HOAI berücksichtigt und rechtfertigt daneben nicht noch die Unterschreitung der Mindestsätze (BGH a. a. O.). Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er nunmehr ein Honorar verlangt, das über der Pauschalvereinbarung von 910.000,– DM liegt. Voraussetzung für die Bindungswirkung der an sich unwirksamen Honorarvereinbarung ist u. a., dass der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte (BGH BauR 1997, 677, 680; Locher/Koeble/Frik, HOAI,
Die Vereinbarung hätte danach "bei Auftragserteilung" getroffen werden müssen. Auftragserteilung im Sinne der §§ 4, 4a HOAI ist der Vertragsschluss mit dem Architekten (vgl. BGH NZBau 2005, 285, 286 ). Der Architektenvertrag kann auch mündlich geschlossen werden (z. B. Locher/Koeble/Frik § 4 Rdn. 42). Im Streitfall war mit der Bauausführung bereits im März 2000 begonnen worden, die Vertragsergänzung wurde jedoch erst am 14./
5 Nr. 6 HOAI von der Anrechenbarkeit auszuschließen. Randnummer 61 Systemtrennwände sind nicht in DIN 276 Nrn. 4 und 5.4 aufgeführt. Sie sind aber auch sonst nicht in der DIN 276 genannt (zweite Alternative des § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI). Zwar weist der Kläger darauf hin, dass in der DIN 276 in der Fassung von 1993 unter 346 elementierte Innenwände aufgeführt sind. Darauf kommt es jedoch nicht an, da nach § 10 Abs. 2 HOAI die DIN 276 in der Fassung von April 1981 zugrunde zu legen ist (vgl. auch BGH BauR 1998, 254, 256). Diese führt derartige Raumteiler nicht auf. Der Kläger trägt mit der Berufungsbegründung allerdings nunmehr erstmals vor, dass die Architekten auch bezüglich der Systemtrennwände Planungs- und Überwachungsleistungen erbracht hätten. Da die Beklagte diesen Vortrag nicht bestreitet, ist er zu berücksichtigen. Unstreitig ist nunmehr auch, dass die Kosten
dem Investitionsbudget 1.202.144 DM betrugen (Bl. 450, 694 d. A.). Sie sind nicht
4 HOAI nur gekürzt anzusetzen, worüber die Parteien nicht streiten (Honorarschlussrechnung Bl. 398 d. A., Abrechnung der Beklagten Bl. 694 d. A.). Randnummer 62 Mit Erfolg macht die Berufung des Klägers ferner geltend, dass die Kosten für die Rundfunkeinrichtung und Studiotechnik zu berücksichtigen sind. Randnummer 63 Das Landgericht war zwar nicht an seine im Teilurteil über den Auskunftsanspruch vertretene Auffassung gebunden, dass die Kosten des Gewerks "Rundfunk- und Studiotechnik"
4 HOAI teilweise anrechenbar seien. Die Bindungswirkung des Teilurteils nach § 318 ZPO beschränkte sich auf die Entscheidung über den zuerkannten Auskunftsanspruch, sie erfasste nicht die Erwägungen zu seiner rechtlichen oder tatsächlichen Begründung (BGHZ 107, 236, 242 f.; NJW 2001, 78, 79). Randnummer 64 Die Architekten haben weder diese Anlagen und Geräte geplant, ihre Ausführung oder ihren Einbau beaufsichtigt noch diese beschafft, so dass grundsätzlich sowohl § 10 Abs. 4 als auch § 10 Abs. 5 Nr. 6 oder Nr. 7 HOAI in Betracht kommen. Dabei ist vorliegend die Anrechenbarkeit der Kosten nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI ausgeschlossen, weil es sich bei den in Rede stehenden Vorrichtungen um Anlagen und Einrichtungen handelt, die in der DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind. Dafür käme zwar die Kostengruppe 4.4.9 "sonstiges Arbeitsgerät" in Frage. Die Einordnung der Rundfunk- und Studiotechnik unter diese Kostengruppe ist jedoch schon vom Wortlaut her nicht zwingend. Nicht jedes Arbeitsgerät soll von vornherein von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen werden. Die von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 6 HOAI in Bezug genommene DIN 276 hat nur Hilfsfunktion und kann nur als Auslegungshilfe verstanden werden. Der Anwendungsbereich beider Normen wird durch die in Bezug genommenen Kostengruppen der DIN 276 nicht erschöpfend dargestellt. Vielmehr sind die Tatbestände
