Unlauterer Wettbewerb: Missbräuchlichkeit der Mehrfachverfolgung eines Unterlassungsanspruchs; Wettbewerbswidrigkeit der Abwerbung von Mitarbeitern Leitsatz 1. Zur missbräuchlichen Mehrfachverfolgung durch eine Unterlassungsgläubiger 2. Zur Frage, wann die Abwerbung von Mitarbeitern als wettbewerbswidrig eingestuft werden kann Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 6 O 41/02 Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt] Gründe Randnummer 1 I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 2 Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung zunächst die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und den Antrag zu I. 1. um mehrere Hilfsanträge ergänzt (Bl. 656-660 d. A.). Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin den Hauptantrag zu I. 1. und einen Teil der Hilfsanträge hierzu zurückgenommen. Randnummer 3 Auf Hinweis des Senats vom 02.03.2005 (Bl. 830 d. A.) hat die Klägerin eine Sachverhaltszuordnung erstellt, in der dargelegt worden ist, welche Klageanträge mit welchem Tatsachenvortrag begründet werden sollen; wegen der Einzelheiten wird auf die zuletzt eingereichte Anlage BK 61 (Bl. 1137 d. A.) verwiesen. Randnummer 4 Mit Schriftsätzen vom 10.05. und 13.05.2005 hat die Klägerin zur Begründung des Klagebegehrens weitere Verletzungshandlungen vorgetragen; auf einen Hinweis des Senats (Beschluss vom 10.04.2006, I. C., Bl. 1407 d. A.) hat sie erklärt, sie werde diesen Komplex zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens machen. Randnummer 5 Im übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen: Randnummer 8 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, Randnummer 9 1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Handelsvertreter, insbesondere Führungskräfte in der Position eines Teammanagers, Teamleiters, Managers oder Direktors, die zur Klägerin in einem gültigen Vertragsverhältnis stehen, das ein Wettbewerbs- und Abwerbungsverbot enthält, direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar abzuwerben und/oder deren Abwerbung vorzubereiten, dergestalt, dass sie Randnummer 10
- a)diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Besprechungstermin einschleicht, Randnummer 11
- aa)indem sie einen Handelsvertreter der Klägerin dazu veranlasst, einen anderen Handelsvertreter der Klägerin zum Zwecke der Abwerbung anzusprechen, um mit ihm ein weiteres Gespräch verabreden, das dann entgegen der Verabredung nicht von dem ansprechenden Handelsvertreter, sondern von einem Geschäftsführer oder Vertriebsmitarbeiter der Beklagten wird, Randnummer 12 oder Randnummer 13
- bb)indem sie ihre Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte veranlasst, bei Handelsvertretern der Klägerin anzurufen und vorzuspiegeln, sich dort bewerben zu wollen, wenn in dem dann anschließenden Bewerbungsgesprächstermin offenbart wird, dass gar kein Interesse an einer Anstellung bei dem Handelsvertreter besteht, sondern vielmehr der Handelsvertreter der Klägerin für die Beklagte abgeworben werden soll, Randnummer 14 und/oder Randnummer 15
- b)diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und dabei und/oder in anschließenden Gesprächen Aussagen tätigt, die die Klägerin herabsetzen, und zwar durch Angaben wie: Randnummer 16
- aa)die Klägerin betrüge ihre Mitarbeiter und/oder Randnummer 17
- bb)die Klägerin sei eine tickende Zeitbombe und/oder Randnummer 18
- cc)die Klägerin sei ein viel zu starres Gefüge und/oder Randnummer 19
- dd)der Vertriebschef A halte die Handelsvertreter der Klägerin unter Druck Randnummer 20
- ee)die Handelsvertreter der Klägerin würden im Falle ihrer Kündigung durch Detektive kontrolliert und/oder Randnummer 21
- ff)die Führungskraft E habe schon vor Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin keine oder wenig Verträge über die Klägerin eingereicht Randnummer 22 und/oder Randnummer 23
- c)diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und dabei und/oder in anschließenden Gesprächen die Klägerin herabsetzt, und zwar durch falsche Behauptungen wie, Randnummer 24
- aa)die Klägerin werde „geschmiert“ Randnummer 25
- bb)die Klägerin wolle die Abzuwerbenden herabstufen, Randnummer 26 und/oder Randnummer 27 über sich falsche Angaben macht, wie Randnummer 28
- cc)die Beklagte werde höhere Provisionen zahlen, Randnummer 29 und/oder Randnummer 30
- dd)bei der Beklagten würde man doppelt so viel verdienen; Randnummer 31 und/oder Randnummer 32
- d)diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und sie dabei und/oder in anschließenden Gesprächen auffordert, ihr Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos zu kündigen, obwohl tatsächlich kein Kündigungsgrund vorliegt, Randnummer 33 und/oder Randnummer 34
- e)diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und diesen dabei und/oder in anschließenden Gesprächen anbietet, die Kosten für eine eventuelle anlässlich der Kündigung notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bis zu einer gewissen Höhe zu übernehmen. Randnummer 35 und/oder Randnummer 36
- f)diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und diese dabei und/oder in anschließenden Gesprächen auffordert, unmittelbar und vor Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin Geschäfte für die Beklagte zu vermitteln, Randnummer 37 2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Handelsvertreter, insbesondere Führungskräfte in der Position eines Teammanagers, Teamleiters, Managers oder Direktors, die zur Klägerin in einem gültigen Vertragsverhältnis stehen, das ein Wettbewerbs- und Abwerbungsverbot enthält, zu veranlassen, andere Handelsvertreter der Klägerin, wie die ihnen zugeordneten, zur fristlosen oder firstgerechten Kündigung ihrer Verträge mit der Klägerin aufzufordern oder anzuhalten und unmittelbar oder mittelbar für die Beklagte tätig zu werden; Randnummer 38 3. Handelsvertreter, die der Beklagte der Klägerin abgeworben hat, durch Erstellung oder Aushändigung entsprechender Formschreiben oder in anderer Weise anzuhalten, Kunden der Klägerin zu veranlassen, die Betreuung durch die Klägerin zu beenden, sofern die Kunden von den abgeworbenen Handelsvertretern zu einem Zeitpunkt angesprochen werden, in dem das Vertragsverhältnis zwischen dem abgeworbenen Handelsvertreter und der Klägerin noch nicht beendet ist. Randnummer 39 II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in vorstehenden Ziff. I. 1. und I. 2. bezeichneten und nachstehend aufgeführten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe von Zeit, Ort, Art und Weise, beteiligten Personen und Anzahl der von ihr betriebenen Abwerbungen beziehungsweise Abwerbungsversuche: Randnummer 40 1. Abwerbung des M gemäß Ziffer I. 1.
