Pflichteilsergänzungsanspruch: Voraussetzungen und Berechnung des Anspruchs gegen den Beschenkten; Bestimmung der Haftungsreihenfolge Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) 2. Für die Frage, wer zuletzt Beschenkter im Sinne des § 2329 Abs. 3 BGB ist, ist auf den Vollzug der Schenkung abzustellen, bei der Übertragung von Grundstücken mithin auf die Eintragung im Grundbuch. 3. Erfolgt der Vollzug von Schenkungen erst nach dem Erbfall, ist der Erbfall für die zeitliche Einordnung der Schenkung maßgebend. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 19. Januar 2005, 1 O 1071/95, Teilurteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten zu 1 ) wird das Teilurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 19.1.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke, eingetragen in den Grundbüchern - Amtsgericht O1 - Zweigstelle O2 - für O3, Band …, Blatt …, lfd. Nrn. … und der Fischereirechte lfd. Nrn. … des Bestandsverzeichnisses; - Amtsgericht O4 für O5, Band …, Blatt … unter den lfd. Nrn. … des Bestandsverzeichnisses; - Amtsgericht O1 – Zweigstelle O2 - für O3, Band …, Blatt … unter den lfd. Nrn. … des Bestandsverzeichnisses wegen eines Betrages von 143.656,24 € zu Gunsten des Klägers zu 1), wegen eines Betrages von 31.386,89 € zu Gunsten des Klägers zu 2) und wegen eines Betrages von 27.008,88 € zu Gunsten der Klägerin zu 3) zu dulden. Im Übrigen werden die gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klagen abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 1) und die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1) zu 55,17%, der Kläger zu 2) zu 12,92%. die Klägerin zu 3) zu 13,33% und der Beklagte zu 1) zu 18,58%. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) 55,17%, der Kläger zu 2) 12,92% und die Klägerin zu 3) 13,33%. Der Beklagte zu 1) trägt die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 19,31%, die des Klägers zu 2) zu 18,27% und die der Klägerin zu 3) zu 15,72%. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte zu 1) kann die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 1.086.367,28 €. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Kläger, A und der Beklagte zu 1) sind die gemeinsamen Kinder des am ….1992 verstorbenen B (nachfolgend: Erblasser) und der C. Randnummer 2 Der Erblasser setzte den Beklagten zu 1) durch notarielles Testament vom 25.10. 1989 zu seinem Alleinerben ein. Der Beklagte zu 2) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts O4 - Nachlassgericht – vom 28.10.1992 zum Nachlassverwalter bestellt. Randnummer 3 Die Kläger – der Kläger zu 1) aus dem Recht der C und der A – nehmen den Beklagten zu 1) wegen Pflichtteilsergänzung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diesem vom Erblasser geschenkten Grundbesitz und den Beklagten zu 2) auf Zahlung der Pflichtteile in Anspruch. Randnummer 4 Der Erblasser übertrug dem Kläger zu 1) durch notariellen Vertrag vom 27.12.1991 das X. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich in diesem Vertrag, auf durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers 800.000.- DM zu zahlen. Des Weiteren verpflichtete er sich, an seine Eltern auf Lebenszeit monatlich 8.700.- DM und nach dem Tode eines von ihnen an den Überlebenden 5.700.- DM/ Monat zu zahlen. Der Kläger zu 1) wurde am 11.8.1992 als Eigentümer der in O7 gelegenen Grundstücke und am 15.10.1992 als Eigentümer des in O8 liegenden Grundbesitzes in die Grundbücher eingetragen. Randnummer 5 Durch weiteren notariellen Vertrag vom 16.4.1992 übertrug der Erblasser dem Beklagten zu 1) den Forsthof Y mit Fischerei- und sonstigen Nutzungsrechten und Zubehör. Der Beklagte zu 1) übernahm eine durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehensverbindlichkeit des Erblassers in Höhe von 105.000.