echtheit der Restitutionsurkunde, der angeblichen Steuerbescheide des Finanzamts O1 und der Überzeugungskraft der Aussagen der O1er Finanzbeamten angesichts der nun bekannt gewordenen Bestechungshandlungen der Beklagten seien nur oberflächlich behandelt worden. Dabei widersprächen die Bewertungen in der Beweiswürdigung vielfach jeder Lebenserfahrung. Zudem beruhe das Urteil im wesentlichen auf umfangreichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen Z12, Z4 und Rechtsanwalt RA1, obwohl die Kammer in ihrer Spruchbesetzung keinen der Zeugen gehört habe. Randnummer 61 Sie beanstandet ferner die Rechtsauffassung der Kammer, nach der Entscheidung im ersten Restitutionsverfahren bekannt gewordene Tatsachen seien im vorliegenden Verfahren nach § 826 BGB nicht mehr zu berücksichtigen, soweit sie bereits Gegenstand des zweiten Restitutionsverfahrens waren, als fehlerhaft. Sie meint, der Sachverhalt sei nicht nur anhand der „neuen Tatsachen“ zu beurteilen. Entscheidend müsse sein, daß es neue Tatsachen gebe und die neuen Erkenntnisse zusammen mit bereits bekannten Tatsachen dazu führen, daß die Folgen der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 als nicht mehr tragbar anzusehen seien. Randnummer 62 Sie wiederholt ihre Behauptung, die Beklagte habe das „Restitutionsschreiben“ mit Datum vom 31.10.1948 nach Zustellung des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 24.4.1980 auf der Schreibmaschine getippt; die Unterschriftszüge „A“ habe ihr Ehemann A jun. nachgeahmt. Die Beklagte sei bereits in den vorangegangenen Entschädigungsverfahren nach dem Grundprinzip vorgegangen, zunächst gefälschte Unterlagen vorzulegen und meist unvermeidliche Unstimmigkeiten sowie formale und sachliche Fehler durch falsche Aussagen und eidesstattliche Versicherungen - insbesondere der von ihr bestochenen ehemaligen Finanzbeamten des Finanzamts O1 - zu untermauern. Im vorliegenden Falle habe sie sich bemüht, deren Aussagen durch den nachträglich - 1980, als bereits alle benötigten Stellungnahmen der O1er Beamten vorlagen - gefälschten, vorgeblich von A sen. an F gerichteten Brief vom 31.10.1948 zu stützen und darin zugleich die in der ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart dargelegten Ungereimtheiten plausibel zu erklären und damit auszuräumen. Randnummer 63 Zum Nachweis des so behaupteten „Erschleichens“ der Restitutionsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 bezieht sie sich unter teilweiser Ergänzung ihres Sachvortrages auf die schon in erster Instanz vorgelegten und vorgetragenen neuen Beweismittel. Wie bereits in erster Instanz beantragt sie, der Beklagten die Vorlage des Gästebuchs ihrer Motoryacht „...“ aufzugeben, weil davon auszugehen sei, daß (auch) der Fälscher der angeblichen Steuerunterlagen des Finanzamts O1 von der Beklagten mit einem Aufenthalt auf ihrer Yacht belohnt worden sei. Randnummer 64 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, die Klage sei unschlüssig; neue Tatsachen, die eine nochmalige sachverständige Überprüfung der Restitutionsurkunde oder anderer Urkunden rechtfertigen könnten, seien nicht dargelegt; die Klägerin wiederhole im wesentlichen seit Jahrzehnten bekannte Streitpunkte in dem Bestreben, diese als neu zu unterschieben und so eine nochmalige Beweisaufnahme zu erzwingen. Eine erneute gutachterliche Überprüfung der Echtheit der Restitutionsurkunde dürfe nicht mehr erfolgen, da die Klägerin deren Fälschung bereits im ersten Restitutionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erfolglos behauptet hatte und sie nun keine wesentlich neuen Tatsachen darlege, die sie nicht schon im damaligen Verfahren hätte vortragen können (§ 582 ZPO in entsprechender Anwendung). Zudem sei auch im zweiten Restitutionsverfahren rechtskräftig und damit bindend über diese Frage entschieden worden; die dort bereits gewürdigten „neuen“ Beweismittel dürften wegen entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr abweichend bewertet werden. Als wesentlich neu verbleibe für das vorliegende Verfahren damit allenfalls die Behauptung der Klägerin, sie - die Beklagte - habe sich im Sommer 1980 von der Zeugin Z4 eine Schreibmaschine ausgeliehen, um damit das Restitutionsschreiben zu erstellen; diese Behauptung habe die Zeugin Z12 aber in ihrer Vernehmung in erster Instanz gerade nicht bestätigt. Auch hinsichtlich ihrer umfangreichen Bestechungsvorwürfe sei die Klägerin insgesamt beweisfällig geblieben. Randnummer 65 Die Beklagte ist ferner der Ansicht, jedenfalls ein Teil der von der Klägerin bezeichneten „neuen Beweismittel“ - insbesondere die vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen und protokollierten und Aussagen der Zeugen Z12 und Z13, die sogenannte „Schmiergeldliste“ und die „Geschenkeliste“ - seien prozessual unverwertbar und damit nicht berücksichtigungsfähig, denn die Klägerin habe sich zu deren Erlangung verbotener Amtshilfe der bayerischen Finanzverwaltung bedient und ohne jeden Anfangsverdacht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen sie erwirkt. Der den Ermittlungen zugrundegelegte angebliche Verdacht der Hinterziehung von Vermögensteuer sei nur vorgeschoben gewesen; tatsächlich sei es dem Bundesausgleichsamt der Klägerin nur um die Suche nach neuen Beweismitteln wegen Verdachts des Prozeßbetruges gegangen. Randnummer 66 Darüber hinaus verweist die Beklagte auf Umstände, aus denen sich ihrer Ansicht nach bereits ergebe, daß die Behauptungen der Klägerin nicht zutreffen könnten. Sie meint, eine so weitreichende Fälschung mehrerer aufeinander Bezug nehmender Dokumente, die auch über Jahrzehnte den gutachterlichen Überprüfungen standhalte, sei bei realistischer Betrachtung schon im allgemeinen nicht vorstellbar. Sie behauptet, A sen. habe ein für den Erwerb aller entschädigten Akten durchaus ausreichendes Einkommen gehabt; er habe zu den vergleichsweise wenigen Millionären der Vorkriegszeit gehört und sei gerade wegen seiner Erfolge als Geschäftsmann auch zum Wehrwirtschaftsführer bestellt worden. Daß A sen. selbst bis zu seinem Tode 1955 niemals verlorene Wertpapiere zur Entschädigung angemeldet habe, beruhe darauf, daß er nach der Flucht aus O1 und dem Verlust zunächst noch geretteter Materialien durch einen Bombenvolltreffer in O2 1945 nicht mehr über nach seiner Kenntnis geeignete Belegunterlagen verfügt habe; angesichts seines täglichen Erwerbskampfes in den Nachkriegsjahren habe er „Schwerpunkte setzen“ müssen. Er habe wohl auch Sorge vor Verhaftung bei einer Reise durch die damalige Ostzone nach ... gehabt, so daß er sich daraufhin entschlossen habe, seinen dortigen „Verbindungsmann“ Herrn F - mit dem Restitutionsschreiben vom 31.10.1948 - anzuschreiben und um Hilfe zu bitten. Die inzwischen vorliegenden Depotunterlagen der Banken seien - auch wenn sie keinen nennenswerten Aktienbesitz As ausweisen - insoweit ohne Erkenntniswert, schon weil sie offensichtlich unvollständig seien und nach wie vor niemand wisse, wo A denn seine Aktien deponiert hatte. Immerhin habe A sen. dem Ausgleichsamt Augsburg kurz vor seinem Tode noch „umfangreiche Unterlagen“ vorgelegt. Sein vormaliger umfangreicher Aktienbesitz sei auch durch Zeugenaussagen sowie durch den Einheitswertbescheid des Finanzamts O1 vom 15.12.1944 sowie dessen Ergänzungen belegt. Da inzwischen zusätzlich feststehe, daß es Ende 1943 tatsächlich eine Betriebsprüfung bei der B gegeben habe, sei die Echtheit der hier maßgeblichen Steuerurkunden sogar zusätzlich belegt, weil diese ja auf die nun bestätigte Betriebsprüfung verwiesen. A sen. habe gegenüber der Entnazifizierungsbehörde falsche Angaben gemacht und Teile seines früheren Vermögens verschwiegen, weil er fürchtete, deswegen als Nutznießer des dritten Reichs zu gelten. Die wirklichen Dimensionen seines vormaligen Vermögens ergäben sich weit realistischer aus seinem Schreiben an eine Bekannte vom 11.7.1946, in dem von verlorenen 5,2 Millionen die Rede sei. A sen. habe seinen ehemaligen Reichtum aber im übrigen - auch und ganz besonders seiner Familie gegenüber - meist verschwiegen. Randnummer 67 Die Beklagte bestreitet, in irgendeiner Weise Urkunden manipuliert und Zeugen oder Sachverständige beeinflusst zu haben. Sie behauptet, sie selbst habe grundsätzlich niemals Schreibmaschine geschrieben. Ihr Ehemann A jun. habe die Unterschriftszüge „A“ auf der Urkunde auch nicht nachgeahmt; er sei 1980 aufgrund fortgeschrittener Krebserkrankung zu einer sicheren Unterschriftsleistung schon nicht mehr fähig gewesen. Sie meint, daß sie das Restitutionsschreiben nicht verfasst haben könne, folge im Grunde auch schon daraus, daß kein Fälscher je auf den Gedanken gekommen wäre, einen Herrn „M“, von dem darin die Rede ist, und dessen A sen. angeblich erteilten Rat zu erfinden. Die sogenannten „Geschenkelisten“ stünden in keinem Zusammenhang mit Bestechungsmaßnahmen, sie bezeichneten nicht mehr als unbedeutende kleinere Zuwendungen an einige ihr bekannte Personen. Gerade gegenüber den ehemaligen O1er Finanzbeamten habe sie ihre Dankbarkeit durch kleinere Geschenke beweisen wollen, da sie selbst eine Kostenerstattung unter Hinweis darauf abgelehnt hätten, sie seien es „ihrem Finanzamt schuldig“, die gegen die Beklagte erhobenen haltlosen Vorwürfe richtigzustellen. Bei der sogenannten „Schmiergeldliste“ handele es sich nur um eine handschriftliche Notiz, auf der sie die zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen für Anwaltskosten, ein Boot, eine Villa und Forderungen der gemeinsamen Tochter zusammengestellt habe; die geschwärzte Eintragung „ 1.00.000.00“ beziehe sich auf Überlegungen, die Echtheit der Steuerbescheide des Finanzamts O1 durch Gutachten zu belegen und hiermit die Herren Z16, Ri1 oder Z15 (nach deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst) zu beauftragen; da das Gutachten im Rechtsstreit habe Verwendung finden sollen, sei hierzu „Anwaltsgeb.