- a)aa); I. 1..
- b)aa), bb), cc), dd), ff); I. 1. e); Randnummer 41 2. Abwerbung des N gemäß Ziffer I. 1.
- a)bb); Randnummer 42 3. Abwerbung des G gemäß Ziffer I. 1.
- b)bb); I. 1.
- c)dd); Randnummer 43 4. Abwerbung der H gemäß Ziffer I. 1.
- b)bb); I. 1.
- c)dd); Randnummer 44 5. Abwerbung der B gemäß Ziffer I. 1.
- b)ee); I. 1.
- c)cc); I. 1. d); I. 1.
- f)Randnummer 45 6. Abwerbung des C gemäß Ziffer I. 1.
- b)ee); I. 1.
- c)cc); I. 1. d); I. 1.
- f)Randnummer 46 7. Abwerbung des O gemäß Ziffer I. 1.
- c)aa); Randnummer 47 8. Abwerbung des P gemäß Ziffer I.
- c)aa); Randnummer 48 9. Abwerbung der D gemäß Ziffer I. 1.
- c)
- bb)cc); I. 1. d); I. 1. e); I. 1. f); Randnummer 49 10. Abwerbung des Q gemäß Ziffer I. 1. e); Randnummer 50 11. Veranlassung des E durch die Geschäftsführer der Beklagten, die Handelsvertreter der Klägerin D, C, B, F, G und H abzuwerben; Randnummer 51 12. Veranlassung des K durch die Geschäftsführer der Beklagten, die Handelsvertreter der Klägerin L und M abzuwerben; Randnummer 52 13. Veranlassung des R weitere Namen zu nennen; Randnummer 53 14. Veranlassung des Q durch die Geschäftsführer der Beklagten, den Handelsvertreter der Klägerin S abzuwerben. Randnummer 54 III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle ihr aus den Handlungen nach Ziffer II. bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen; Randnummer 55 Die Beklagte beantragt, Randnummer 56 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 58 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die nachfolgende Darstellung unter II. Bezug genommen. Randnummer 59 Mit Beschluss vom 22.07.2005 hat der Senat die Sache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen; die Parteien haben einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter zugestimmt. Randnummer 60 Der Einzelrichter hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 26.07.2005 (Bl. 1218 d. A.), ergänzt und berichtigt durch Beschlüsse vom 18.10.2005 (Bl. 1288 d. A.) und vom 06.12.2005 (Bl. 1311 d. A.), durch Vernehmung der Zeugen ZE, ZC, ZB, ZM, ZG, ZH, ZN, ZR, ZP, ZL, ZK und ZD. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18.10.2005 (Bl. 1288 d. A.), 06.12.2005 (Bl. 1311 d. A.), 24.01.2006 (Bl. 1332 d. A.), 07.02.2006 (Bl. 1335 d. A.), 21.02.2006 (Bl. 1343 d. A.), 07.03.2006 (Bl. 1359 d. A.), 21.03.2006 (Bl. 1369 d. A.) und 04.04.2006 (Bl. 1376 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 61 II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Randnummer 62 A. Unterlassung (Antrag zu I.) Randnummer 63 1. Die Unterlassungsklage ist zulässig; sie ist insbesondere – was als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist – nicht rechtsmissbräuchlich (§§ 13 V UWG a.F., 8 IV UWG) erhoben worden. Randnummer 64 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. bereits WRP 2000, 1269, 1272 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung – und nunmehr WRP 06, 354 Rdz. 16 ff. – MEGA SALE) bestehen allerdings Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches, weil von sachfremden Erwägungen getragenes Vorgehen, wenn ein Unterlassungsgläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat praktisch zeitgleich mit der vorliegenden Klage den Geschäftsführer T der Beklagten wegen desselben Sachverhalts mit identischen Klageanträgen mit einer bei demselben Gericht eingereichten Klage auf Unterlassung in Anspruch genommen (Parallelverfahren 6 U 63/04 ). Ein sachlicher Grund für dieses Vorgehen ist nicht ersichtlich; insbesondere hat die Klägerin in der Folgezeit in beiden Verfahren im Wesentlichen identische Schriftsätze eingereicht. Randnummer 65 Gleichwohl kann wegen der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts eine missbräuchliche Mehrfachverfolgung nicht angenommen werden. Die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass – wie meist im Wettbewerbsrecht - ein Wettbewerbsverhalten beanstandet wurde, das eine unbestimmte Vielzahl von Konkurrenten im Wettbewerb beeinträchtigen konnte; unter dieser Voraussetzung ist die Annahme, dem ohne erkennbaren Grund in getrennten Verfahren vorgehenden Gläubiger gehe es in Wahrheit nicht um die Unterbindung diese Wettbewerbsverhaltens, sondern um die Verfolgung anderer Ziele, besonders naheliegend. Im vorliegenden Fall richteten sich die beanstandeten Abwerbemaßnahmen richteten sich dagegen gezielt und ausschließlich gegen die Klägerin. Unter diesen Umständen erscheint der Schluss, die mit der Verfolgung in getrennten Verfahren verbundene Verursachung vermeidbarer Mehrkosten sei das alleinige oder auch nur überwiegende Motiv für die gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gewesen (vgl. hierzu BGH a.a.O. – MEGA SALE), nicht gerechtfertigt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass das Hauptinteresse