ihnen unterzeichneten Schulvertrags vom 8.11.2001 (Bl. 68 f = 74 f d.A.) die Unwirksamkeit der
dem Beklagten Schulverein durch Schreiben vom 12.7.2005 (BA [Beiakte 2-07 O 264/05] Bl. 30) ausgesprochenen Kündigung des Vertrags geltend. Die Parteien sind darüber einig, dass der Schulvertrag, auf Grund dessen ihr heute 14jähriger Sohn X, geb. am ...1992, seit dem 1.8.2002 das
dem Beklagten betriebene Privatgymnasium ... in O1 besucht, zwischen ihnen geschlossen worden ist. Zu den Grundlagen der Vertragsbeziehung gehört ein Prospekt des Beklagten (Bl. 70 f d.A.) u.a. mit Angaben über "Pädagogische Ziele und Grundsätze" sowie "Informationen zur Struktur des Instituts", der den Klägern vor dem Vertragsschluss ausgehändigt worden war. Randnummer 2 Anlass für die zuvor bereits mit Schreiben vom 28.6.2005 (BA: Bl. 25 f) angekündigte Kündigung war eine Auseinandersetzung der Parteien über eine - vom Beklagten behauptete - Beteiligung ihres Sohns X an einem gewalttätigen Übergriff einer Gruppe
Schülern seiner
der Schule ergriffenen Maßnahmen sah sich der Beklagte zur Kündigung veranlasst. Bezüglich der anderen, insbesondere der unstreitig tatsächlich an dem Vorfall vom 2.6.2005 beteiligten Mitschüler, sind keine Kündigungen ausgesprochen worden. Randnummer 3 Unstreitig handelt es sich bei dem Sohn der Kläger um einen guten Schüler mit sonst untadeligem sozialem Verhalten, der nach der Darstellung des Beklagten eine Beteiligung an dem Vorfall eingeräumt und das Unrecht seines Tuns eingesehen hat. Er wurde für dieses Verhalten gelobt. Randnummer 4 Die Kläger haben in einem dem Rechtsstreit vorausgegangenen Eilverfahren vor dem LG Frankfurt am Main (Az.: 2/7 O 264/05) durch Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 30.11.2005 (Az. 3 W 72/05) eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagte verpflichtet worden ist, dem Sohn der Kläger, X, geb. …1992, über den 31.1.2006 hinaus bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob der zwischen den Parteien bzw. dem Beklagten und dem Sohn der Kläger am 8.11.2001 unterzeichnete Schulvertrag durch außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Beklagten beendet ist, den Schulbesuch des Privatgymnasiums ... zu ermöglichen. Gleichzeitig ist dem Beklagten vorsorglich bei Meidung eines Ordnungsgeldes in gleicher Höhe verboten worden, im Zusammenhang mit den Kündigungen des Schulvertrages den Schulbesuch des Sohnes der Kläger zu untersagen oder in irgend einer Form zu beeinträchtigen. Randnummer 5 Neben X besucht auch sein älterer Bruder Z das Privatgymnasium ..., derzeit in der 10. Klasse. Der ihn betreffende Schulvertrag besteht ungekündigt fort. X besucht derzeit die 8. Klasse. Das dritte Kind der Kläger, eine Tochter, besucht das öffentliche B-Gymnasium in O2. Randnummer 6 Die Kläger haben geltend gemacht, die Kündigung des Schulvertrags durch den Beklagten sei unwirksam. Randnummer 7 1. Ein Recht des Beklagten zur ordentlichen Kündigung nach § 621 BGB bestehe bei einem auf langfristige Beschulung in einer bestimmten Schule bis zum Abschluss - hier: bis zum Abitur - angelegten und damit im Rechtssinn (§ 620 I BGB) befristeten Schulvertrag nicht. Zwar sei es in Ziff. 3 des Schulvertrags vorgesehen. Diese Klausel sei aber, soweit sie die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für den Schulträger vorsehe, grob unbillig und halte einer Inhaltskontrolle anhand des vorliegend noch anwendbaren § 9 AGBG a.F. bzw. des jetzigen § 307 BGB nicht stand. Insbesondere sei das Vertrauen der Eltern und ihrer Kinder darauf zu schützen, nachhaltig das durchaus
dem Angebot öffentlicher Schulen positiv abweichende Angebot der
dem Beklagten betriebenen Privatschule (deutlich kleinere Klassen, intensive individuelle Betreuung pp.) nutzen zu können. Randnummer 8
