Erfüllung der Aufklärungspflicht von Anlageberater und Anlagevermittler durch Emissionsprospekt Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- März 2005, 2-7 O 228/04, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am
- März 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-07 O 228/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten der Streithelferin - zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe Randnummer 1 I. Der 19… geborene Kläger war als selbstständiger Masseur tätig und ließ sich seit Anfang der 90iger Jahre von der Beklagten zu 2) in finanziellen Dingen beraten. Randnummer 2 1993 erbte er 100.000,- DM und nahm mit dem Beklagten zu 1), den er aus der von ihm betreuten …mannschaft kannte, Beratungsgespräche über die Anlage des vererbten Geldes auf. Am
- Oktober 1993 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 100.000,- DM nebst 5 % Abwicklungsgebühr an der „Schweiz-Deutschland-USA Drei-Länder-Beteiligungobjekt DLF 93/14 Walter Fink KG“, kurz DLF 93/
- Randnummer 3 1997 erhält der Kläger seine Lebensversicherung ausgezahlt, die er nach Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) in Höhe von 200.000,- DM nebst Abwicklungsgebühr von 10.000,- DM in einen weiteren Drei-Länder-Beteiligung-Objekt-Fonds DLF 97/25 anlegte. Randnummer 4 Hinsichtlich beider Fonds bestätigte der Kläger auf den Beteiligungsangeboten (Blatt 16 und 26 d. A.), die Prospekte zu den Fonds erhalten zu haben. Hinsichtlich des Prospekts über den DLF-Fonds 97/25 bestätigte der Kläger überdies schriftlich, den Prospekt gelesen und verstanden zu haben und über die Risiken geschlossener Immobilienfonds aufgeklärt worden zu sein. Randnummer 5 Der Kläger erhielt bis 2002 Ausschüttungen aus beiden Fonds. Im Jahre 2000 geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weil sein Massagebetrieb nicht mehr hinreichend florierte; das Finanzamt pfändete aufgrund rückständiger Steuerschulden seine DLF-Beteiligungen. Randnummer 6 Der Kläger wandte sich an die Streithelferin der Beklagten zu 2) und verlangte die Rückzahlung seiner Einlagen. Er wurde auf einen Verkauf auf dem sogenannten Zweitmarkt verwiesen, der fehlschlug. Randnummer 7 Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines Schadens. Randnummer 8 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 330 - 333 d. A.) verwiesen. Randnummer 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung in wesentlichen vorgetragen, die Prospekte hätten den Kläger umfassend über die Risiken der Beteiligungen informiert. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, den Prospekt bezüglich des DLF 93/14 nicht erhalten zu haben, da er seinen Erhalt quittiert habe. Randnummer 10 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 333 - 335 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 11 Gegen das ihm am
- April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am
- Mai 2005 (Montag) eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach Verlängerung bis zum
- Juli 2005 mit einer am
- Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Randnummer 12 Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts und die Verletzung rechtlichen Gehörs, da das Landgericht die Erhebungen der von ihm angebotenen Beweise versäumt habe. Randnummer 13 Der Kläger behauptet: - der Beklagte zu 1) habe ihm dargelegt, dass der Drei-Länder-Fonds aufgrund der Investitionsaufteilung ideal zur Einkommenssicherung im Alter geeignet sei; - es sich um eine sichere Anlage handele, bei der er durch garantierte Ausschüttungen ein monatliches Einkommen erhalte, welches er als Rente verwenden könne; - die Anlage würde sich als Rentenersatz rentieren und empfehlen und er könne in Notfällen auf sein angelegtes Geld in Höhe der Einlage zugreifen; - der Beklagte zu 1) habe sich jedes Hinweises auf Risiken enthalten und verschwiegen, dass die Beteiligung erst zum
- August 2008 kündbar sein würde; - bezüglich des DLF-Fonds 93/14 sei ihm der von ihm quittierte Prospekt wieder weggenommen worden. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am
- März 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2-07 O 228/04)
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 99.642,49 €, nebst 5 %-Punkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