der Klägerin ungeachtet dieser Verfahrensweise dem Ziel galt, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die beanstandeten Abwerbemaßnahmen zu erlangen. Randnummer 66 2. Der Klägerin stehen die mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zu I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu, weil die im Antrag bezeichneten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Abwerbung von Mitarbeitern als wettbewerbswidrig einzustufen sind und nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass Organe bzw. Beauftragte der Beklagten sich gegenüber Handelsvertretern der Klägerin in entsprechender Weise verhalten haben. Randnummer 67 Soweit die nachfolgend dargestellten Abwerbemaßnahmen vom Zeugen ZE unternommen worden sind, der Mitte 2001 aus seiner leitenden Stellung bei der Klägerin zur Beklagten gewechselt ist, muss die Beklagte sich das Verhalten dieses Zeugen nach §§ 13 IV UWG a.F., 8 II UWG zurechnen lassen. Der Zeuge ZE hat bekundet, in einem am 13.8.2001 geführten Gespräch mit den Vorstandsmitgliedern T und U der Beklagten die weiteren Modalitäten hinsichtlich der von ihm durchzuführenden Abwerbeaktivitäten zu Gunsten der Beklagten abgesprochen und sich hierüber mit den Herren T und U einig geworden zu sein; aus den vereinbarten Rahmenbedingungen habe sich für ihn ergeben, dass er auf jeden Fall versuchen musste, seine Mitarbeiter zu einem Wechsel zur Beklagten zu veranlassen. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge ZE bei seiner Vernehmung vermittelt hat, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Damit sind die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach §§ 13 IV UWG a.F., 8 II UWG erfüllt. Zwischen der Beklagten und dem Zeugen ZE ist es zu einer zumindest vertragsähnlichen Abrede des Inhalts gekommen, dass es die Aufgabe des Zeugen ZE sein sollte, im Interesse der Beklagten alle Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen konnten, Mitarbeiter der Klägerin möglichst schnell und in möglichst großer Zahl zu einem Wechsel zur Beklagten zu bewegen. Der Zeuge ZE ist damit in diesem Zusammenhang als Beauftragter der Beklagten zu behandeln, für dessen Verhalten im Zusammenhang mit den Abwerbungsversuchen die Beklagte unabhängig davon haften muss, ob ihr die einzelnen vom Zeugen ZE ergriffenen Maßnahmen bekannt waren. Randnummer 68 Antrag zu I. 1.
- b)bb): Randnummer 69 Die in einem Abwerbegespräch verwendete Äußerung, der Arbeitgeber des Abzuwerbenden sei eine „tickende Zeitbombe“, stellt eine unlautere (§§ 1 UWG a.F., 3, 4 Nr. 7 UWG) pauschale Herabsetzung des Mitbewerbers dar. Randnummer 70 Nach den überzeugenden Aussagen der Zeugen ZE, ZG und ZD hat der Zeuge ZE in einem Abwerbegespräch mit den damaligen Handelsvertretern G und H erklärt, die Klägerin sei eine tickende Zeitbombe. Randnummer 71 Antrag zu I. 1.
- b)
- cc)Randnummer 72 Die zu Abwerbezwecken aufgestellte Behauptung, die Klägerin sei ein „viel zu starres Gefüge“, ist ebenfalls pauschal herabsetzend und daher unlauter (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 7 UWG); dies gilt unabhängig davon, ob die darin liegende Wertung auf Grund bestimmter Tatsachen berechtigt erscheinen mag oder nicht. Randnummer 73 Der Zeuge ZM hat nach Vorhalt einer von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 25.10.2001 bekundet, dass der Geschäftsführer T der Beklagten im Rahmen eines Abwerbegesprächs mit ihm erklärt habe, die Klägerin sei ein viel zu starres Gefüge. An der Richtigkeit dieser Darstellung hat der Senat keine Zweifel. Randnummer 74 Antrag zu I. 1.
- b)
- dd)Randnummer 75 Die in einem Abwerbegespräch aufgestellte Behauptung, der Vertriebschef der Klägerin „halte einen unter Druck“, enthält ebenfalls eine pauschale Herabsetzung der Klägerin (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 7 UWG). Randnummer 76 Der Zeuge ZM hat bestätigt, dass der Geschäftsführer T der Beklagten sich auch dieser Formulierung bedient hat. Randnummer 77 Antrag zu I. 1.
- c)
- aa)Randnummer 78 Die in einem Abwerbegespräch aufgestellte Behauptung, die Klägerin werde „geschmiert“, stellt ebenfalls eine pauschale Herabsetzung dar (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 7 UWG). Randnummer 79 Nach der Aussage des Zeugen ZP, an deren Richtigkeit nach dem vom Zeugen vermittelten persönlichen Eindruck keine Zweifel bestehen, hat der Geschäftsführer T der Beklagte in einem Abwerbegespräch mit dem Zeugen erklärt, dass im Zusammenhang mit der Produktprüfung Gelder an die Klägerin gezahlt würden, die praktisch Schmiergelder darstellten; er – der Zeuge – könne sich erinnern, dass in diesem Zusammenhang das Wort „Schmieren“ gefallen sei. Diese Aussage rechtfertigt eine Verurteilung der Beklagten nach dem gestellten Klageantrag. Randnummer 80 Antrag zu I. 1.
