Geschäftsbesorgungsvertrag: Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung zwischen zwei Finanzdienstleistungsunternehmen Leitsatz Zur Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung zwischen zwei Finanzdienstleistungsunternehmen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 10. November 2004, 3-3 O 29/04, Urteil Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt] Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten auch unter Einschaltung von Handelsvertretern befasst. Die Beklagte hat einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand und fungiert als Abrechnungspartner hinsichtlich der vermittelten Verträge für Unternehmen wie das der Klägerin dergestalt, dass sie das gesamte, für Abrechnungen, Werbung, Mitarbeiterschulung usw. notwendige „Back Office“ gegen eine Provisionsteilhabe zur Verfügung stellt. Randnummer 2 Am 29.11.2002 fand eine Besprechung der Parteien in O2 statt. Unter diesem Datum ist eine mit „Vereinbarung zur Regelung der Geschäftsbeziehung“ sowie eine „Abrechnungsvereinbarung“, wegen deren inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 64 bis 69 d.A. verwiesen wird, von der Klägerin unterzeichnet. Die Urkunde verblieb bei der Beklagten. Ob die Beklagte diese ebenfalls unterzeichnete, ist zwischen den Parteien streitig. Vor dem 29.11.2002 hatte die Beklagte mit Schreiben vom 12.6.2002, 4.9.2002, 29.10.2002 und 27.11.2002 u.a. verschiedene Personalunterlagen bei der Klägerin angefordert (Bezugnahme auf Bl. 70 bis 74 d.A.), mit Schreiben vom 13. Februar 2003 (Bezugnahme auf Bl. 74 d.A.) teilte die Beklagte mit, den Vertrag unterzeichnet zurück zu senden, soweit die Klägerin einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine Kopie der Gewerbeanmeldung übersandt haben würde. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 25.7.2003 (Bezugnahme auf Bl. 26 d.A.) beendete die Beklagte die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung und sprach vorsorglich die Kündigung der Zusammenarbeit zum nächst möglichen Termin aus. Randnummer 4 Mit der Klage hat die Klägerin mit dem Antrag zur 1.
(2003), BGB, § 154, Rz. 17), ist diese Vermutung vorliegend entkräftet. Denn bei einverständlicher Durchführung des mündlich geschlossenen Vertrages ist § 154 Abs. 2 BGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Schriftform zuvor konstitutiv vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 - II ZR 213/95, NJW-RR 1997, 669, Juris Rz 18), bei nachträglicher Vereinbarung der Form greift die Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB schon nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 27 April 1994 - VIII ZR 34/93, NJW 1994, 2025, Juris Rdz. 23). Randnummer 46 Hiernach sind ohne Notwendigkeit einer dahingehenden Beweisaufnahme die zwischen den Parteien streitigen Behauptungen zu der Frage, wann, an welchem Ort und von welcher Seite die Unterzeichnung der Vertragsurkunde erfolgt ist, nicht entscheidungserheblich. Randnummer 47 Gibt hiernach der Text der „Vereinbarung zur Regelung der Geschäftsbeziehung“ die zwischen den Parteien zuvor mündlich vereinbarten Regelungen zutreffend wieder, folgt aus Ziff. 4. der Vereinbarung, nach der der Partner für das von ihm vermittelte Geschäft Provisionen gemäß der jeweils aktuellen für ihn gültigen Provisionsliste erhält, in Verbindung mit der klägerseits als Anlage K 1 vorgelegten „Provisionsliste Bestandsprovision“ der Beklagten, deren Maßgeblichkeit im Verhältnis der Parteien von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist, dass die Beklagte zur Auskehr von Bestandsprovisionen betreffend die Produkte der in der Provisionsliste ausdrücklich genannten „B“, also zuvor zu deren Abrechnung verpflichtet ist. Randnummer 48 Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung gegenüber der erstinstanzlichen Behauptung der Klägerin, die Abrechnung der Beklagten vom 23.1.2003 weise auch der Klägerin geschuldete Bestandsprovision bezüglich der ... Fonds für den Monat November 2002 aus, behauptet hat, hierbei handele es