Klassenkameraden
X mit einem Schüler der
zwischen die Finger gekniffener Haut Schmerzen zugefügt worden seien, ebenso wie die übrigen mehr als 15 Schüler seiner Klasse ohne jeden eigenen Tatbeitrag lediglich anwesend gewesen und nicht eingeschritten. Anlass für den "Racheakt" sei ein entsprechender Angriff mehrerer Schüler der
der Schulleiterin wenige Tage nach dem Vorfall vom 2.6.2005 an die Eltern der (vermuteten) "Täter" und damit u.a. an die Kläger gerichtete Schreiben vom 8.6.2005 (BA Anl. K 2, Bl. 22) sei wegen - auf fehlender Sachverhaltsaufklärung beruhender - falscher Tatsachenbehauptungen und beleidigender Formulierungen - X habe sich an "sadistischen Quälereien" beteiligt und sei "gemein" mit anderen Kindern umgegangen - für die Kläger unakzeptabel gewesen, zumal auch die Behauptung, X habe seine Beteiligung an dem Vorfall gestanden, unzutreffend gewesen sei. Randnummer 14
"Nachsitzen" und dem Schreiben eines Aufsatzes sei für X nicht berechtigt gewesen, zumal es sich nicht etwa um eine - auch ihrerseits fragwürdige - "Kollektivstrafe" für die ganze Klasse einschließlich aller derjenigen Schüler gehandelt habe, deren Inaktivität man eventuell als "feige" qualifizieren könne. Randnummer 15
X - am 4.7.2005 stelle eine rechtswidrige Nötigung dar. Randnummer 17
(weiteren) disziplinarischen Maßnahmen gleich welcher Art abzusehen, sei wiederum gerechtfertigt gewesen. Randnummer 18
ihm als unangemessen und/oder störend beurteiltes Verhalten der Kläger abstelle, sei sein Verhalten widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, da nur der X betreffende Schulvertrag gekündigt worden sei, während der Schulvertrag betreffend seinen Bruder Z ungekündigt geblieben sei. Randnummer 20 Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 12.7.2005 und 8.11.2005 ausgesprochenen Kündigungen des Schulvertrages zugunsten ihres Sohns X unwirksam seien und den Schulvertrag vom 8.11.2001 nicht beendet hätten. Randnummer 21 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise widerklagend festzustellen, dass der Schulvertrag der Parteien über den Schulbesuch des X zum Schuljahresende 2005/2006, d.h. zum 31.7.2006, ende. Randnummer 22 Die Kläger haben beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Randnummer 23 Der Beklagte hat vorgetragen, er sei grundsätzlich nach Maßgabe der vertraglichen Regelung zu einer ordentlichen Kündigung des Schulvertrags berechtigt. Die Regelung halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG a.F. bzw. § 307 BGB durchaus stand, zumal es sich bei dem
dem Beklagten betriebenen Privatgymnasium ... nicht um eine Schule handele, die ein
den staatlichen Schulen abweichendes Konzept anwende. Da die Schule nach den Lehrplänen des hessischen Kultusministeriums unterrichte, sei ein Wechsel auf eine öffentliche Schule problemlos möglich. Randnummer 24 Die Kündigung sei im Fall des Sohns X der Kläger wegen einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt, denn die Beklagten hätten als Eltern eine zeitnahe Ausführung der erforderlichen (milden) Disziplinarmaßnahme gegenüber ihrem Sohn in unangemessener Weise vereitelt. X habe bei einer Anhörung der "verdächtigen" Schüler der 7. Klasse durch die Schulleiterin am 7.6.2005 seine Beteiligung in der Form zumindest der Beihilfe eingestanden; danach habe er im Zuge der Auseinandersetzung und auf Aufforderung der eigentlichen "Täter" Y "drehen" wollen, um den Tätern Gelegenheit zu wirkungsvolleren Angriffen zu geben, habe