- DM. Randnummer 6 Der Beklagte zu 1), für sich und zugleich als vollmachtloser Vertreter für die Klägerin zu 3) handelnd, und C schlossen am 16.4.1992 einen notariellen Vertrag, durch den C und die Klägerin zu 3) auf die Geltendmachung sich aus der Übergabe des Forsthofs Y auf den Beklagten zu 1) ergebender Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichteten. Die Klägerin zu 3) genehmigte den Vertrag nicht. Randnummer 7 Der Beklagte zu 1) wurde am 28.10.1992 und am 16.12.1992 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Randnummer 8 Der Forsthof Y wird seit dem 1.6.1992 von der Forstbehörde forstwirtschaftlich betreut. Der Beklagte zu 1) ließ die Gebäude des Forsthofs sanieren und ausbauen. Randnummer 9 A übertrug dem Kläger zu 1) durch Vertrag vom 27.2.1994 ihr nach dem Tod ihres Vaters zustehende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Ansprüche aus Vermächtnissen. Randnummer 10 Ferner schlossen der Kläger zu 1) und C am 15.4.1995 eine „Versorgungsvereinbarung und Abtretung von Ansprüchen“ u.a. des Inhalts, C trete sämtliche ihr nach dem Tod ihres Ehemannes zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Ansprüche aus Vermächtnissen an den Kläger zu 1) ab. Randnummer 11 Die Kläger haben am 18.8.1995 Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, Wertermittlung, Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und Zahlung auf sich danach ergebende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Gericht eingereicht. Hilfsweise haben sie die Verurteilung des Beklagten zu 1) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihm vom Erblasser geschenkten Grundbesitz gefordert. Randnummer 12 Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 13.10.1995 verurteilt, den Klägern zu 2) und 3) Auskunft über die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Grundstücke und über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zu erteilen. Der Beklagte zu 1) ist darüber hinaus verurteilt worden, den Klägern zu 2) und 3) Auskunft über Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall zu geben. Im Übrigen ist die Klage auf Auskunft abgewiesen worden, soweit sie ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers betrifft. Randnummer 13 Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Randnummer 14 Sodann sind die Kläger auf bezifferte Leistungsanträge übergegangen. Randnummer 15 Die Klägerin zu 3) hat ihr vom Erblasser zugewandte Schenkungen auf die von dem Beklagten zu 1) erhobene Widerklage wie folgt mitgeteilt: - Barockkommode: 50.000.- DM - Barockschrank: 20.000.- DM - Barockspiegel: 5.000.- DM - Schmuck: 5.000.- DM - Zusage für Bauholz: 30.000.- DM. Randnummer 16 Der Beklagte zu 1) hat den Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger haben der Erledigungserklärung zugestimmt. Randnummer 17 Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) hafte als zuletzt Beschenkter. Sie haben vorgetragen: Bei dem von dem Beklagten zu 1) als Anlage B 27 (Bd. II, Bl. 587, 588) vorgelegten Schriftstück handele es sich um ein Angebot des Rechtsanwalts Dr. E auf Abschluss eines Abtretungsvertrages. Rechtsanwalt Dr. E habe das Angebot jedoch nicht unterschrieben zurückerhalten. Randnummer 18 Der notarielle Vertrag vom 16.4.1992, in dem C und die Klägerin zu 3) erklärten, gegenüber dem Beklagten zu 1) auf Pflichtteilsergänzungsansprüche zu verzichten, sei mangels Genehmigung der vollmachtlos vertretenen Klägerin zu 3) nicht wirksam geworden. Randnummer 19 C sei über die rechtlichen Konsequenzen der Errichtung der Urkunde vom 15.4.1995 genauestens informiert gewesen. Randnummer 20 Für den Forsthof Y sei der Verkehrswert in Ansatz zu bringen. Randnummer 21 Die Klägerin zu 3) hat hinsichtlich der ihr zugewandten Schenkungen behauptet, der Erblasser habe eine Ausgleichung bei der Berechnung der Pflichtteile nicht gewollt. Randnummer 22 Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch den Beschluss vom 20.4.2005 und das Urteil von diesem Tage erhalten hat, wiedergegebenen Anträge gestellt. Die Beklagten haben eingewandt: Die am 15.4.1995 zwischen dem Kläger zu 1) und C geschlossene „Versorgungsvereinbarung und Abtretung von Ansprüchen“ sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Es liege ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, denn der Kläger zu 1) habe keine Gegenleistung zu erbringen, da er nach der Regelung im Abschnitt VII. des Übertragungsvertrages vom 27.12.1991 verpflichtet sei, an C einen durch eine Anpassungsklausel gesicherten Betrag von seinerzeit monatlich 5.700.