name B, der früheren Beteiligten zu 3., beabsichtigt den Kauf landwirtschaftlich genutzter Grundstücke von den Beteiligten zu 1. und 2. als Verkäufern. Die Genehmigungsbehörde hat
Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde zugunsten des Grundstücksinteressenten C gegen die Erteilung der Genehmigung des notariellen Kaufvertrages Bedenken geäußert. Das daraufhin von den Beteiligten zu
allein dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen konnte, bei der Genehmigungsbehörde an. Sie wies daraufhin, dass der kaufinteressierte Landwirt auf Verlangen der Verkäufer auch die wegen nicht ausreichender Größe nicht dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden weiteren Grundstücke aus dem Kaufvertrag erwerben müsse. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass die Käufer des fraglichen Grundstücks keine Landwirte mehr seien, während der Kaufinteressent C Haupterwerbslandwirt sei. Er bewirtschafte 141 ha Grund und habe 82 Milchkühe mit entsprechender
zucht. Die fragliche landwirtschaftliche Fläche solle wegen der angrenzenden eigenen Flächen des Interessenten und der damit verbundenen besseren Bearbeitung angekauft werden. Dies liege im Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Randnummer 10 Mit Verfügung vom 15.11.2004 teilte die Genehmigungsbehörde dem amtierenden Notar gemäß §§ 6 RSG, 21 GrdstVG mit, dass die Siedlungsbehörde das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt habe, und dass der Genehmigung des Kaufvertrages Bedenken gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG entgegenstünden, weil die Erwerber der fraglichen Grundstücke keine Landwirte mehr seien und der Haupterwerbslandwirt C am Erwerb der Flächen interessiert sei. Gegen diese, dem amtierenden Notar am 17.11.2004, mit Rechtsmittelbelehrung versehen, zugestellte Verfügung haben die Beteiligten des notariellen Kaufvertrages durch Anwaltsschriftsatz am 1.12.2004 beim Landrat des X-Kreises Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Genehmigungsbehörde hat das Verfahren daraufhin an das Amtsgericht Eschwege weitergeleitet. Randnummer 11 Die Antragsteller haben vorgebracht, sie seien Landwirte und hätten Teile ihres landwirtschaftlichen Betriebes lediglich aus gesundheitlichen Gründen der - inzwischen verstorbenen - Beteiligten zu
folgenden Generation zu übertragen. Randnummer 12 Der Kaufinteressent könne schon deshalb kein maßgebliches Interesse an den fraglichen Grundstücken haben, weil er mehrfach beim Verkauf ähnlich gelegener Grundstücke kein Kaufinteresse gezeigt habe. Er könne sich nicht die "Rosinen herauspicken". Randnummer 13 Die Genehmigungsbehörde hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung widersprochen. Die Beteiligte zu 3. habe
2003 die Viehhaltung aufgegeben und die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Der Beteiligte zu
seiner Auffassung hat die Siedlungsbehörde das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zu Recht ausgeübt. Die Veräußerung der Grundstücke an die Beteiligten zu
name B befinde sich insgesamt in einer "Art Ruhezustand". Randnummer 14 Gegen diese, am 16.1.2006 vom Landwirtschaftsgericht in Anwesenheit der Beteiligten verkündete Entscheidung haben die Beteiligten zu
dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen könne - nicht dringend. Dagegen seien die Beteiligten
name B nicht Nichtlandwirt, sondern Landwirt mit einem bis in die dritte
folgende Generation gesicherten Vollerwerbsbetrieb. Inzwischen, Ende 2006, hätten sich die Enkel Vorname D und Vorname E
name B mit Zweitwohnsitz auf dem ...-Gut O3 in Gemeinde 1-Ortsteil 1 angemeldet. Auch hätten sie am 15.1.2007 einen Antrag auf Registrierung als Betriebsinhaber gestellt, in dessen Folge sie die Zahlungsansprüche ihrer verstorbenen Großmutter auf Betriebsprämien übernehmen könnten. Der landwirtschaftliche Betrieb sei nur wegen der Krankheit der Frau
name B für einige Zeit verkleinert worden, ohne ihn ganz einzustellen. Er sei
wie vor existent und werde auch weiterhin betrieben. Die augenblickliche Betriebsführung sei durch die
folge der Enkel gewährleistet. Auch seien 38.000 Bäume aufgeforstet worden und ein großer Maschinenpark vorhanden. Die Einkommensreduzierung sei allein Folge der Erkrankung der Frau
name B gewesen. Das im Jahre 2005 durchgeführte Flurbereinigungsverfahren, in welchem die Eheleute
name B den Zuschlag gerade auch des vorliegend im Streit stehenden Grundstücks erhalten hätten, habe einen sachgerechten Ausgleich der Grundstücke zwischen den Eheleuten
name B und dem Kaufinteressenten C hergestellt. Für den Fall der Erfolglosigkeit der sofortigen Beschwerde beantragt der Beteiligte zu 4. die Zulassung der weiteren Beschwerde. Randnummer 17 Die …-Behörde O2 als Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass
trägliche Veränderungen der Verhältnisse für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, für welches die Verhältnisse zum Zeitpunkt seiner Ausübung allein maßgeblich seien, unbeachtlich seien. Randnummer 18 II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. ist statthaft und auch im übrigen zulässig.
