3 AVBR 1992 objektiv noch nicht genügt. Randnummer 17 Die erstmals im zweiten Rechtszug aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass der Polizei in O1 noch am 10.06.2003 eine Liste der entwendeten Schmuckstücke sowie anderer entwendeter Gegenstände übergeben worden sei, ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO scheidet aus, weil weder die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist noch das Landgericht schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es diesen Gesichtspunkt für unerheblich erachte (vgl. zu diesen Zulassungsvoraussetzungen BGH BB 2006, 1707 ff. Rn 178 im juris-Ausdruck). Eine Hinweispflicht des Landgerichts hätte allenfalls dann bestanden, wenn offenkundig gewesen wäre, dass die Klägerseite die Einwendungen der Beklagten nicht zutreffend aufgenommen hatte (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1247, 1248). Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin das Vorbringen der Beklagten in der Replik aufgegriffen hat, indem sie geltend gemacht hat, dass sie schon in der Strafanzeige darauf hingewiesen habe, dass ihr eine Aufstellung sämtlicher gestohlener Schmuckstücke erst nach Rücksprache mit ihrem Juwelier in O4 möglich sei (Seite 11 des Schriftsatzes vom 24.05.2004, Bl. 119 d.A.). Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie das Unterlassen der Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei nicht in Abrede stellt. Das Landgericht hätte u.U. auch dann einen Hinweis erteilen müssen, wenn sich das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.05.2004 als lückenhaft oder ergänzungsbedürftig dargestellt hätte (vgl. BGH BGHR 2002, 1114 f. Rn 13 im juris-Ausdruck). Indessen hatte das Landgericht keinerlei Anlass anzunehmen, dass die Klägerin möglicherweise eine Stehlgutliste bei der Polizei auf O3 vorgelegt, dies aber in der Replik nicht vorgetragen haben könnte. Vielmehr musste das Landgericht davon ausgehen, dass die Klägerin, sofern sie die Vorlage einer Stehlgutliste hätte wahrheitsgemäß vortragen können, dies auch getan hätte. Dem Berufen der Klägerin auf das Erfordernis einer Rücksprache mit ihrem Juwelier war jedoch zu entnehmen, dass die Klägerin die unverzügliche Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei nicht hat vortragen wollen. Das neue Vorbringen der Klägerin ist auch nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zwar hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Klageabweisung nicht auf eine Verletzung von Obliegenheiten nach Nr. 18.1. b) und d)
3 AVBR 1992 gestützt. Doch setzt der Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch voraus, dass die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts den Sachvortrag der Partei beeinflusst und mitursächlich dafür geworden ist, dass Vorbringen in die Berufungsinstanz verlagert wird (BGH BB 2006, 1707 ff. Rn 17 f. im juris-Ausdruck). Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht in der Schlussverhandlung erster Instanz oder zuvor zu erkennen gegeben hätte, dass es die Frage der unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste für unerheblich halte. Schließlich ist das neue Vorbringen auch nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Hat eine Partei von ihr darzulegende Umstände in erster Instanz nicht vorgebracht, obwohl diese Umstände und auch deren Bedeutung ihr zumindest hätten bekannt sein müssen, so beruht die unterlassene Geltendmachung auf Nachlässigkeit i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO (BGH VersR 2004, 1472, 1474 ). Es ist weder von der Klägerin dargetan worden noch sonst ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht imstande gewesen sein sollte, auf das Vorbringen in der Klageerwiderung hin schon im ersten Rechtszug vorzutragen, dass der Polizei am 10.06.2003 eine Stehlgutliste vorgelegt worden sei. Mithin ist der Entscheidung im zweiten Rechtszug zugrunde zu legen, dass die Klägerin keine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht hat. Damit hat sie ihre Obliegenheiten nach Ziff. 18.1 b)
3 AVBR 1992 objektiv verletzt. Randnummer 18 Jedenfalls die Vermutung grober Fahrlässigkeit hat die Klägerin nicht entkräftet. Zwar kann zweifellos nicht erwartet werden, dass ein Versicherungsnehmer auch auf Reisen die Versicherungsbedingungen zur Hand hat oder sie ihm anderweitig präsent sind. Doch ist von dem Versicherungsnehmer zu erwarten, dass er sich bei Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis vom Inhalt der Vertragsbedingungen und auch von seinen Obliegenheiten verschafft. Unterlässt er dies und verletzt er deshalb Obliegenheiten, so handelt er grob fahrlässig (OLG Köln VersR 2005, 1531, 1532 ; RuS 1992, 316 und VersR 1986, 906 ; OLG Hamm VersR 1992, 489 f. Rn 14 im juris-Ausdruck und VersR 1973, 339 ). Gegen eine Entkräftung der Vermutung