- DM zu zahlen. C habe die Bedeutung der Abtretung nicht erkannt. So habe sie nicht mehr gewusst, dass sie bereits am 16. 4. 1992 auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet habe. Sie habe erklärt, sie habe ihre Ansprüche nur für den Fall abgetreten, dass ihre wirtschaftliche Situation gefährdet sei. Randnummer 23 Der Beklagte zu 1) hat die Anfechtung der zwischen dem Kläger zu 1) und C geschlossenen Versorgungsvereinbarung mit Abtretung erklärt. Er hat ausgeführt: C und A hätten ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Jahre 1992 an Rechtsanwalt Dr. E abgetreten. Eine Rückabtretung sei nicht erfolgt. Randnummer 24 Der von C in notarieller Urkunde erklärte Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche sei nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin zu 3) den in ihrem Namen vollmachtlos erklärten Verzicht nicht genehmigt habe. Die Verzichtserklärung der C habe nicht davon abhängen sollen, dass auch die Klägerin zu 3) wirksam verzichte. Randnummer 25 Für die Bewertung des Forsthofs Y sei der Ertragswert maßgebend. Randnummer 26 Die Schenkungen seien gleichzeitig erfolgt, da auf den Erbfall abzustellen sei. Randnummer 27 Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 28 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Wertgutachten des Sachverständigen SV1 vom 27.12.1999 und 28.12.1999 nebst mündlicher Erläuterung der Gutachten und durch Vernehmung der Zeuginnen C und A. Randnummer 29 Die Kläger und der Beklagte zu 1) haben nach Erstattung der Gutachten Einigkeit darüber erzielt, dass der Verkehrswert des X mit 5.475.000.- DM zu bemessen sei. Sie haben ferner den von dem Sachverständigen SV1 mit 1.440.000.- DM errechneten Ertragswert des Forsthofs Y und den Verkehrswert mit 2.400.000.- DM unstreitig gestellt. Randnummer 30 Im Termin des Landgerichts am 10.9.2004 haben die Kläger und der Beklagte zu 1) einen Zwischenvergleich des Inhalts geschlossen, der Berechnung von Ansprüchen der Kläger gegen den Beklagten zu 1) solle ein Nachlassbestand von 700.000.- DM zugrunde gelegt werden. Randnummer 31 Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) durch Teilurteil vom 19.1.2005 wegen eines Betrages von 221.348,23 € zu Gunsten des Klägers zu 1), eines Betrages von 52.794,47 € zu Gunsten des Klägers zu 2) und eines Betrages von 46.006,04 € zu Gunsten der Klägerin zu 3) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihm durch Vertrag vom 16. 4. 1992 übertragenen Grundbesitz verurteilt. Im Übrigen ist die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen worden. Der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klageantrag ist dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Beschlusses vom 20.4.2005 und des Urteils vom selben Tage und auch auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Kläger und der Beklagte zu 1) wenden sich mit ihren Berufungen gegen das Teilurteil. Der Beklagte zu 1) verfolgt sein Klageabweisungsbegehren in vollem Umfange weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen insbesondere zu einer erstinstanzlich bereits geltend gemachten Abtretung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen an Rechtsanwalt Dr. E, setzt sich erneut mit der Frage der Sittenwidrigkeit des Abtretungsvertrages vom 15.4.1995 auseinander und trägt vor: Er hafte nicht mit dem Forsthof für das dem Kläger zu 1) zugewandte Geschenk, obwohl C ihm gegenüber auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet habe. Randnummer 32 Ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Pflichtteilsergänzung könne aus dem Nachlass befriedigt werden. Randnummer 33 Der Wert des Forsthofs Y sei nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Das Forsthaus sei - dies ist unstreitig - auch zur Zeit der Übergabe des Forsthofs zu Wohnzwecken vermietet gewesen, dies allerdings in unsaniertem Zustand. Er führe eine ordnungsgemäße Forstbewirtschaftung durch. Die erwirtschafteten Gewinne rührten hauptsächlich aus dem Forstbereich her. Mieteinnahmen hätten nur eine geringe Bedeutung. Das Land O8 erhalte lediglich eine Kostenerstattung. Randnummer 34 Die Klägerin zu 3) müsse sich auf ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen in Höhe von 53.685,65 € (105.000.