- Juni 2002, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe (hilfsweise Abtretung der Rechte) der Beteiligung des Klägers am Fonds DLF 97/25 - Walter Fink KG, Beteiligungsnummer 972500624,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 36.634,47 € zu zahlen, nebst 5 %-Punkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
- Juni
- Randnummer 15 Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagten und die Streithelferin sind der Auffassung, dass die Prospekte hinreichend über die Risiken der DLF-Fonds aufklären, wie auch bereits durch eine Vielzahl von Urteilen bestätigt worden sei. Randnummer 17 Die Beklagten bestreiten, dem Kläger die Anlage als perfekte Alterssicherung mit dem Recht, jederzeit auf sie zurückgreifen zu können, angeboten zu haben und ihm erklärt zu haben, er erhalte jedenfalls seine Investition zurück. Randnummer 18 Im Übrigen verteidigen die Beklagten und die Streithelferin das angefochtene Urteil. Randnummer 19 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 20 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
- April 2006 durch Vernehmung der Zeugin Z
- Randnummer 21 Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
- Mai 2006 (Bl. 626 ff. d. A.) Bezug genommen. Ferner hat das Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom
- Mai 2006 den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO informatorisch befragt. Randnummer 22 II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 23 Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 24 Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche wegen Verletzung von Informationspflichten aufgrund eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages zu. Randnummer 25 Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 26 Die Beklagten haben durch Übergabe der Emissionsprospekte ihren Pflichten zur Aufklärung über die mit den Dreiländerfonds verbundenen Risiken genügt. Randnummer 27 Die Prospekte enthalten mehrseitige, im Inhaltsverzeichnis ausgewiesene Seiten zum Thema „Chancen und Risiken“. Dass diese Prospekte den Aufklärungspflichten der Anlageberater und Anlagevermittler entsprechen, wurde bereits von einer Vielzahl von Oberlandesgerichten bestätigt (vgl. OLG München, 15 U 3503/03, OLG Hamm, 4 U 37/04, OLG Frankfurt, z.B. 13 U 243/03 , 21 U 48/05 ). Dass die Prospekte die Risiken übersichtlich und verständlich schildern, hat auch das Landgericht Frankfurt in der angefochtenen Entscheidung überzeugend zum Ausdruck gebracht. Randnummer 28 Die Einzelrichterin schließt sich dieser Auffassung an. Der Prospekt ist weder unstrukturiert noch undeutlich und erweckt auch nicht den Eindruck von kleingedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen; vielmehr ist er klar gegliedert und lesbar. Randnummer 29 Der Kläger hat diese Prospekte auch erhalten. Randnummer 30 Er hat zum einen beider Erhalt quittiert. Zum anderen hat er hinsichtlich des Prospekts DLF 97/25 auch durch seine Unterschrift bestätigt (Anlage B 10), den Prospekt gelesen und verstanden zu haben und über die Risiken geschlossener Immobilienfonds aufgeklärt worden zu sein. Randnummer 31 Daran muss er sich festhalten lassen, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 32 Bezüglich des Prospekts zum DLF-Fonds 93/14 existiert eine solche ausdrückliche Bestätigung zur Aufklärung über die Risiken geschlossener Immobilienfonds zwar nicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit einer seiner drei Unterschriften auf dem Beteiligungsangebot vom
- Oktober 1993 (Bl. 16 d. A.) lediglich bestätigt hat, den Prospekt, bestehend aus Teil A und Teil B mit dem darin abgedruckten Treuhand- und Gesellschaftsvertrag erhalten zu haben. Dass darin eine Aufklärung über die Risiken der Anlageform enthalten ist, muss dem Kläger bei seiner Unterschriftsleistung nicht klar gewesen sein. Randnummer 33 Daher war seiner Behauptung im Wege der Beweisaufnahme nachzugehen, ihm sei der zunächst ausgehändigte Prospekt am Ende des Beratungsgesprächs wieder weggenommen worden. Randnummer 34 Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht. Schon der Kläger selbst hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung einräumen müssen, nicht mehr mit Bestimmtheit sagen zu können, wann