“ vermerkt. Die sie belastenden Behauptungen der Zeugen Z12, Z13 und Z14 träfen nicht zu und beruhten alleine auf persönlichen Rachemotiven ihr gegenüber. Randnummer 68 Hinsichtlich ihrer Behauptung, sie habe die ehemalige Sekretärin des A sen., die Zeugin Z4, entgegen der Darstellung der Klägerin erst 1984 ausfindig gemacht, hat sich die Beklagte wie schon im erstinstanzlichen Verfahren gegenbeweislich auf die Vernehmung der Zeugin Z4 berufen. Darüber hinaus beantragt die Beklagte die Vernehmung von Zeugen, die nach ihrer Darstellung mittelbar bestätigen könnten, die Zeugin Z12 sage insoweit - und folglich auch im übrigen - die Unwahrheit. So habe ihr früherer, vor kurzem verstorbener anwaltlicher Bevollmächtigter, Rechtsanwalt RA1, seiner Lebensgefährtin Frau Z20 im Spätsommer 1984 erklärt, er habe zusammen mit der Beklagten nun eine „ganz wichtige Zeugin“, Frau Z4, aufgefunden (Beweis: Zeugin Z20). Die Beklagte und Rechtsanwalt RA1 seien am 29.8.1984 zu Frau Z21, einer ehemaligen Sekretärin des A sen., gekommen, um sie zu fragen, wer das Schreiben vom 31.10.1948 (das Restitutionsschreiben) geschrieben haben könne, diese habe auf Frau Z22 verwiesen, die ebenfalls für A geschrieben habe (Zeugin Z21, Zeugin Z22). Ferner habe die Zeugin Z12 gegenüber Herrn Z23, nachdem sie von der Beklagten aus deren Haus geworfen worden war, geäußert, sie könne die Beklagte mit den Beweismitteln, die sie und Herr Z13 zur Verfügung hätten, fertig machen und vernichten; Wortwahl und sprachliche Härte hätten „abgrundtiefen Haß“ erkennen lassen (Zeuge Z23). Frau Z24 habe in der Kanzlei des Rechtsanwalts RA1 ein Gespräch zwischen diesem, Herrn Z25, einem Bekannten der Beklagten, der Beklagten selbst sowie der Tochter des Zeugen Z13 („…“) mit angehört; die letztere habe gedroht, die Beklagte anzuzeigen, weil ihr Vater und Frau Z12 genügend Beweise in der Hand hätten, um die Beklagte im Aufwertungsprozess zu Fall zu bringen (Zeugin Z24). Im Frühjahr 1988 habe Z12 die Beklagte im Keller angeschrien: „Du wirst es schon sehen. Wir können alles nachweisen. Wir bringen dich ins Gefängnis“; und zur Zeugin Z26: „Da schau her, jetzt horcht sie wieder. Wenn du die nicht rauskündigst, dann packen wir aus. Die Drecksau da oben wollen wir nicht haben. Horch nur genau zu, damit du weißt, was deine Freundin alles gemacht hat“ (Zeugin Z26). Der Strafverteidiger der Beklagten Prof. Dr. RA2 habe 1984 umfangreiche und kostspielige Ausarbeitungen gemacht, die erst mit dem Auffinden der Zeugin Z4 sinnlos geworden seien; Rechtsanwalt RA1 habe Prof. Dr. RA2 unmittelbar von deren Auffindung unterrichtet (Zeuge Prof. Dr. RA2). Randnummer 69 Zur Ergänzung des relevanten Sachverhalts beantragt die Beklagte, der Klägerin die Vorlage der Entnazifizierungsakte und der Lastenausgleichsakte über A sen. aufzugeben, weil darin von der Klägerin bewußt zurückgehaltene Urkunden enthalten seien, die den gegen sie erhobenen Fälschungsvorwurf ausräumen würden. Randnummer 70 3.2. Der Senat hat durch Einholung eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV9, Universität …, Beweis über die Echtheit der Unterschriftszüge „A“ auf dem Restitutionsschreiben mit Datum vom 31.10.1948 sowie „ A“ auf heute noch vorliegenden Ablichtungen der Vermögenserklärung des A sen. mit Datum vom 10.3.1944 Beweis erhoben. Der Sachverständige hatte das Gutachten gemäß den Vorgaben des Senats in mehreren Stufen zu erstatten. Randnummer 71 In der ersten Begutachtungsstufe hatte der Sachverständige nur unstreitig echte Vergleichsunterschriften, Paraphen und einen handschriftlich verfassten Text von A sen. als Vergleichsmaterial zu berücksichtigen. Randnummer 72 In der zweiten Begutachtungsstufe hatte der Senat dem Sachverständigen aufgegeben, insgesamt neun von der Beklagten vorgelegte Vergleichsunterschriften, deren Echtheit die Klägerin bestritten hat, eigenständig auf Anhaltspunkte für eine Fälschung zu untersuchen und zu prüfen, ob ggf. A als Fälscher in Betracht komme; der Sachverständige hatte darüber hinaus darzulegen, ob und inwieweit sich das Ergebnis seines ersten Teilgutachtens bei Einbeziehung auch der streitigen Vergleichsunterschriften als echt ändern würde; darüber hinaus hatte er in dieser Begutachtungsstufe zu Bewertungen von Vorgutachtern Stellung zu nehmen, die eine Fälschung der fraglichen Unterschriften auf Restitutionsurkunde und Vermögenserklärung bejaht hatten. Randnummer 73 In der dritten Begutachtungsstufe hatte der Sachverständige zu der inzwischen von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen SV5 Stellung zu nehmen; darüber hinaus hatte er sich dazu zu äußern, ob sich aus dem unstreitigen Vergleichsmaterial konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß A sen. in der fraglichen Zeit – Ende des Jahres 1944 – in einer von seiner sonstigen Übung abweichenden Weise unterzeichnet haben könnte, ferner, zu welchem Ergebnis er bei der Überprüfung der Echtheit des Unterschriftszuges „ A“ auf der ihm vorliegenden Kopie der Vermögenserklärung mit Datum vom 30.3.1944 gelange, wenn er die Feststellungen des Sachverständigen SV7 in dessen Gutachten aus dem Jahre 1978 – gewonnen anhand des damals noch vorliegenden Originals der Urkunde – zur Strichführung der Originalunterschrift zugrunde lege. Randnummer 74 In der vierten und abschließenden Begutachtungsstufe hatte der Sachverständige zu überprüfen, ob sich unter Einbeziehung inzwischen von der Beklagten ergänzend vorgelegter weiterer Vergleichsdokumente eine Änderung seiner bislang dargelegten Beurteilung ergebe; ferner hatte er zu prüfen, ob sich hinsichtlich dieser und weiterer ihm konkret bezeichneter Unterschriften Anhaltspunkte für die Unechtheit einzelner Vergleichsunterschriften ergeben. Ferner hatte der Sachverständige zu den zugunsten der Darstellung der Beklagten sprechenden Gutachten des Schriftsachverständigen SV5 Stellung zu nehmen. Randnummer 75 Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf die schriftlichen Teilgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 vom 6.6.2003 (erstes Teilgutachten - Bd. XVII Bl. 7634 - 7652), 12.8.2003 (zweites Teilgutachten - Bd. XVII Bl. 8043 b – u), vom 15.9.2003 (drittes Teilgutachten - Bd. XXX Bl. 8434 – 8442) und vom 19.1.2004 (viertes Teilgutachten – Bd. XXXI Bl. 8883 a – 8883
  19. t)sowie auf die mündlichen Erläuterungen seiner Gutachten gemäß Sitzungsniederschriften vom 25.9.2003 (Bd. XXX Bl. 8482 – 8487) und vom 11.3.2004 (Bd. XXXI Bl. 9086 - 9096) Bezug genommen. Randnummer 76 Der Senat hat darüber hinaus durch Beweisbeschluß vom 2.10.2003 (Bd. XXX Bl. 8506 – 8511) die Vernehmung der Zeugen Z12, Z13 und Z4 angeordnet. Die Vernehmung der Zeugin Z12 und des Zeugen Z13t ist unterblieben, nachdem sie dem Senat unter Vorlage ärztlicher Atteste vom 27.10.2003 (Bd. XXXI Bl. 8578, 8579) angezeigt hatten, wegen schwerer Herzerkrankungen nicht mehr gefahrlos vernommen werden zu können. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugin Z4 wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.12.2003 (Bd. XXXI Bl. 8733 – 8740) verwiesen. Randnummer 77 IV. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2004 hat der Senat ohne Mitwirkung des damals schon seit längerem schwer erkrankten und kurz darauf verstorbenen Vorsitzenden der Berufung der Klägerin durch Urteil vom 29. April 2004 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Urteils, soweit dieses über die Berufung der Klägerin entschieden hatte, und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits im noch anhängigen Umfange, weil der Senat in der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung vom 11.3. 2004 ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Vorsitzenden gewesen sei. Randnummer 78 V. Die Klägerin nimmt wiederum auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Randnummer 79 Sie beantragt erneut, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.790.431,68 € nebst 4,00 % Zinsen p.a. vom 15.02.1990 bis 22.02.1990 8,75 % Zinsen p.a. vom 23.02.1990 bis 19.09.1990 9,00 % Zinsen p.a. vom 20.09.1990 bis 10.06.1991 8,75 % Zinsen p.a. vom 11.06.1991 bis 03.11.1992 8,40 % Zinsen p.a. vom 04.11.1992 bis 24.11.1992 7,65 % Zinsen p.a. vom 25.11.1992 bis 20.01.1993 7,55 % Zinsen p.a. vom 21.01.1993 bis 10.03.1993 7,20 % Zinsen p.a. vom 11.03.1993 bis 22.03.1993 6,85 % Zinsen p.a. vom 23.03.1993 bis 29.08.1993 6,50 % Zinsen p.a. vom 30.08.1993 bis 20.10.1993 6,15 % Zinsen p.a. vom 21.10.1993 bis 02.12.1993 5,95 % Zinsen p.a. vom 03.12.1993 bis 20.03.1994 6,10 % Zinsen p.a. vom 21.03.1994 bis 23.06.1994 6,50 % Zinsen p.a. vom 24.06.1994 bis 22.09.1994 7,00 % Zinsen p.a. vom 23.09.1994 bis 23.03.1995 7,25 % Zinsen p.a. vom 24.03.1995 bis 09.05.1995 7,00 % Zinsen p.a. vom 10.05.1995 bis 31.05.1995 6,75 % Zinsen p.a. vom 01.06.1995 bis 06.08.1995 6,50 % Zinsen p.a. vom 07.08.1995 bis 30.01.1996 6,25 % Zinsen p.a. vom 31.01.1996 bis 14.04.1996 5,75 % Zinsen p.a. vom 15.04.1996 bis 30.10.1996 5,00 % Zinsen p.a. vom 31.10.1996 bis 29.01.1997 4,00 % Zinsen p.a. vom 30.01.1997 bis 17.04.1997 4,60 % Zinsen p.a. vom 18.04.1997 bis 11.03.1998 4,30 % Zinsen p.a. vom 12.03.1998 bis 27.08.1998 4,00 % Zinsen p.a. vom 28.08.1998 bis 27.01.2000 4,50 % Zinsen p.a. vom 28.01.2000 bis 09.04.2000 5,00 % Zinsen p.a. vom 10.04.2000 bis 04.12.2002 4,50 % Zinsen p.a. vom 05.12.2002 bis 24.06.2003 4,00 % Zinsen p.a. ab 25.06.2003 zu zahlen. Randnummer 80 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 81 Sie vertritt die Auffassung, der bisherige Verlauf des Berufungsverfahrens sei im Hinblick auf die erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung einschließlich jeglicher Beweiserhebungen des Senats in früherer Besetzung unbeachtlich; das Berufungsverfahren müsse quasi von Anfang an neu durchgeführt werden. Für den Fall, daß der Senat nicht schon von der Unschlüssigkeit der Klage ausgehe, beantragt sie, die Zeuginnen Z12 und Z4 erneut zu vernehmen und Frau Z12 aufzugeben, das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 10.5.1995 vorzulegen, mit dem ihr der vorformulierte Entwurf ihrer eidesstattlichen Versicherung zur Durchsicht und Korrektur übersandt worden sei.. Randnummer 82 Mit Blick auf die ihr nachteilige Beweiswürdigung des Senats im Urteil vom 29.4.2004 vertritt sie die Ansicht, der Senat in seiner früheren Besetzung habe zu ihren Gunsten sprechende Zeugenaussagen oder –bestätigungen, Gutachten, Urkunden oder sonstige Umstände durchgängig nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt; das gelte insbesondere hinsichtlich folgender Punkte: Randnummer 83 (