sich um eine Zahlung, auf die die Klägerin keinen Anspruch gehabt habe, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Denn die Beklagte bestreitet mit diesem Vortrag nicht, die Abrechnung auch zu Bestandsprovisionen erteilt zu haben. Dass Bestandsprovisionen im Verhältnis der Parteien abzurechnen waren, wird im übrigen durch ein vom Geschäftsführer der Beklagten erstelltes Protokoll eines Gesprächs der Geschäftsführer der Parteien am 19. Mai 2003 (Anlage K 9, Bl. 31, 32) belegt, in dem es heißt, dass die Bestandsprovisionen auszuzahlen seien und für die Bestandsprovisionen Investmentfonds 2002 noch eine pauschale Lösung gefunden werden solle, über die spätestens nach der ersten „Bepro-Abrechnung“ geredet werden solle. Dabei kann der Beklagten darin gefolgt werden, dass die Anlage K 9 die vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Zahlung von Bestands- und Dynamikprovisionen nicht begründet. Die diesbezügliche Erörterung der Parteien ist allerdings - wie ausgeführt – Folge der vorher getroffenen Vereinbarung zur Zahlung von Bestandsprovisionen. Randnummer 49 Dass sich, wenn eine Abrechnung geschuldet ist, wovon hier allerdings auszugehen ist, diese auf die unter der Vermittlernummer „...“ vermittelten Depotstände mit den im Klageantrag genannten Depotnummern beziehen hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Randnummer 50 Bezüglich der Klageanträge zu 1. b), c),
- d)ist der Rechtsstreit noch nicht zu Endentscheidung reif, weil eine abschließende Beurteilung ihrer Begründetheit die Erteilung der Abrechnung voraussetzt. Deshalb konnte ein Grundurteil über das mit dem Antrag 1.
- d)geltend gemachte unbezifferte Zahlungsbegehren nicht ergehen, weil gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, dass die Erteilung der Abrechnung eine Leistungspflicht für die Zahlungsstufe ergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79 = NJW 1999, 1706, Juris Rz. 17). Randnummer 51 Des weiteren hat die Klägerin entsprechend dem in der Berufungsinstanz durch eine Modifikation klarstellenden Inhalts gestellten Antrag zu 2. Anspruch darauf, dass die Beklagte die Freigabe der genannten Depotbestände dergestalt erklärt, mit der Übertragung der Depotbestände durch die A auf die Klägerin einverstanden zu sein. Randnummer 52 Der Anspruch der Klägerin hierauf folgt aus § 675, 667 BGB, wonach der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was aus der Geschäftsbesorgung erlangt worden ist, herauszugeben. Denn die Beklagte ist im Verhältnis der Klägerin aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig geworden und hat unstreitig als „Abrechnungsstelle“ der Klägerin fungiert, während die Verträge von der Klägerin vermittelt und die Bestände der jeweiligen Produktspartner lediglich aus Abrechnungsgründen unter dem Namen und für Rechnung der Beklagten geführt wurden. Nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist der rechtfertigende Grund hierfür entfallen, die von der Beklagten im Verhältnis zu den Produktpartnergesellschaften eingenommene Position steht ihr im Verhältnis zur Klägerin nicht mehr zu. Die Beklagte ist daher verpflichtet, gegenüber den Partnergesellschaften ihre Zustimmung zur Bestandsübertragung auf die Klägerin zu erklären und so ihre Verpflichtung zur Herausgabe der erlangten Position zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290, Juris Rz. 5). Randnummer 53 Der Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, das Einverständnis der Beklagten sei Voraussetzungen dafür, dass die Produktpartner die Bestände wieder auf die Klägerin übertragen, erforderlich, dadurch entgegengetreten, dass sie in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen hat, die Frage, ob eine Bestandsfreigabe durch die Beklagte überhaupt erforderlich sei, stelle sich erst, wenn ein Produktpartner bei einer Bestandsübertragung zugunsten der Klägerin bereit wäre. Auf die Bereitschaft der Produktpartner zur Bestandsübertragung kommt es aber im Verhältnis der Parteien nicht an. Die Beklagte ist zur Abgabe der