Aktienrecht: Auskunftsanspruch eines Aktionärs hinsichtlich in der Hauptversammlung nicht mündlich vorgetragener Fragen Leitsatz Zum Gegenstand eines gerichtlichen Auskunftsbegehrens kann der Aktionär nur solche Fragen machen, die in der Hauptversammlung mündlich gestellt wurden. Die Aushändigung eines umfangreichen schriftlichen Fragenkataloges in der Hauptversammlung, von dem nur ein Teil der aufgelisteten Fragen mündlich vorgetragen wurden, reicht hierzu nicht aus. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(1974), § 131 Rn. 26; KölnKomm/Zöller, AktG, § 131 Rn. 81; Semler MünchHandbuch AG § 37 Rn. 25 ; Marsch-Barner, WM 1984, 41/42). Dieser Auffassung vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen. Bei dem Auskunftsanspruch nach § 131 AktG handelt es sich zwar um einen Individualanspruch des Aktionärs, der jedoch in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht beschränkt ist und nur in der Hauptversammlung geltend gemacht werden kann, weil eine gleichmäßige Unterrichtung aller Aktionäre gewährleistet werden soll (vgl. BVerfG NJW 2000, 349 ). Die Aushändigung eines schriftlichen Fragenkataloges in der Hauptversammlung an den protokollierenden Notar, den Versammlungsleiter oder anwesenden Vorstand vermag jedoch nicht sicherzustellen, dass die Teilnehmer der Hauptversammlung von den dort aufgelisteten Fragen Kenntnis nehmen können. Selbst wenn der Vorstand in der Hauptversammlung mündlich einen solchen Fragenkatalog beantwortet bzw. erklärt, weshalb er Auskünfte hierzu verweigert, können die anwesenden übrigen Aktionäre mangels Kenntnis der Fragestellung insoweit dem Gang der Hauptversammlung nicht folgen (vgl. LG Köln AG 1991, 38). Im Übrigen entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Auskünfte in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu erteilen sind und bisher eine schriftliche Auskunftserteilung in der Hauptversammlung nur ausnahmsweise dann zulässig sein kann, wenn hierdurch etwa im Rahmen einer Aufstellung, die jedoch dann allen anwesenden Aktionären zugänglich zu machen ist, dem Informationsinteresse besser als durch eine mündliche Auskunft entsprochen werden kann (vgl. BGHZ 101, 1/15; OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148/2152 ; LG Heidelberg AG 1996, 523/524; Hüffer, AktG,
- Aufl., § 131 Rn. 22). Die auch ohne ausdrückliche gesetzliche Aussage zur Form allgemein anerkannte Verpflichtung des Vorstandes zur Erteilung der Auskunft in mündlicher Form geht zurück auf das die gesamte Hauptversammlung beherrschende Prinzip der Mündlichkeit (vgl. Groß AG 1997, 97/103). Dieser Grundsatz der Mündlichkeit der Hauptversammlung gilt jedoch nicht nur für die Erteilung der Auskunft selbst, sondern auch für das letztlich die Grundlage der Auskunft bildende Auskunftsverlangen, das demzufolge ebenfalls mündlich in der Hauptversammlung geltend zu machen ist (so bisher ebenfalls LG Köln AG 91, 38; Henn, Handbuch des AktR,
- Aufl., § 26 Rn. 880; MünchKomm/Kubis, AktG, § 131 Rn. 27; Volhard/Semler Arbeitshandbuch für die HV,
- Randnummer 16 Aufl., § 13 Rn. 18). Zusätzlich bestätigt wird die Notwendigkeit eines mündlichen Auskunftsverlangens auch durch die Ergänzungen, die § 131 AktG durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts – UMAG – vom
- September 2005 (BGBl. I S. 2802) erfahren hat. Denn die hiermit in § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG eingefügte Ermächtigung des Versammlungsleiters zur Beschränkung des Fragerechtes der Aktionäre durch Satzung oder Geschäftsordnung setzt eine mündliche Fragestellung voraus, weil sie sonst ins Leere ginge (vgl. ebenso Hüffer, AktG,
- Aufl., § 131 Rn. 8, welcher deshalb an seiner noch in der Vorauflage vertretenen Auffassung zur Zulässigkeit eines schriftlichen Auskunftsverlangens nicht mehr festhält). Auch das mit dem UMAG in § 131 Abs. 3 Ziffer 7 AktG neu eingeführte Recht des Vorstands zur Auskunftsverweigerung bezüglich solcher Auskünfte, die auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens 7 Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sind, stellt eine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Durchbrechung des im Übrigen nicht in Frage gestellten Mündlichkeitsprinzips der Hauptversammlung dar (vgl. zu diesen Gesetzesänderungen Gantenberg, DB 2005, 207; Weißhaupt, ZIP 2005, 1766; Martens AG 2004, 238). Somit steht dem Antragsteller ein gerichtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch bezüglich der in der Hauptversammlung nicht mündlich vorgetragenen, sondern nur in einem schriftlichen Fragenkatalog überreichten Fragen nicht zu. Die Zurückweisung der diesbezüglichen Auskunftsansprüche durch das Landgericht ist deshalb zu Recht erfolgt und die sofortige Beschwerde des Antragstellers somit zurückzuweisen. Randnummer 17 Auch die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im aufrecht erhaltenen Umfang unbegründet. Die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer 2 der landgerichtlichen Entscheidung ist aufrecht zu erhalten. Diese Frage wurde bisher durch die Antragsgegnerin nicht beantwortet. Insbesondere reicht hierzu der Hinweis auf ihren Sachvortrag in einer parallelen Anfechtungsklage, nicht aus. Das Landgericht hat des Weiteren mit zutreffenden Erwägungen die Beantwortung dieser Frage ebenso wie der Fragen Ziffer 1 und 3 auch für erforderlich erachtet. Randnummer 18 Dabei kann zum Maßstab der Erforderlichkeit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen werden auf die diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen des Senates im Beschluss vom
- Januar 2006 – 20 W 52/05–. Randnummer 19 (DER FOLGENDE TEXT WURDE ANONYMISIERT - DIE RED.) Randnummer 20 Ein Rechtsmißbrauch lässt sich in Bezug auf diese Frage ebenfalls nicht feststellen. Randnummer 21 Hiernach war, soweit das Verfahren von beiden Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sowohl die sofortige Beschwerde des Antragstellers als auch die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung bezüglich der Tragung der Gerichtskosten beruht auf § 132 Abs. 5 S. 7 AktG. Gerichtskosten fallen für den für erledigt erklärten Teil des Beschwerdeverfahrens mangels eines Gebührtentatbestandes nicht an. Randnummer 23 Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nach § 13 a Abs. 1 FGG im Hinblick auf die Erfolglosigkeit beider Rechtsmittel sowie die bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage der Form des Auskunftsverlangens und der zweifelhaften mutmaßlichen Erfolgsaussichten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens nicht angebracht. Randnummer 24 Die Festsetzung der Geschäftswerte folgt aus §§ 132 Abs. 5 S. 6 AktG, 30 Abs. 2 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012916