- c)
- dd)Randnummer 81 Die – unzutreffende – Ankündigung, bei der Beklagten doppelt so viel verdienen zu können wie bei der Klägerin, stellt ein unlauteres (§§ 3 UWG a.F., 5 UWG) Abwerbemittel dar. Randnummer 82 Die Zeugen ZE und ZG haben übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge ZE dem von ihm zu Abwerbezwecken angesprochenen Zeugen ZG erklärt hat, dass man bei der Beklagten doppelt so viel verdienen könne wie bei der Klägerin. Auf die Frage, ob beispielsweise die Zeugen ZG und ZH bei einem etwaigen Wechsel tatsächlich doppelt so viel verdienen würden, hat der Zeuge geantwortet, dass man diese Frage so pauschal nicht beantworten könne, da es insoweit auf die Einzelheiten ankäme; er habe diese Aussage damals in den Raum gestellt, um für Beachtung zu sorgen, das heißt dafür zu sorgen, „dass die Leute auch mal nachdenken“. Daraus ergibt sich, dass die vom Zeugen ZE aufgestellte Behauptung ohne konkrete tatsächliche Grundlage erfolgte. Auch eine solches „ins Blaue hinein“ abgegebenes Versprechen höherer Verdienstmöglichkeiten ist eine irreführende und daher unlautere Abwerbemaßnahme. Randnummer 83 Antrag zu I. 1.
- d)Randnummer 84 Unter der im Antrag genannten Voraussetzung stellt die Aufforderung zur fristlosen Kündigung eine Aufforderung zum Vertragsbruch dar und ist daher unlauter (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG). Randnummer 85 Die Zeugen ZE, ZC, ZB und ZD haben übereinstimmend bestätigt, dass der Zeuge ZE die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zur Voraussetzung für einen Wechsel zur Beklagten gemacht hat. Dabei war allen Beteiligten klar, dass ein Grund für eine solche fristlose Kündigung tatsächlich nicht bestand. Randnummer 86 Antrag zu I. 1.
- f)Randnummer 87 Die Aufforderung, noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin Geschäfte für die Beklagten zu vermitteln, stellt eine Aufforderung zum Vertragsbruch dar und ist daher als Mittel der Abwerbung unlauter (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG), soweit – wogegen sich der Klageantrag richtet - die Aufforderung vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgt ist. Randnummer 88 Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ZE, ZB und ZD hat sich der Zeuge ZE jedenfalls gegenüber den Zeuginnen ZB und ZD entsprechend geäußert. Randnummer 89 Antrag zu I. 2. Randnummer 90 Der Beklagten soll untersagt werden, Mitarbeiter der Klägerin, die in einem gültigen Vertragsverhältnis mit der Klägerin stehen und einem vertraglichen Abwerbeverbot unterliegen, zu Abwerbeversuchen gegenüber Kollegen zu veranlassen. Randnummer 91 Die Verträge der Klägerin mit ihren Mitarbeitern enthalten ein solches Abwerbeverbot (vgl. Mustervertrag Ziffer 10. 6). Gegen die Wirksamkeit dieses vertraglichen Abwerbeverbots während des laufenden Vertragsverhältnisses bestehen keine Bedenken; es handelt sich insoweit lediglich um die Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht, mit der es unvereinbar wäre, andere Beschäftigte des eigenen Arbeitgebers bzw. Geschäftsherrn zu einem Wechsel zur Konkurrenz zu veranlassen. Ob das Abwerbeverbot auch wirksam ist, soweit es für die Zeit nach Vertragsbeendigung vereinbart ist (dagegen mit guten Gründen die Entscheidung des OLG Celle vom 13.6.2002 – 11 U 63/02), kann dahinstehen, da der Antrag nur die Veranlassung solcher Mitarbeiter zur Abwerbung erfasst, die noch in einem Vertragsverhältnis mit der Klägerin stehen. Randnummer 92 Das Bestehen des vertraglichen Abwerbeverbots war der Beklagten auch bekannt, da ihr Geschäftsführer T früher selbst bei der Klägerin beschäftigt war. Daher stellt der Versuch, Mitarbeiter der Klägerin zu einer Abwerbetätigkeit zu veranlassen, eine Aufforderung zum Vertragsbruch dar, die gegen §§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG n.F. verstößt. Randnummer 93 Nach den Aussagen der Zeugen ZE, ZC, ZB und ZD steht fest, dass der Zeuge ZE die genannten Mitarbeiter aufgefordert hat, noch vor der (wirksamen) Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit der Klägerin weitere Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben. Insbesondere war allen Zeugen klar, dass die von ihnen ausgesprochenen fristlosen Kündigungen unwirksam waren, da es an den dafür erforderlichen besonderen Gründen fehlte. Randnummer 94 Ebenso hat der Zeuge ZE nach seiner Aussage noch während des Bestehens seines Vertragsverhältnisses mit den Geschäftsführern der Beklagten abgesprochen, wer durch ihn abgeworben werden solle. Auch hierin ist eine Wettbewerbsverletzung der Geschäftsführer der Beklagten im Sinne des Klageantrags zu sehen. Randnummer 95 Antrag zu I. 3. Randnummer 96 Die an abgeworbene Mitarbeiter der Klägerin, deren Vertragsverhältnis mit der Klägerin noch nicht beendet ist, gerichtete Aufforderung, noch vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses Kunden der Klägerin zur Beklagten abzuwerben, stellt ein unlauteres (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG) Verleiten zum Vertragsbruch dar. Randnummer 97 Nach der Aussage des Zeugen ZM ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer T der Beklagten an den Zeugen ZM eine Aufforderung im Sinne des Klageantrags gerichtet hat. Der Zeuge hat bei seiner ersten Vernehmung durch das Landgericht bekundet (Sitzungsprotokoll vom 21.2.2003, Bl. 457 ff. d.A.), dass Herr T in dem zweiten mit dem Zeugen geführten Abwerbegespräch auch die sogenannte Umdeckung von Kunden angesprochen habe. Zugleich hat er ausgesagt, dass er von Herrn T bei dieser Gelegenheit unter anderem das Formular „Änderung des Betreuungsverhältnisses/Maklerauftrag“ erhalten habe, welches sich als Kopie als Bl. 121 bei den Akten befindet. Da dieses Formular der Durchführung des „Umdeckens“ auf die Beklagte dient, konnte der Zeuge ZM den Äußerungen des Herrn T nur entnehmen, das er mit dem Umdecken sofort, jedenfalls noch vor wirksamer Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin beginne sollte. Dies rechtfertigt eine Verurteilung der Beklagten nach dem gestellten Klagantrag. Randnummer 98 3. Im übrigen war die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu I. zurückzuweisen, da der Klägerin die insoweit geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen. Randnummer 99 Antrag zu I. 1.
