Prozesskostenhilfeantrag für Berufung: Zulässigkeit der Verweisung auf eine in erster Instanz eingereichte Prozesskostenhilfe-Erklärung Leitsatz Wird Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung beantragt, so ist die Verweisung auf eine in erster Instanz eingereichte Prozesskostenhilfe-Erklärung unzulässig, wenn sich das Einkommen erhöht hat, auch wenn diese Erhöhung durch gleichzeitige Erhöhung von Abzugsposten ausgeglichen wird. Verfahrensgang vorgehend AG Lampertheim, 3 F 549/02 UE Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe Randnummer 1 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.11.2005, bei Gericht eingegangen am 01.12.2005, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihr am 09.11.2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Lampertheim beantragt. In erster Instanz hatte sie einen Prozesskostenhilfeantrag mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.10.2002 eingereicht. Ihr war mit Beschluss vom 18.12.2002 Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt worden. In ihrem Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Berufung hat sie wörtlich ausgeführt: "Im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag wird auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen. Die Umstände haben sich nicht zugunsten der Klägerin verändert. Sollten weitere Unterlagen gewünscht werden, bitten wir um Nachricht." Randnummer 2 Auf Aufforderung des Vorsitzenden hat die Klägerin eine aktuelle Prozesskostenhilfeerklärung vom 30.01.2006 eingereicht, welcher die erforderlichen Belege teilweise beigefügt waren. Ein noch fehlender Beleg zur Miethöhe nachgereicht. Randnummer 3 Die beabsichtigte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung mit anschließender Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht vorliegen. Randnummer 4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Berufungsfrist ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht ist. Diesem Antrag ist grundsätzlich eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügen. Der Vorlage eines neuen Vordrucks bedarf es nur ausnahmsweise dann nicht, wenn bereits in der ersten Instanz eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist, sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der früheren, auf dem Vordruck abgegebenen Erklärung in keinem Punkt geändert haben und der Antragsteller dies unter Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmissverständlich erklärt (BGH NJW 1983, S. 2145 ; NJW-RR 1990, 1212 ; NJW 1997, 1078 ; Senat, Beschluss vom 22.08.2005 - 6 UF 137/05). Randnummer 5 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich, wie sich aus der nachträglich eingereichten aktuellen Erklärung ergibt, seit der von mehr als 3 Jahren in erster Instanz abgegebenen Erklärung zu ihren Gunsten verändert. Dies ergibt sich aus folgendem: Randnummer 6 Das Amtsgericht hatte bei der Prozesskostenhilfebewilligung ein Nettoeinkommen der Klägerin von 832,00 EUR zugrunde gelegt. Dies entsprach der in erster Instanz vorgelegten Gehaltsabrechnung für den Monat September
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.