  20. a)Die Zeugen Z12 und Z13 hätten ein Interesse daran gehabt, ihr zu schaden, denn sie hätten sie um ca. 200.000.- DM geschädigt und ihre Unterschlagungen als Rechenfehler im Haushaltsbuch kaschiert; bei Ausscheiden aus ihren Diensten hätten keinerlei Lohnrückstände bestanden (Beweis: Vernehmung des Steuerberaters Z27). Randnummer 84 (
  21. b)Sie habe Frau Z4 nicht schon 1980, sondern erst 1984 ausfindig gemacht, wie sich auch daran zeige, daß ihr anwaltlicher Bevollmächtigter Prof. Dr. RA2 den ihm erteilten Gutachtenauftrag abgelehnt hätte, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, daß Rechtsanwalt RA1 und die Beklagte Frau Z4 bereits ausfindig gemacht hätten (Zeuge Prof. Dr. RA2). Randnummer 85 (
  22. c)Ihr sei 1980 nicht etwa nur noch die Möglichkeit verblieben, mittels einer gefälschten Urkunde ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten; sie habe damals auch Verfassungsbeschwerde gegen die zurückweisende Gerichtsentscheidung eingelegt (Zeuge Rechtsanwalt RA3). Randnummer 86 (
  23. d)Sie habe Ende der 70er / Anfang der 80er Jahre nicht mehr Schreibmaschine geschrieben (Beweis: Zeugen Z28 und Z29, Z30, Dr. Z31) und könne deshalb also auch das Restitutionsschreiben nicht geschrieben haben. Randnummer 87 (
  24. e)Sie wiederholt ihre Behauptung, bei der Restitutionsurkunde handele es sich nach Form und Inhalt um ein diktiertes Schreiben (Beweis: Sachverständigengutachten). Das sprachwissenschaftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Z3 belege zudem, daß das Restitutionsschreiben geistig eindeutig A sen. zuzuordnen sei. Sie meint, hätte sie – wie der Senat in seinem Urteil vom 29.4.2004 angenommen habe – das Restitutionsschreiben dennoch gefälscht, hätte sie keinesfalls auch noch eine Fülle von Schreiben zur Vergleichsprüfung gegeben, hinsichtlich deren die Identität der verwendeten Schreibmaschine offen gewesen sei, weil das einem gewollten Anschein der Echtheit eher entgegengestanden hätte. Randnummer 88 (
  25. f)Sie wiederholt ihre Argumentation, auch die „O1er Urkunden“ wiesen in Wahrheit keine auffälligen Besonderheiten auf; eine Reihe von Indizien spräche im Gegenteil gerade für ihre Echtheit, so u.a. der Stempelabdruck von Kassenstunden des Finanzamts O1 oder der Hinweis auf eine Veröffentlichung des Reichsrichters Ri2 auf der „Neuerlichen Berichtigung“ (Beweis für die Authentizität und Verwaltungsüblichkeit: Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Steuerrecht und Steuerrechtsgeschichte). Zudem sei zu berücksichtigen, daß der ehemalige O1er Finanzbeamte Z7 angesichts seiner Handschrift als etwaiger Fälscher nicht in Betracht komme, ebensowenig die anderen O1er Beamten (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 89 (
  26. g)Sie vertritt erneut die Auffassung, der Senat dürfe grundsätzlich nicht von einer „Verwässerung“ des Vergleichsmaterials durch manipulierte oder gefälschte Vergleichsurkunden ausgehen; soweit die Klägerin die Echtheit von Urkunden in den vorangegangenen Verfahren nicht bestritten habe, müsse es nun bei deren „unstreitiger“ Echtheit bleiben. Dementsprechend müsse ein zu beauftragender Sachverständiger für Maschinenschrift etwa auch die Vergleichsschriften V 1 – V 5 als echt zugrundelegen. Das habe entsprechend für jegliche Art der vergleichenden Untersuchung von ihr vorgelegter Urkunden zu gelten. Randnummer 90 (
  27. h)Die Vergleichsschriften V 1 – V 5 seien echt. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen SV10 vom 22.10.1990 sowie der Gutachten SV4 und SV5 seien sie auf derselben Schreibmaschine wie die Restitutionsurkunde, zeitnah zu diesem und zum Teil von verschiedenen Personen geschrieben worden. Eine Nachahmung schreiberspezifischer Besonderheiten mit der Schreibmaschine sei unmöglich. Auch das Gutachten des Sachverständigen SV11 spreche dagegen anzunehmen, daß sie die Vergleichsschreiben und das Restitutionsschreiben selbst gefertigt habe, während die Frau Z4 zuzuordnenden Schreiben die meisten Übereinstimmungen mit dem Restitutionsschreiben aufwiesen. Bei nachträglicher Herstellung dieser Vergleichsschreiben und des Restitutionsschreiben wäre zudem mit Tippfehler und Inhaltsfehlern gerade nicht zu rechnen gewesen. Insoweit beantragt sie die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens. Randnummer 91 (
  28. i)Sie bestreitet, die Vergleichsschrift VS 167 verfälscht zu haben, und beantragt, den Sachverständigen Dr. SV8 in Bezug auf seine zur Vorbereitung der Revisionsbegründung vorgelegten Gutachten als Zeugen zu vernehmen. Es werde sich ergeben, daß der „fragliche Punkt“ hinter dem Unterschriftszug „A“ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht übermalt worden sei; ebenso seien auch die nach Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 „übermalten“ Interpunktionszeichen im handschriftlichen Text in Wahrheit nicht übermalt worden, sondern ihre vom Text abweichende Gestaltung erkläre sich aus erhöhten Farbstoffablagerungen der Tintenschrift unter Benutzung des Tintenfederschreibers, den A sen. für den handschriftlichen Text benutzt habe (Beweis: Einholung eines ergänzenden materialtechnischen Gutachtens). Randnummer 92 (
  29. j)Die „Geschenkeliste“ besage nichts zu ihrem Nachteil, denn es handele sich durchweg nur um geringwertige Zuwendungen, die auch an über einhundert nicht mit den Entschädigungsverfahren in Zusammenhang stehende Personen gegangen seien. Z16 habe die Beklagte ihre Dankbarkeit dafür zeigen wollen, daß er sie 1962 darauf aufmerksam gemacht habe, schon die vorhandenen Unterlagen würden für eine Anmeldung zur Entschädigung ausreichen, und daß er das Ausgleichsamt Augsburg entsprechend angewiesen habe (Beweis: Zeugnis des Steuerberaters Z27). Ri1 hätten die Eheleute A zwar Anfang der 1960er Jahre dienstlich kennengelernt, aber erst nach Abschluß des Wertpapierbereinigungsverfahrens weiter Kontakt zu ihm gehabt; sie hätten sich erst seit Mitte der 70er Jahre geduzt und ihm erst lange nach der dienstlichen Befassung ein Privatdarlehen gegeben, das er vollständig zurückgezahlt habe. Randnummer 93 (
  30. k)Die „Schmiergeldliste“ stamme von 1973 oder 1974, sei also in einer Zeit entstanden, als Z15 schon pensioniert, Z16 verstorben und Ri1 nicht mehr dienstlich mit Entschädigungsverfahren der Eheleute A befaßt gewesen sei. Der mit „1.00.000.-„ bezeichnete Betrag sei nur für eine Person gedacht gewesen. Wer die Eintragungen geschwärzt habe, sei offen. Randnummer 94 (
  31. l)Die Darstellungen der O1er Beamten seien glaubhaft; insbesondere müsse berücksichtigt werden, daß sie sich gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stuttgart bereits schriftlich geäußert hatten, noch bevor sie überhaupt Kontakt zu ihnen aufnahm. Insoweit beantragt sie, der Klägerin aufzugeben, ihren Antrag auf Akteneinsicht vom 9.10.1974 an die Staatsanwaltschaft vorzulegen. Insbesondere die ehemaligen O1er Beamten Z6 und Z8 hätten schon 1975 – ohne vorherigen Kontakt zu ihr – erklärt, sie erinnerten sich an bedeutenden Aktienbesitz des A sen.; der „Ausriß“ Z5s, den er seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13.9.1973 beigefügt habe, sei „urheberidentisch“ mit der Handschrift auf dem Beiblatt vom 15.12.1944, also müsse Z5 das Beiblatt wohl schon 1957 vom Ausgleichsamt Augsburg erhalten haben, als ihn dieses zur Lastenausgleichssache A A um Auskunft ersucht hatte. Der an Z7 gezahlte Betrag von 10.000.- DM sei als Entschädigung für geleistete Aufklärungsarbeit angemessen gewesen. Randnummer 95 (
  32. m)Die Abordnung des Großbetriebsprüfers Z11 zum Oberfinanzpräsidenten O6 1942 und seine Einziehung zur Wehrmacht im Oktober 1943 hätten dessen weiterer Prüfertätigkeit für das Finanzamt O1 nicht entgegengestanden (Beweis: Steuerrechtsgeschichtliches Gutachten); der Gutachter werde die Bekundungen der O1er Beamten bestätigen, daß Z11 die Betriebsprüfung 1943/44 durchgeführt habe. Auch SV11 habe in seinem Schreiben vom 10.3.1954 an das Ausgleichsamt Augsburg Z11 als letzten Betriebsprüfer des Finanzamts O1 genannt. Daß die Betriebsprüfung 1944 noch andauerte, folge daraus, daß A sen. dem Finanzamt umfangreichen Aktienbesitz verschwiegen habe. Randnummer 96 (
  33. n)Der Mitarbeiter des Ausgleichsamts Augsburg L habe die Entschädigungsangelegenheit der Beklagten „nicht alleine und nur zögerlich“ bearbeitet, sich also ersichtlich nicht begünstigend für sie eingesetzt. Ein persönlicher Kontakt sei erst nach seinem 1974 erfolgten Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1976 entstanden (Beweis: Beiziehung der Akten des Ausgleichsamts Augsburg). Randnummer 97 (
