Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mitwirkende Betriebsgefahr eines Kraftrollers; Schmerzensgeld Leitsatz Zur Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines Kraftrollers bei der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruches für den Führer des Rollers, der durch den Zusammenstoß mit einem Pkw erhebliche Verletzungen mit Dauerfolgen davongetragen hat Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 21. Juni 2000, 5 O 10/00, Urteil Tenor Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom ...11.1998 geltend, an dem er als Führer eines Motorrollers und der Beklagte zu 1. als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Randnummer 2 Der am ... 1982 geborene Kläger befuhr am ...11.1998 um … Uhr in O1-O2 bei Dunkelheit und Nieselregen auf nasser Fahrbahn mit einem Kraftroller der Marke A, dessen Halter Herr B ist, die bevorrechtigte ...straße (B ...) aus O3 kommend in Richtung O4. Der Beklagte zu 1. fuhr mit seinem Pkw C, dessen Halter er ist, auf der wartepflichtigen ...straße aus Richtung O5 kommend und wollte nach links in die B ... in Richtung O3 abbiegen. Nachdem der Beklagte zu 1. zunächst an der Sichtlinie gehalten hatte, kam es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Randnummer 3 Der Kläger erlitt hierbei eine erst- bis zweitgradige offene Unterschenkelfraktur rechts und ein stumpfes Thoraxtrauma mit Fraktur der ... Rippe links sowie eine Hirnquetschung (Contusio Cerebri 2. Grades) mit passagerem posttraumatischem hirnorganischem Psychosyndrom (Gedächtnisstörung, vermindertes Hirnleistungsvermögen). Er wurde wegen der Unfallfolgen am ...11.1998 und am Folgetag auf der intensivmedizinischen Station im ...krankenhaus ... versorgt. Bis zum ...11.1998 blieb er in stationärer Behandlung der chirurgischen Klinik des ...krankenhaus ... und anschließend in dreiwöchiger stationärer neurologischer Behandlung in der ...klinik ... Vom ... bis ...1.1999 befand sich der Kläger zur neurologischen Rehabilitationsbehandlung im …, die er jedoch am …1.1999 abbrach. Der Kläger war bis ...4.1999 arbeitsunfähig. Am ...4.1999 hat er seine Ausbildung zum … wieder aufgenommen. Randnummer 4 Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger erhielt nach dem Bescheid vom 15.11.1999 (Bl. I-89 d.A.) wegen der Unfallfolgen eine Rente nach Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % bis 12.11.1999 und ab 13.11.1999 bis auf weiteres eine Rente nach MdE von 20 %. Der Kläger litt unfallbedingt unter Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen, die im Mai 2000 noch nicht vollständig abgeklungen waren, im August 2000 jedoch keine Beschwerden mehr verursachten. Weitergehende Unfallfolgen sind zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Mit Anwaltsschreiben vom 6.4.1999 (Bl. 198 d.A.) mahnte der Kläger die Zahlung eines Vorschusses bis zum 15.4.1999 auf den ihm entstandenen Schaden bei der Beklagten zu 2. an.Mit der Klage hat der Kläger - nach teilweiser Verrechnung vorgerichtlicher Zahlungen der Beklagten zu 2. im Gesamtbetrag von 8.000 DM mit dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens in Höhe von 2.200 DM - Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden geltend gemacht. Die Schadensersatzansprüche bezüglich des Motorrollers wurden dem Kläger von Herrn B abgetreten. Randnummer 6 Das von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 24 Js 22662.7/98 gegen den Beklagten zu 1. eingeleitete Ermittlungsverfahren, in dem der Sachverständige S1 unter dem 22.10.1999 ein Gutachten zum Hergang des Unfalls (Bl. 48 ff. EA) erstattete, wurde durch Beschluss vom 28.12.00 (Bl. 200 EA) nach § 153 a II StPO eingestellt. Randnummer 7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1. habe grob fahrlässig sein Vorfahrtsrecht verletzt. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch noch weitere 20.000 DM für den Zeitraum ...11.1998 bis 31.12.1999 nebst 4 % Zinsen seit 3.12.1998; Randnummer 10 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 31.12.1999 entstehen -, aus dem Unfall vom 13.11.1998 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind. Randnummer 11 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagten haben vorgetragen, der Roller des Klägers sei nicht beleuchtet gewesen. Der Kläger sei deshalb für den Beklagten zu 1. nicht erkennbar gewesen, als dieser seinen Pkw an der Sichtlinie angehalten habe. Erst nachdem der Beklagte zu 1. keinen Gegenverkehr habe wahrnehmen können und seinen Blick auch nach rechts gewandt habe, sei er von dem Haltepunkt der Sichtlinie aus nach links