Finanzierter Immobilienerwerb: Folgen des Widerrufs des Darlehensvertrages; Voraussetzungen der Annahme eines verbundenen Geschäfts; Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung durch die Bank; Aufklärungs- und Hinweispflicht der Bank auf Grund eines Wissensvorsprungs Leitsatz 1. Zu den Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, der zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurde 2. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem solchen Darlehensvertrag und dem Immobilienkaufvertrag 3. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie 4. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Anlegers wegen unterlassener Aufklärung in Bezug auf einen Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich einer Überteuerung des finanzierten Kaufobjekts Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 12. März 2004, 3 O 108/03 Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt] Gründe Randnummer 1 I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückabwicklung eines Darlehensgeschäfts, das sie zur Finanzierung einer im Rahmen eines Steuersparmodells erworbenen Eigentumswohnung eingegangen sind. Randnummer 2 Wegen des Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 324 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 3 Zu ergänzen ist: Randnummer 4 Die Beklagte und die in den Verträgen genannte A-Bank sind identisch; es hat eine Umfirmierung stattgefunden. Randnummer 5 Die Kläger unterschrieben eine Auszahlungsanweisung über die Darlehensvaluta unter dem Datum 1.10.1997 (vgl. Anlage BB 4 - Bl. 630 d.A.). Randnummer 6 Mit notarieller Urkunde vom 9.10.1997 (Bl. 82 d.A.) bestätigten die Kläger, dass die Vollmacht des für sie bei Abschuss des Kaufvertrages aufgetretenen Bevollmächtigten bereits bei Beurkundung bestanden habe. Randnummer 7 Bis zum 31.12.2005 zahlten die Kläger insgesamt 49.685,18 € als Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte. Randnummer 8 Mit Urteil vom 12.3.2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 9 Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 326 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 10 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Kläger. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.2.2006 haben die Kläger keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat deshalb ein Versäumnisurteil gegen die Kläger erlassen, mit dem die Berufung zurückgewiesen wird. Hiergegen haben die Kläger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Randnummer 12 In der Einspruchsschrift machen die Kläger geltend, durch das Geschäft einen Schaden von insgesamt 65.483,26 € erlitten zu haben. Die von der Beklagten aus ihren bis zum 31.12.2005 geleisteten Zahlungen gezogenen Nutzungen berechnen die Kläger mit insgesamt 56.680,81 € (wird ausgeführt Bl. 746, 807 ff. d.A.). Randnummer 13 Höchst vorsorglich haben die Kläger auch die Vollmachtsbestätigung vom 9.10.1997 nach HWiG widerrufen. Randnummer 14 Die Kläger tragen vor: Randnummer 15 Das Landgericht habe schwerwiegend gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßen, wesentliche Teile des Vortrags der Kläger übergangen, Beweis unzulässigerweise antizipiert und beantragte Beweis nicht erhoben sowie das einschlägige Recht falsch angewendet. Randnummer 16 Das Landgericht habe verkannt, dass eine Haustürsituation vorliege. Es habe keine vorhergehende Bestellung des Vermittlers gegeben - die Kläger wünschten lediglich einen Informations- und Beratungswunsch. Das Handeln des für die Finanzvermittlung tätigen Vermittlers B sei der Beklagten auch zurechenbar, mithin auch die Haustürsituation. Die Haustürsituation sei kausal für die Unterzeichnung der Darlehensverträge etwa am 6.10.1997 gewesen. Randnummer 17 Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung niemals zu laufen begonnen. Randnummer 18 Nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 sei nunmehr klar, dass eine Haustürsituation bei Abschluss des Darlehensvertrages der Bank in jedem Fall zuzurechnen sei, unabhängig davon, ob diese das Handeln des Vermittlers kannte oder kennen musste. Randnummer 19 Die Kläger hätten die Darlehensvaluta nicht empfangen. Sie hätten auch keine wirksame Anweisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta auf das Konto der Verkäuferin gegeben. Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten, den sie im Wege der Aufrechnung dem Rückzahlungsanspruch der Kläger entgegenhalten könnte, bestehe damit nicht. Sie müsse sich vielmehr an den Zuwendungsempfänger halten. Randnummer 20 Höchstvorsorglich erklären die Kläger die Aufrechnung mit der von ihnen auf das Darlehen gezahlten Zinsen gegenüber dem Restdarlehensanspruch der Beklagten. Randnummer 21 Der Vermittler B habe den Kaufvertrag vom 9.9.1997 für die Kläger als vollmachtloser Vertreter mit der unwahren Behauptung abgeschlossen, er tue dies aufgrund "mündlich erteilter Vollmacht". Randnummer 22 Die Vollmachtsbestätigung vom 9.10.1997 bei dem Notar C sei unwirksam. Es handele es nicht um eine notarielle Beurkundung, sondern nur um die Beglaubigung der Unterschriften. Darüber hinaus seien die Erklärungen in der Vollmachtsbestätigung wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam (wird ausgeführt - Bl. 740 d.A.). Randnummer 23 Der Vermittler B habe die von der Beklagten ursprünglich ausgefertigten Darlehensverträge zurückgefordert, weil Änderungen erforderlich gewesen seien. Erst am 3.11.1997 hätten die Kläger dann die "neuen" Darlehensverträge erhalten, die von der Beklagten wiederum mit Datum vom 30.9.1997 ausgefertigt worden seien. Randnummer 24 Es sei auch von einem Verbundgeschäft auszugehen. Randnummer 25 Die Auffassung des Landgerichts, dass § 3 II 2 VerbrKrG die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge ausschließe, könne keine Zustimmung finden. Der Wortlaut des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG bedürfe einer teleologischen Reduktion. Randnummer 26 Für eine nachträgliche Verbindung reiche es aus, dass - wie hier - die Fremdfinanzierung des Kaufobjekts von vornherein vorgesehen gewesen sei. Randnummer 27 Das Landgericht verkenne darüber hinaus die Bedeutung der grundpfandrechtlichen Absicherung im Sinne von § 3 II VerbrKrG. Liege eine grundbuchrechtliche Absicherung gar nicht vor, so könne die Vorschrift nicht zum Zuge kommen. Randnummer 28 Im Übrigen verpflichteten die Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 die deutschen Gerichte dazu, ihre Rechtsprechung verbraucherfreundlich zu gestalten und Anleger, die unzureichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien, nicht zur Rückzahlung des Darlehens zu verpflichten. Randnummer 29 Jedenfalls könne den Klägern kein Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der Darlehensvaluta im Wege des Wertersatzes nach § 3 III HWiG entgegengehalten werden. Randnummer 30 Den Kläger stünden überdies Zahlungsansprüche aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung zu, da die Beklagte ihre Aufklärungspflichten bei der Vergabe des Kredits verletzt habe (wird ausgeführt - Bl. 376 f.; 454 ff.; 475 f.; 482 f.; 495 ff. d.A.). Randnummer 31 Die Beklagt habe gewusst bzw. habe wissen können, dass eine sittenwidrige Überteuerung der Immobilie vorgelegen habe (wird ausgeführt - Bl. 540 ff. d.A.). Es müsse insoweit eine Beweisaufnahme stattfinden. Randnummer 32 In seinem Hinweisbeschluss verkenne der Senat, dass in Bezug auf die Darlegungen der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung bereits mit der Klageschrift das Verkehrswertgutachten Sander vom 13.3.2003 vorgelegt worden sei. Ausweislich des Gutachtens sei der damalige Kaufpreis von 169.600,- DM um 140 % - und damit sittenwidrig - überteuert gewesen. Es komme insoweit also nur noch auf die subjektive Kenntnis der Beklagten hiervon an. Insoweit trage jedoch die Beklagte die Beweislast dafür, dass sie keine Kenntnis von