VG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts als Landwirtschaftsgericht die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
VG sind für das Verfahren über Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 10 RSG, nämlich Einwendungen dagegen, dass die Veräußerung eines Grundstücks der Genehmigung
VG überhaupt unterliegt, oder dass die Genehmigung zu Unrecht versagt worden sei, die Vorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden - §§ 9,1 Nr.3 LwVG, 10 RSG, 9 GrdstVG. Randnummer 19
Sie beginnt mit der Zustellung der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen landwirtschaftsgerichtlichen Entscheidung zu laufen - § 21 Abs.2 S.1,2 LwVG. Die Beschwerde darf beim Gericht der anzufechtenden Entscheidung angebracht werden - § 21 Abs.1 FGG. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen sind für das Rechtsmittel der Beteiligten zu
VG bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung, soweit nicht das Bundesland, in welchem das fragliche Grundstück liegt, von der Ermächtigung, Grundstücke bis zu einer gewissen Größe von der Genehmigungspflicht auszunehmen, Gebrauch gemacht hat - § 2 Abs.3 Nr.2 GrdstVG. Dies ist in Hessen für Grundstücke, die kleiner sind als 0,25 ha, der Fall - § 1 des Hessischen Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom 17.4.1962 (GVBl I S.263) in der Fassung vom 18.12.1989 (GVBl 497; im Folgenden: HAG GrdstVG). Im übrigen ist die Genehmigung von den Vertragsparteien zu beantragen - § 3 Abs.2 S.1 GrdstVG. Randnummer 23 Dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegt vorliegend allein das Grundstück Lagebezeichnung 1 mit seiner Größe von 0,6 ha.
Abs.1 S.1 RSG beträgt die Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Grundstücks, für welches das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des interessierten Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht ausüben kann, wenn die Veräußerung einer Genehmigung
dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf, 2 ha. Allerdings können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Mindestgröße der Grundstücke, die dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen für eine beschränkte Zeit auf weniger als 2 ha festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist - § 4 Abs.4 letzter Halbsatz RSG. Hiervon hat das Land Hessen in § 2 der Verordnung zur Bereinigung des Siedlungsrechts vom 18.11.2002 Gebrauch gemacht und die Mindestgröße der Grundstücke, die dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht
Diese Regelung ist bis zum Ablauf des 31.12.2007 begrenzt - § 4 der Verordnung -, so dass sie für den vorliegend zu beurteilenden Grundstücksverkauf einschlägig ist (GVBl I 2002, S. 689). Randnummer 24 Diese Rechtslage hat die Siedlungsgesellschaft zutreffend dahin umgesetzt, dass sie das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht mit ihrem Schreiben vom 9.11.2004 nur bezüglich des Grundstücks Lagebezeichnung 1 ausgeübt hat. Dies hat zur Folge, dass der Vorkaufsberechtigte grundsätzlich nur Käufer desjenigen Grundstücks wird, zu dessen Lasten sein Vorkaufsrecht auch tatsächlich entstanden ist. Allerdings gelten die Vorschriften über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht des BGB für das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht sinngemäß - § 8 Abs.1 S.1 RSG -, so dass der Grundstücksverkäufer verlangen kann, dass sich der Vorkauf auch auf alle diejenigen Sachen - im Zusammenhang mit dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht also vor allem auf andere verkaufte Grundstücke - erstreckt, die nicht ohne
teil für den Verkäufer von dem Verkauf getrennt werden können - § 467 S.2 BGB. Hieraus folgt im Ergebnis eine Vollerstreckung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts auf sämtliche, nicht von vornherein diesem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücke dann, wenn der Verkäufer dies vom Vorkaufsberechtigten verlangt, und soweit andernfalls für ihn