eingebogen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger trage ein Mitverschulden von 70 %, weshalb ein Schmerzensgeld von allenfalls 10.000 DM gerechtfertigt sei, nachdem auch ein Dauerschaden nicht vorliege. Mit dem am 21.06.2000 verkündeten Urteil (Bl. I-120 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 5.650 DM Schmerzensgeld zu zahlen, wobei es unter Berücksichtigung der bereits geleisteten 8.000 DM (Eingang bei Kläger: 5.000 DM am 8.6.1999 und 3.000 DM am 9.11.1999) 1.650 DM aus diesem Betrag auf Sachschäden und 6.350 DM auf den Schmerzensgeldanspruch, der insgesamt 12.000 DM betrage, angerechnet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger müsse wegen der mitwirkenden Betriebsgefahr seines Rollers ein Viertel seines Schadens selbst tragen. Gegen den Beklagten zu 1. spreche ein Anscheinsbeweis. Dass der Kläger ohne Licht gefahren sei, könne nicht festgestellt werden. Auch wenn von einem Fahren ohne Licht auszugehen wäre, wäre der Kläger nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten S1 in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte zu 1. angefahren ist, erkennbar gewesen. Die MdE von 30 % für den Zeitraum bis 12.11.1999 und von 20 % für den Zeitraum ab 13.11.1999 habe keinen Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da materielle Schäden von der Berufsgenossenschaft abgedeckt würden und die Ausführungen von S2 in seinen Arztbriefen vom 17.8.1999 und 3.5.2000 für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht ausreichten. Randnummer 14 Gegen die ihm am 14.7.2000 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 14.8.2000 Berufung eingelegt und diese am 13.9.2000 begründet. Randnummer 15 Die Beklagten haben am 29.9.2000 Anschlussberufung eingelegt, die sie am 29.9.2000 begründet haben. Randnummer 16 Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit diese abgewiesen worden sind. Er trägt vor: Randnummer 17 Das Landgericht habe ein zu geringes Schmerzensgeld ausgeworfen. Darüber hinaus könne ihm keine Mithaftung angelastet werden. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens sei fehlerhaft. Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten bestehe ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens noch weiteren 20.000 DM. Dem Kläger seien die Metallteile, die zur Fixierung der Fraktur dienten, entfernt worden, weshalb er erneut zwischen dem ... und ...3.2000 stationär aufgenommen worden sei. Er sei danach bis zum ...4.2000 arbeitsunfähig gewesen. Er habe fünf Tage und Nächte auf der Intensivstation verbracht. Danach habe er 24 Stunden beaufsichtigt werden müssen und deshalb drei weitere Nächte auf der Intensivstation gelegen. Er sei für vier Tage in ein Gitterbett gelegt und angebunden worden, um sich nicht selbst zu gefährden. Der Umfang der Betreuung ergebe sich aus der Bescheinigung vom ...11.1998 (Bl. I-194 d.A.). Nach seiner Entlassung habe er 14 Tage ständig beaufsichtigt werden müssen. Allein die latente Gefahr eines epileptischen Anfalls rechtfertige ein höheres Schmerzensgeld. Ihm sei es zudem auf Dauer verwehrt, Alkohol zu trinken und er habe ein erhöhtes Schlafbedürfnis. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 1. ihn in 25 m Entfernung wahrnehme. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da mögliche zukünftige Schäden denkbar seien, die nicht auf Dritte übergegangen sind. Es sei geplant, dass er künftig die elterliche … führe - mögliche epileptische Anfälle könnten dies beeinträchtigen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des angefochtenen Urteils Randnummer 20 1. nach dem Klageantrag erster Instanz zu Ziffer 1. zu erkennen und Randnummer 21 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom ...11.1998 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind. Randnummer 22 Die Beklagten beantragen, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt insoweit, Randnummer 26 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagten tragen vor: Randnummer 28 Der Beklagte zu 1. habe den Kläger vor der Kollision nicht wahrnehmen können, da dieser bei Annäherung an die Kreuzung sein Licht nicht eingeschaltet gehabt hätte. Er sei "wie aus dem Nichts" aufgetaucht. Deshalb scheide eine Haftung der Beklagten ganz aus. In dem Moment, in dem der Beklagte zu 1. die Verkehrssituation beurteilt habe, sei der Kläger ca. 40 bis 50 m entfernt gewesen. Aus dieser Entfernung sei er wegen des nicht eingeschalteten Lichts nicht erkennbar gewesen, und zwar wegen der Blendwirkung der Scheinwerfer eines auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Busses und der Lichtreflexionen auf der nassen Fahrbahn. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Beweisantritts der Zeugin Z1 in unzulässiger Weise antizipiert. Dem Beklagten zu 1. sei nach einem abschließenden Blick nach links vor Beginn des Anfahrvorgangs eine Reaktionszeit zuzubilligen. Eine Blendwirkung trete auch dann ein, wenn der Blick des Fahrers zunächst gerade aus und dann in Dunkelheit gerichtet werde. Auch seien die Reflektionen auf der Fahrbahn zu berücksichtigen. Bei nicht eingeschalteter Beleuchtung sei der Kläger jedenfalls schlechter wahrnehmbar gewesen, was zu einem Mitverschulden von 50 % führe. Der Unfall sei für den Kläger vermeidbar gewesen, da ein Idealfahrer hätte rechtzeitig abbremsen können. Die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrages seien zutreffend; die geleistete Zahlung von 8.000 DM decke auch die Schmerzensgeldansprüche des Klägers ab. Randnummer 29 Der Senat hat die Akten des vorgenannten Ermittlungsverfahrens beigezogen. Randnummer 30 Darüber hinaus hat er Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6.3.2001 (Bl. II-219 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Z2, ... Z1, Z3, Z4 und Z5. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf die Sitzungsprotokolle vom 10.4.2000 (Bl. I-238 ff d.A.) und 8.5.2001 (Bl. II-266 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 31 Der Senat hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.6.2001 (Bl. II-277 f d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des S3 vom 6.2.2000 (Tasche Bd. II) verwiesen. Schließlich hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 14.5.2000 (Bl. II-334 f. d.A.) weiter Beweis erhoben durch Einholung mehrerer schriftlicher medizinischer Fachgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das unfallchirurgische Gutachten des S4 vom 12.3.2003 (Bl. II-356 a ff. d.A.), das neurologische Gutachten des S5 vom 10.12.2004 (Bl. III-58 ff d.A.) sowie das fachpsychiatrische Gutachten der S6 vom 18.1.2005 (Bl. III-73 ff d.A.) sowie die mündliche Erläuterung ihrer Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2005 (Bl. III-173 ff d.A.) bzw. die am 5.12.2005 bei Gericht eingegangene schriftliche Erläuterung des Gutachtens des S4 (Bl. III-216 ff d.A.) verwiesen. Randnummer 32 Zu den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen haben die Parteien jeweils umfangreich Stellung genommen. Es wird insoweit verwiesen auf die Schriftsätze vom 3.3.2005 (Bl. III-111 ff. d.A.), 4.3.2005 (Bl. III-117 ff. d.A.), 16.3.2005 (Bl. III-126 ff. d.A.)und 3.1.2006 (Bl. III-219 f. d.A.). Der Kläger hat dabei die Ansicht vertreten, dass das bisher geforderte Schmerzensgeld von mindestens weiteren 20.000,- DM nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erheblich nach oben zu korrigieren sei. Randnummer 33 II. Die im Rahmen des § 26 EGZPO noch nach der ZPO in der Fassung vor 2002 zu beurteilende Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, und hat auch in der teilweise Sache Erfolg. Anderes als das Landgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 20.650 DM (10.558,18 €) (dazu A.) sowie die Feststellung verlangen kann, dass die Beklagten ihm für künftige weitere materielle und immaterielle Schäden Ersatz leisten müssen (dazu B.). Die zulässige unselbstständige Anschlussberufung der Beklagten dagegen ist unbegründet (dazu C.). Randnummer 34 A. Die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB (a.F. = alte Fassung) in Verbindung mit § 823 I BGB sind - wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat - erfüllt, da eine Verletzung des Klägers an Körper und Gesundheit als ursächliche Folge einer unerlaubten Handlung der Beklagte zu 1. vorliegt. Die Haftung der Beklagten zu 2. folgt aus § 3 PflVG. Randnummer 35 1. Dem Landgericht ist auch insoweit zu folgen, als es ausgeführt hat, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten zu 1. spricht. Bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zweier Straßen kommen die Regeln des Beweises des ersten Anscheins zu Lasten des nach § 8 StVO Wartepflichtigen - hier dem Beklagten zu 1. - zum Tragen. Randnummer 36 Die Voraussetzungen für einen atypischen Fall, bei dem der erste Anschein entgegen dem Üblichen für eine Unfallverursachung durch den Vorfahrtsberechtigten - hier den Kläger - spricht (vgl. KG Berlin DAR 1983, 82 ), haben die Beklagten nicht beweisen können. Gleiches gilt für ein alleiniges oder überwiegendes Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB. Randnummer 37
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