der Sittenwidrigkeit hatte. Randnummer 33 Insoweit beantragen die Kläger die Vorlage der Finanzierungsakten der Beklagten nach § 421 ZPO. Randnummer 34 Die Beklagte habe zudem aufgrund der Gespräche im März 1997 positive Kenntnis von der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung. In diesen Gesprächen sei nicht nur über die versteckten Innenprovisionen, sondern auch über die Werthaltigkeit der Immobilien gesprochen worden (wird ausgeführt - Bl. 581 d.A.). Randnummer 35 Das Finanzierungsbeispiel des Vermittlers B sei grob fehlerhaft gewesen, da kein Tilgungsansatz berücksichtigt worden sei. Wären die Kläger über die Kosten der Finanzierung zutreffend informiert worden, wäre ihre wirkliche monatliche Belastung zutreffend ermittelt worden und sie hätten sich niemals auf das Geschäft eingelassen (wird ausgeführt - Bl. 730 ff. d.A.). Randnummer 36 Die Beklagte habe eine ganze Reihe von ähnlichen Geschäften finanziert. Es handele sich offensichtlich nicht um individuelle, isolierte Einzelfinanzierungen, sondern um standardisierte Massenfinanzierungen. Randnummer 37 Auch die aktuelle Entscheidung des BGH vom 16.5.2006, XI ZR 6/04, die ein neue Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs statuiere, sei vorliegend relevant. Der Senat müsse den Klägern im Wege des Schriftsatznachlasses oder durch eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz Gelegenheit geben, zu den Voraussetzungen des institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der Beklagten und den Verkäufern bzw. Vertreibern des finanzierten Objekts vorzutragen. Eine tatsächliche Klärung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt sei im Prozess bisher nicht erfolgt - die genannte Entscheidung sei erst am 13.6.2006 veröffentlich worden. Dazu seien weitere Besprechungen zwischen den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten zu führen und weitere zeitaufwändige Recherchen anzustellen. Randnummer 38 Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß, das Versäumnisurteil und das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; Randnummer 39 hilfsweise, das Versäumnisurteil aufzuheben, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.483,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.1.2006 zu zahlen - Zug um Zug gegen Auflassung der streitbefangenen Eigentumswohnung; Randnummer 40 hilfsweise: an die Kläger 56.680,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.1.2006 zu zahlen - Zug um Zug gegen Auflassung der streitbefangenen Eigentumswohnung. Randnummer 41 Die Beklagte beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die weitergehenden Anträge der Kläger zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Randnummer 43 Den Klägern habe kein Widerrufsrecht nach HWiG zugestanden, da eine Haustürsituation nicht vorgelegen habe (wird ausgeführt). Randnummer 44 Auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 komme es weiterhin auf die Zurechenbarkeit des Vermittlerhandelns an, denn die Ausführungen des EuGH zur Anwendbarkeit des § 123 II BGB bezögen sich ausschließlich auf die in der Haustürwiderrufsrichtlinie geregelten an der Haustür abgeschlossenen Verträge. Randnummer 45 Auch der in den EuGH-Entscheidungen konstruierte Schadensersatzanspruch bei fehlender Widerrufsbelehrung komme nicht in Betracht. Die Kläger hätten auch bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach HWiG den Darlehensvertrag nicht widerrufen, denn die von ihnen erstrebten Steuerersparnisse wären dann nicht zu erreichen gewesen. Randnummer 46 Schließlich genüge die den Klägern nach VerbrKrG erteilte Belehrung den Anforderungen des Art. 4 I der Haustürwiderrufsrichtlinie. Randnummer 47 Ebenso habe die Beklagte keine Aufklärungspflicht verletzt. Insbesondere habe sie keine Kenntnis von einem etwaigen sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Immobilie (wird ausgeführt). Randnummer 48 Der neue Vortrag der Kläger in der Einspruchsschrift - insbesondere zu dem angeblichen falschen Finanzierungsbeispiel des Vermittlers B sowie die Behauptung, dieser habe bei Abschluss des Kaufvertrages ohne Vollmacht gehandelt - sei verspätet. Der an mehreren Stellen angebotenen Parteivernehmung der Kläger werde widersprochen. Randnummer 49 Die Beklagte rechnet hilfsweise mit der rückzuerstattenden Darlehensvaluta auf und erhebt hinsichtlich der über den zur Aufrechnung gestellten Teilbetrag hinausgehenden Forderung hilfsweise Widerklage. Randnummer 50 II. Die aufgrund des zulässigen Einspruchs der Kläger durchzuführende erneute mündliche Verhandlung führt gemäß § 343 ZPO zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, da die Berufung zwar zulässig ist, in der Sache aber keinen Erfolg hat. Randnummer 51 Die in den Anträgen der Einspruchsschrift bezüglich der begehrten Zahlung enthaltene Klageerweiterung (von 31.684,80 € auf nunmehr 65.483,26 €) ist nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, da sie mit neuem Vortrag verbunden ist, der in der Berufung nicht berücksichtigt werden kann. Randnummer 52 Die in den neuen Anträgen enthaltene Klageänderung (Fallenlassen der Feststellungsanträge und Kopplung des Zug-um-Zug-Antrags mit dem Leistungsantrag) ist dagegen im Rahmen von § 533 Nr. 1 ZPO zulässig. Randnummer 53 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückabwicklung der mit der Beklagten unter dem Datum 30.9. / 1.10.1997 eingegangenen Darlehensverträge nicht zu - auch nicht im Rahmen der nach dem Versäumnisurteil geänderten Anträge, soweit diese überhaupt zulässig sind. Aus diesem Grund kommt auch keine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in Betracht. Randnummer 54 1. Ein Anspruch auf Rückabwicklung der Darlehensverträge folgt nicht aus § 3 HWiG. Dabei kann dahinstehen, ob die genannten Darlehensverträge oder die damit zusammenhängenden Willenserklärungen der Kläger auf eine Haustürsituation im Sinne von § 1 I Nr. 1 HWiG zurückgehen, ob diese der Beklagten zugerechnet werden kann und ob der von den Klägern erklärte Widerruf rechtzeitig war. Rechtlich ohne Relevanz ist auch, wann die Kläger die Darlehensverträge tatsächlich unterschreiben haben und ob zunächst andere Darlehensverträge von dem Vermittler B zurückgefordert wurden, wie die Kläger in der Einspruchsschrift erstmals vortragen. Selbst wenn man all dies zugunsten der Kläger als wahr unterstellt, folgt daraus kein Rückabwicklungs- bzw. Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten. Randnummer 55 Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs nach dem HWiG ist gemäß § 3 HWiG die Pflicht beider Vertragsparteien zur Rückgewähr dessen, was sie aus dem Vertrag erlangt haben. Die Kläger könnten damit Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Raten verlangen. Diesem Zahlungsanspruch stünde jedoch der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Verzinsung gegenüber, den sie dem Zahlungsanspruch der Kläger entgegenhalten könnte, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf. Randnummer 56 Dass die Kläger das Darlehen erhalten haben, ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegte Zahlungsanweisung vom 1.10.1997. Ausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2006 bestreiten die Kläger nicht, dass sie diese Zahlungsanweisung unterzeichnet haben. Der nachträglich Widerruf dieser Auszahlungsanordnung verfängt schon deshalb nicht, weil die mit der Unterzeichnung der Anweisung zusammenhängende Willenserklärung nicht auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet war, wie dies § 1 I HWiG voraussetzt. Randnummer 57 Die von den Klägern zitierte abweichende Rechtsprechung des II. Zivilsenats (erstmals in den Entscheidungen vom 14.6.2004, II ZR 392/01, 374/02, 385/02, 393/02, 395/02 und 407/02) ist hier nicht einschlägig, da sie sich ausschließlich auf Fälle des kreditfinanzierten Beitritts zu einer Fondsgesellschaft bezieht. Randnummer 58 An dieser Rechtslage hat sich durch