  34. o)Daß sie keinen Einfluß auf Mitarbeiter des Bundesausgleichsamts der Klägerin genommen habe, werde auch daran deutlich, daß der Mitarbeiter Z15 nur zwei Anträge aus den Jahren 1969 und 1970 bearbeitet und negativ beurteilt hatte, zumal ihm nicht einmal hinreichende Entscheidungskompetenz zugekommen sei. Z16 sei in keinem Entschädigungsverfahren der Beklagten tätig gewesen. Rechtsanwalt RA4 habe entgegen der Darstellung der Klägerin auch kein fünfzeiliges Schreiben an das Bundesausgleichsamt geschickt, in dem er die Übertragung der Zuständigkeit auf Z16 verlangte, sondern nur in allgemeiner Form um Beschleunigung gebeten; der Vermerk „GG/2“ habe Z16 auch in der Sache nicht einbezogen (Beweis: Vorlage der Verfahrensakten der Klägerin). Randnummer 98 (
  35. p)Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß A sen. seinen Aktienbesitz nach 1939 zu einer anderen Bank als der Bank2, Filiale O1, verlagert hatte, denn die Depotunterlagen der 1943 geschlossenen O1er Filiale sei nun einmal unvollständig (Beweis: Zeugenschaftliche Vernehmung eines Vertreters der Bank4). Damals sei es auch ohne Ermächtigung des Hinterlegers möglich gewesen, hinterlegte Aktien in Sammelverwahrung zu geben (eidesstattliche Versicherung des Sachverständigen SV12). Dafür sprächen auch die zeugenschaftlichen Bekundungen Z1s und weiterer Zeugen. Viele der in der im Beiblatt vom 15.12.1994 bezeichneten Aktien seien nach Kriegsende überholt und unbekannt gewesen, so daß ein solches Aktienverzeichnis „unmöglich in den 60er Jahren erstellt“ worden sein könne. Ein zu beauftragender Sachverständiger werde bestätigen, daß sich die Aktien As mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ... befanden und später versteigert worden seien. Randnummer 99 (
  36. q)A sen. habe über die nötigen Mittel verfügt, Aktien des in Rede stehenden Umfanges zu erwerben. Die Bankschulden der Firma B hätten zum November 1944 um knapp eine Million RM vermindert werden können, wie die Darstellungen der Zeugen Z1, F, Z 33 und Z34 bestätigen. A habe bereits 1928 erhebliches Vermögen der verstorbenen Frau N geerbt. Der Gewinnfestsetzungsbescheid des Finanzamts O1 für 1943 bestätige einen erheblichen Firmengewinn. Die ehemalige O1er Beamtin Z9 habe glaubhaft erklärt, A sen. sei „der reichste Bürger O1s“ gewesen. Randnummer 100 (
  37. r)A sei bis zu seinem Tode davon ausgegangen, seinen verlorenen Aktienbesitz nicht beweisen zu können; das belege auch das Protokoll der Vernehmung des Zeugen Z10 sowie das Schreiben der Bank1 vom 4.2.1963 an die Beklagte. Randnummer 101 (
  38. s)A selbst habe eine „4“ in seinem Schreiben vom 11.7.1946 durch eine „5“ übermalt“. Randnummer 102 (
  39. t)Bei den beiden in Rede stehenden Versionen des Schreibens an die Bankenkommission (P 63 / P 68) handele es sich nicht um Original und Abschrift, sondern um Original und einen Entwurf (Beweis: Augenschein; sprachanalytisches Gutachten). Randnummer 103 (
  40. u)Auch die Aussage des ehemaligen Bürgermeisters K vom 5.11.1969 vor dem Landgericht Frankfurt, er habe 1948 für A sen. eine Abschrift des Vermögensteuerbescheids vom 5.10.1944 und eine Aufstellung beglaubigt, in der es um Millionenwerte gegangen sei, spreche für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten und belege zugleich die Datumsechtheit der Urkunden. Randnummer 104 (
  41. v)Ob der Steueramtmann Z35 einen Vermerk darüber gefertigt habe, daß A ihm eine Aufstellung über Aktienbesitz vorgelegt hatte, sei offen; die Steuerakten seien längst vernichtet. Randnummer 105 (
  42. w)Die Bezeichnung „Urkundenbeamter“ ebenso wie die Rückgabe von beweiskräftigen Originalurkunden ohne Fertigung von Abschriften oder Beglaubigungen sei nicht unüblich gewesen. Randnummer 106 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4.9.2002, das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 13.9.2005 (VI ZR 137/04) sowie auf das beiderseitige Parteivorbringen einschließlich der Revisionsbegründungsschrift der Beklagten vom 27.9.2004 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.3.2006 nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 107 B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin zum Schadensersatz in beanspruchter Höhe verpflichtet. Auch aufgrund der neuen mündlichen Verhandlung gelangt der Senat nach der gebotenen Gesamtwürdigung der gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart im ersten Restitutionsverfahren vom 18.12.1989 bekannt gewordenen und im hiesigen Verfahren dargelegten neuen Tatsachen, des Ergebnisses der Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren und in erster Instanz sowie - im Lichte dieser neuen Erkenntnisse – nochmals aller für den Erlaß schon der damaligen Entscheidung relevanten Umstände wiederum zu der Überzeugung, daß der Beklagten der damals geltend gemachte Anspruch nicht zustand und sie die ihr günstige Entscheidung durch unwahren Sachvortrag, Vorlage gefälschter Urkunden und Bestechung von Zeugen erschlichen hatte. Das hat zur Folge, daß die Rechtskraft der Entscheidung zurücktritt und die Beklagte der Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Schadens in beanspruchtem Umfange schuldet (§ 826 BGB). Randnummer 108 1. Im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der seit langem feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das erstinstanzliche Gericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Rechtskraft einer Entscheidung zurücktreten muß, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt („erschlichen“) wurde (§ 826 BGB). Das gilt auch für Entscheidungen im Prüfungsverfahren nach §§ 24 ff. des Wertpapierbereinigungsgesetzes (BGH, Urteil vom 27. Juni 1968 – II ZR 29/67 = WM 1968, 969, 970). Maßgebend ist nicht, wie das (damalige) Gericht ohne das arglistige Verhalten entschieden hätte, sondern wie es nach Ansicht des jetzt entscheidenden Gerichts bei richtiger Beurteilung hätte entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 23. November 1955 – VI ZR 127/54 = NJW 1956; 505; WM 1968, 969, 971; Palandt-Thomas, § 826 BGB Rn. 49). Randnummer 109 Das Landgericht hat jedoch zum einen den gebotenen Prüfungsumfang rechtsfehlerhaft verengt; zum anderen beruht seine die angefochtene Entscheidung tragende Beweiswürdigung jedenfalls teilweise auf überzogenen Beweisanforderungen, Sachverhaltsunterstellungen und lebensfremden Schlußfolgerungen. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen hervorrufen, so daß der Senat an die Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gebunden war (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 110 1.1. Richtig ist, daß die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden kann, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde; sie kommt daher nur dann in Betracht, wenn es „mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 – VI ZR 9/98 = NJW 1999, 1257 – 1259). Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt daher die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; ferner müssen besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß es ihm zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH NJW 1999, 1257 ; Urteil vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 165/87 = WM 1988, 228 - 230). Wer indes in einem gerichtlichen Verfahren zum Nachweis eines behaupteten Rechts nachträglich angefertigte Aufzeichnungen oder Abschriften vorlegt und dazu Erklärungen abgibt, die den Aufzeichnungen den Anschein von Originalurkunden verleihen und damit das Gericht über den Beweiswert täuschen, verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten (BGH WM 1968, 969, 971). Das gilt ebenso im Falle der Zeugenbestechung (BGH, Urteil vom 20. März 1957 – IV ZR 235/56 = LM (Fa) Nr. 7 zu § 826 BGB; Palandt-Thomas, § 826 BGB Rn. 46). Randnummer 111 1.2. Im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend ist die Erwägung des Landgericht, die Unrichtigkeit eines unter dem Gesichtspunkt der Erschleichung bekämpften rechtswidrigen Urteils könne nicht dadurch dargetan werden, daß der den Schadensersatzanspruch Erhebende nochmals dieselben Tatsachen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er schon im abgeschlossenen Prozeß vorgetragen hat. Es genügt auch nicht, daß die unterlegene Partei ihre im Vorprozeß aufgestellten Behauptungen ergänzt oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Der schwerwiegende Eingriff in die Rechtskraft ist nur in den äußersten Fällen, in denen nicht die „offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalten darf“, erträglich und geboten (BGH, Urteil vom 19. Juni 1964 – V ZR 37/63 = NJW 1964, 1672 – 1674). Ist die Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung auf nachlässige Prozeßführung des Unterlegenen zurückzuführen, hätte er „neue“ Beweismittel also bereits in diesem Verfahren vorlegen können, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht in Betracht (Palandt-Thomas, § 826 BGB Rn. 46). Insoweit wird § 582 ZPO entsprechend angewendet (BGH, Urteil vom 29. November 1988 – XI ZR 85/88 = ZIP 1989, 191, 192). Randnummer 112 1.3. Dagegen vermag sich der Senat den zu restriktiven Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich des gebotenen Prüfungsumfanges nicht anzuschließen. Randnummer 113 a. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil ist zwar zunächst – angesichts der genannten zweiten Alternative noch durchaus zu Recht - ausgeführt, im Rahmen der vorliegenden Klage seien „ausschließlich diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die nicht bereits Gegenstand des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 18.12.1989 waren, oder soweit durch das Hinzutreten neuer Tatsachen der damalige Prozeß ein anderes Gesicht bekommt“ (Entscheidungsgründe, S. 27). Nicht zutreffend ist jedoch die weitere Erwägung der Kammer, es komme „ausschließlich darauf an, ob der Klägerin der Nachweis gelingt, die Beklagte habe Zeugen bestochen, die im ersten Restitutionsverfahren auch tatsächlich vernommen worden sind" (Entscheidungsgründe, S. 47, 48). Die Kammer hat so den Kreis der entscheidungserheblichen und damit festzustellenden Tatsachen rechtsfehlerhaft verengt. Randnummer 114 Die materielle Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung muß sich keineswegs alleine aus den „neuen“ Beweismitteln ergeben. Selbst unter den strengeren Anforderungen einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b ZPO, also im Falle des nachträglichen Auffindens einer Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, genügt es, daß die Urkunde selbst und die neuen Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen, in Verbindung mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses ein günstigeres Ergebnis bewirkt hätte (BGH, Urteil vom 6. Juli 1979 – I ZR 135/77 = NJW 1980, 1000; Baumbach-Hartmann; § 580 ZPO Rn. 19). Selbst dann ist der gesamte Prozeßstoff neu zu würdigen, so wie er in der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses vorlag, also vom Standpunkt des damals entscheidenden Gerichts aus; zu berücksichtigen sind der gesamte Vortrag, die damals erhobenen Beweise, auch die nur angetretenen Beweise, in Verbindung mit den „neuen“ Beweismitteln. Erst recht ist im Rahmen des vorliegenden, auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzprozesses der gesamte Prozeßstoff des ersten Restitutionsverfahrens zusammen mit den „neuen“ Beweismitteln nochmals umfassend zu würdigen. Dabei kann es - selbst über den Prozeßstoff des Vorprozesses hinaus - entscheidend auch darauf ankommen, ob die Beklagte in vorangegangenen Entschädigungsverfahren, wie sich aufgrund neuer Beweismittel nun belegen lasse, unlauter manipuliert hat: Hat eine Partei in anderen Verfahren zu unlauteren Mitteln wie der Manipulation von Urkunden und Beeinflussung von Zeugen gegriffen, so ist ihr nach der Lebenserfahrung zuzutrauen, auch in dem hier zu beurteilenden Verfahren getäuscht zu haben (BGH WM 1968, 969, 971 gerade zur Vorlage gefälschter Urkunden im Wertpapierbereinigungsverfahren). Randnummer 115 b. Ebenfalls fehl geht die Erwägung des Landgerichts, nach Erlaß der ersten Restitutionsentscheidung bekannt gewordene neue Beweistatsachen seien im vorliegenden Verfahren dann nicht mehr „neu“, wenn sie bereits Gegenstand des zweiten Restitutionsverfahrens (der Klägerin) gewesen seien (Entscheidungsgründe, S. 57). Auch insoweit hat das erstinstanzliche Gericht den Kreis der entscheidungserheblichen und damit festzustellenden Tatsachen rechtsfehlerhaft verengt. Randnummer 116 Eine zum Zwecke der Durchbrechung der Rechtskraft auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage kommt „jenseits der Restitutionsgründe in den §§ 578 ff. ZPO und neben ihnen“ in Betracht (BGH, Urteil vom 27. März 1968 – VIII ZR 141/65 = BGHZ 50, 115; Erman-Schiemann, 9. Aufl. 1993, § 826 BGB Rn. 45). Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 578 ff. ZPO und die auf Rechtskraftdurchbrechung zielende Schadenersatzklage nach § 826 BGB stehen völlig unabhängig nebeneinander. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 13.9.2005 nochmals klargestellt, daß die Klage aus § 826 BGB kein „außerordentlicher Rechtsbehelf“ gegen eine gerichtliche Entscheidung ist, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll (Revisionsurteil, S. 11). Sofern die vorgetragene sittenwidrige Verhaltensweise zugleich den Vorwurf einer strafbaren Handlung begründet, kommt es auch nicht darauf an, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist (BGH WM 1968, 969, 970). Randnummer 117 1.4. Ferner hat das Landgericht die Beweisaufnahme zu Unrecht abgebrochen und den Kreis der festzustellenden entscheidungsrelevanten Tatsachen auch auf diese Weise verengt. Randnummer 118 Die rechtskräftige Entscheidung des OLG Stuttgart vom 18.12.1989 im ersten Restitutionsverfahren war tragend auf die damals gewonnene Überzeugung des Gerichts von der Echtheit der von der Beklagten vorgelegten Urkunden und der Glaubhaftigkeit der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gegründet. Die Beklagte hatte die vormals verbliebenen Zweifel des Senats aufgrund der in diesem Verfahren erstmals von ihr vorgelegten, angeblich soeben aufgefundenen Restitutionsurkunde sowie eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen zu den angeblichen Umständen deren Entdeckung überwunden. In einer Gesamtwürdigung des vormaligen Prozeßstoffs zusammen mit den von der Beklagten vorgetragenen „neuen“ Tatsachen war das Oberlandesgericht Stuttgart zu dem Ergebnis gelangt, der geltend gemachte Anspruch sei angesichts verbliebener Auffälligkeiten zwar nicht bewiesen, aber doch glaubhaft gemacht. Diese Gesamtwürdigung beruhte ausdrücklich darauf, daß trotz der angesprochenen vielfältigen Auffälligkeiten kein konkret greifbarer, beweiskräftiger Anhaltspunkt für Manipulationsversuche der Beklagten (Fälschung von Urkunden und Unterschriften, Bestechung von Zeugen) bestand. Randnummer 119 Der auf „neue“ Tatsachen gegründete Sachvortrag der Klägerin bot indes nunmehr konkret greifbare, beweiskräftige Anhaltspunkte für eine Beeinflussung von Zeugen durch die Beklagte, darunter auch derjenigen Zeugen, die die im ersten Restitutionsverfahren von der Beklagten vorgetragenen Umstände des angeblichen Auffindens der Restitutionsurkunde, deren Übersendung an sie und weiterer relevanter Begebenheiten eidesstattlich versichert und als Zeugen bestätigt hatten; hierzu zählten insbesondere die „Geschenkelisten“, die „Schmiergeldliste“ und die protokollierten Aussagen und eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen Z12 und Z13. Auch die Angaben der Zeugin Z12 im erstinstanzlichen Verfahren selbst sprachen nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 27) für eine „Erstellung des Restitutionsschreibens im Jahre 1980“, selbst wenn das Landgericht diesen Schluß nicht für „zwingend“ hielt. Jedenfalls aber stand daraufhin der Erkenntniswert der Zeugenaussagen und eidesstattlichen Versicherungen, von deren Glaubhaftigkeit das OLG Stuttgart in der ersten Restitutionsentscheidung ausgegangen war, ausdrücklich in Frage. Andere neue Beweismittel bilden nunmehr einen konkreten Anhalt dafür, daß der Beklagten auch Urkundenfälschungen nicht fremd sein könnten, so insbesondere die vom Original entscheidend abweichende „Durchschrift“ des Schreibens an die Bankenkommission mit Datum vom 26.12.1950 (Anlage P 63) im Unterschied zu dem neu aufgefundenen Originalschreiben (Anlage P 68). Randnummer 120 Dann aber stand auch die vom Oberlandesgericht Stuttgart auf der Grundlage des damals bekannten Prozeßstoffs unter Überwindung vielfältiger Zweifel schließlich bejahte Echtheit der hier maßgeblichen Urkunden selbst wiederum in Frage und bedurfte angesichts substantiierter Darlegungen der Klägerin zur behaupteten Fälschung nochmaliger sachverständiger Überprüfung, wie sie das Landgericht in einem früheren Stadium des Verfahrens ja auch angeordnet und betrieben hatte. Hielt die Kammer die von dem Sachverständigen Z2 erstatteten Teilgutachten nach dessen erfolgreicher Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit indes für gänzlich unverwertbar, so war das im weiteren Prozeßverlauf angeordnete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV9 zur Frage der Echtheit der Unterschriften auf der Restitutionsurkunde jedenfalls auch einzuholen; zu einem Abbruch der Beweisaufnahme bestand kein Anlaß. Die insoweit tragende Erwägung der Kammer, die Echtheit der Restitutionsurkunde sei bereits im ersten Restitutionsverfahren überprüft worden, so daß eine nochmalige „isolierte“ Überprüfung im hiesigen Verfahren nicht in Betracht komme (Entscheidungsgründe, S. 63) geht schon im Ausgangspunkt fehl. Randnummer 121 1.5. Es kommt hinzu, daß die Kammer ihre Beweiswürdigung ausdrücklich auch auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Z12, Z13, Z4 und Rechtsanwalt RA1 gestützt hat (Entscheidungsgründe, S. 30 – Z12; S. 31, 32 – Z12 und Z13; S. 40 – Z4; S. 44 – Rechtsanwalt RA1), obwohl die Zeugenvernehmungen durchweg vor anderen Kammerbesetzungen erfolgt waren und kein Richter der Kammer in ihrer Spruchbesetzung jemals einen persönlichen Eindruck von den betroffenen Zeugen gewinnen konnte, der Kammer andererseits aber auch keine aktenkundige Beurteilung der Glaubwürdigkeit der betreffenden Zeugen vorlag. Randnummer 122 Eine Glaubwürdigkeitsprüfung darf jedoch nur entweder aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks vor dem Kollegium oder auf der Grundlage einer aktenkundigen und der Stellungnahme durch die Parteien zugänglichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit erfolgen (BGH, Urteil vom 4.2.1997 – XI ZR 160/96 = NJW 1997, 1586; Baumbach-Hartmann, § 375 ZPO Rn. 7). Randnummer 123 1.6. Schließlich begegnet die Beweiswürdigung der Kammer auch durchgreifenden inhaltlichen Bedenken. Randnummer 124 a. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils beruht – wie bereits die mehrfach wiederkehrende Formulierung, ein naheliegender Schluß sei dennoch nicht „zwingend“, erkennen läßt – auf unangemessen hohen Beweisanforderungen; der denknotwendige Ausschluß jeder anderen, auch nur fernliegenden theoretischen Möglichkeit ist weder erforderlich noch erreichbar. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung dürfen nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht überspannt werden. Auch soweit nach § 286 ZPO zu beurteilen ist, ob eine Behauptung „wahr“ ist, kommt es auf die freie Überzeugung des Richters an. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit, da eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der „den Zweifeln Schweigen gebietet“, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14.12.1993 – VI ZR 221/92 = NJW-RR 1994, 567, 568). Rein theoretische Überlegungen ohne hinreichende tatsächliche Grundlage können der Überzeugungsbildung Schranken setzen, die mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar sind (BGH WM 1968, 969, 971). Randnummer 125 b. Lebensfern, unvollständig und den Anforderungen an eine tragfähige Tatsachenfeststellung daher nicht genügend erscheinen vielfach auch die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich Zuwendungen der Beklagten an Zeugen und Verfahrensbeteiligte. Ist etwa einerseits festgestellt, der ehemalige O1er Finanzbeamte Z7 habe von der Beklagten „Geld und Geschenke erhalten“ und andererseits ausgeführt, eine plausible Begründung für eine bewiesene Zahlung von 2.000.- DM fehle sogar überhaupt, denn sie sei mehr als fünf Monate vor Abgabe dessen Stellungnahme in einer Beschwerdesache erfolgt, die angeblich Rechtsanwalt RA1 bei deren Begründung habe unterstützen sollen (Entscheidungsgründe, S. 51), so überzeugt die Folgerung kaum, eine Beeinflussung des Zeugen sei dennoch nicht bewiesen, weil Z7 doch bewußt sein mußte, daß die von ihm geschilderten Behördenvorgänge nachprüfbar waren und er also nicht das Risiko einer nachweisbaren Falschaussage eingegangen sein werde. Hatte die Beklagte – wie die Klägerin behauptet und wofür zahlreiche Indizien sprechen (hierzu später) – jedoch auch die übrigen überlebenden Beamten des Finanzamts O1 beeinflussen und für ihre Ziele gewinnen können, mußte der Zeuge Z7 kaum mit dem naheliegenden Risiko einer Aufdeckung rechnen. Übersehen und folglich unberücksichtigt geblieben ist ferner, daß Z7 von der Beklagten in den 70-er Jahren unstreitig zumindest eine weitere deutlich höhere Zuwendung, nämlich 10.000.- DM für eine Wohnungseinrichtung, erhalten hatte. Ebenfalls lebensfern erscheint auch die Würdigung der Kammer, die in den „Geschenkelisten“ vermerkten Zuwendungen der Beklagten seien im Zusammenhang mit Bestechungsvorwürfen nicht bedeutsam, da es sich stets nur um eher geringwertige Gegenstände gehandelt habe; das Landgericht übergeht insoweit sowohl die sich förmlich aufdrängende Auffälligkeit wiederholter Zuwendungen der Beklagten an fast alle – nicht nur die in der angefochtenen Entscheidung genannten – verfahrensbeteiligten Personen als auch die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit Bekanntwerden der vorgenannten Geldzuwendungen an den Zeugen Z7 überholte und widerlegte vormalige Stellungnahme der Beklagten, sie habe sich u.a. bei den O1er Beamten nur durch kleinere Geschenke bedanken wollen, weil diese selbst eine Kostenerstattung abgelehnt hätten. Randnummer 126 2. Die von der Klägerin vorgetragenen neuen Tatsachen sind als Beweismittel im vorliegenden Verfahren ohne Einschränkung zu berücksichtigen. Randnummer 127 2.1. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Aussagen und eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen Z12 und Z13, „Schmiergeldliste“ und die „Geschenkeliste“ seien als Beweismittel nicht verwertbar, weil die Klägerin sich hiervon Kenntnis im Ausgangspunkt durch „verbotene Amtshilfe“ verschafft habe, ist dem nicht zu folgen. Randnummer 128 a. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wären selbst rechtswidrig beschaffte oder erlangte Beweismittel im Zivilprozeß nicht schlechthin unverwertbar; über die Frage ihrer Verwertbarkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 – VI ZR 378/01 = NJW 2003, 1123-1125). Anders als in Strafverfahren ist insoweit auch von Bedeutung, daß jedes Beweisverbot die im Rahmen der Zivilprozeßordnung grundsätzlich eröffneten Möglichkeiten der Wahrheitserforschung und damit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege beeinträchtigt und somit auch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte der auf Durchsetzung ihres Anspruchs klagenden Partei berührt (BGH a.a.O.). Randnummer 129 b. Es bedarf hier indes keiner näheren Erörterung, ob diese Grundsätze auch unter den Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens in gleicher Weise gelten könnten, weil Klägerin nicht eine Privatpartei, sondern die Bundesrepublik Deutschland ist; ebenso ist auch eine konkrete Interessen- und Güterabwägung der beteiligten Interessen nicht geboten. Die Beklagte hat ihre Behauptung, die Klägerin habe sich ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts eines willkürlich gegen die Beklagte eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedient, um ihre Lebensverhältnisse im einzelnen ausforschen und möglicherweise belastendes Material finden zu können, nicht nachvollziehbar dargelegt. Randnummer 130

(1)Sie behauptet insoweit, „das Bundesausgleichsamt“ habe „in Zusammenarbeit mit der bayerischen Finanzverwaltung“ ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Schriftsatz vom 15.7.2003, Bd. XXIX d.A., S. 63); im Rahmen ihrer im Schriftsatz vom 15.3.2006 auch für das Berufungsverfahren in Bezug genommenen Revisionsbegründung hat sie ihren Vorwurf dahin präzisiert, schon das Steuerermittlungsverfahren gegen sie sei willkürlich eingeleitet, bei den Ermittlungen der strafbewehrte Schutz des Steuergeheimnisses mißachtet worden. Randnummer 131 Worin diese vermeintlich rechtswidrige „Zusammenarbeit“ bestanden haben soll, ist allerdings nach wie vor nicht konkret dargelegt und auch nicht ersichtlich. Das Bundesausgleichsamt der Klägerin ist keine Ermittlungsbehörde und konnte in eigener Zuständigkeit ohnedies kein (strafrechtliches) Ermittlungsverfahren einleiten. Die „bayerische Finanzverwaltung“ konnte dies im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auf Anzeige, auch – wie offenbar hier – auf Ersuchen des Bundesfinanzministeriums - tun; dabei oblag die Beurteilung, ob ein tragfähiger „Anfangsverdacht“ gegen die Beklagte bestehe, allerdings eigenständiger Beurteilung. Weder ist erkennbar, daß die schlagwortartig behauptete „rechtswidrige Zusammenarbeit“ auf einer wie immer gearteten kollusiven Verabredung beteiligter Entscheidungsträger beruht habe, die Beklagte unter Mißachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Objekt unbegrenzter Ermittlungen zu machen, noch ergibt sich aus dem wenig konkreten Vorbringen der Beklagten, daß Mitarbeiter der Klägerin die Ermittlungsbehörden durch bewußt falsche Anschuldigungen getäuscht und so zur Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen veranlaßt hätten. Randnummer 132
(2)Auch die Protokolle der jeweils ersten richterlichen Vernehmungen der Zeugin Z12 und des Zeugen Z13 vom 9.2.1990 (Anlage P 199; Amtsgericht Landsberg am Lech Gs 48/90; Strafsache gegen ... A wegen AO) sprechen ersichtlich gegen die Darstellung der Beklagten. Die Zeugen waren danach jeweils zunächst über den Ursprung ihrer Bekanntschaft mit ihr und die Zeiträume ihrer Tätigkeit in deren Diensten im O9er Hause, sodann ausführlich zu der Frage vernommen worden, wann und über welche Zeiträume sich die Beklagte jeweils in O9 aufgehalten hatte und wie ihr dortiger Haushalt ausgestattet und geführt worden sei. Die richterliche Befragung zielte ersichtlich (nur) auf Ermittlung des ständigen oder überwiegenden Wohnsitzes der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum. Randnummer 133 Auf den „regen Besucherverkehr“ im Hause der Beklagten und einen Zusammenhang mit „den anhängigen Wertpapierbereinigungsverfahren“ und „zum Teil sehr wertvolle Geschenke“ der Beklagten an viele Personen wies die Zeugin Z12 – ersichtlich ihrerseits – erst im weiteren Verlauf der Vernehmung hin. Entsprechend verlief die Vernehmung des Zeugen Z13. Damit ergab sich über den Gegenstand des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinaus ein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr betriebenen Entschädigungsverfahren, dem die Ermittlungsbehörden pflichtgemäß nachzugehen hatten (§ 152 Abs. 2 StPO). Gerade das ist geschehen; beide Zeugen sind am 20.2.1990 in ihrer Wohnung aufgesucht und durch den ermittelnden Staatsanwalt vernommen worden (Anlage P 199 – Protokolle der staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen). Daß Gegenstand dieser Befragungen Beobachtungen der Zeugen im Zusammenhang mit den von der Beklagten betriebenen Entschädigungsverfahren waren, ist angesichts dessen schon im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, Randnummer 134
(3)Damit verbleibt letztlich nur die – rechtliche - Argumentation der Beklagten, ein tragfähiger Anfangsverdacht der Hinterziehung von Vermögensteuer, angeblich bezogen auf Zeit von 1971 bis 1989, habe nicht bestehen können, weil das Oberlandesgericht Stuttgart ihre Entschädigungsforderung erst durch Entscheidung vom 18.12.1989 anerkannt habe, der Anspruch also auch erst damit habe vermögensteuerpflichtig habe werden können. Randnummer 135 Dies reicht für die Darlegung einer angeblich gesetzwidrigen umfassenden Beweisausforschung unter Mißachtung des Steuergeheimnisses und dem Deckmantel eines vorgeschobenen Ermittlungsverfahrens nicht aus. Randnummer 136 2.2 Soweit die Beklagte sich gegen die Berücksichtigung der Entnazifizierungsakte über A sen. als „neue“ Tatsache mit der Behauptung wendet, die Akte liege der Klägerin schon seit 1963 vor (Schriftsatz vom 15.7.2003, S. 184), hat sie auch diese Behauptung nicht näher konkretisiert. Aus der Entnazifizierungsakte selbst (Anlage P70 a) ergibt sich dafür kein Anhaltspunkt. Die Klägerin hat dargelegt, sie habe erstmals im Jahre 1992 über das Amtsgericht Nördlingen Akteneinsicht erhalten. Dem entspricht der Akteninhalt; das Einsichtnahmeersuchen der Klägerin vom 17.9.1992 ist dort auf Bl. 99 vermerkt. Für eine frühere Einsichtnahme der Klägerin spricht damit nichts. Randnummer 137
  1. Bereits die urkundlich belegten, gegenüber dem Streitstoff des ersten Restitutionsverfahrens „neuen“ Tatsachen sprechen indiziell in hohem Maße für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin. Randnummer 138 3.