teile eintreten würden. Randnummer 25 Die andere mögliche Variante, dass im Anschluss an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, der dem Reichssiedlungsgesetz zugrundeliegt, Grundstücke, die wegen ihrer zu geringen Größe für sich genommen ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nicht auslösen können, als wirtschaftliche Einheit dennoch aufgrund der die Mindestgröße überschreitenden Summe ihrer Einzelflächen einem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen können, ist vorliegend nicht einschlägig, weil die einzelnen in dem notariellen Kaufvertrag vom 31.8.2004 betroffenen Grundstücke nicht aneinander grenzend gelegen sind und auch im übrigen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen - unstreitig - nicht zu erkennen ist. Randnummer 26 Dann bleibt es dabei, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht der Siedlungsgesellschaft allein zulasten des Grundstücks Lagebezeichnung 1 entstanden ist, dass die Siedlungsbehörde ihr Vorkaufsrecht deshalb zutreffend nur auf jenes Grundstück bezogen ausgeübt hat, und dass es der Entschließung der Beteiligten zu 1. und 2. unterliegt, ob sie von der Siedlungsbehörde verlangen, auch die anderen Grundstücke zu erwerben. Randnummer 27 Die Siedlungsbehörde hat das Vorkaufsrecht auch rechtzeitig ausgeübt. Mit ihrem Zwischenbescheid vom 14.10.2004 hat die Genehmigungsbehörde die mit der Einreichung des notariellen Kaufvertrages am 21.9.2004 zunächst bis zum 21.10.2004 ausgelöste - § 6 Abs.1 S.1 GrdstVG - und noch laufende Genehmigungsfrist um zwei Monate, also bis zum 21.12.2004 verlängert. Der Kaufantrag der Siedlungsbehörde, das heißt die Ausübung des Vorkaufsrechts, ist am 10.11.2004 bei der Genehmigungsbehörde angebracht worden, mithin rechtzeitig. Die Voraussetzungen der Verlängerung der Genehmigungsfrist
VG waren gegeben, weil die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 GrdstVG verpflichtet war, eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen.
VG muss die Genehmigungsbehörde, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, den Grundstückskaufvertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorlegen, bevor sie über den Genehmigungsantrag entscheidet. Da jedenfalls für das Grundstück Lagebezeichnung 1 die Entstehung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts in Betracht kam, musste die Genehmigungsbehörde die Prüfung des etwaigen Entstehens eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts einleiten. Solange aus der Sicht der Genehmigungsbehörde nicht feststand, dass ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden würde, musste sie bei Gefahr des Ablaufs der Genehmigungsfrist diese verlängern. Vorliegend kam hinzu, dass sich der Interessent bereits am 29.9.2004 unmittelbar bei der Genehmigungsbehörde gemeldet hatte, und dass Vertreter der berufsständischen Vertretung der Landwirtschaft, der Siedlungsbehörde, der Genehmigungsbehörde und des Regierungspräsidiums im Rahmen der Grundstücksverkehrsbesprechung am 13.10.2004 bereits darin übereingestimmt hatten, das Vorkaufsrecht auszuüben, so dass die Genehmigungsbehörde
Abs.1 S.2 letzte Alternative RSG die Genehmigungsfrist obligatorisch auf drei Monate verlängern musste. Randnummer 28 Der entsprechende Zwischenbescheid vom 14.10.2004 ist dem Veräußerer - vorliegend für die Beteiligten zu 1. und 2. am 14.10.2004 an den amtierenden Notar, der