Y dann jedoch abgelassen, nachdem der ihn gebissen habe (Beweis: Zeugin Z2). Diese Tatbeteiligung habe X am selben Tag auch gegenüber der Klassenlehrerin eingestanden (Beweis: Zeugin Z3). Diese Darstellung entspreche den Tatsachen (Beweis: Zeuge Y). Auch durch das Verhalten der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit und dem vorausgegangenen Eilverfahren, das durch eine Reihe verbaler Entgleisungen der Kläger gegenüber dem Beklagten und vor allem der Schulleiterin sowie eine ungute Bagatellisierung des Vorfalls vom 2.6.2005 geprägt sei, sei der Schulfrieden und die erzieherische Handlungsfähigkeit der Schule gefährdet. Randnummer 25 Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.5.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO ergänzend verwiesen wird, die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Schulvertrags als ordentliche Kündigung rechtswirksam sei. Randnummer 26 1. Die Vereinbarung eines solchen Kündigungsrechts auch für den Beklagten stelle sich zwar als AGB dar, halte aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Der Angemessenheit der Regelung stehe § 620 BGB nicht entgegen, denn der Schulvertrag sei kein befristeter Vertrag; eine Befristung (hier: bis zum Abitur des Schülers) sei nicht vereinbart worden. Dem stehe schon entgegen, dass der Abschluss der Schule durch das Abitur nicht als sicher betrachtet werden könne. Das Abitur sei nur eine
mehreren Möglichkeiten, die schulische Laufbahn zu beenden. Alternativen seien insbesondere die Beendigung der Schule mit dem Hauptschulabschluss oder der Mittleren Reife. Das Bestehen des Abiturs sei sicher das wesentliche Lernziel der Schule; es habe im Rahmen der Regelung des § 3 des Schulvertrages aber nur die Bedeutung einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB). Randnummer 27 2. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für die Schüler bzw. ihre Eltern in AGB unwirksam sei (BGH, NJW 1984, 1531; NJW 1985, 2585; NJW 1993, 326). Nicht einschlägig sei auch die
den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Dresden vom 29.3.2000 (8 U 477/00), weil sie zu einem i.S.
Randnummer 28
Die nach der (irrigen) Ansicht des Landgerichts relevante Tatsache, dass es in Einzelfällen zum vorzeitigen Abbruch des Schulbesuchs durch die Schüler komme, ändere nichts daran, dass der Schulvertrag i.S. einer sog. Zweckbefristung darauf gerichtet sei, die Grundlage einer Beschulung bis zum Abitur zu sein. Randnummer 33
dem Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen. Randnummer 38 Der Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Randnummer 39 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 40 II. Die Berufung der Kläger hat Erfolg, denn die Kündigungen des Beklagten haben das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis über die Schulausbildung des Sohnes der Kläger, X, nicht beendet. Der beklagte Schulverein hat zwar durch die mit den Schreiben vom 12.7.2005 (Bl. 30 BA) und 8.11.2005 (Bl. 120 BA) erklärten Kündigungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Vertragsverhältnis mit den Klägern betreffend deren Sohn X beenden will. Die Kündigungen sind jedoch unwirksam. Randnummer 41
den Eltern bzw. dem Schüler gewählten Schule nur unter besonderen Voraussetzungen vorsehen, nämlich bei Nichterfüllung der Leistungsanforderungen oder schwerwiegenden wiederholten Verletzungen der Schulordnung, wobei jedoch zunächst mildere Ordnungsmaßnahmen vorausgehen müssen (vgl. § 82 HSchulG). Die Kündigungsklausel ist als überraschend einzustufen, wenn ein üblicherweise zu erwartender durchschnittlicher Vertragspartner die Klausel nicht ohne weiteres zur Kenntnis nehmen konnte (Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 4). Das kann vorliegend wegen des relativ kurzen Vertragstextes und angesichts des Umstandes, dass eine langfristige Vertragsbindung