- DM) anrechnen lassen. Randnummer 35 Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klagen der Kläger zu 1., 2. und 3. unter Aufhebung des Teil- und Zwischenurteils des Landgerichts Hanau vom 19.1.2005 (Az. 1 O 1071/05) und des berichtigten Teil- und Zwischenurteils vom 20.4.2005 zurückzuweisen; die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken zu können; ihm nachzulassen, die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Forsthof Y durch Zahlung des fehlenden Betrages abzuwenden. Randnummer 36 Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten zu 1), zurückzuweisen. Randnummer 37 Der Kläger zu 1) beantragt des Weiteren, das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Hanau zu Az. 1 O 1071/95 dahin abzuändern, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird, die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke, eingetragen in den Grundbüchern - Amtsgericht O1 - Zweigstelle O2 - für O3, Band …, Blatt … lfd. Nrn. … und der Fischereirechte lfd. Nrn. … des Bestandsverzeichnisses; - Amtsgericht O4 für O5, Band …, Blatt … unter den lfd. Nrn. … des Bestandsverzeichnisses; - Amtsgericht O1 - Zweigstelle O2 - für O6, Band …, Blatt … unter den lfd. Nrn. … des Bestandsverzeichnisses wegen eines Betrages von 742.779,28 € zu Gunsten des Klägers zu 1) zu dulden. Randnummer 38 Die Kläger zu 2) und 3) beantragen, den Beklagten zu 1) in Abänderung des Teil- und Zwischenurteils des Landgerichts Hanau vom 19.1.2005, Az. 1 O 1071/95, zu verurteilen die Zwangsvollstreckung in die im Berufungsantrag des Klägers zu 1) bezeichneten Grundstücke wegen eines Betrages in Höhe von 171.794.- € zu Gunsten des Klägers zu 2) sowie wegen eines Betrages in Höhe von 171.794.- € zu Gunsten der Klägerin zu 3) zu dulden. Randnummer 39 Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht ihren Klagen stattgegeben hat. Der Kläger zu 1) trägt vor: Die von Rechtsanwalt Dr. E vorbereitete Abtretungsvereinbarung sei diesem nicht unterschrieben zugegangen. Der Wille der das Schriftstück Unterzeichnenden sei auf eine einheitliche Verfolgung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gerichtet gewesen. Randnummer 40 Die Vereinbarung vom 15.4.1995 enthalte nicht eine Festlegung von Leistung und Gegenleistung. C habe zur Zeit der Abtretung die Größenordnung ihr gegen den Beklagten zu 1) zustehender Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gekannt. Sie habe die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Beklagten zu 1) befürwortet, jedoch nicht als Prozesspartei fungieren wollen und für sich selbst auf den materiellen Gehalt der Ansprüche keinen Wert gelegt. Randnummer 41 Die Kläger zu 2) und 3) machen geltend, der durch Zwischenvergleich mit 700.000.- DM festgelegte Nachlass genüge nicht, um ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abzudecken. Der Berechnung ihrer Ansprüche sei der Verkehrswert des Forsthofs Y zugrunde zu legen. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Grundbesitz erkennbar zum Lebensunterhalt des Beklagten zu 1) beitrage. Das Interesse des Beklagten zu 1) daran, den Forsthof als Landgut weiter zu betreiben, sei gering. Die Bewirtschaftung des Waldes sei abgegeben worden. Randnummer 42 Die Kläger wenden sich gegen das Urteil des Landgerichts, soweit darin ausgeführt ist, der Kläger zu 1) hafte neben dem Beklagten zu 1) für Pflichtteilsergänzungen. Randnummer 43 Die Kläger zu 2) und 3) beanstanden darüber hinaus die Auffassung des Landgerichts, der Klägerin zu 3) anlässlich ihrer Verheiratung von dem Erblasser zugewandte Möbelstücke und Bauholz seien als Ausstattung ausgleichungspflichtig. Randnummer 44 Der Beklagte zu 1) beantragt, die Berufungen der Kläger zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts im Umfange der Klageabweisung und führt aus: Da der Kläger zu 1) in der „Versorgungsvereinbarung und Abtretung von Ansprüchen“ keine Leistungspflicht übernommen habe, fehle es an einer Vereinbarung, weshalb das Gesamtgeschäft nach § 139 BGB nichtig sei. Randnummer 45 Die Parteien des Vertrages vom 27.12.1991 seien von einer Übertragung des X als Einheit ausgegangen. Randnummer 46 II. Die Berufungen sind zulässig. Randnummer 47 Die Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache Erfolg, soweit er verurteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung in die im Tenor bezeichneten Grundstücke wegen höherer als der nunmehr ausgeurteilten Beträge zu dulden. Im Übrigen bleibt seine Berufung erfolglos. Randnummer 48 Die Rechtsmittel der Kläger sind unbegründet. Randnummer 49 Der Kläger zu 1) kann von dem Beklagten zu 1) aus abgetretenem Recht der C und der A wegen eines Betrages von insgesamt 143.656,24 € die Duldung der Zwangsvollstreckung in den dem Beklagten zu 1) durch Vertrag mit dem Erblasser vom 16.4.1992 übertragenen Grundbesitz verlangen, §§ 2329, 398 BGB. Von diesem Betrag entfallen 112.074,02 € auf abgetretene Ansprüche der C und 31.386,89 € auf solche der A. Randnummer 50 Der Anspruch des Klägers zu 2) auf Pflichtteilsergänzung, für den der Beklagte zu 1) mit diesem Grundbesitz haftet, entspricht der Höhe nach dem der A; der entsprechende Anspruch der Klägerin zu 3) beträgt 27.008,88 €. Randnummer 51 A) Der Kläger zu 1) ist berechtigt, die Ansprüche der C und der A geltend zu machen. Randnummer 52 1) Der zwischen dem Kläger zu 1) und C am 15.4.1995 geschlossene Vertrag über die Abtretung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist nicht wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Randnummer 53 § 138 Abs. 2 BGB erfordert ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eines auf einen Leistungsaustausch gerichteten Vertrages. Die in Ziffern I. und II. des Vertrages vom 15.4.1995 geregelten Verpflichtungen stehen jedoch nicht in wechselseitiger Abhängigkeit voneinander. Weder eine Auslegung nach dem Wortlaut noch eine solche nach der Art der Verknüpfung der Regelungen bietet einen Anhalt dafür, die Übertragung sämtlicher Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und Ansprüche aus Vermächtnissen der C auf den Kläger zu 1) sei als Entgelt für dessen Verpflichtung zu Versorgungsleistungen vereinbart. Der Vertrag ist in die Abschnitte I. und II. mit jeweils gesonderten Überschriften unterteilt. Eine inhaltliche Abhängigkeit ist nicht hergestellt worden. Randnummer 54 2) Das genannte Rechtsgeschäft ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Randnummer 55 Danach kann der Inhalt des Rechtsgeschäfts oder sein Gesamtcharakter Sittenwidrigkeit begründen. Randnummer 56 Inhaltliche Sittenwidrigkeit liegt nicht vor. Randnummer 57 Auch der Gesamtcharakter des Geschäfts, also sein objektiver Gehalt, sein Beweggrund und Zweck, begründet keine Sittenwidrigkeit. Randnummer 58 Nach dem objektiven Gehalt des Geschäfts ist dieses als Schenkung, nicht als gemischte Schenkung, der C an den Kläger zu 1) aufzufassen. Denn eine synallagmatische Verknüpfung zwischen der Abtretung und von dem Kläger zu 1) zu erbringenden Versorgungsleistungen fehlt, wie bereits ausgeführt worden ist (vgl. Palandt/ Weidenkaff, BGB, 65. Aufl. 2006, § 516 Rn. 13). Der Einwand des Beklagten zu 1), es gebe keinen Anhalt für einen Schenkungswillen der C, ist nicht erheblich. Der Vertrag vom 15.4.1995 enthält zwar keine ausdrückliche Schenkungsabrede. Auf die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit kann aber nach der Lebenserfahrung geschlossen werden, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist ( vgl. BGH NJW - RR 1996, 755 ). Randnummer 59 Eine etwaige verwerfliche Gesinnung des Klägers zu 1), der die Durchsetzung gegen sich gerichteter Ansprüche habe verhindern wollen, wie der Beklagte zu 1) vorträgt, kann im Falle einer Äquivalenzstörung Sittenwidrigkeit begründen. Bei einer Schenkung liegt jedoch keine Äquivalenzstörung vor. Randnummer 60 Die Betätigung einer - etwaigen - verwerflichen Gesinnung wird für sich allein nahezu nie als zureichender Grund für die Annahme von Sittenwidrigkeit anzusehen sein (vgl. Mayer - Maly/ Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 138 Rn. 38). Randnummer 61 Beweggrund für die Abtretung war nach der Darstellung des Klägers zu 1), dass C nicht als Prozesspartei habe fungieren wollen und auf die ihr bekannten Ansprüche keinen Wert gelegt habe, zumal sie finanziell abgesichert sei. Gegenteiliges, nämlich dass C infolge einer Zwangslage und ihrer Unerfahrenheit, einer Einschränkung ihres Urteilsvermögens und einer erheblichen Willensschwäche die Tragweite des Vertrages vom 15.4.1995, insbesondere auch den Umfang der auf den Kläger zu 1) übertragenen Ansprüche, nicht erkannt und der Kläger zu 1) dies ausgenutzt habe, wie der Beklagte zu 1) geltend macht, ist nicht bewiesen. Von dem Beklagten zu 1) in diesem Zusammenhang angeführte Korrespondenz, nämlich z.B. ein Schreiben der A vom 7.2.1993, in dem von „irrationalen manischen Gesichtspunkten“ die Rede ist (Bl. 503 d. A.), ein Schreiben der Zedentin vom 2.2.1993, worin sie mitteilt, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie nicht mehr in der Lage sei, sich mit der schwierigen Erbschaftsangelegenheit zu befassen, weshalb sie ihren Bruder damit betraue (Bl. 505 d. A.), und ein ärztliches Attest vom 13.11.1992, worin der Zedentin eine seit Jahren bestehende psychische Labilität bescheinigt wird (Bl. 506 d. A.), beweist die Darstellung des Beklagten zu 1) zu den Umständen des etwa 2 1/2 Jahre später abgeschlossenen Abtretungsvertrages nicht. Randnummer 62 Sein Vorbringen im ersten Rechtszuge, die Zedentin habe sich über die Bedeutung der Abtretung nicht klar werden können, ist substanzlos. Überdies hat er den Beweisantrag auf Vernehmung der C in der Berufungsbegründung nicht aufgegriffen ( vgl. Zöller/ Gummer/ Heßler, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 520 Rn. 41 ). Randnummer 63 Falls C davon ausgegangen sein sollte, sie habe ihre Ansprüche nur für den Fall abgetreten, dass ihre wirtschaftliche Situation gefährdet sei, läge darin ein Inhaltsirrtum. Eine wirksame Anfechtung nach §§ 143, 119 Abs. 1 BGB ist indessen nicht erfolgt. Der Beklagte zu 1) hat zwar mit Schriftsatz vom 9. 10. 1995 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Bl. 92 d. A.). Er ist aber nicht berechtigt, Willenserklärungen dritter Personen anzufechten. Randnummer 64 3) Die „Versorgungsvereinbarung und Abtretung von Ansprüchen“ vom 15.4.1995 ist nicht nach § 139 BGB nichtig. Danach hat die Unwirksamkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts im Zweifel die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge. Randnummer 65 Teilnichtigkeit der unter Ziffer II. des Schriftstücks vom 15.4.1995 geregelten „Versorgungsvereinbarung“ liegt indessen nicht vor. Diese ist selbst dann wirksam, wenn darin keine Leistungspflicht des Klägers zu 1) begründet worden sein sollte. Zwar erfordert ein Vertrag einen Rechtsfolgewillen. Fehlt ein auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges gerichteter Wille, handelt es sich aber um eine Abrede mit außerrechtlichem Geltungsgrund, die als solche wirksam ist. Randnummer 66 4) C und A waren im Zeitpunkt der Abtretung ihrer Ansprüche an den Kläger zu 1) - C am 15.4.1995 und A am 27.2.1994 - Inhaber der auf den Kläger zu 1) übertragenen Ansprüche. Randnummer 67 Sie hatten ihre Ansprüche nicht wirksam durch eine Vereinbarung aus dem Jahre 1992 mit Rechtsanwalt Dr. E auf diesen übertragen. Randnummer 68 In einem im Jahre 1992 abgefassten Schriftstück ist eine