ihrem Sinn und Zweck auszulegen (BGH BauR 1994, 654, 655). Das gleiche gilt für § 10 Abs. 5 Nr. 7 HOAI. Die Kosten für Geräte und Wirtschaftsgegenstände sind nicht generell von der Anrechnung ausgeschlossen, sondern nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Auslegungsgrundsätzen gegebenenfalls einzubeziehen. Die Anrechenbarkeit von Kosten nach § 10 Abs. 4 HOAI ist danach zu bejahen, wenn die Kosten sich auf vom Architekten nicht geplante Einrichtungen beziehen, durch die die Funktionsfähigkeit des Gebäudes hergestellt wird (BGH a. a. O.). Das ist vorliegend der Fall. Die zur Produktion von Radiosendungen benötigten technischen Anlagen stellen die Funktionsfähigkeit des "Verwaltungsgebäudes mit Sendestudios für Radio ..." (so § 1 des Vertrages vom 7./17.5.1999) bzw. "Funkhaus Radio Tele ..." (so die Objektbezeichnung in der Vertragsergänzung Nr. 1) erst her, sie werden in dem Gebäude nicht lediglich untergebracht. Zudem haben die zur Sende- und Studiotechnik gehörenden Geräte durch die Planung der Kabelführung sowie die Wärme- und Schallschutzanforderungen zumindest in geringem Umfang Anforderungen an die Planung durch die Architekten gestellt. Auf den Gesichtspunkt, ob die Anlagen mit dem Bauwerk fest verbunden oder dessen wesentliche Bestandteile geworden sind, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. Hierbei handelt es sich lediglich um die Frage, wie die Anlage technisch sinnvoll ausgeführt wird. Dies kann jedoch für die Einbeziehung in die anrechenbaren Kosten und damit in die Honorierung des Architekten nicht maßgeblich sein. Ferner stellt nur § 10 Abs. 5 Nr. 8 HOAI bei Kunstwerken darauf ab, ob es sich um wesentliche Bestandteile des Objekts handelt. Bestätigt wird dies schließlich dadurch, dass auch die von § 10 Abs. 4 HOAI angesprochenen Gegenstände nicht durchwegs wesentliche Gebäudebestandteile sind. Dies gilt etwa für Einbaumöbel (DIN 276
4 HOAI gekürzt anzusetzen. Randnummer 65 Die – gekürzte – Anrechenbarkeit der Kücheneinrichtung und -installation nimmt die Beklagte in der Berufungsinstanz hin. Randnummer 66 Die Kosten für die Studiomöbel sind nicht
5 Nr. 6 HOAI von der Anrechnung ausgeschlossen. Sie sind zwar in der DIN 276 Kostengruppe 4.2 "Möbel" aufgeführt, trotzdem sind die Kosten anzurechnen, weil die Architekten die Studiomöbel
dem Auftrag der Beklagten vom 23./30.08.1999 geplant haben (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen/Seifert, § 10 Rdn. 49; Locher/Koeble/Frik, § 26 Rdn. 4). Die Anrechenbarkeit der Kosten wird auch nicht dadurch gehindert, dass den Architekten in dem genannten Vertrag ein gesondertes Honorar versprochen wurde. Durch dieses Honorar wird die individuelle Planung, die zur Anrechenbarkeit der Kosten nicht erforderlich ist, abgegolten (Korbion/Mantscheff/Vygen/Seifert a. a. O. Rdn. 49a und § 26 Rdn. 3). Vielmehr genügt zur Anrechenbarkeit der Kosten, dass der Architekt irgendeine Planungs- oder Überwachungsleistung beim Einbau erbringt (Locher/Koeble/Frik, § 26 Rdn. 4), während die hier in Auftrag gegebene individuelle Planung nach § 26 HOAI gesondert vergütet werden kann. Im Übrigen ist zu bemerken, dass dieses Honorar – wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat – nicht Gegenstand der Schlussrechnung (vgl. dort Bl. 6/7 = Bl. 395/396 d. A.) ist, auf die allein der Zahlungsanspruch gestützt wird. Randnummer 67 Leistungsphasen Randnummer 68 Leistungsphase 5 Randnummer 69 Die Leistungsphase 5 hat das Landgericht zu Recht mit 25 % angesetzt. Ohne Erfolg macht die Anschlussberufung geltend, dass die Leistungsphase 5 um 2 Prozentpunkte zu mindern sei. Der Prozentsatz von 25 entspricht nicht nur der Bewertung dieser Leistungsphase in § 15 Abs. 1 HOAI, er war von den Vertragsparteien auch in § 4.2 der Vereinbarung vom 04./17.05.1999 vorgesehen und mit der Vertragsergänzung Nr. 1 übernommen worden. Dass die Architekten
dem Vortrag der Beklagten den letzten Teil des Leistungsbildes der Phase 5 (Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung) nicht erbracht haben sollen, führt alleine nicht zur Reduzierung des Prozentsatzes. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch
dem Rechtsgedanken des § 649 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung vorsieht (BGH NJW 2004, 2588, 2589 ; NZBau 2005, 158 ; zustimmend Pauly NZBau 2006, 294, 297; ferner hierzu Locher/Koeble/Frik, § 5 Rdn. 14 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgebracht. Randnummer 70 Leistungsphase 6 Randnummer 71 Ohne Erfolg greift die Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil an, weil dort für diese Leistungsphase 10 Prozentpunkte angesetzt worden sind. Die Beklagte stützt sich dabei darauf, dass die Architekten bei Aufbau und Festlegung der funktionalen Leistungsbeschreibung massiv von dem Projektsteuerer VR Bauregie unterstützt worden seien. Dies allein kann den Vergütungsanspruch der Architekten jedoch aus den zur Leistungsphase 5 ausgeführten Gründen nicht mindern. Es kommt deshalb zunächst allein auf den Umfang der übertragenen Leistungen an. Die Vertragsergänzung Nr. 1 übernimmt für die Leistungsphase 6 den in der Vereinbarung vom 07./17.05.1999 unter Nr. 4.2. vorgesehenen Prozentsatz von 8 v. H. Damit wird der in § 15 HOAI bestimmte Anteil von 10 v. H. unterschritten, was – mangels wirksamer Honorarvereinbarung – nach § 5 Abs. 2 HOAI nur zulässig ist, wenn dem Auftraggeber einzelne Grundleistungen oder wesentliche Teile der Grundleistung nicht übertragen werden. Nach Nr. 3.1.6 des Vertrages vom 07./17.05.1999 war den Architekten von den drei Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § 15 HOAI nicht die Mengenermittlung in Auftrag gegeben worden. Wie die Vorinstanz jedoch mit Recht ausführt, hatten die Architekten Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm durch detaillierte Objektbeschreibung als Baubuch aufzustellen. Dies stellt eine Besondere Leistung dar, die nach der Fußnote zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 HOAI in diesem Falle zur Grundleistung wird und u. a. an die Stelle der Mengenermittlung tritt (Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 Rdn. 135). Es ist deshalb gerechtfertigt, den Architekten die volle Prozentzahl von 10 v. H. zuzuerkennen. Randnummer 72 Leistungsphase 7 Randnummer 73 Die Leistungsphase 7 ist abweichend von der Entscheidung des Landgerichts mit 3,75 Prozentpunkten zu honorieren. Das Landgericht geht davon aus, dass die Architekten die folgenden drei Grundleistungen nach § 15 HOAI nicht erbracht haben: Randnummer 74 vollständige Ausarbeitung der Angebotsunterlagen, Randnummer 75 Einholen von Angeboten, Randnummer 76 Vertragsverhandlungen mit den Bietern. Randnummer 77 Zu Recht macht der Kläger jedoch auch hier geltend, dass es für die Vergütungspflicht auf die vertraglich übertragenen Grundleistungen ankommt. Nach Nr. 3.1.7 des Vertrages vom 4./17.05.1999 waren den Architekten alle Grundleistungen dieser Leistungsphase in Auftrag gegeben worden mit der Einschränkung, dass sie anstelle von – selbständigen – Verhandlungen mit Bietern lediglich an den Verhandlungen mit Bietern in fachtechnischer Hinsicht in Ergänzung zu den Verhandlungen mit der VR-Bauregie teilzunehmen hatten. Randnummer 78 Damit war das Leistungsbild in einem wesentlichen Punkt teilweise reduziert. Dies rechtfertigt jedoch lediglich den Abzug von 0,25 von vier Prozentpunkten (vgl. Locher/Koeble/Frik, Anhang 4/1, Lph 7.5). Für eine darüber hinausgehende Kürzung kann nicht darauf zurückgegriffen werden, dass die Architekten weitere Grundleistungen dieser Leistungsphase nicht erbracht hätten. Vielmehr müssten sich wiederum der Wegfall oder die Minderung der Honorarforderung aus allgemeinem Leistungsstörungsrecht ergeben. Hierzu hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Randnummer 79 Leistungsphase 8: Randnummer 80 Die in der Vereinbarung vom 4./17.05.1999 und mit der Vertragsergänzung Nr. 1 hierfür vereinbarte Prozentzahl von 20 ist nicht wirksam. Sie enthält schon gegenüber