Nr. 9) des notariellen Vertrages mit der Durchführung des Vertrages sowie der Beschaffung aller notwendigen Löschungsbewilligungen und Genehmigungen beauftragt war - abgesendet worden, § 6 Abs.2 S.2 HS.2 GrdstVG. Damit ist die Verlängerung der Genehmigungsfrist wirksam ausgelöst worden. Randnummer 29 Der Antrag der Kaufvertragsparteien auf landwirtschaftsgerichtliche Entscheidung ist rechtzeitig gestellt. Die Genehmigungsbehörde hat ihre Mitteilung über dem Kaufvertrag entgegenstehende Bedenken aus § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG im Anschluss an die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde dem amtierenden Notar am 17.11.2004 förmlich zugestellt. Danach endete die zweiwöchige Frist zur Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde - § 22 Abs.1,2 GrdstVG - mit dem Ablauf des 1.12.2004, an welchem Tage das Fax des Anwalts mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde - mithin fristgemäß - eingegangen ist. Randnummer 30 In der Sache haben aus Sicht des hier erkennenden Senats - was das Grundstück Lagebezeichnung 1 anbelangt - die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorgelegen. Die Veräußerung dieser landwirtschaftlichen Fläche an die Beteiligten zu 3. und 4. würde eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.1., Abs.2 GrdstVG bedeuten. Dies eröffnet das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht der Siedlungsbehörde gemäß § 4 Abs.1 RSG. Randnummer 31
VG darf die Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet.
VG liegt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von Abs.1 Nr.1 in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Als Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur gelten sämtliche Maßnahmen, die auf die Gründung oder auf den Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet sind. Dabei kann es entweder darauf ankommen, dass die Eigentumsverschiebung bereits unternommenen oder von den zuständigen Stellen beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht, oder dass
teilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar sind (vgl.: BVerfG RdL 1967,92 ff (93 f), 95). Hieraus wird insbesondere abgeleitet, dass der Aufstockung lebensfähiger und förderungswürdiger landwirtschaftlicher Betriebe ein vorrangiges öffentliches Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur zukommt. Dies führt in der Regel zur Bevorzugung der hauptberuflichen Landwirte als Käufer oder Kaufinteressenten gegenüber solchen Personen, welche die Landwirtschaft im Nebenberuf betreiben, also eine anderweitig gesicherte Lebensgrundlage besitzen. Die Bevorzugung der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe gegenüber Nebenerwerbsbetrieben, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Existenzgrundlage der bäuerlichen Familienbetriebe und damit der Agrarstruktur führen soll, ist
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl.: BVerfG a.a.O.; BGH NJW 1975,2192 ff e
VG zu versagen gewesen wäre, kommt es auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 3 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt an (vgl.: BGH vom 28.4.2006 BLw 32/05 Leitsatz a)). Zu diesem Zeitpunkt – vorliegend am 10.11.2004 - war die Beteiligte zu
vollziehbar, dass die Beteiligten zu
name B zum damaligen Zeitpunkt in einer Art von "Ruhezustand". Das maßgebliche Einkommen des Betriebes wurde lediglich durch Verpachtung beziehungsweise Unterverpachtung erzielt. Randnummer 34 Daran ändert der Umstand nichts, dass die Eheleute
name B die Zeit bis zu einer späteren Übernahme der beiden Enkelsöhne, die den Betrieb in Zukunft als Haupterwerbslandwirtschaft betreiben sollten, überbrücken und dies mit den Zukäufen landwirtschaftlicher Grundstücke vorbereiten wollten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist hierzu vorgetragen worden, dass der jüngere Enkel, Vorname E
name B (geboren am -.-.1985), zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde 19 Jahre alt, Land- und Forstwirtschaft studieren und den Betrieb übernehmen wolle.
