Treuhändervollmacht: Wirksamkeit wegen Zeichnungsschein; Abschluss eines Darlehensvertrages; Rechtsberatung Leitsatz Eine wirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin zum Abschluss eines Darlehensvertrages kann sich auch aus einem Zeichnungsschein ergeben, auch wenn die ihr daneben erteilte Vollmacht aus dem Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam ist. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2006), § 164 BGB, Rn. 133), bestand insofern auch eine Befugnis zur Entgegennahme der Erklärung. Selbst wenn diese fehlen würde, der Vermittler mithin als bloßer Empfangsbote anzusehen wäre, führt dies zu keiner Änderung. In diesem Fall wird die Erklärung des Vertragspartners wirksam, wenn sie dem Geschäftsherrn des Boten zugeht (BGH, a.a.O.), was hier nach dem Vortrag der Parteien der Fall war. Dabei reicht es aus, dass der Vermittler der Treuhänderin mitteilt, dass der Beklagte den Zeichnungsschein unterzeichnet hat, da der Treuhänderin der Inhalt desselben bekannt ist, ihr mithin mit Kenntnis von der Unterschrift auch die Erteilung der Vollmacht mitgeteilt wird. Auch soweit dies nur mündlich geschah, ist dies wirksam, da eine Formvorschrift für diese Vollmacht nicht besteht. Dass hier der Vermittler der Treuhänderin eine entsprechende Mitteilung machte, wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt und ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Treuhänderin den Beklagten als zukünftigen Gesellschafter des Fonds behandelte, sie mithin vom dem Beitrittsgesuch auch Kenntnis haben musste. Randnummer 19 Der Wirksamkeit der Vollmacht steht auch nicht eine Nichtigkeit aufgrund eines engen Zusammenhangs mit der notariellen Vollmacht bzw. dem Geschäftsbesorgungsvertrag entgegen. Einer solchen Nichtigkeit nach § 139 BGB steht schon die Vermutung entgegen, dass bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäften im Zweifel eine rechtliche Selbständigkeit gewollt ist (BGH, Urteil vom
- Oktober 2006, XI ZR 216/05, unter Rn. 19). Diese Vermutung ist hier durch den Beklagten nicht widerlegt worden, wobei es auch nicht ausreicht, den Vortrag der Klägerin zum Sinn der gesonderten Vollmacht und des Zeichnungsscheins an sich zu bestreiten. Diese hatte insofern vorgetragen, dass es im Zusammenhang mit dem Zeichnungsschein auch darum ging, den einzelnen Anlegern einen zeitlichen Vorsprung bei der Möglichkeit des Beitritts zu dem Fonds, der stark nachgefragt war, zu gewähren. Unabhängig davon, dass eine solche Nachfrage als gerichtsbekannt unterstellt werden kann, hat der Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, welche Erwartungen er mit der Unterschrift unter dem Zeichnungsschein verbunden hat. Gerade aufgrund des Umstands, dass zwischen der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins, die Ende 1993 erfolgte, und der Abwicklung des Beitritts bzw. dem Abschluß der Darlehensverträge eine erhebliche zeitliche Differenz lag, liegt die Annahme nahe, dass sich der Beklagte frühzeitig eine Beteiligung sichern wollte, was es im Gegenzug erforderlich machte, dass er sich auch in gleichen Maße binden musste. Dass dieser, im Zeichnungsschein deutlich gewordene Bindungswille dann nur bis zu der notariellen Beurkundung gelten sollte, wird von dem Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Damit waren aber beide Vollmachten getrennt und hatten jeweils eine eigene rechtliche Bedeutung (vgl. OLG München, Urteil vom
- Juli 2005, 19 U 2039/05, WM 2005, 1986, 1987). Dem steht auch nicht der Verweis auf den Treuhandvertrag sowie die noch zu protokollierende notarielle Vollmacht entgegen. Dass zu einem vollständigen Beitritt dies erforderlich war, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Daraus folgt jedoch nicht, dass beide Vollmachten zwingend als Einheit anzusehen sind. Vielmehr macht gerade der Bezug auf eine noch abzugebende Erklärung deutlich, dass aus Sicht der Parteien in dem Zeichnungsschein einerseits bereits eine eigene, rechtlich erhebliche Erklärung enthalten war, dass diese aber zum anderen – zur Erreichung des erstrebten Zwecks – noch durch eine weitere Ergänzung zu komplettieren war. Wäre beides tatsächlich als Einheit zu behandeln, hätte es nahe gelegen, eine Klausel darüber aufzunehmen, dass durch die Protokollierung der notariellen Vollmacht die Erklärungen im Zeichnungsschein hinfällig werden sollten. Im Übrigen wird die besondere Bedeutung des Zeichnungsscheins auch dadurch deutlich, dass nur in ihm die Daten zum Umfang des wirtschaftlichen Engagements des Beklagten enthalten sind, als z.B. die Zeichnungssumme. Randnummer 20 Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf beruft, durch die zeitlich nachfolgende Protokollierung der notariellen Vollmacht sei der Zweck der im Zeichnungsschein enthaltenen Bevollmächtigung weggefallen, ergibt sich dies aus dem Vortrag der Parteien nicht. Eine ausdrückliche Aufhebung der „ersten“ Vollmacht – sei es durch Rücktritt oder durch Kündigung oder durch Widerruf – ist durch die notarielle Beurkundung nicht erfolgt. Dass durch die notarielle Beurkundung eine Erklärung, die zeitlich vorher abgegeben wurden, konkludent aufgehoben werden, ist nicht erkennbar. Durch diese erfolgte – was Indizien für eine solche Aufhebung wären (vgl. OLG München, a.a.O.) – keine Abänderung der Vollmacht, diese wurde nur wiederholt. Randnummer 21 Gegen den damit wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag stehen dem Beklagten auch keine Einwendungen zu, die sich aus der Anwendbarkeit des VerbrKrG ergeben könnten.So ist der Darlehensvertrag nicht schon deshalb nichtig, weil die in § 4 VerbrKrG verlangten Angaben fehlen. Dieser Rechtsfolge steht bereits entgegen, dass das Darlehen vereinbarungsgemäß an einen Dritten, also den Treuhänder, ausgezahlt wurde. Eine solche Zahlung ist für die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 VerbrKrG ausreichend, soweit die Auszahlung – wie hier – auf einer Entscheidung des Darlehensnehmers beruht (BGH, Urteil vom
- April 2006, XI ZR 219/04, BKR 2006, 323, 327).Der Beklagte kann sich auch deshalb nicht auf etwaige fehlende Angaben – evtl. mit der Folge einer Reduzierung des Zinssatzes – berufen, da § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dem entgegensteht. Der Beklagte hat hier eine schon bestehende grundpfandrechtliche Sicherung übernommen, was für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausreichend ist (BGH, Urteil vom
- April 2006, a.a.O.). Randnummer 22 Der von dem Beklagten geschuldete Betrag ist nach § 291 BGB zu verzinsen. Randnummer 23 Im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten sowie die unterbliebene Zahlung der Raten sind auch die Voraussetzungen des § 259 ZPO für die Klage auf zukünftige Leistung erfüllt. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO bzw. aus § 269 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Widerklage. Randnummer 25 Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Randnummer 26 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013137