ihm der Prospekt zum DLF-Fonds 93/14 vorgelegen habe. Die im Prozess erhobene Behauptung, der ihm zunächst übergebene Prospekt sei ihm am Ende des Gesprächs wieder weggenommen worden, konnte der Kläger im Rahmen seiner Befragung nicht bestätigen. Auch war er sich unsicher, ob er die Vorgänge hinsichtlich der beiden Fonds nicht verwechseln würde. Randnummer 35 Auch die Zeugin Z1, die Ehefrau des Klägers, hat lediglich bekundet, den Prospekt zum Fonds 93/14 nicht zu kennen. Sie vermochte nicht zu sagen, ob ihr Ehemann den Prospekt bekommen hat. Randnummer 36 Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Befragung erklärt, er sei sich ganz sicher, dass der Kläger neben Teil B auch Teil A des Prospekts erhalten und behalten habe, weil nur im Teil A die ganze Fondszusammensetzung erklärt würde. Randnummer 37 Vor dem Hintergrund dieser Beweisaufnahme muss sich der Kläger an seiner durch die Unterschrift bestätigten Erklärung festhalten lassen, Teil A und B des Prospekts erhalten zu haben, aus dem sich die Risiken des Geschäfts ergeben. Dass er diese Prospektangaben nicht gelesen haben könnte, ist ohne Belang; entscheidend ist, dass der Kläger auf die einschlägigen und hinreichenden Informationen ohne weiteres zurückgreifen konnte. Randnummer 38 Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger Informationsdefizite konkret vorgetragen oder eine anleger- und objektgerechte Beratung gewünscht hätte. Zu einer Haftung der Beklagten könnten auch falsche Angaben über den Fonds führen. Randnummer 39 Diese Voraussetzungen sind jedoch alle nicht erfüllt. Randnummer 40 Der Kläger selbst musste im Rahmen seiner informatorischen Befragung einräumen, dass es ihm insgesamt schwerfalle, den Gesprächsverlauf bezüglich des Beratungsgesprächs wieder zu geben. Randnummer 41 Er erklärte gleichwohl, sich daran zu erinnern, dem Beklagten zu 1) gesagt zu haben, dass er das Geld natürlich auch noch im Alter brauchen könne, dass er irgendwie auch wieder an das Geld rankommen möchte und jedenfalls kein Risiko eingehen möchte. Auch erklärte er, gefragt zu haben, ob nach 15 Jahren das eingezahlte Geld noch bestehe. Randnummer 42 Demgegenüber hat der Beklagte 1) erklärt, dass es dem Kläger in erster Linie um eine höhere Rendite und um Steuervorteile gegangen sei und er ihn darüber belehrt habe, dass eine höhere Rendite auch mit einem höheren Risiko einhergehe. Randnummer 43 Weiter hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Befragung ausgeführt, den Kläger über die Währungs- und Ausfallrisiken und die Risiken beim Verkauf belehrt zu haben. Randnummer 44 Auch aus der Aussage der Zeugin Z1 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine irreführende oder gar auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen bestehende Beratung durch den Beklagten zu 1). Randnummer 45 Zwar hat die Zeugin bekundet, von ihrem Ehemann erfahren zu haben, der Beklagte zu 1) habe erklärt, falls alles gut liefe, würde er 150 % von dem eingezahlten Geld zurückerhalten. Da es aber eine Erklärung vom Hörensagen ist, kommt ihr kein hinreichender Beweiswert zu. Daneben hat die Zeugin überdies die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass der Beklagte zu 1) von der eventuellen Notwendigkeit eines Zweitmarktverkaufs mit Verlustrisiko gesprochen habe und von der Anlage als Rentenersatz im Falle des DLF-Fonds 93/14 nicht die Rede gewesen sei. Auch hat sie bestätigt, dass der Beklagte zu 1) von Steuervorteilen gesprochen habe. Randnummer 46 Dass sie daneben auch bekundet hat, vom Beklagten zu 1) selbst gehört zu haben, es sei allenfalls mit einem ganz minimalen Verlust zu rechnen, reicht nicht aus, von einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten auszugehen. Randnummer 47 Denn zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs lief der DLF-Fonds gut und unterlag auch einer positiven Prognose. Und über die gleichwohl im Einzelfall möglichen Verlustrisiken klärte der dem Kläger übergebene Prospekt auf. Randnummer 48 Dass auch der Kläger zufrieden war mit der Geldanlage und Rendite, zeigt die Tatsache, dass er vier Jahre später einen weiteren Dreiländerfonds zeichnete. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 50 Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012785