den übertragenen Grundleistungen einen zu geringen Wert. Das Gesetz bewertet die Beauftragung mit der vollständigen Leistungsphase mit 31 %. Werden dem Architekten einzelne Grundleistungen nicht übertragen, darf die Verringerung der Maximalsatzes nur zu einem Prozentsatz führen, der dem Anteil der nicht übertragenen Grundleistungen am vollständigen Leistungsbild entspricht. Vorliegend wird eine Kürzung des Prozentsatzes von 31 % auf 20 % dem nicht gerecht. Dadurch kommt es zu einer unzulässigen Unterschreitung des Mindestsatzes (vgl. Locher/Koeble/Frik § 4 Rdn. 78; LG Nürnberg-Fürth BauR 1993, 105). Randnummer 81 Das Landgericht hat festgestellt, dass den Architekten im Vertrag und während der Ausführungsphase sämtliche Grundleistungen dieser Leistungsphase übertragen wurden. Es hat jedoch nur 23 von 31 möglichen Prozentpunkten angesetzt, da der Kläger die Erbringung der Grundleistungen: Randnummer 82 Überwachung der Ausführung von Tragwerken, Randnummer 83 Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen, Randnummer 84 Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran, Randnummer 85 Auflisten der Gewährleistungsfristen, Randnummer 86 Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung gegenüber den Vertragspreisen und dem Kostenvoranschlag und Kostenfeststellung nach DIN 276 Randnummer 87 nicht in substantiierter Weise dargetan habe. Die Berufung rügt hier zum einen mit Recht, dass die Kostenfeststellung nach DIN 276 vorgelegen hat (Anlage K 17). Wie oben ausgeführt, kommt es im Übrigen für den Honoraranspruch grundsätzlich nur darauf an, welche Leistungen dem Architekten in Auftrag gegeben wurden. Eine Minderung des Honoraranspruchs kann sich nur aufgrund von Gewährleistungsregeln des bürgerlichen Rechts ergeben, wozu die Beklagte wiederum nichts vorgetragen hat. Randnummer 88 Nach der Vereinbarung vom 4./17.5.1999 (Nr. 3.1.8) war den Architekten aus dem Leistungsbild der Phase 8 dagegen nicht übertragen worden: Randnummer 89 Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten Randnummer 90 Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) Randnummer 91 Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen. Randnummer 92 Das Landgericht hat gemeint, dass diese drei Leistungen den Architekten nachträglich übertragen worden seien. Das trifft nur teilweise zu. Die Einladung zu einer Planerbesprechung vom 25.04.2000 (Anlage K 12) lässt sich allein bezüglich des Gewerks Haustechnik als Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten verstehen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.10.2000 (Anlage K 14) geht entgegen der Feststellung des Landgerichts ein Auftrag zur Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten nicht hervor. Mit dem Schreiben wurden die Architekten lediglich zur Prüfung und Weiterleitung einer Zeichnung bezüglich der Teeküche gebeten. Zutreffend legt das Landgericht dagegen das Schreiben der VR-Bauregie vom 17.03.2000 (Anlage K 11) dahin aus, dass die Architekten den anderweitig aufgestellten Zeitplan überwachen sollen. Diese Grundleistung wurde damit teilweise übertragen. Auch die Grundleistung "Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen" wurde nach den Feststellungen der Vorinstanz nur bezüglich der Prüfung von Nachtragsforderungen übertragen und von den Architekten ausgeführt. Randnummer 93 Der teilweise Verzicht auf diese drei Leistungen rechtfertigt eine Reduzierung des Prozentsatzes des § 15 Abs. 1 HOAI um (1,0 + 0,5 + 1,5 =) 3,0 Prozentpunkte (vgl. Locher/Koeble/Frik Anhang 4/1 mit Berücksichtigung der Kürzungsvorschläge anderer Kommentare zur HOAI). Randnummer 94 Diese Leistungsphase ist deshalb mit 28 Prozentpunkten anzusetzen. Randnummer 95 Leistungsphase 9 Randnummer 96 Hier sind abweichend vom angefochtenen Urteil nur 1,5 % anzusetzen. In der Vereinbarung von 04./17.05.1999 (Nr. 3.1.9) war den Architekten vom Leistungsbild der Phase 9 nur die "systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes, Dokumentation" übertragen worden, was mit 1,5 % berechnet werden sollte. Weitere Leistungen dieser Phase wurden nicht beauftragt. Randnummer 97 Dem