9 Jahren eine Vertragsbeendigung nach bestimmten Zeitabschnitten zumal für die Vertragspartner des Schulträgers erforderlich erscheinen lässt, so dass deren Aufmerksamkeit ohnehin auf die im Vertrag vorgesehenen Kündigungsregelungen gelenkt wird, zweifelhaft sein. Randnummer 45 Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das vorliegend vereinbarte fristgerechte Kündigungsrecht des Schulträgers jedenfalls unwirksam ist. Randnummer 46
Abs.1 AGBG, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seiner Vertragspartner durchsetzen will, ohne deren Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH a.a.O., 2.b.dd). Dabei ist eine Interessenabwägung erforderlich, wobei vorliegend auf der einen Seite das Interesse der Eltern und des Schülers an einer den vereinbarten Standards entsprechenden kontinuierlichen Ausbildung bis zum vorgesehenen Ziel der Ablegung des staatlichen Abiturs steht. Auf der anderen Seite steht dem das Interesse des Schulträgers gegenüber, sich
Vertragspartnern innerhalb vereinbarter Frist lösen zu können, ohne gezwungen zu sein, die Gründe hierfür offenlegen zu müssen, wenn aus seiner Sicht eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr gewünscht wird. Randnummer 48 Es sind keine Gründe dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, weshalb dieses Interesse des Schulträgers schützenswert sein sollte. Das lediglich einer Frist unterworfene Kündigungsrecht des Schulträgers eines auf ein langfristig angelegtes Ausbildungsziel abgeschlossenen Schulvertrages ohne Vorliegen eines im Vertragsverhältnis oder den berechtigten Interessen des Trägers oder dem Verhalten des Schülers bzw. der Eltern bestehenden sachlichen Grundes setzt den Vertragspartner der Gefahr einer Abhängigkeit wegen möglicher willkürlicher Vertragsbeendigung aus, wodurch die berechtigten langfristigen Ausbildungsinteressen der Schüler und ihrer Eltern entgegen dem Vertragszweck und namentlich der vertraglich vorgesehenen Dauer ständig in Frage gestellt werden können. Im Hinblick auf das vereinbarte Vertragsziel (Abitur) führt dies zu einer unangemessenen Benachteiligung der Schüler und ihrer Eltern. Das Interesse des Schulträgers an einer einfachen Vertragsbeendigung, ohne eine Begründung geben zu müssen, muss daher gegenüber dem als wesentlichem Vertragsinhalt vereinbarten Ausbildungsziel Abitur nach 9 Jahren zurücktreten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Schulträgers tritt dadurch nicht ein, zumal dieser i.d.R. aus wirtschaftlichen und auch pädagogischen Gründen eher ein Interesse an einer längerfristigen Bindung der Vertragspartner hat. Randnummer 49 Das völlige Überwiegen des langfristigen Ausbildungsinteresses
Eltern und Schüler gegenüber dem Kündigungsinteresse des Schulträgers folgt vorliegend auch aus den Besonderheiten des Schulangebots des Beklagten, weshalb ein Schulwechsel eine deutliche Verschlechterung der Ausbildungssituation des Schülers in einem Umfang nach sich ziehen dürfte, die die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Schüler überschreitet. Zu nennen sind hier insbesondere die niedrige Klassenstärke
höchstens 25 Schülern, die teilweise (in der Lateinklasse) weit unter dieser Zahl liegt, die in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an öffentlichen Schulen bei Klassenstärken
regelmäßig mindestens 30 Schülern nicht mehr zu finden ist, sowie die besondere, auch nachmittags erfolgende, individuelle Betreuung und Förderung; sie kann entgegen der Meinung des Landgerichts nicht durch Nachhilfeeinrichtungen kompensiert werden, weil diese nicht über die Verbindung zu Unterrichtskonzept und -praxis des Beklagten verfügen, um eine ebenso darauf abgestimmte individuelle Schülerförderung wie die Schule selbst leisten zu können. Randnummer 50 bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners liegt nach § 9 Abs.2 Nr.1 AGBG insbesondere dann vor, wenn die durch Formular festgelegte Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Randnummer 51