  2. Schon die „Geschenkelisten“ und die von der Klägerin als „Schmiergeldliste“ bezeichnete handschriftliche Aufstellung stellen die Glaubwürdigkeit der darin genannten Beteiligten und „Mitwirkenden“ an den Entschädigungsverfahren insgesamt in Frage. Da die erste Restitutionsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart gerade auch auf der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und eidesstattlichen Versicherungen beruht, erschüttert schon dies die Grundlagen der damaligen Entscheidung und zwingt zu einer Neubewertung des Prozeßstoffs. Randnummer 139 a. Die „Geschenkelisten“ der Beklagten für die Jahre 1976, 1977, 1982 und 1983 (Anlage P 14) beweisen angesichts relativer Geringfügigkeit der vermerkten Zuwendungen – etwa einer „Porzellankutsche“ oder einer „Bayernkerze“ - zwar nicht, daß die Beklagte Beteiligte durch derartige Geschenke zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen oder Zeugenaussage bewogen habe. Sie belegen jedoch urkundlich, daß die Beklagte Anlaß sah, jedenfalls auch einer größeren Zahl von Personen – meist wiederholt – Aufmerksamkeiten zukommen zu lassen, die sich entweder als Zeugen in einer für sie günstigen Weise in den Entschädigungsverfahren geäußert haben oder die an den im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu treffenden Entscheidungen beteiligt waren, und legen damit eine persönliche Verbindung zwischen der Beklagten und den Zuwendungsempfängern nahe. Randnummer 140 Besonders auffällig erscheinen insoweit zum einen die dort vermerkten Zuwendungen an ehemalige Beamte des Finanzamts O1; beispielhaft seien die für Z5 verzeichneten Geschenke genannt, nämlich eine Porzellanuhr und ein Recorder
(1976), eine Porzellankutsche
(1977)ein Messingleuchter 5-flammig und eine Weihnachtsspieldose „Hängeglocken“
(1982); auch in der Liste der Zuwendungsempfänger für 1983 ist sein Name genannt. Noch befremdlicher erscheinen die verzeichneten, in der Sache in etwa vergleichbaren Zuwendungen an unmittelbar Verfahrensbeteiligte wie den Mitarbeiter des Ausgleichsamtes der Stadt Augsburg L, an den Handelsrichter bei der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Frankfurt am Main Ri1, an den Handelsrichter bei der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Stuttgart Konsul Dr. Ri3 und an die Oberregierungsräte beim Bundesausgleichsamt Z15 und Z
  1. Daß die Beklagte den in den „Geschenkelisten“ genannten Personen in den betreffenden Jahren die verzeichneten Gegenstände zugewendet hat; ist unstreitig. Daß Zuwendungsempfänger die ihnen zugedachten Geschenke – etwa im Hinblick auf ihre Verfahrensbeteiligung in den von der Beklagten betriebenen Wertpapierbereinigungsverfahren – zurückgewiesen hätten, ist weder behauptet noch ersichtlich. Randnummer 141 Die hierzu abgegebene Erklärung der Beklagten überzeugt nicht. Randnummer 142 Mögen die Listen auch dazu gedient haben, durch entsprechende Dokumentation zu verhindern, daß wiederholt identische Geschenke an einzelne Bedachte – durchaus auch an mit den Wertpapierbereinigungsverfahren nicht oder nicht erkennbar in Zusammenhang stehende Personen - übersandt würden (S. 134 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.
  2. 2003, Bd. XXIX d.A), so erklärt eine „großzügige Gesinnung“ als das behauptete Motiv der Zuwendungen die jedenfalls offenkundige Häufung persönlicher Beziehungen zu Verfahrensbeteiligten keineswegs. Daß die vermerkten Zuwendungen an die Empfänger vielfach erst längere Zeit nach Abgabe von der Beklagten nützlichen Erklärungen erfolgt sind, ändert an der Auffälligkeit dieser persönlichen Verflechtungen nichts. Die Behauptung der Beklagten, bei den ehemaligen O1er Beamten habe sie sich (nur) durch kleinere Geschenke bedanken wollen, weil sie - pflichtbewußt und überaus korrekt - auch nur eine Erstattung ihrer Aufwendungen abgelehnt hätten („Das sind wir unserem Finanzamt schuldig“), ist offensichtlich abwegig, nachdem die Beklagte „Kostenerstattungen“, ja sogar Geldzuwendungen in z.T. erheblicher Höhe insbesondere an den ehemaligen O1er Beamten Z7 hat einräumen müssen – allerdings erst, nachdem sie durch Haushaltsbucheintragungen ihrer früheren Haushälterin Z12 und einen Kontoauszug belegt waren. Selbst die Behauptung der Beklagten, die „Geschenkelisten“ seien in der vorliegenden Form – für 1976, 1977, 1982 und 1983 - vollständig und abschließend, erscheint wiederum lebensfern und unglaubhaft, zumal eine plausible Erklärung für ein Absehen von weiteren Zuwendungen - trotz ihrer „großzügigen Gesinnung“ - in anderen Jahren fehlt. Randnummer 143 b. Auch die von der Klägerin als „Schmiergeldliste“ (Anlage P 17) bezeichnete zweiseitige handschriftliche Auflistung schlagwortartig bezeichneter Positionen und ihnen zugeordneter, miteinander addierter Beträge spricht indiziell für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, indem sie maßgebliche Verfahrensbeteiligte – die Oberregierungsräte Z15 und Z16, früher Mitarbeiter des Bundesausgleichsamtes der Klägerin, sowie den Handelsrichter Ri1 - in konkreten Zusammenhang mit hohen Geldbeträgen stellt. Randnummer 144 Die Darstellung der Beklagten entkräftet dies unverändert nicht. Mag auch ihre Behauptung, es habe sich „nur“ um eine Zusammenstellung zu erwartender Kosten, insbesondere von Anwaltskosten, der Kosten für ein Boot, die Villa in der Schweiz sowie Forderungen ihrer Tochter gehandelt, zutreffen, so überzeugt ihre Folgerung doch nicht, ein verdächtiger, gar strafrechtlich bedeutsamer Hintergrund könne gar nicht vorliegen, schon weil sie den Zettel dann doch längst weggeworfen hätte (Schriftsatz vom 15.7.2003, S. 137, Bd XXIX d.A.). Daß sie mit dem Bekanntwerden dieser Auflistung etwa aus dem Jahre 1974 und darüber hinaus mit der Lesbarmachung der geschwärzten Eintragungen rechnete oder überhaupt rechnen konnte, ist nicht ersichtlich. Auch ihre Erklärungen für die darin nachträglich geschwärzten Eintragungen erscheinen verharmlosend und vorgeschoben: Selbst wenn sie und ihr Ehemann A jun. damals überlegt haben sollten, die Echtheit vorgelegter Unterlagen durch Gutachten zu untermauern, und deshalb erwogen, Z15, Z16 (noch in Unkenntnis dessen zwischenzeitlichen Ablebens) oder Ri1 – nach Pensionierung - damit zu beauftragen, erscheint doch ihre Deutung wiederum abwegig, der Zusatz „Anwaltsgeb.“ folge daraus, daß das Gutachten dann im Rechtsstreit habe Verwendung finden sollen (Schriftsatz der Beklagten vom 15.7.
  3. S. 149, 150). Und selbst wenn nicht sie oder ihr Ehemann, sondern – wenn ein Motiv dafür auch kaum ersichtlich wäre - irgend jemand sonst die auf dem Zettel vermerkten Namen Ri1, Z15 und Z16 „geschwärzt“ haben sollte, um sie unleserlich zu machen, würde das dennoch nichts daran ändern, daß wiederum zentrale Verfahrensbeteiligte - Mitarbeiter des Bundesausgleichsamtes und ein Beisitzer der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Frankfurt - in konkretem Zusammenhang mit Zuwendungen stehen, und zwar - im Gegensatz zu den in den „Geschenkelisten“ vermerkten Gegenständen – in einer für Bestechungszwecke gut vorstellbaren, für die Honorierung eines Gutachtenauftrages, zumal etwa 1974, aber ersichtlich weit überzogenen Geldsumme, seien nun mit den beiden als „1.00.000.-“ vermerkten Kostenpositionen einhunderttausend oder eine Million DM gemeint gewesen. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die zweite Alternative sogar deutlich näher liegt, weil die Addition der Einzelpositionen auf dieser Seite der Auflistung nur dann die ausgewiesene Summe „25.600.000“ ergibt, wenn die beiden mit „1.00.000,-“ bezeichneten Positionen jeweils als eine Million berücksichtigt werden. Randnummer 145 Für den für ein ordnungsmäßiges Gutachten ganz offensichtlich weit überzogenen Kostenansatz fehlt aber jede auch nur halbwegs überzeugende Begründung der Beklagten; der Schluß auf belohnende Zuwendungen für sonstige geleistete Dienste liegt weit näher. Randnummer 146 3.