dem Beschwerdevorbringen haben sich beide Enkel, Vorname E und Vorname D
name B (geboren am -.-.1983) im Dezember 2006 im ...-Gut O3 mit zweitem Wohnsitz polizeilich gemeldet. Abgesehen davon, dass es
den vorgenannten rechtlichen Vorgaben für die Frage der Wirksamkeit der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde auf die betriebliche Situation des Landwirtschaftsbetriebs des Beteiligten zu 4. Ende 2006 nicht ankommt, spricht auch die Zweitwohnsitz-Meldung der Enkel dafür, dass sie den landwirtschaftlichen Betrieb zurzeit allenfalls als Nebenerwerbslandwirtschaft betreiben. Ob und wann daraus eine Vollerwerbslandwirtschaft der Enkelsöhne werden wird, ist im vorliegenden Verfahren nicht absehbar. Randnummer 35 Dagegen ist der - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 31 Jahre alte - Kaufinteressent C Vollerwerbslandwirt am Ort. Er bewirtschaftet 141 ha landwirtschaftlicher Flächen, davon 50,5 ha in seinem Eigentum und 90,5 ha hinzu gepachtet. Er betreibt Milchkuhwirtschaft mit 82 Rindern und
zucht. Er ist - ohnehin bereits Pächter des kaufgegenständlichen Grundstücks zu Ziffer 2. - am Eigentumserwerb des von der Siedlungsbehörde zum Gegenstand der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts erhobenen Grundstücks Lagebezeichnung 1 interessiert. Damit könnte er den Eigenanteil der von ihm bewirtschafteten Grundstücke erhöhen. Der Grundstückserwerb durch ihn würde zu einer Verbesserung der Agrarstruktur führen, welche der Erwerb durch den Beteiligten zu 4., der das Grundstück für einen unbestimmten Zeitraum verpachten würde, nicht mit sich bringt. Dass der Kaufinteressent vorher andere Angebote des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke ausgeschlagen oder auch ein Kaufinteresse bei der Siedlungsbehörde nicht angemeldet hat, steht dem Umstand, dass sein Eigenerwerb des Grundstücks Lagebezeichnung 1 im Vergleich zum Erwerb durch den Beteiligten zu 4.
den eingangs dargelegten Grundsätzen zu einer Verbesserung der Agrarstruktur führt, nicht entgegen. In der Konstellation von November 2004 ist der Kaufinteressent C
den vorgenannten grundstücksverkehrsrechtlichen Vorgaben als Erwerber des vorkaufsrechtsfähigen Grundstücks Lagebezeichnung 1 gegenüber den Beteiligten zu
VG können dem Erwerber eines Grundstücks Auflagen gemacht werden. Danach ist der Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum eröffnet. Im Rahmen der Ermessensausübung ist aber die Genehmigungsbehörde im Interesse des Grundstücksveräußerers an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das heißt an das Prinzip des geringst möglichen Eingriffs in die Veräußerungsfreiheit gebunden. Dies führt dazu, dass regelmäßig dann, wenn der Eintritt einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens schon durch eine Auflage abgewendet werden kann, das Veräußerungsgeschäft unter Auferlegung dieser Auflage zu genehmigen ist. Solchenfalls kann ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nicht entstehen, weil dessen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs.1 S.1 RSG gerade an die Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 9 GrdstVG anknüpft, die nicht gegeben ist, wenn das Grundstücksveräußerungsgeschäft unter einer Auflage genehmigt werden muss (vgl.: BGH a.a.O.). Randnummer 38 Aus dem abschließenden Katalog möglicher Auflagen in § 10 Abs.1 GrdstVG kommt vorliegend allein die Auflage einer Verpachtung des Grundstücks an einen Landwirt in Betracht - § 10 Abs.1 Nr.
billigem Ermessen den Beteiligten zu
VG kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch einen unterliegenden Beteiligten nur ausnahmsweise, und auch nur dann in Betracht, wenn andere Beteiligte von ihren außergerichtlichen Kosten entlastet werden sollen. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht der Höhe des Kaufpreises für das von der im Streit stehenden Grundstücksverkehrsgenehmigung betroffenen Grundstück - §§ 36 Abs.1 S.1, 37 LwVG, 20 Abs.1 KostO (6000 qm * 0,55 €/qm = 3300 €). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das vorliegende Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung hat - § 24 Abs.1 S.2,1 LwVG. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt - § 24 Abs.2 Nr.1.,2. LwVG. Die Rechtsbeschwerde muss binnen eines Monats seit Zustellung des Beschlusses durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt und binnen eines weiteren Monats, beginnend mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, begründet werden - §§ 26, 29 LwVG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013169
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.