errechnet sich folgendes Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI: Randnummer 98 Leistungsphasen 1 bis 4 Randnummer 99 Vollständig anrechenbare Kosten: Baukonstruktion 9.006.777,43 DM Studiomöbel 278.000,00 DM Systemtrennwände 1.202.144,00 DM 10.486.921,43 DM. Randnummer 100
4 HOAI eingeschränkt anrechenbar: Unstreitige Kosten
Investitionsbudget 3.091.700,00 DM Kücheneinrichtung und Kücheninstallation 347.500,00 DM Rundfunkeinrichtung/Studiotechnik 2.721.850,00 DM 6.161.050,00 DM. Randnummer 101 Diese Kosten sind bis zu 25 % von 10.486.921,43 DM = 2.621.730,36 DM vollständig anrechenbar, wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 3.639.320,64 DM nur zur Hälfte = 1.819.660,32 DM. Randnummer 102 Damit sind für die Honorarermittlung 14.928.312,11 DM zugrunde zulegen. Randnummer 103 Nach der Honorarzone IV beträgt das Gesamthonorar Randnummer 104 848.560,00 DM + 4.928.312,11 DM x (1.651.640 DM - 848.560 DM) : 10 Mio. DM = 1.244.342,80 DM. Randnummer 105 In den Leistungsphasen 1 bis 4 fallen 27 % des Gesamthonorars an, das sind hier 335.972,55 DM. Randnummer 106 Leistungsphasen 5 bis 7 Randnummer 107 Vollständig anrechenbare Kosten: Baukonstruktion 8.740.304,31 DM Randnummer 108
4 HOAI eingeschränkt anrechenbar: Unstreitige Kosten
Investitionsbudget 3.037.208,71 DM Kücheneinrichtung und Kücheninstallation 274.274,60 DM Rundfunkeinrichtung/Studiotechnik 2.721.850,00 DM 6.033.333,31 DM. Randnummer 109 Diese Kosten sind bis zu 25 % von 8.740.304,31 DM = 2.185.076,08 DM vollständig anrechenbar, wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 3.848.257,23 DM nur zur Hälfte = 1.924.128,62 DM. Randnummer 110 Damit sind für die Honorarermittlung 12.849.509,01 DM zugrunde zulegen. Randnummer 111 Nach der Honorarzone IV beträgt das Gesamthonorar Randnummer 112 848.560,00 DM + 2.849.509,01 DM x (1.651.640 DM - 848.560 DM) : 10 Mio. DM = 1.077.398,30 DM. Randnummer 113 In den Leistungsphasen 5 bis 7 fallen hier 38,75 % des Gesamthonorars an, das sind 417.491,84 DM. Randnummer 114 Leistungsphasen 8 und 9 Randnummer 115 Vollständig anrechenbare Kosten: Baukonstruktion 9.094.424,86 DM Randnummer 116
4 HOAI eingeschränkt anrechenbar: Unstreitige Kosten
Investitionsbudget 3.637.742,66 DM Kücheneinrichtung und Kücheninstallation 280.378,47 DM Rundfunkeinrichtung/Studiotechnik 2.972.860,50 DM 6.890.981,63 DM. Randnummer 117 Diese Kosten sind bis zu 25 % von 9.094.424,86 DM = 2.273.606,22 DM vollständig anrechenbar, wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 4.617.375,41 DM nur zur Hälfte = 2.308.687,71 DM. Randnummer 118 Damit sind für die Honorarermittlung 13.676.718,79 DM zugrunde zulegen. Randnummer 119 Nach der Honorarzone IV beträgt das Gesamthonorar Randnummer 120 848.560,00 DM + 3.676.718,79 DM x (1.651.640 DM - 848.560 DM) : 10 Mio. DM = 1.143.829,92 DM. Randnummer 121 In den Leistungsphasen 8 und 9 fallen hier 29,5 % des Gesamthonorars an, das sind 337.429,82 DM. Randnummer 122 Das Gesamthonorar beträgt damit: Leistungsphasen 1 bis 4 335.972,71 DM Leistungsphasen 5 bis 7 417.491,84 DM Leistungsphasen 8 und 9 337.429,82 DM Honorar Besondere Leistungen
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen nach der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung, der zutreffenden Einordnung in die Honorarzone, die Anrechenbarkeit der Kosten für die Rundfunk- und Studiokosten sowie die Bewertung einzelner Leistungsbilder können durch Einzelfallsubsumtion anhand bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsregeln beantwortet werden. Auch bedarf es nicht der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung, da der Senat nicht von obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012871
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