Haftung von Arzt und Pfleger nach behaupteter transitorisch-ischämicher Attacke: Voraussetzungen und Beweislast für ärztlichen und pflegerischen Behandlungsfehler Leitsatz Zu den Voraussetzungen und der Beweislast bei einem Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen ärztlicher und medizinisch-pflegerischer Behandlungsfehler während einer stationären Behandlung (hier: zunächst unendeckte transitorisch-ischämische Attacke) Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 24. März 2005, 2-4 O 180/02, Urteil nachgehend BGH, 22. Mai 2007, VI ZR 89/06, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen nachgehend BGH, 4. Juli 2007, VI ZR 89/06, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 24. 3. 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-4 O 180/02) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 897.086,37 €. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger ist der Ehemann und Erbe der am 18.11.1919 geborenen und am 11.12.2000 verstorbenen Frau A. Er verlangt aus ererbtem Recht von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher und medizinisch-pflegerischer Behandlungsfehler während der stationären Behandlung seiner Ehefrau in der Urologischen Klinik der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) war dort auf der Station 100 als Pfleger tätig. Der Beklagte zu 3) war der Chefarzt, der Beklagte zu 4) Stationsarzt der Urologischen Klinik der Beklagten zu 2). Randnummer 2 Frau A wurde am 30.9.1991 zur Abklärung einer Harninkontinenz sowie einer röntgenologisch dargestellten Senkniere in der Urologischen Klinik der Beklagten zu 2) stationär aufgenommen. Bei der Aufnahmeuntersuchung fand der Beklagte zu 4) ein deutliches Strömungsgeräusch über der linken Halsschlagader (Arteria Carotis Interna) und ordnete eine Sonographie für den 2.10.1991 an. Der Kläger wirft den Beklagten zu 3) und 4) vor, diesen Befund und die weiteren von seiner Ehefrau geäußerten Beschwerden, wie zitternde Hände, Kribbelempfindungen am rechten Arm und am rechten Mundwinkel sowie Schwindelattacken nicht umgehend differenzialdiagnostisch abgeklärt und ihr keine blutverdünnenden Mittel verabreicht zu haben. Randnummer 3 Am Abend des 1.10.1991 gegen 19.30 Uhr bat der Kläger auf der Station 100 den Beklagten zu 1) ans Krankenbett seiner Ehefrau. Der Kläger hat behauptet, es hätten Wortfindungsstörungen, Kribbelgefühle rechts, Taubheitsgefühle am rechten Arm und an der Gesichtshälfte sowie ein herunter hängender Mundwinkel bestanden. Der Beklagte zu 1) habe den Verdacht eines Schlaganfalls geäußert und den diensthabenden Arzt holen wollen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Statt dessen habe der Beklagte zu 1) den Kläger nach ca. 15 Minuten nach Hause geschickt. An diesem Abend habe die Ehefrau des Klägers eine transitorisch-ischämische Attacke (TIA) erlitten, die wegen des Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) unerkannt geblieben sei. Randnummer 4 Am nächsten Morgen, dem 2. 10. 1991, wurde Frau A – wie geplant – zunächst urologisch und dann doppler-sonographisch untersucht. Während dieser Untersuchung entstand ein thrombotischer Verschluss der Halsschlagader, der zu einem Schlaganfall führte. Auch die sofortige Notfalloperation konnte die bis zu ihrem Tod fortbestehende Schwerstbehinderung der Patientin nicht verhindern. Nach Auffassung des Klägers wäre der Schlaganfall zu verhindern gewesen, wenn man die Frau A unverzüglich nach der transitorisch-ischämischen Attacke untersucht und behandelt hätte. Randnummer 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24.3.2005 (Blatt 207 – 219 d. A.) verwiesen. Randnummer 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat das gesamte Krankheitsgeschehen als schicksalhaft bewertet und sich dabei auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 gestützt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte zu 4) habe keine Veranlassung gehabt, schon unmittelbar nach der Aufnahmeuntersuchung eine doppler-sonographische Untersuchung der Arterien herbeizuführen. Es hätten nämlich keine eindeutigen Anzeichen für eine symptomatische Stenose bestanden. Man habe Frau A deshalb auch keine blutverdünnenden Mittel geben müssen. Die am 1.10.1991 aufgetretene Attacke sei eine reversible Störung der