die EuGH-Entscheidungen vom 25.10.2005 (C 350/03 und C 229/04) nichts geändert. Der EuGH hat sogar ausdrücklich bestätigt, dass die nach § 3 HWiG vorgesehene Rückabwicklung mit der Richtlinie 85/577 (Haustürwiderrufsrichtlinie) vereinbar ist. Randnummer 59 2. Eine andere Form der Vertragsrückabwicklung ergibt sich in dem hier zu beurteilenden Fall des kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 VerbrKrG. Danach wären Darlehensverträge und Kaufvertrag als Einheit zu betrachten, so dass die Kläger so zu stellen wären, als hätten sie aus dem Gesamtgeschäft nicht das Darlehen, sondern nur die Wohnung erlangt, was wiederum zu Folge hätte, dass sie auch nur zu deren Rückübereignung verpflichtet wären. § 9 VerbrKrG kann aber auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil es sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Kreditverträgen um Realkreditverträge handelt, für die gemäß § 3 II Nr. 2 VerbrKrG die Vorschrift des § 9 III VerbrKrG nicht gilt. Randnummer 60 Entgegen der Ansicht der Kläger liegen auch die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG vor: Mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 7,27 bzw. 7,32 % halten sich die den Klägern gewährten Kredite im Rahmen der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Streubreitengrenze (BGH Urteil vom 18.3.2003, XI ZR 422/01). Unerheblich ist dabei, ob das Darlehen vollständig oder auch nur überwiegend durch den Verkehrswert der belasteten Immobilie gesichert ist, da auch eine bloße Teilabsicherung den Tatbestand dieser Norm erfüllt (BGH Urteil vom 15.7.2003, XI ZR 162/00). Randnummer 61 Soweit die Kläger eine teleologische Reduktion des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG für erforderlich halten, ist dem nicht zu folgen. Sie ist weder nach nationalem Recht noch aufgrund europarechtlicher Auslegung angezeigt. National handelt es sich um eine bewusste, abschließende Regelung des Gesetzgebers, die von der Rechtsprechung zu respektieren ist (BGH Urteile vom 23.9.2003, XI ZR 135/02 und 12.11.2002, XI ZR 25/00). Hieran ändern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Europarechts nichts (BGH Urteil vom 16.9.2003, XI ZR 447/02). Mit den beiden Entscheidungen vom 25.10.2005 hat der EuGH ausdrücklich anerkannt, dass die Ausgestaltung der Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem nationalen Recht überlassen ist und die Haustürwiderrufsrichtlinie nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränken. Insbesondere verbietet es die Haustürwiderrufsrichtlinie nach den genannten Entscheidungen nicht, dass der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machende Verbraucher die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber sofort und mit marktüblichen Zinsen zurückzahlen muss und dass die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt wurde. Randnummer 62 3. Ein verbundenes Geschäft kann auch nicht nach § 242 BGB angenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Der Widerruf des Realkreditvertrags berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung daher grundsätzlich nicht (BGH Urteile vom 12.11.2002, XI ZR 25/00; 15.7.2003, XI ZR 162/00; 21.7.2003, II ZR 387/02; 16.9.2003, XI ZR 447/02; 23.9.2003, XI ZR 135/02). Ist die Annahme eines verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG gemäß § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über das verbundene Geschäft grundsätzlich nicht in Betracht (BGH Urteil vom 27.1.2004, XI ZR 37/03). Randnummer 63 4. Soweit der EuGH aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie einen Schadensersatzanspruch des Verbrauchers in den Fällen herleitet, in denen dieser bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht die mit dem Erwerb der Kapitalanlage verbundenen Risiken hätte vermeiden können, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahme hier nicht vor. Randnummer 64
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.