- a)
- aa)Randnummer 100 Der Beklagte soll untersagt werden, sich bei einem abzuwerbenden Mitarbeiter der Klägerin einen „Besprechungstermin“ mit dem Geschäftsführer oder Vertriebsleiter der Beklagten zu erschleichen, indem die Beklagte einen bei ihr beschäftigten Handelsvertreter veranlasst, mit dem Abzuwerbenden ein Abwerbegespräch mit diesem Handelsvertreter zu vereinbaren, das sodann vom Geschäftsführer oder Vertriebsleiter der Beklagten selbst wahrgenommen wird. Randnummer 101 Das Unterlassungsbegehren ist nur dann schlüssig, wenn – wofür der Wortlaut spricht – unter einem „Besprechungstermin“ im Sinne des Antrags ein persönliches Gespräch unter Anwesenden zu verstehen ist; unter dieser Voraussetzung ist es unlauter (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG), sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen solchen besonders intensiven Kontakt zu verschaffen, bei dem der Abzuwerbende gut zu beeinflussen ist. Wenn dagegen durch den Handelsvertreter der Beklagten nur eine weiteres Telefongespräch – wenn auch unter Hervorrufung falscher Vorstellungen über den zu erwartenden Anrufer – vorbereitet werden soll, das vom Geschäftsführer der Beklagten geführt wird, kann hierin keine unlautere Behinderung der Klägerin gesehen werden. Denn der Abzuwerbenden befindet sich dann in keiner wesentlich anderen Situation, als wenn der Geschäftsführer ihn sogleich angerufen hätte. Insbesondere ist ein solches Telefongespräch seitens des Angerufenen leichter zu beenden als eine Besprechung unter Anwesenden. Randnummer 102 Die Klägerin hat keinen Verletzungsfall vorgetragen, der unter diesen Voraussetzungen eine Verurteilung rechtfertigt. Im Fall M, auf den die Klägerin sich beruft, hat nach Darstellung der Klägerin der Handelsvertreter K der Beklagten gegenüber Herrn M lediglich ein weiteres Telefongespräch vorbereitet, das sodann der Geschäftsführer T der Beklagten geführt haben soll. Randnummer 103 Antrag zu I. 1.
- a)
- bb)Randnummer 104 Der Zeuge ZN hat zwar bestätigt, dass zwei Personen sich unter der im Klageantrag genannten Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Termin bei ihm verschafft haben, in dem sie den Zeugen zur Beklagten abzuwerben versucht haben. Da der Zeuge jedoch zur Identität dieser Personen keine Angaben machen konnte, kann der Beklagten deren Verhalten nicht nach §§ 13 IV UWG a.F., 8 II UWG zugerechnet werden. Randnummer 105 Antrag zu I. 1.
- b)
- aa)Randnummer 106 Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass im Fall M der Geschäftsführer T der Beklagten geäußert hat, die Klägerin betrüge ihre Mitarbeiter. Der Zeuge ZM hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt, dass Herr T dieser Formulierung benutzt hat. Er hat zunächst bekundet, das Wort Betrug sei in diesem Zusammenhang nicht gefallen. Auch nach Vorhalt seiner insoweit anders lautenden eidesstattlichen Versicherung vom 9.11.2001 konnte er aus seiner heutigen Erinnerung nicht mehr angeben, dass T das Wort Betrug gebraucht habe. Danach verbleiben jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, die einer Verurteilung entgegenstehen. Randnummer 107 Antrag zu I. 1.
- b)
- ee)Randnummer 108 Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die Geschäftsführer T und U der Beklagten am 7.11.2001 in einem Abwerbegespräch mit den Zeugen ZC und ZB, bei dem auch die Zeugen ZE und ZD anwesend waren, erklärt haben, die Klägerin werde nach einer Kündigung ihre bisherigen Mitarbeiter durch Detektive überprüfen lassen. Die Zeugen ZE, ZC und ZD konnten sich an eine solche Äußerung nicht erinnern. Demgegenüber hat die Zeugin ZB zwar bekundet, es sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass die Klägerin die abgeworbenen Mitarbeiter durch Detektive überprüfen könne. Zum einen ist jedoch kaum erklärlich, warum die anderen Zeugen diese Äußerung nicht mitbekommen haben. Zum andern hat die Zeugin ZB die fragliche Aussage jedenfalls auch dem Zeugen ZE selbst zugeschrieben, der – obwohl er ansonsten seine Abwerbeaktivitäten sehr freimütig dargestellt hat – seinerseits nicht bestätigt hat. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin ZB bei ihrer Aussage einem Irrtum unterlegen sein könnte, zumal zum Zeitpunkt ihrer Aussage seit den in Rede stehenden Vorgängen etwa fünf Jahre vergangen waren. Randnummer 109 Antrag zu I. 1.
