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OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 W 205/06 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 3/8 O 173/06, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 10.000,- € Gründe Randnummer 1 Die zulässige Bes

§ 307BGB.

Die Bestimmung, wonach der Kunde „den Kaufpreis nach Vertragsschluss unverzüglich zu zahlen“ habe, betrifft lediglich die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und entspricht insoweit der gesetzlichen Regelung in § 271 I BGB, wonach der Gläubiger die Leistung im Zweifel sofort verlangen kann. Auf den Verzugsbeginn hat die Klausel keinen Einfluss. Randnummer 5 3. Die mit dem Antrag zu 1. c) beanstandete

§ 308Nr.

3, 4 BGB. Die in § 6 der AGB enthaltene Regelung, wonach „mit der Aktualisierung der Internet-Seiten ... alle früheren Preise und sonstige Angaben über Waren ungültig“ werden, bezieht sich bei der vorzunehmenden Auslegung ersichtlich nicht auf die eBay-Angebote, die gemäß § 2 Ziffer

(2)der AGB mit der Einstellung der Ware verbindlich sind, sondern auf die Angebote der Antragsgegnerin auf ihrer in § 2 Ziffer
(1)erwähnten Internet-Seite. Randnummer 6 Die beanstandete Klausel beinhaltet allenfalls insoweit einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 I, 2 BGB, als der Leser fälschlicherweise meinen könnte, auch im Rahmen eines laufenden eBay-Angebotes könne sich die Antragstellerin durch eine „Aktualisierung der Internet-Seiten“ von diesem Angebot einseitig lösen. Der darin liegende Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG überschreitet jedoch wiederum nicht die Bagatellgrenze des § 3 UWG; insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Ziffer 1. in diesem Zusammenhang entsprechend. Randnummer 7 4. Die mit dem Antrag zu 2. angegriffene

§ 308Nr.

3 BGB. Da die Lieferung einer anderen Ware nach dem Inhalt der Bestimmung ausdrücklich von der Zustimmung des Kunden abhängig gemacht wird, enthält sie kein einseitiges Recht der Antragsgegnerin, sich vom Vertrag zu lösen; die Klausel verpflichtet den Kunden auch nicht, seine Einwilligung zur Vertragsänderung zu erteilen. Randnummer 8 Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Antragstellerin täusche den Verbraucher über die Verfügbarkeit der angebotenen Waren (§ 5 UWG), ist dieser rechtliche Gesichtpunkt nicht geeignet, das mit dem Antrag allein begehrte Verbot der Klausel zu rechtfertigen. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013029

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