Sonderformen des Fernunterrichts und der Berufsbildung, gesetzlich nicht geregelt. Maßgeblich für solche Verträge sind die Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag. Die Kündigung eines Dienstvertrags ist nur zulässig, wenn eine bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses nicht vereinbart ist, wobei eine solche Vereinbarung aus einer ausdrücklichen Abrede, aber auch aus der Beschaffenheit bzw. dem Zweck der Dienste entnommen werden kann (§ 620 Abs. 2 BGB). Randnummer 52 Zwar haben die Parteien vorliegend nicht ausdrücklich eine Befristung des Schulvertrages vereinbart, die grundsätzlich befristete Dauer des Vertragsverhältnisses ergibt sich vorliegend aber aus dem Zweck der vereinbarten Dienste, die laut Fettdruck am Beginn des schriftlichen Vertrages der Ablegung des Abiturs dienen sollen. Bekräftigt wird der so festgelegte vertragliche Zweck durch die Regelung in Ziff. 3 Abs.4 des Schulvertrages, wo bestimmt ist, dass das Vertragsverhältnis am Schluss des Jahres endet, in dem sich der Schüler zur Abiturprüfung meldet, unabhängig davon, ob er die Prüfung besteht (vgl. BGHZ 120, 108= NJW 1993, 326 zu II.2.b.cc). Darin liegt zunächst eine auflösende Bedingung des Schulvertrages, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. In Verbindung mit der vertraglich vereinbarten Einschulung des Sohnes der Kläger in die Klasse 5 ist hieraus überdies eine Befristung zu entnehmen, nämlich eine vorgesehene Vertragsdauer
9 Jahren. Randnummer 53 Eine solche langfristige Bindung ist
Gesetzes wegen nur begrenzt, soweit sie sich zu Lasten des Dienstberechtigten (Schüler/Eltern) auswirkt (§ 11 Nr.12a AGBG bzw. § 309 Nr.9 BGB) oder bei persönlicher Dienstleistungspflicht (§ 624 BGB). Demnach besteht ein gesetzliches Recht des Schulträgers zur ordentlichen Kündigung bei einem Schulvertrag über den Besuch eines privaten Gymnasiums wie vorliegend nicht. Randnummer 54
Formularklauseln als wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
denen nicht abgewichen werden darf, zu berücksichtigen sind, erscheint dem Senat allerdings zweifelhaft. Denn dem steht entgegen, dass § 620 BGB aufgrund seiner gegenüber der Vielzahl der Arbeits- und Dienstverhältnisse zu undifferenzierten Regelung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung in weitem Umfang entsprechend der jeweiligen Interessenlage geändert und ergänzt worden ist (BGH a.a.O., m. N.). Durch diese Abänderungen sind trotz entgegenstehender gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Bindung bei längerfristigen Verträgen ordentliche Kündigungsrechte zugelassen worden, wenn auch überwiegend zugunsten des Dienstberechtigten. § 624 BGB sieht dagegen ein Kündigungsrecht zugunsten des persönlich Dienstverpflichteten bei einer Bindung über 5 Jahre vor, das Fernunterrichtsschutzgesetz (§ 5) und das Berufsbildungsgesetz (§ 22) enthalten Kündigungsrechte des Dienstberechtigten trotz befristeten Vertrages. Diese Abänderungen und Ergänzungen belegen, dass der in § 620 geregelte Ausschluss einer Kündigung
befristeten Dienstverhältnissen keinen wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung zur Kündigung
Dienstverhältnissenn enthält, sondern lediglich eine Grundregel, die bereits durch Gesetz Ausnahmen und Begrenzungen erfahren hat. Eine Abweichung
der Regel kann mithin nicht deren Unwirksamkeit nach § 9 Abs.2 Nr.1 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr.1 BGB) begründen. Randnummer 55 cc) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch eine vorformulierte Vertragsbestimmung ist nach § 9 Abs.2 Nr.2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr.2 BGB) auch gegeben, wenn dadurch eine Gefährdung des Vertragszwecks durch Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, eintritt. Randnummer 56
