nes Fernsehspots noch nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel, reicht zur Erfüllung der Informationspflichten ein Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle wie "Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich" grundsätzlich aus. Anmerkung: Im Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 64/07 hat der BGH die Revision zurückgewiesen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 28. Juni 2006, 2-6 O 116/06, Urteil nachgehend BGH, 9. Juli 2009, I ZR 64/07, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.06.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beklagte warb in einem Fernsehspot für das Rasiergerät „M3 Power Nitro“ und kündigte hierbei ein Gewinnspiel an mit dem Hinweis, Teilnahmekarten seien separat im Handel erhältlich. Weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen machte die Beklagte in dem Werbespot nicht. Randnummer 2 Der Kläger sieht darin eine Verletzung der gemäß § 4 Nr. 5 UWG bestehenden Informationspflichten. Er hat die Auffassung vertreten, eine Aufklärung der angesprochenen Verbraucher müsse bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Gewinnspiel seine Werbewirkung entfalte. Deshalb müssten die Teilnahmebedingungen, jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen, bereits in der Fernsehwerbung mitgeteilt werden. Randnummer 3 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, wie auf der als Anlage 2 zur Klageschrift beigefügten DVD wiedergegeben, ein Gewinnspiel mit dem Hinweis anzukündigen: „jetzt mit Gillette Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel.“„Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“, ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel in dem Werbespot zu machen. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 176,56 EUR nebst Zinsen verurteilt. Randnummer 5 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, gemäß § 4 Nr. 5 UWG müssten bei der Werbung für ein Gewinnspiel, mit der gleichzeitig Produktwerbung betrieben werde, auch die Teilnahmebedingungen angegeben werden. Allein schon aufgrund der beanstandeten Fernsehwerbung würden sich Verbraucher zur Gewinnspielteilnahme entschließen und deshalb den Weg zum Handel in Kauf nehmen. Sodann bestehe die Möglichkeit, dass ihnen die erst dort in Erfahrung gebrachten Teilnahmebedingungen nicht zusagten und sie von einer Gewinnspielteilnahme Abstand nähmen. Die damit verbundene Frustration solle durch § 4 Nr. 5 UWG verhindert werden. Außerdem solle durch diese Vorschrift wie auch durch § 4 Nr. 4 UWG der Einfluss der Verkaufsförderungsmaßnahme auf die Kaufentscheidung eingeschränkt werden. Deshalb müsse die Attraktivität eines zu Werbezwecken angekündigten Gewinnspiels sogleich durch die Mitteilung der Teilnahmebedingungen relativiert werden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, der Schutzzweck von § 4 Nr. 5 UWG bestehe darin, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über die Gewinnspielteilnahme zu ermöglichen. Die Teilnahmeentscheidung treffe der Verbraucher aber nicht schon aufgrund des beanstandeten Werbespots, sondern erst dann, wenn er vor Ort eine Teilnahmekarte in Händen halte. Daher werde er nicht frustriert; außerdem sei ein „Frustrationsschutz“ kein Schutzzweck des § 4 Nr. 5 UWG. Der Verbraucher erwarte im Rahmen eines Fernsehspots auch keine vollständige Information. Im übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Er tritt der Berufung entgegen, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger meint, die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG habe nicht den Zweck, Verbraucher ggf. von der Teilnahme an einem Gewinnspiel abzuhalten; vielmehr solle die Werbewirksamkeit von Gewinnspielen, die sich bereits mit der Ankündigung des Gewinnspiels entfalte, relativiert werden. Randnummer 9 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Randnummer 10 II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 11 Der Kläger macht mit seinem auf § 4 Nr. 5 UWG gestützten Antrag geltend, dass der Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ den Anforderungen dieser Vorschrift nicht genüge und dass die Beklagte bereits im Werbespot weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel machen müsse. Das damit beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sich jedoch nicht als wettbewerbswidrig dar, so dass die streitgegenständlichen Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten unbegründet sind. Randnummer 12 Die Beklagte hat ein Gewinnspiel mit Werbecharakter veranstaltet bzw. angekündigt und unterlag deshalb den Informationspflichten gemäß § 4 Nr. 5 UWG. Die danach gebotene klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen war jedoch noch nicht im Rahmen der beanstandeten Fernsehwerbung erforderlich. Insoweit genügte zunächst der in der Mitteilung „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ liegende Hinweis auf weitere Informationsquellen. Der Verbraucher ist gewohnt, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. Ob der auf die Teilnahmekarten bezogene Hinweis seinerseits innerhalb des Werbespots mit der notwendigen Deutlichkeit erteilt wurde, ist nicht Gegenstand des Klageantrags, der diesen Hinweis vielmehr als gegeben einbezieht. Randnummer 13 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt bei einem Gewinnspiel mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen anzugeben sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Randnummer 14 Festzuhalten ist zunächst, dass eine umfassende Information spätestens im Zeitpunkt der Teilnahme zu erfolgen hat, was beispielsweise durch entsprechende Angaben auf der Teilnehmerkarte geschehen kann (vgl. Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, § 4 UWG Rdn. 5.14). Wird dem Verbraucher bereits in der Werbung eine unmittelbare (z.B. telefonische oder postalische) Teilnahmemöglichkeit eröffnet, so ist er zugleich über die Teilnahmebedingungen zu informieren, damit er über seine Teilnahme eine „informierte Entscheidung“ treffen kann (vgl. Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, a.a.O.). Eine solche unmittelbare Teilnahmemöglichkeit bestand im vorliegenden Fall nicht, da (im Handel erhältliche) Teilnahmekarten zu verwenden waren. Damit stellt sich hier die Frage, ob die Teilnahmebedingungen gleichwohl bereits in einem Werbespot mitzuteilen sind, weil eine Gewinnspielankündigung schon im Vorfeld der Teilnahmehandlung des Verbrauchers Werbewirkungen entfaltet. Randnummer 15 Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Teilnahmebedingungen anzugeben sind. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich jedoch ein Hinweis darauf, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen des § 4 Nr. 5 UWG, wie auch bei § 4 Nr. 4 UWG, die notwendigen Angaben grundsätzlich „in der Werbung“ zu machen sind. In der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum neuen UWG (BT-Drucksache 15/1487) wurde zu § 4 Nr. 5 ausgeführt, das Transparenzgebot bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter werde entsprechend den Verkaufsförderungsmaßnahmen in Nummer 4 geregelt, da insoweit ein vergleichbares Missbrauchspotenzial bestehe. Den in Nr. 4 geregelten Verkaufsförderungsmaßnahmen wurde in dem Entwurf eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr dahingehend zugeschrieben, „dass durch eine Werbung mit solchen Maßnahmen die Kaufentscheidung beeinflusst wird, oft jedoch, zum Beispiel bei Kundenbindungssystemen, hohe Hürden für die Inanspruchnahme des Vorteils aufgestellt werden.“ Klare Vorgaben zu der hier interessierenden Problematik lassen sich aus der Entwurfsbegründung jedoch nicht ableiten. Randnummer 16 Nach der Auffassung des Senats ginge es jedenfalls zu weit, eine vollständige Angabe der Teilnahmebedingungen schon in jeder Fernseh- oder Rundfunkwerbung zu verlangen, in der ein Gewinnspiel mit Werbecharakter ohne die gleichzeitige Eröffnung einer unmittelbaren Teilnahmemöglichkeit lediglich angekündigt wird. Randnummer 17 Der Begriff der Teilnahmebedingungen i.S.v. § 4 Nr. 5 UWG ist weit zu fassen; er bezieht sich auf die Teilnahmeberechtigung sowie auf alle im Zusammenhang mit der Beteiligung des Teilnehmers an dem Gewinnspiel stehenden Modalitäten (vgl. BGH, WRP 2005, 1511, 1514 f. – Telefonische Gewinnauskunft; Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, § 4 UWG Rdn. 5.9 ff.). Die (vollständigen) Teilnahmebedingungen werden sich somit in der Regel aufgrund ihres Umfangs im Rahmen einer Fernsehwerbung, die der Durchschnittsverbraucher – situationsadäquat – mit eher geringer Aufmerksamkeit wahrnimmt, kaum sachgerecht vermitteln lassen. Randnummer 18 Die Berücksichtigung des verwendeten Werbemediums wird durch Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/ 29/ EG über unlautere Geschäftspraktiken nahegelegt. Die Bestimmung lautet: „Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt.“ Randnummer 19 Die Richtlinie 2005/ 29/ EG ist zwar noch nicht in deutsches Recht umgesetzt, sie ist bei der Auslegung des geltenden Rechts aber schon zu beachten. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob sich die genannte Vorschrift auch im Anwendungsbereich des § 5 UWG oder der Preisangabenverordnung praktisch auswirken kann. Soweit es um einfache Informationspflichten geht, wie sie in § 4 Nr. 4 und 5 UWG festgeschrieben sind, spricht jedenfalls nichts dagegen, bei der Konkretisierung der nach dem Gesetz zu stellenden Anforderungen auch zu berücksichtigen, inwieweit eine sachgerechte Informationserteilung nach der Art des gewählten Werbemediums möglich ist. Randnummer 20 Zu berücksichtigen ist schließlich auch Art. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.