zumindest grober Fahrlässigkeit der Klägerin insoweit spricht vorliegend auch, dass die Klägerin ihrem Vortrag zufolge in der Lage war, am 10.06.2003 mit einem Agenten der Beklagten zu telefonieren, und dass der Zeuge Z1 sogar in der Lage war, vor dem 12.06.2003 auf O3 ein Fax der Beklagten zu empfangen und von dort am 12.06.2003 eine Schadensanzeige an die Beklagte zu faxen (vgl. Bl. 95 und 30 d.A.). Daher ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin unmöglich gewesen sein könnte, sich nach dem Inhalt ihrer Obliegenheiten zu erkundigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Versicherer nicht gehalten, den Versicherungsnehmer spontan über dessen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten (KG RuS 2003, 199; OLG Hamm VersR 1992, 489 f. Rn 14 im juris-Ausdruck m.weit.Nachw. und VersR 1973, 339; OLG Koblenz VersR 1988, 25, 26). Daher steht auch die von der Klägerin behauptete fehlende Unterrichtung über die Obliegenheit durch die Agentur B der nach § 6 Abs. 3 VVG zu vermutenden groben Fahrlässigkeit der Klägerin nicht entgegen. Randnummer 19 Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung noch auf den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung gehabt hat. Die Obliegenheit, unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, soll zum einen der raschen Sachfahndung dienen, zum anderen aber auch einem Aufbauschen des Schadens durch den Versicherungsnehmer vorbeugen (OLG Frankfurt NVersZ 2001, 37 ff. Rn 10 im juris-Ausdruck; OLG Köln NVersZ 2000, 531 f. Rn 43 im juris-Ausdruck; OLG Köln NVersZ 2000, 287 f. Rn 3 im juris-Ausdruck; OLG Hamm VersR 1995, 289 f. Rn 14 im juris-Ausdruck – jeweils zur Hausratversicherung; OLG Köln VersR 2005, 1531, 1532 und OLG Hamm VersR 1987, 153 – jeweils zur Reisegepäckversicherung). Randnummer 20 Eine Folgenlosigkeit in Bezug auf die Vertragsgefahr – Aufbauschen des Schadens – wäre bewiesen, wenn die Klägerin den Nachweis erbrächte, dass die als entwendet behaupteten Gegenstände tatsächlich entwendet wurden (vgl. BGH VersR 1999, 1004 ff. Rn 11 im juris-Ausdruck). Insoweit hat die Klägerin auch Beweis angeboten, der jedoch nicht zu erheben ist. Randnummer 21 Denn es ist nicht ausreichend dargelegt, dass – den Eintritt des Versicherungsfalls in beiden Versicherungen unterstellt das Unterlassen der unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei ohne Einfluss auf den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung gewesen wäre. Insoweit hat der erstmals im zweiten Rechtszug gehaltene Vortrag, die Polizei habe nach Vorlage einer Stehlgutliste am 10.06.2003 keine Sachfahndungsmaßnahmen ergriffen, unberücksichtigt zu bleiben. Da das Vorbringen, am 10.06.2003 sei eine Stehlgutliste eingereicht worden, nicht zuzulassen ist, ist auch dem Vortrag, dass daraufhin nichts veranlasst worden sei, die Grundlage entzogen. Bei den als entwendet behaupteten echten Schmuckstücken handelt es sich keinesfalls um Massenware, die nicht hinreichend individualisiert werden könnte. Aus der von der Klägerin bei der Beklagten eingereichten Stehlgutliste ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Jedenfalls wenn entwendete Gegenstände keine Massenware darstellen, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass im Falle der unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei eine Sachfahndung eingeleitet worden wäre und Erfolg gehabt hätte (OLG Köln VersR 2005, 1531, 1532 und NVersZ 2000, 287 f. Rn 14 im juris-Ausdruck; KG RuS 2003, 199, 201; OLG Frankfurt NVersZ 2001, 37 ff. Rn 13 im juris-Ausdruck m.weit.Nachw.; OLG Hamm VersR 1992, 489 f. Rn 20 im juris-Ausdruck; weiter gehend OLG Koblenz VersR 1988, 25, 26: selbst bei Massenware ist ein Fahndungserfolg nicht auszuschließen). Auch im vorliegenden Fall wäre ein Fahndungserfolg nicht auszuschließen gewesen. Dann hätte sich die – hier unterstellte Leistungspflicht der Beklagten um den Wert der sichergestellten Stücke vermindert. Mithin steht eine Folgenlosigkeit der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nicht fest. Randnummer 22 Es ist der Beklagten nicht verwehrt, sich auf Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung zu berufen. Stützt der Versicherer seine vorprozessuale Leistungsablehnung auf die Verletzung einer bestimmten Obliegenheit, so steht es ihm weiterhin offen, jedenfalls alsbald im ersten Rechtszug die Verletzung weiterer Obliegenheiten geltend zu machen (OLG Düsseldorf VersR 1993, 425 ; OLG Schleswig VersR 1994, 169 ; OLG Karlsruhe VersR 1994, 1183). Die Beklagte hat sich bereits in der Klageerwiderung auf eine Verletzung der Obliegenheiten nach Ziff. 18.1 b)
3 AVBR 1992 berufen. Die Leistungsfreiheit der Beklagten in der Hausratversicherung wegen der Verletzung der Obliegenheit nach Ziff. 18.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.