Ergänzungspflegschaft: Anordnung wegen eines beabsichtigten Grundstücksverkaufs durch eine Kindesmutter, die mit ihrem Kind nach dem Tod des Kindesvaters eine Erbengemeinschaft bildet Leitsatz Zur Ergänzungspflegerbestellung für die Vertretung des Kindes bei der Erbauseinandersetzung Verfahrensgang vorgehend AG Bad Schwalbach, 19. Oktober 2006, 12 F 698/06, Beschluss Tenor Die Beschlüsse vom 19. Oktober 2006 und vom 06. November 2006 werden aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe Randnummer 1 I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.10.2006 hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts Ergänzungspflegschaft für das am … 1999 geborene Kind angeordnet. Der Wirkungskreis umfasst „die Wahrnehmung und Vertretung des Kindes bei der Erbauseinandersetzung in der Nachlassangelegenheit nach dem verstorbenen Kindesvater A (geboren am …1951 / verstorben am ...2006), insbesondere bei der Veräußerung vorhandenen Grundbesitzes (Erbnachweis: Erbschein vom 09.08.2006 des Nachlassgerichts Idstein, Az: 22 VI 115/06).“ Randnummer 2 Die Bestellung des Ergänzungspflegers hat das Familiengericht dem zuständigen Vormundschaftsgericht vorbehalten. Dieses hat unter dem 25. Oktober 2006 auf rechtliche Bedenken hingewiesen. Unter dem 06. November 2006 hat das Familiengericht den Wirkungskreis darauf hin wie folgt neu gefasst: „Der Wirkungskreis umfasst die Wahrnehmung und Vertretung des Kindes bei der Erbauseinandersetzung in der Nachlassangelegenheit nach dem verstorbenen Kindesvater A (geboren am ...1951 / verstorben am ...2006), insbesondere bei der im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgenden Veräußerung vorhandenen Nachlassgrundbesitzes (Erbnachweis: Erbschein vom 09.08.2006 des Nachlassgerichts Idstein, Az: 22 VI 115/06).“ Randnummer 3 Beide Beschlüsse wurden der Kindesmutter nur formlos bekannt gemacht. Randnummer 4 Unter dem 20. November 2006 hat die Kindesmutter gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2006 beim Familiengericht „Beschwerde“ eingelegt. Diese ging am 21. November 2006 beim Familiengericht ein. Das Vormundschaftsgericht hat die Bestellung und Verpflichtung eines Ergänzungspflegers mit Beschluss vom 24. November 2006 abgelehnt. Randnummer 5 Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten gingen am 20. Dezember 2006 beim Beschwerdegericht ein. Randnummer 6 II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 7 1. Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde im Sinne von § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 621 e ZPO statthaft. Denn die von dem nach § 3 Nr. 2 a i. V. m. § 14 RPfG funktionell zuständigen Rechtspfleger getroffene Endentscheidung betrifft einen Teilbereich der elterlichen Sorge im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. OLG Koblenz, ZERB 2007,S. 15 f.). Randnummer 8 Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie noch innerhalb der Notfrist des § 621 e Abs. 3 i. V. m. § 517 ZPO fristgerecht beim Oberlandesgericht eingegangen. Randnummer 9 Grundsätzlich läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung an (vgl. § 621 e Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 517 Hs 2 ZPO). An einer förmlichen Zustellung fehlt es hingegen vorliegend. Lässt sich die förmliche Zustellung nicht nachweisen, so gilt sie in dem Zeitpunkt als zugestellt, indem sie tatsächlich zugegangen ist (vgl. § 189 ZPO). Die Frist beginnt daher unter Berücksichtigung von § 222 ZPO i. V. m. § 187 BGB frühestens am 23. Oktober 2006, so dass sie am 23. November 2006 endet. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zwar entgegen § 621 e Abs. 3 ZPO nicht innerhalb der Monatsfrist beim Beschwerdegericht eingelegt. Die versehentliche Adressierung der Beschwerde an das Beschwerdegericht schadet aber vorliegend ausnahmsweise nicht. Denn das Rechtsmittel ist innerhalb der Beschwerdefrist beim Familiengericht eingegangen und die Beschwerdeführerin durfte darauf vertrauen, dass das Familiengericht fristgerecht die Beschwerde an das Oberlandesgericht weiterleitet. Im Übrigen wäre die Beschwerde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch noch fristgerecht beim Oberlandesgericht eingegangen. Randnummer 10 2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 11
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