- b)
- ff)Randnummer 110 Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nach ihrem eigenen Tatsachenvorbringen nicht zu. Randnummer 111 Die im Antrag wiedergegebene Behauptung über das Verhalten des Zeugen ZE bis zur Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin soll der Geschäftsführer der Beklagten T gegenüber dem Zeugen ZM im Rahmen eines Abwerbegesprächs am 10.11.2001 aufgestellt haben. Der Umstand, daß der Mitarbeiter E der Klägerin faktisch seine Tätigkeit für die Klägerin bereits eingestellt habe, sollte dabei als Argument für einen Wechsel auch von M dienen. Diese Äußerung beinhaltet jedoch – was der Antrag zu 1.
- b)verlangt – keine Herabsetzung der Klägerin. Herabgesetzt wird allenfalls der Zeuge ZE (als ungetreuer Mitarbeiter) oder die Beklagte selbst (als Ausnutzerin des ungetreuen Verhaltens des Zeuge), nicht aber die Klägerin, die in diesem Zusammenhang lediglich in der Rolle des „Opfers“ erscheint. Randnummer 112 Antrag zu I. 1.
- c)
- bb)Randnummer 113 Die beanstandete Äußerung war nur dann unlauter, wenn sie unzutreffend war. Nach den Aussagen der Zeugen ZE und ZD muss aber davon ausgegangen werden, dass eine Herabstufung der Zeugin ZD tatsächlich beabsichtigt war. Randnummer 114 Antrag zu 1.
- c)
- cc)Randnummer 115 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge ZE in den Fällen D sowie C und B den Abzuwerbenden unzutreffenderweise versprochen hat, bei der Beklagten höhere Provisionen zu erhalten. Randnummer 116 Die Zeugin ZD hat lediglich bekundet, der Zeuge ZE habe ihr vor Ausspruch der Kündigung Versprechen hinsichtlich der Gewinnbeteiligung gegeben; von einer Zusage höherer Provisionen haben weder die Zeugin ZD noch der Zeuge ZE berichtet. Randnummer 117 Im Fall C und B haben die Zeugen ZE, ZC und ZB zwar übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge ZE den beiden anderen Zeugen bei einem Wechsel zur Beklagten höhere Provisionen in Aussicht gestellt hat. Die Zusage war aber zutreffend. Der Zeuge ZC hat bekundet, dass nach dem Wechsel jedenfalls „unter dem Strich zu Anfang mehr herauskam“ als bei der Klägerin. Die Zeugin ZB hat erklärt, dass sie jedenfalls an Bestandsprovisionen mehr erhalten habe als zuvor bei der Klägerin. Auch der Zeuge ZE hat ausgesagt, dass die von ihm gegebene Zusage höherer Provisionen auch eingehalten worden sei. Randnummer 118 Antrag zu I. 1.
- e)Randnummer 119 Soweit die Klägerin entsprechend der Anlage BK 61 ihr Unterlassungsbegehren mit den Fällen D, M und Q begründet, rechtfertigt ihr Sachvortag eine Verurteilung nach dem Klageantrag nicht. Randnummer 120 Hinsichtlich der Fälle D und Q kann dem schriftsätzlichen Vorbringen, auf das die Klägerin sich insoweit in Anlage BK 61 bezogen hat, nicht entnommen werden, dass die Übernahme von Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Kündigung versprochen worden sein soll. Randnummer 121 Im Fall M hat der Zeuge ZM bereits bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, Herr T habe nichts davon gesagt, dass er auch die Kosten für den Rechtsbeistand übernehmen wolle (Sitzungsprotokoll vom 21.2.2003, S.4). Randnummer 122 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.6.2006 ihr Unterlassungsbegehren auch auf den – in der Anlage BK 61 nicht enthaltenen – Fall R stützt, liegt hierin ein neues Angriffsmittel, das als verspätet (§§ 525 i.V.m. 296 II ZPO) zurückzuweisen ist. Randnummer 123 Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung war nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, welcher der unter II. 6.
- a)bis
- r)(Seiten 11 bis 46) der Berufungsbegründung dargestellten Vorfälle zur Begründung welcher der mit den Anträgen zu I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche herangezogen werden sollte. Es war und ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die Vielzahl der vorgetragenen Vorgänge darauf zu untersuchen, ob und in welcher Hinsicht sie geeignet sein könnten, die Vielzahl der unterschiedlichen Unterlassungsanträge zu rechtfertigen. Der Senat hat die Klägerin hierauf mit Verfügung vom 2.3.2005 hingewiesen, was die Klägerin veranlasst hat, die als Anlage BK 61 eingereichte Sachverhaltszuordnung vorzunehmen. Erst diese Zuordnung hat die erforderliche prozessuale Grundlage für die Prüfung des Streitstoffs und die Durchführung der Beweisaufnahme durch den Senat gebildet. Randnummer 124 Unter diesen Umständen stellt der Umstand, dass die Klägerin nunmehr den Klageantrag zu I. 1.