Einverständniserklärung ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Produktpartner die Übertragung der Bestände auf die Klägerin vorzunehmen bereit sind oder nicht, weil die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Produktpartnern diejenigen zwischen der Klägerin und der Beklagten unberührt lassen. Randnummer 54 Letztlich ist die Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 3. der Klägerin zur Erteilung des Buchauszuges in dem geltend gemachten Umfange verpflichtet. Randnummer 55 Ihre grundsätzliche Verpflichtung hierzu, die sich aus der wirksam formlos getroffenen Abrechnungsvereinbarung ergibt, nach der die Beklagte einen Buchauszug im Sinne des HGB zu erstellen hat, hat die Beklagte nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern bereits in der Klageerwiderung zugestanden. Sie hat sich auch nicht dagegen gewandt, dass die Klägerin den Anspruch für die Zeit vom 1.9.2001 bis zum 30.9.2003 geltend macht, weil die Beklagte sich gegenüber den diesbezüglichen Klagebegehren auf den Einwand der Erfüllung beruft und nicht einwendet, aufgrund ihrer unter dem 25. Juli 2003 abgegebenen Erklärung, die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung zu beenden, sei ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Buchauszuges in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung beschränkt. Randnummer 56 Nachdem die Beklagte aufgrund der Abrechnungsvereinbarung formal eine Stellung im Verhältnis zur Klägerin einnimmt, die derjenigen vergleichbar ist, die sie einnehmen würde, wenn die Klägerin als Handelsvertreter für sie agieren würde, ist es gerechtfertigt, an die inhaltlichen Anforderungen für den zu erteilenden Buchauszug den entsprechenden Maßstab anzulegen. Dann muss der Buchauszug die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, Juris Rz. 18) In den Buchauszug sind alle sich aus den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben aufzunehmen, d.h., die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale (Versicherungsnehmer, Versicherungsscheinnummer, Art und Sparte des Vertrages, Tarif) und die Angaben zu dem für die Provision wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Jahresprämie, provisionsrelevante Sondervereinbarungen, der Versicherungsbeginn, die Versicherungssumme, das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, die Laufzeit des Vertrages, bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich die Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie, im Fall von Stornierungen, Datum der Stornierung, deren Gründe und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen, vgl. BGH a.a.O., Rdnr. 23 ff.). Randnummer 57 Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten vorgelegte Buchauszug unstreitig jedenfalls nicht vollumfänglich, weil darin die Versicherungsscheinnummern und Angaben zu Art und Inhalt des Versicherungsvertrages nur teilweise enthalten sind, während die Angaben zur Jahresprämie, die erforderlichen Angaben zu Lebensversicherungsverträgen und die im Falle von Stornierungen aufzunehmenden Angaben vollumfänglich fehlen. Der dahingehende Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung zu den fehlenden Angaben ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil die Beklagte ihn nicht bestritten, sondern lediglich und insoweit nicht nachvollziehbar geltend gemacht hat, der jetzige Vortrag der Klägerin lasse nicht erkennen, welche einzelnen Angaben zu dem Buchauszug dargestellten Verträgen fehlten. Randnummer 58 Eine Kostenentscheidung im Teilurteil war nicht veranlasst. Randnummer 59 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Höhe der Sicherheitsleistung orientierte sich an dem geschätzten der Beklagten entstehenden Aufwand für die Erstellung der Abrechnung bzw. die Erteilung eines neuen Buchauszuges, während bezüglich der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß Ziff. 2 des Tenors eine vorläufige Vollstreckung ausscheidet (§ 894 Abs. 1 ZPO). Randnummer 60 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012843