  4. Daß die Depotkontenkarten der Filialen O1 und O6 der Bank2 Bank und der Reichsbank Berlin keinen bzw. keinen nennenswerten Aktienbestand des A sen. ausweisen, belegt zwar nicht, daß er darüber hinaus keinen weiteren (sehr umfangreichen) Aktienbesitz hatte. Randnummer 147 Es fällt jedoch auf, daß die Kontenunterlagen der Filiale O1 der Bank2 Bank durchaus ein Aktiendepot des A sen. belegen, allerdings mit nur ganz geringfügigem Wert (Kurswert RM 1.000.-). Damit steht immerhin fest, daß A sen. diese (wenigen) Aktien besaß und bei der örtlichen Filiale der Bank2 Bank deponiert hatte. Randnummer 148 Dagegen ist unverändert kein Grund dargelegt oder ersichtlich, weshalb A sen. mit der (behaupteten) Masse seiner übrigen Aktien anders hätte verfahren sollen. Die Darlegungen der Beklagten, es sei „nicht ausgeschlossen“, daß A sen. seinen Aktienbesitz zu einer anderen Bank verlagert habe oder dieser auch ohne seine Ermächtigung in Sammelverwahrung gegeben worden sei, sind ersichtlich spekulativ, abstrakt und gänzlich theoretisch. Was A sen. bzw. die Verwahrbank im übrigen bewogen haben sollte, (nur) seinen immerhin urkundlich belegten bescheidenen Aktienbestand nicht zu verlagern bzw. von einer Sammelverwahrung auszunehmen, wäre wiederum nicht erkennbar. 3.
  5. Die inhaltlichen und maschinenschriftlichen Abweichungen zwischen der ursprünglich von der Beklagten vorgelegten, hohe Guthabenstände bezeichnenden vermeintlichen „Durchschrift eines Schreibens des A sen. an die Bankenkommission vom 25.12.1950 (P 63) und dem 1991 aufgefundenen Originalschreiben “ (P 68), das für A sen. selbst und für die Firma B & Co. OHG keine Kontenstände bezeichnet, sprechen indiziell in hohem Maße für eine nachträgliche Fälschung der „Durchschrift“ durch die Beklagte mit dem Ziel, mit der Vorlage der verfälschten „Abschrift“ angeblich hohe Guthaben des A sen. zu belegen. Randnummer 149 Ihre im Schriftsatz vom 15.3.2006 nochmals wiederholte Behauptung, ihr sei erst nachträglich deutlich geworden, daß sie ohne ihr Verschulden nur die Durchschrift eines „Entwurfs“ als Beleg für die Entschädigung hoher Bankguthaben vorgelegt habe, das tatsächlich abgesendete Originalschreiben As aber einen anderen Inhalt gehabt habe, überzeugt nicht. Die Übereinstimmungen zwischen dem angeblichen „Entwurf“ und dem echten Originalschreiben sprechen dafür, daß der Beklagten eine Durchschrift des Originals vorgelegen und als Vorlage für die Herstellung der statt dessen von ihr in dem damals betrieben Wertpapierbereinigungsverfahren vorgelegten, ihr weit günstigeren Fassung gedient hat. Randnummer 150 Beide „Varianten“ des Schreibens tragen das Datum „26.12.50“ bzw. „26.12.1950“. Träfe die Darstellung der Beklagten zu, hätte A sen. sich an ein und demselben Tag – und zwar dem für seine Sekretärin wohl arbeitsfreien zweiten Weihnachtstag - entschließen müssen, nach dem Tippen zunächst des detaillierten „Entwurfs“ mit der konkreten Auflistung und Bezifferung der Kontenstände eine „Originalfassung“ zu fertigen, die über die angeblich hohen Guthaben seiner Privatkonten nun keine Angaben mehr enthielt, die kontoführenden Institute aber immerhin nannte. Die Argumentation der Beklagten, A sen. habe sich offenbar entschieden, nur mit Unterlagen belegbare Guthaben anzumelden, geht schon deshalb offensichtlich fehl; zudem nehmen beide Fassungen auch auf „Aussagen“ seiner Angestellten, also gerade nicht nur auf Kontounterlagen, Bezug. Darüber hinaus fällt auf, daß die beiden Fassungen des Schreibens offensichtlich mit unterschiedlichen Schreibmaschinen gefertigt worden sind (also im Büro ?), und zwar angeblich am zweiten Weihnachtsfeiertag und ohne erkennbaren Grund für den Wechsel der Maschine. Insbesondere aber trägt gerade die von der Beklagten vorgelegte „Durchschrift“– der angebliche Entwurf - den maschinenschriftlichen Vermerk Randnummer 151 „Mit Posteinlieferungsschein ...(unleserlich) ... Postamt ... eingeliefert“. Randnummer 152 Dieser Vermerk wäre sachlich falsch, wenn die Darstellung der Beklagten zuträfe, denn ein Original dieses Schreibens ist ja jedenfalls nicht zum Postversand gelangt. Dann aber wäre eine Aufbewahrung dieses für A sen. erkennbar wichtigen Schreibens als Beleg bei seinen Unterlagen auch aus diesem Grunde erst recht unverständlich und irreführend gewesen; nach aller Lebenserfahrung wäre dann wenigstens ein kennzeichnender Zusatz (z.B. „Entwurf – nicht abgesandt“ o.ä.) auf einem dennoch aufbewahrten Entwurf zu erwarten, um spätere Verwechslungen zu vermeiden Dieser fehlt jedoch. Randnummer 153 3.
  6. Soweit sich aus dem nunmehr vorliegenden, z.T. eigenschriftlichen Lebensläufen des ehemaligen O1er Finanzbeamten Z11 ergibt, daß dieser schon 1942 vom Finanzamt O1 zum Oberfinanzpräsidenten O6 abgeordnet, im Oktober 1944 sodann zur Wehrmacht eingezogen und am Standort O7 eingesetzt war, widerspricht dies nicht nur der Darstellung der Beklagten, sondern auch den Schilderungen der ehemaligen O1er Finanzbeamten, denen das Oberlandesgericht Stuttgart in der ersten Restitutionsentscheidung besondere Bedeutung zugemessen hat, weil sie „mit den Verhältnissen bei Finanzamt O1 bestens vertraut“ gewesen seien und „gegen ihre Glaubwürdigkeit nichts vorgebracht werden“ könne (S. 60 des Beschlusses). So hatte der O1er Finanzbeamte Z7 Z11 nicht nur wegen der Handschrift auf dem Einheitswertbescheid mit Datum vom 15.12.1944 und beiden Ergänzungsblättern für den Schrifturheber gehalten, obwohl die Handschriften auf diesen Urkunden und dem handschriftlichen Lebenslauf Z11s augenfällig voneinander abweichen; er hatte darüber hinaus auch mit Bestimmtheit bekundet, Z11 habe gegenüber ihm und einem weiteren Angestellten namens Z36 Ende Mai / Anfang Juni 1944 erklärt, er sei einer vermutlichen Steuerhinterziehung des A sen. in einer Größenordnung von 2 – 3 Millionen RM auf die Schliche gekommen (S. 59 des Beschlusses); Frau Z9, ehemalige Schreibkraft des Finanzamts O1, hat darüber hinaus bekundet, sie habe „über Z11 erfahren, daß A sen. im Dezember 1944 auf das Finanzamt bestellt wurde“, sie sei zeitweilig zu der Besprechung hingezogen worden. War Z11 jedoch bereits seit 1942 zunächst aufgrund seiner Abordnung nach O6 nicht mehr bei dem Finanzamt O1 tätig und ab Oktober 1944 zum Wehrdienst eingezogen, so können die Angaben der Beklagten und der genannten Zeugen nicht zutreffen. Randnummer 154 Die Beklagte hält dem entgegen, entweder hätten die Abordnung und spätere Einziehung Z11s zum Wehrdienst auf dem 6 km von O1 entfernt gelegenen Fliegerhorst seiner weiteren Mitarbeit beim Finanzamt O1 nicht entgegengestanden, oder sein Lebenslauf entspreche eben nicht der Wahrheit. Randnummer 155 Sachliche Anknüpfungspunkte, die eine dann in wesentlichen Teilen falsche Darstellung des Lebenslaufs Z11s wenigstens plausibel erscheinen lassen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. Weder liegt nahe, daß Z11 seine Tätigkeit im Abordnungsverhältnis bei der übergeordneten Finanzbehörde ab 1942 wahrheitswidrig behauptet hätte, noch erscheint es plausibel, daß Z11 zwar formal abgeordnet und später zur Wehrmacht eingezogen, faktisch jedoch unverändert weiterhin beim Finanzamt in O1 tätig gewesen sei; dagegen spricht auch die insoweit eindeutige Formulierung im Kurzlebenslauf Z11s (P 110): Randnummer 156 „Bis zu meiner Einberufung zum Militär im Oktober 1944 Obersteuerinspektor und Großbetriebsprüfer bei dem damaligen Oberfinanzpräsidenten Z37- in O6...Militärdienstzeit: Oktober 1944 bis
  7. Mai 1945 bei einer Flieger-Nachrichtentruppe. Ab
  8. Mai in russischer Gefangenschaft ... Randnummer 157 Liegt damit aber bei weitem näher, daß die Angaben im Lebenslauf Z11s auch zutreffen, so ergibt sich damit zugleich, daß die zeugenschaftlichen Darstellungen der O1er Beamten, insbesondere des Zeugen Z7, aber auch der Zeugin Z9, in einem wesentlichen Punkt falsch waren. Randnummer 158 3.
  9. Für eine Fälschung sprechen auch Form und Inhalt des von der Beklagten am 26.10.1962 vorgelegten (angeblichen) Vermerks eines gewissen Z18 („Urkundenbeamter“) vom 8.3.48 (P 65), aus dem sich ergeben soll, A sen. habe „die vorgelegten Unterlagen der …kasse .“ zurückerhalten, die u.a. „bestätigen, daß Herr A schon per 31.12.

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