- e)auch auf den – in der Anlage BK 61 nicht enthaltenen – Fall R stützt, ein neues Angriffsmittel dar. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der entsprechende Sachvortrag bereits in den zuvor eingereichten Schriftsätzen, insbesondere der Berufungsbegründung (S. 41 letzter Absatz), enthalten war. Denn aus den soeben dargelegten Gründen wurde diese Berufungsbegründung den Anforderungen an eine geordneten Sachvortrag nicht gerecht. Randnummer 125 Das verspätete Vorbringen des neuen Angriffsmittels beruht auf grober Nachlässigkeit. Nach dem Hinweis des Senats vom 2.3.2005 war die Klägerin gehalten, die fehlende Sachverhaltszuordnung vollständig und gewissenhaft nachzuholen, wozu ihr in der Folgezeit auch ausreichend Zeit blieb. Die Zulassung des Angriffsmittels würde den Rechtsstreit verzögern. Nachdem die Beklagte die Behauptung der Klägerin, ihr Geschäftsführer T habe dem Zeugen ZR die Übernahme der bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin entstehenden Anwaltskosten zugesagt, in der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2006 bestritten hat, müsste der von der Klägerin hierzu benannte Zeuge zu diesem Punkt vernommen werden; ohne eine Zulassung des Angriffsmittels ist die Sache dagegen entscheidungsreif. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Zulassungsentscheidung nach § 296 II ZPO hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Zeuge ZR bereits zu anderen Beweisthemen vernommen worden ist und daher bei rechtzeitiger Einführung des Angriffsmittels auch hierzu hätte gehört werden können. Randnummer 126 B. Auskunft (Antrag zu II.) Randnummer 127 Hinsichtlich des Auskunftsantrages hat die Berufung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen bleibt es bei der vom Landgericht ausgesprochenen Klageabweisung. Randnummer 128 1. Die Anträge sind dahin zu verstehen, daß die Klägerin Auskunft und Schadensersatz jeweils hinsichtlich der namentlich und – durch Bezugnahme auf die einzelnen Unterlassungsanträge – sachlich konkretisierten Einzelfälle begehrt. Wie die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.6.2006 klargestellt hat, werden die Anträge zu 11., 12., 13. und 14. – auch wenn es an einer ausdrücklichen Bezugnahme fehlt – sachlich durch den Unterlassungsantrag zu I. 2. eingegrenzt. Randnummer 129 2. Für die Beurteilung der einzelnen Auskunftsanträge gelten folgende gemeinsame Grundsätze: Randnummer 130
- a)Soweit es nach den Ausführungen unter A. 2. mangels Verletzungshandlung bereits an einem Unterlassungsanspruch fehlt - Anträge zu I. 1.
- a)aa); 1.
- a)bb); 1.
- b)aa); 1.
- b)ee); 1.
- b)ff); 1.
- c)bb); 1.
- c)cc); 1.
- e)-, kann auch der Auskunftsantrag keinen Erfolg haben. Randnummer 131
- b)Für den Schadensersatzanspruch findet die Zurechnungsnorm der §§ 13 IV UWG a.F., 8 II UWG keine Anwendung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Zeuge ZE als Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) der Beklagten eingestuft werden könnte. Ein zur Berechnung des Schadens erforderlicher Auskunftsanspruch der Klägerin kommt daher nur in Betracht, soweit die Wettbewerbsverstöße durch einen Geschäftsführer der Beklagten selbst (§ 31 BGB) begangen worden sind oder der Geschäftsführer als Mittäter oder Anstifter an der Verletzung beteiligt war. Randnummer 132
- c)Die Auskunftsansprüche sind nur gegeben, wenn eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit besteht. Diese ist nur zu bejahen, wenn mehr als die nur theoretische Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das konkret zu beanstandende Verhalten jedenfalls mitursächlich für die Entscheidung des abgeworbenen Mitarbeiters war, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu beenden. Randnummer 133 3. Daraus folgt für die einzelnen Anträge folgendes: Randnummer 134 Antrag zu 1. (M) Randnummer 135 Der Auskunftsantrag ist insgesamt abzuweisen. Randnummer 136 Hinsichtlich Ziffern I. 1.
- a)aa),
- b)aa),
- b)ff),
- e)des Antrags fehlt es an einer Verletzungshandlung (s.o. 2. a). Randnummer 137 Hinsichtlich Ziffer I. 1.
- b)
- bb)findet sich – bezogen auf den Fall M – die streitgegenständliche Behauptung im klägerischen Vortrag nicht. Randnummer 138 Zu Ziffer I. 1.
- d)ist der Zeuge ZM bereits vom Landgericht vernommen worden. Seine Aussage rechtfertigt eine Verurteilung nach dem Klageantrag jedoch nicht. Der Zeuge hat zunächst bekundet, der Geschäftsführer T der Beklagten habe ihm erklärt, neben einer ordentlichen Kündigung könne ein wichtiger Grund für eine Kündigung möglicherweise dann bestehen, wenn die Klägerin, die in diesen Dingen sehr lax verfahre, mit Provisionszahlungen im Rückstand sei. Dies entspricht nicht der mit dem Klageantrag angegriffenen Aufforderung zu einer grundlosen fristlosen Kündigung. Soweit der Zeuge ZM im weiteren Verlauf seiner Vernehmung die Richtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.11.2001 bestätigt hat, ergibt sich daraus nichts anderes. Danach soll T zwar gesagt haben „Kündigen Sie fristlos, der „...“ wird das in eine fristgemäße Kündigung umwandeln“ und sich erst anschließend beim Zeugen nach dem Bestehen von Gründen zur fristlosen Kündigung erkundigt haben. Nachdem der Zeuge bei seiner gerichtlichen Vernehmung jedoch zunächst die oben dargestellte Variante des Gesprächsinhalts geliefert hat, ist zumindest denkbar, daß diese und nicht diejenige aus der eidesstattlichen Versicherung zutrifft. Randnummer 139 Hinsichtlich Ziffern I. 1.
- b)
- cc)und
- b)
- dd)fehlt es an der Schadenswahrscheinlichkeit (s.o. 2. c), da die in Rede stehenden Äußerungen nach der Lebenserfahrung kaum ausschlaggebend für die Kündigung gewesen sein dürften. Randnummer 140 Antrag zu 2. (N) Randnummer 141 Der Auskunftsantrag ist abzuweisen, da es hinsichtlich Ziffer I. 1.
- a)
- bb)an einer Verletzungshandlung fehlt. Randnummer 142 Antrag zu 3. und 4. (G/H) Randnummer 143 Der Auskunftsanspruch besteht nicht. Sowohl hinsichtlich Ziffer I. 1.