dem durch die Verkehrsauffassung geprägten Leitbild des Vertrages auszugehen bzw. auf die Gerechtigkeitserwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs abzustellen (Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 31 f). Vorliegend haben die Parteien einen Schulvertrag geschlossen, der eine 9-jährige Schulausbildung des Sohnes der Kläger in dem vom Beklagten betriebenen Privatgymnasiums als Ersatzschule anstelle des Besuchs einer staatlichen Schule beinhaltet, mit dem Ziel der Ablegung des Abiturs. Der vorliegend formulierte vertragliche Inhalt orientiert sich mithin am Leitbild der Schulausbildung an öffentlichen Schulen, das eine Beendigung des Besuchs einer
den Eltern bzw. dem Schüler gewählten Schule nur unter besonderen Voraussetzungen vorsieht, nämlich bei nachhaltiger Nichterfüllung der Leistungsanforderungen oder schwerwiegenden wiederholten Verletzungen
pädagogischen Anordnungen oder der Schulordnung, wobei jedoch zunächst mildere Ordnungsmaßnahmen vorausgehen müssen (vgl. § 82 HSchG ). Die Vertragspartner des privaten Schulträgers dürfen deshalb erwarten, dass die nach dem Vertrag zugrunde liegende und dessen Zweck bildende langfristige Ausbildung seitens der Schule nur aus Gründen zumindest mit einigem Gewicht beendet bzw. abgebrochen werden darf. Der Vertragszweck ist vorliegend zudem durch die besondere Qualität des Ausbildungsangebots konkretisiert, welches vom Angebot der staatlichen Schulen erheblich abweicht (siehe oben zu b.aa), wobei – entgegen der Auffassung des Beklagten – ein Umfang in der Abweichung besteht vgl. oben zu 2.b.aa), der dem Verhältnis einer Montessori-Schule zu einer staatlichen Schule vergleichbar ist (vgl. OLG Dresden a.a.O., zu 1.b), so dass ein infolge
Kündigung notwendiger Schulwechsel des Sohnes der Kläger eine über das Zumutbare hinausgehende Belastung darstellen kann, im übrigen auch für die Kläger als Eltern, sofern wegen größerer Entfernung eines möglichen vergleichbaren Angebots Fahrleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden müssten.Dies gilt insbesondere auch deshalb weil ein uneingeschränkter Anspruch auf Aufnahme selbst in eine bestimmte staatliche Schule des Wohnbereichs nicht uneingeschränkt beansprucht werden kann (vgl. § 70 HSchG ). Randnummer 57
grundlegender Bedeutung sind, mithin Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf (Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 33). Das trifft nach dem vorstehend beschriebenen Leitbild des Vertrages sowie dessen Zweck insbesondere auf die Einhaltung der grundsätzlich vereinbarten langfristigen Vertragsdauer im Hinblick auf das ebenfalls vereinbarte Ausbildungsziel Abitur zu, so dass darin eine wesentliche Vertragspflicht des Beklagten begründet ist, der ein entsprechendes Recht auf Seiten der Eltern als Vertragspartner gegenübersteht. Randnummer 58
einer Bestimmung auszugehen, welche die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unbilligkeit der in den Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre. Randnummer 60 Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB ist auf der einen Seite das besonders schützenswerte Interesse der Eltern bzw. des Schülers zu berücksichtigen, eine dessen Neigungen und Fähigkeiten entsprechende langjährige Schulbildung als Grundvoraussetzung für die Wahl eines entsprechenden künftigen Berufs (vgl. BGH a.a.O., zu 2.dd) entsprechend dem vereinbarten Abschlussziel und ohne willkürliche Beeinträchtigung durch den Vertragspartner durchführen zu können, soweit nicht in ihrem Bereich liegende Umstände der persönlichen oder finanziellen Entwicklung eine Fortsetzung der Ausbildung in Frage stellen. Zudem sind zumutbare Bedingungen für einen Wechsel an eine vergleichbare, die