Vereinbarung zwischen C, A, den Klägern und Rechtsanwalt Dr. E niedergelegt, wonach die Pflichtteilsberechtigten ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche an Rechtsanwalt Dr. E abtreten. Randnummer 69 Diese Vereinbarung ist - ihr Zustandekommen unterstellt - nach § 139 BGB nichtig, denn der Kläger zu 2) hat das in dem Schriftstück enthaltene, entsprechende Vertragsangebot des Rechtsanwalts Dr. E nicht angenommen. Die Abtretung durch C und A war Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts. Die Beteiligten des in Aussicht genommenen Vertrages bekundeten ihren Einheitlichkeitswillen, indem sie die an sich selbständigen Geschäfte in einer Urkunde zusammenfassten. Daraus ergibt sich eine tatsächliche und widerlegliche Vermutung der Einheitlichkeit des Geschäfts (vgl. Mayer- Maly/ Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 139 Rn. 19). Der Beklagte zu 1) hat diese Vermutung nicht ausgeräumt. Die von ihm in Bezug genommene Regelung in Ziffer 3, wonach der Zessionar keinen Weisungen der Zedenten unterliegt, weist darauf hin, dass eine einheitliche Rechtsverfolgung gewollt war. Die weitere Klausel in Ziffer 3, Vereinbarungen mit dem Schuldner, die die abgetretenen Ansprüche beschränken, bedürften der Zustimmung des jeweiligen Zedenten, regelt das Innenverhältnis zwischen Zedenten und Zessionar und spricht nicht gegen die Einheitlichkeit der Abtretung zur gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber dem Schuldner. Die Vermutung der Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts wird auch nicht durch die in Ziffer 4 geregelte Befristung der treuhänderischen Übertragung der Ansprüche auf Rechtsanwalt Dr. E widerlegt. Die Befristung spricht, solange sie dauert, weder für noch gegen die Einheitlichkeit der Abtretung.Schließlich weist auch die Klausel in Ziffer 6., wonach der Kläger zu 1) allein für das Honorar des Rechtsanwalts Dr. E aufzukommen hat, auf die Einheitlichkeit der rechtsgeschäftlichen Regelungen hin. Sie zeigt, dass hinter der Abtretung ein maßgebliches Interesse des Klägers zu 1) an der Bündelung der Ansprüche in einer Hand stand. Ein Teil dieses einheitlichen Rechtsgeschäft war unwirksam, denn der Kläger zu 2) nahm das Vertragsangebot des Rechtsanwalts Dr. E nicht an. Dies führt nach der Regel des § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Die Darlegungs- und die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, liegt bei dem, der die Gültigkeit des übrigen Geschäfts für sich in Anspruch nimmt (vgl. Mayer – Maly/ Busche a. a. O., § 139 Rn. 33), vorliegend also bei dem Beklagten zu 1). Dieser hat nichts dafür vorgetragen, dass C, A sowie die Kläger zu 1) und 3) die Vereinbarung mit Rechtsanwalt Dr. E ohne Beteiligung des Klägers zu 2) hätten abschließen wollen. Randnummer 70 B) Der Beklagte zu 1) haftet den Klägern nach § 2329 BGB mit dem ihm vom Erblasser geschenkten Grundbesitz, soweit er im Hinblick auf die Beschränkung seiner Haftung nach §§ 1975 ff BGB nicht als Erbe zur Ergänzung der Pflichtteile verpflichtet ist und soweit nicht der Kläger zu 1) als gleichzeitig Beschenkter haftet [(vgl. dazu unten unter 3) a), b)].Der Anspruch geht auf den fehlenden Betrag, der durch die Differenz zwischen der nach § 2325 BGB zu beanspruchenden Pflichtteilsergänzung und demjenigen, zu dessen Leistung der Erbe verpflichtet, was also vom Nachlass abgedeckt ist (vgl. Staudinger/ Olshausen, BGB, 13. Bearbeitung 1998, § 2329 Rn. 23), bestimmt wird. Er unterscheidet sich nach Inhalt (Duldung der Zwangsvollstreckung) und Umfang (Haftung nach Bereicherungsgrundsätzen) von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB; nach seinem Grund ist der Anspruch aber ein Ergänzungsanspruch, dessen Berechnung den Pflichtteilsregeln unterliegt (vgl. BGH FamRZ 1968, 151; Staudinger/ Olshausen, BGB, 13. Bearbeitung 1998, § 2329 Rn. 42 ). Randnummer 71 1) Die Pflichtteilsansprüche der Kläger errechnen sich wie folgt: Randnummer 72
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.