- b)
- bb)als auch hinsichtlich I. 1.
- c)
- dd)haftet die Beklagte aus den oben unter 2.
- b)genannten Gründen nicht. Randnummer 144 Antrag zu 5. (B) Randnummer 145 Hinsichtlich Ziffern I. 1.
- d)und
- f)hat der Auskunftsantrag Erfolg, da alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind. Die in Rede stehenden Abwerbemaßnahmen gegenüber der Zeugin ZB sind nach der Aussage des Zeugen ZE in Absprache mit Herrn T ergriffen worden; damit ist eine Haftung der Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung durch ihren Geschäftsführer gegeben. Eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist in diesem Fall ebenfalls zu bejahen. Randnummer 146 Hinsichtlich Ziffern I. 1.
- b)
- ee)und
- cc)ist der Auskunftsantrag dagegen abzuweisen, da es an einer Verletzungshandlung fehlt (s.o. 2. a). Randnummer 147 Antrag zu 6. (C) Randnummer 148 Der Auskunftsantrag hat hinsichtlich der Ziffer I. 1.
- d)Erfolg, da die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter 5. (B) hier entsprechend. Randnummer 149 Im übrigen ist der Auskunftsantrag abzuweisen. Randnummer 150 Hinsichtlich Ziffern I. 1.
- b)
- ee)und
- cc)fehlt es an einer Verletzungshandlung (s.o. 2. a). Randnummer 151 Hinsichtlich Ziffer 1.
- f)fehlt ist die erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit (s.o. 2.
- c)zu verneinen, weil der Zeuge ZC sich an eine entsprechende Äußerung des Zeugen ZE vor der Kündigung nicht erinnern konnte, so daß die erforderliche Kausalität zwischen der beanstandeten Äußerung und dem späteren Verhalten des Zeugen nicht angenommen werden kann. Randnummer 152 Antrag zu 7. und 8. (O/P) Randnummer 153 Der Auskunftsantrag hat keinen Erfolg, da es an der erforderlichen Schadenswahrscheinlichkeit fehlt, nachdem der Abwerbeversuch gegenüber dem Zeugen ZP und Herrn O erfolglos blieb. Randnummer 154 Antrag zu 9. (D) Randnummer 155 Hinsichtlich Ziffern I. 1.
- d)und
- f)hat der Auskunftsantrag Erfolg, da die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind; insoweit kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen unter 5. (B) verwiesen werden. Randnummer 156 Hinsichtlich Ziffern I. 1.
- c)bb),
- cc)und
- e)ist der Auskunftsantrag mangels Verletzungshandlung abzuweisen (s.o. 2. a). Randnummer 157 Antrag zu 10. (Q) Randnummer 158 Der Auskunftsantrag besteht nicht, da es hinsichtlich Ziffer I. 1.
- e)an einer Verletzungshandlung fehlt (s.o. 2. a). Randnummer 159 Anträge zu 11. und 12. Randnummer 160 Die – wie oben unter 1. dargestellt auszulegenden - Auskunftsanträge haben Erfolg. Nach den obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch zu I. 2. sind auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt. Insbesondere haftet die Beklagte in diesem Fall für das Verhalten des Zeugen ZE unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung. Randnummer 161 Antrag zu 13. Randnummer 162 Der Auskunftsantrag hat keinen Erfolg, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Für die Beklagte als Auskunftsschuldnerin ist nicht erkennbar, worin die verlangten weiteren Angaben über die „Veranlassung des R, weitere Namen zu nennen“, bestehen sollen. Soweit die Klägerin klargestellt hat, auch dieser Auskunftsantrag beziehe sich auf die Verletzungshandlung gemäß Unterlassungsantrag zu I. 2., ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung, da der Klageantrag zu I. 2. eine Verpflichtung, Handelsvertreter der Klägerin nicht zur Nennung von Namen zu veranlassen, nicht enthält. Randnummer 163 Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 10.4.2006 auf die genannten Bedenken gegen die Bestimmtheit ihres Antrages hingewiesen. Da sie gleichwohl an diesem Antrag festgehalten hat, war die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. Randnummer 164 Antrag zu 14. Randnummer 165 Der Auskunftsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat sich zur Begründung des Unterlassungsantrages zu I. 2. zwar auch auf den Fall Q/S berufen (Anlage BK 61). In den insoweit in Bezug genommenen Schriftsätzen ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Geschäftsführer der Beklagten Herrn Q aufgefordert haben sollen, noch während des Bestehens seines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin Herrn S abzuwerben. Randnummer 166 C. Schadensersatzfeststellung (Antrag zu III.) Randnummer 167 Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch in dem gleichen Umfang zu wie der Auskunftsanspruch; wegen des weitergehenden Schadensersatzfeststellungsanspruchs war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 168 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 269 III, 2 ZPO. Die festgesetzte Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage zum weit überwiegenden Teil zurückgenommen worden ist bzw. in der Sache keinen Erfolg hatte. Insbesondere war der ursprünglich gestellte Hauptantrag zu 1. der Sache nach darauf gerichtet, der Beklagten die Abwerbung von Führungskräften der Klägerin, die einem vertraglichen Wettbewerbs- und Abwerbeverbot unterliegen, generell – d.h. ohne Rücksicht auf weitere Modalitäten – zu untersagen. Diese weite Fassung des Hauptantrages zu 1. beruhte auch nicht auf einem Versehen der Klägerin; vielmehr zeigen die in der Berufungsbegründung zunächst gestellten Hilfsanträge zu diesem Hauptantrag, dass es der Klägerin in der Tat darum ging, ein derart weit gehendes Verbot zu erwirken. Hinter diesem Verbotsziel bleibt der Umfang des nunmehr ausgesprochenen Verbots weit zurück. Randnummer 169 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 170 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II, 1 ZPO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012831