zerebralen Durchblutung gewesen und habe deshalb ebenfalls nicht sofort behandelt werden müssen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass eine so besorgniserregende Symptomatik vorlag, dass eine umgehende Reaktion erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte zu 1) habe die Schilderung des Klägers zurückgewiesen. Sie werde auch nicht durch das sonstige Beweisergebnis belegt. Dementsprechend habe sich keiner der Beklagten einen ärztlichen oder pflegerischen Behandlungsfehler vorzuwerfen. Randnummer 7 Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er wirft dem Landgericht vor, den Sachverhalt ungenügend ausgeschöpft zu haben. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. SV1 sei unvollständig, weil er nicht alle bei der Aufnahme bestehenden Symptome, vor allem nicht die Kribbelgefühle am rechten Arm und am rechten Mundwinkel berücksichtigt habe. Randnummer 8 Aus dem Privatgutachten der Sachverständigen Prof. SV2 und Dr. SV3 ergebe sich, dass die Attacke vom 1.10.1991 ein Notfall gewesen sei, der sofort hätte behandelt werden müssen. Das Landgericht habe davon ausgehen müssen, dass ein besorgniserregender Zustand vorgelegen habe. Es habe sich nicht auf die Aussage des Beklagten zu 1) stützen dürfen, denn der habe offenbar fehlerhaft keinen Eintrag in der Krankenakte unternommen und in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten eingeräumt, die Patientin nicht nur wegen ihres Unwohlseins sondern auch wegen des Kribbelns in Arm und Gesicht aufgesucht zu haben. Randnummer 9 Zuletzt wirft der Kläger dem Landgericht vor, dass es den Gutachter Prof. Dr. SV1 nicht mündlich angehört habe. Ggf. müsse auch ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 131.200,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit und 2. weitere 765.886,37 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagten streiten ab, dass Frau A bei der Aufnahmeuntersuchung über jüngst aufgetretene Kribbel-Parästhesien geklagt habe. Sie verweisen auf die Klageschrift, in der auf "bereits seit einiger Zeit bestehende" Kribbel-Parästhesien hingewiesen worden sei. Unter diesen Umständen habe für den aufnehmenden Stationsarzt auch keine Veranlassung zur sofortigen sonographischen Kontrolle bestanden. Die entsprechenden Ausführungen des Privatgutachters Prof. SV2 seien nicht erheblich. Randnummer 13 Das Landgericht habe mit Recht festgestellt, dass die vom Kläger behaupteten neurologischen Ausfallerscheinungen seiner Ehefrau auch am Abend des 1.10.1991 nicht vorgelegen hätten. Weder er noch seine Ehefrau hätten den Ärzten am 2.10.1992 etwas von diesen Ausfallerscheinungen berichtet. Der Beklagte zu 1) habe im Laufe des Tages mitbekommen, das Frau A über Kribbelempfindungen im rechten Arm und der rechten Gesichtshälfte geklagt hatte und dass eine Doppler- Sonographie angeordnet war. Ihr Zustand am Abend des 1.10.1991 sei unverändert gewesen. Randnummer 14 Der Senat hat beide Parteien nochmals zu den Geschehnissen am Abend des 1. 10. 1991 angehört. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokollniederschrift vom 14. 2. 2006 (Blatt 448 – 461 d. A.) verwiesen. Randnummer 15 II. Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm stehen keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten wegen des Schlaganfalls seiner Ehefrau vom 2. Oktober 1991 zu, weil der Kläger keinem der Beklagten ein Fehlverhalten nachweisen konnte. Randnummer 16 Frau A ist als Kassenpatientin mit Chefarztzusatzbehandlung bei der Beklagten zu 2) aufgenommen worden (Blatt 47/63 d. A.). Haftungsrechtlich konzentriert sich damit die vertragliche Verantwortlichkeit für das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) (= Pflegers) und des Beklagten zu 4) (= Stationsarzt) bei der Beklagten zu 2) als Krankenhausträgerin (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, Kapitel A, Rn 52 m. w. N.). Die Beklagten zu 1) und 4) können nur aus Delikt zur Verantwortung gezogen werden (§§ 823, 847 BGB a. F.). Der Beklagte zu 3) (= Chefarzt) kann für eigene Versäumnisse aus positiver Vertragsverletzung des Chefarztvertrags, im übrigen nur aus Organisationsverschulden herangezogen werden (§§ 831, 847 BGB a. F.). Der Kläger hat nicht bewiesen, dass einer der Beteiligten seine beruflichen Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Dazu im einzelnen: Randnummer 17 1. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass dem Beklagten zu 4) bei der Aufnahmeuntersuchung am 30.9.1991 ärztliche Behandlungsfehler unterlaufen sind. Der Sachverständige Prof. SV1 hat dem Beklagten zu 4) attestiert, dass er fachgerecht auf die von ihm diagnostizierten Strömungsgeräusche über der Halsschlagader reagiert und eine doppler-sonographische Untersuchung der supraaortalen Arterien für den 2. 10. 1991 angeordnet hat. Randnummer 18 Der Gutachter hat seine Feststellung überzeugend begründet: Frau A habe u. a. durch ihren Bluthochdruck und ihren insulinpflichtigen Diabetes verschiedene Risikofaktoren einer Arteriosklerose in sich getragen. Es hätten jedoch keine klinischen Anzeichen bestanden, die darauf hingedeutet hätten, dass dieser Prozess bei der Aufnahme in die Klinik das sog. „Stadium I“ überschritten hatte, bei dem in der Regel keine höchstgradigen Verengungen = Stenosen der hirnzuführenden Gefäße vorliegen (Blatt 130, 131 d. A.). Deshalb habe auch kein Anlass bestanden, diese Untersuchung noch am 30.9. oder am 1.10.1991 durchzuführen (Bl. 138 d.A.). Erst wenn klinisch fassbare Symptome einer cerebralen arteriellen Mangeldurchblutung aufträten, könne man annehmen, dass das Stadium II erreicht sei und dann müsse sofort reagiert werden. Randnummer 19 Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungspunkten ausgegangen. Aus der Krankenakte hat er entnommen, dass die Patientin über "zitternde Hände" sowie über zeitweilig auftretenden Schwindel geklagt hat. Weitere Eintragungen sind – unstreitig – in der Krankenakte nicht vermerkt. Der Kläger hat darüber hinaus erstinstanzlich vortragen lassen, Frau A habe den Beklagten zu 4) auf bereits seit einiger Zeit bestehende Kribbel-Parästhesien im rechten Arm und im Bereich des rechten Mundwinkels hingewiesen (Bl. 3 d.A.). Das ist nicht von Bedeutung. Der Sachverständige Prof. SV1 hat nämlich erklärt, dass sich seine Beurteilung nur dann ändern würde, wenn Frau A akut aufgetretene Symptome gezeigt oder beklagt hätte, weil das als Hinweis auf eine aktuelle Durchblutungsstörung des Gehirns anzusehen wäre, die umgehend diagnostisch hätte abgeklärt werden müssen. Da der Kläger aber bis zur Berufungsbegründung niemals von akuten Problemen unmittelbar vor der Aufnahmeuntersuchung gesprochen und seinen neuerlichen – verspäteten - Vortrag auch nicht substantiiert, geschweige denn bewiesen hat, bleibt es bei den vom Sachverständigen zugrundegelegten Anknüpfungspunkten. Randnummer 20 Der Beklagte zu 4) konnte davon ausgehen, dass die Stenose der Halsschlagader asymptomatisch war und er durfte die weiterführende Diagnostik am zweiten Folgetag ansetzen. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass in der Krankenakte von Frau A unter dem 1. 10. 1991 vermerkt ist, dass die Sonographie evtl. noch an diesem Tag stattfinden soll (s. Blatt 64 der kopierten Krankenakte). Hieraus ist nicht auf besondere Dringlichkeit zu schließen. Der Gutachter Prof. SV1 hat nämlich erläutert, dass derartige Eintragungen aufgrund der Gegebenheiten im Klinikalltag auch einen rein organisatorischen Ursprung haben können. Randnummer 21 2. Der Sachverständige Prof. SV1 hat den Beklagten zu 3) und 4) darüber hinaus bescheinigt, dass sie Frau A am 30.9. 1991 oder 1.10.1991 keine blutverdünnenden Mittel verabreichen lassen mussten. Dies beruht auf seiner vorherigen Einschätzung, dass bei der damals 72jährigen Patientin keine hinreichenden Verdachtsmomente auf eine Thrombose bestanden haben. Es war nicht vorhersehbar, dass bei ihr kurzfristig eine ischämische Attacke auftreten konnte. Dies hatte auch schon der für die ...kammer tätige Gutachter Prof. Dr. SV4 festgestellt (S. 10 seines Gutachtens – Anlage K33). Randnummer 22 3. Auch ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) wegen pflegerischer Versäumnisse am Abend des 1.10.1991 ist nicht nachgewiesen. Seine Haftung (und über § 278 BGB die der Beklagten zu 2)) käme in Betracht, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hätte, den diensthabenden Stations- bzw. Oberarzt zu benachrichtigen, weil akute Symptome für eine TIA oder einen Schlaganfall aufgetreten sind. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.