Kontinuität der Ausbildung möglichst gewährleistende Schule vorzusehen. Auf der anderen Seite ist die grundsätzliche Vertragsfreiheit des Beklagten zu sehen, die Geeignetheit seiner Vertragspartner im Hinblick auf eine seit Vertragsabschluss eingetretene Entwicklung zu überprüfen und bei Vorliegen gewichtiger Gründe zu beenden, zumal der Beklagte trotz des Ausbildungsangebots im Rahmen der allgemeinen Schulbildung und -pflicht keinem Kontrahierungszwang unterliegt. Ihm muss vielmehr im Rahmen seines Schulkonzepts die Möglichkeit verbleiben, nicht nur unzumutbare, sondern auch suboptimale Vertragsbeziehungen beenden zu können, um sein Ausbildungskonzept im eigenen und dem Interesse der übrigen Schüler verbessern zu können. Eine dem Rechnung tragende Bestimmung ist wegen der vorliegend vereinbarten langjährigen Vertragsbindung der Parteien dahin vorzusehen, dass das eine Kündigung des Schulträgers jeweils zum Ende des Schuljahres (nur) bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Schulträgers bzw. der Schule zulässig ist. Ein solches berechtigtes Interesse wird begründet durch einen erheblichen sachlichen Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses, z.B. erheblich veränderte wirtschaftliche Umstände, aber auch persönliche Unzuträglichkeiten im Schüler/Schüler- oder Eltern/Lehrer/Schulträger-Verhältnis, wobei der sachliche Grund entsprechend der inzwischen in das BGB aufgenommenen Regelung eines Kündigungsrechts bei Dauerschuldverhältnissen in § 314 BGB - nach dem vorliegend auf den am 8.11.2001 geschlossenen Schulvertrag noch anwendbaren alten Schuldrecht wurden entsprechende Grundsätze dem Gebot
Treu und Glauben in § 242 BGB entnommen -
einigem Gewicht sein muss, nicht aber die für eine fristlose Kündigung (nach § 626 Abs. 1 BGB) erforderliche Schwere zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufzuweisen braucht. Randnummer 61 4. Diesen Anforderungen genügen die vom Beklagten angeführten Umstände für die angestrebte Vertragsbeendigung nicht. Ein ausreichender sachlicher Grund oder ein berechtigtes Interesse des Schulträgers an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses lässt sich im Verhalten der Kläger bzw. ihres Sohnes nicht erkennen. Randnummer 62
der Schule vorgesehenen Maßnahme mindestens ebenso angemessene - kollektive Bestrafung aller in weitestem Sinne an dem Vorfall beteiligten Schüler einschließlich ihres Sohnes nicht verneint und damit eine pädagogisch sinnvolle und angemessene Reaktion der Schule nicht generell in Frage gestellt haben. Randnummer 65 5. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung sind vorliegend nicht erfüllt. Die mit Schreiben des Beklagten vom 8.11.2005 ausgesprochene Kündigung ist damit ebenfalls unwirksam. Randnummer 66 a) Obwohl sicherlich "Dienste höherer Art" Gegenstand des Vertrages über den Besuch des "Privatgymnasiums ..." durch den Sohn der Kläger sind, ist eine Kündigung nach § 627 Abs.1 BGB nicht möglich, weil die zusätzlichen (negativen) Voraussetzungen, dass nämlich der Dienstverpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Dienstbezügen steht, fehlt. Der Bundesgerichtshof hat bereits eine Vertragsdauer
einem Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit auf 2 Jahre als Dauerverhältnis ausreichen lassen (NJW 1984, 1531 ). Vorliegend ist eine Vertragsdauer
9 Jahren vorgesehen gewesen. Die Vereinbarung
festen Bezügen ist ebenfalls gegeben. Sie liegt in der Festlegung eines ganzjährig festgesetzten monatlichen Schulgelds nach Ziff. 2 des Vertrages (vgl. BGHZ 120, 108 = NJW 1993, 326). Randnummer 67
1 BGB, der durch Tatsachen belegt sein muss, aufgrund derer dem Kündigenden auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wie bereits ausgeführt, erfüllen die vom Beklagten angeführten Gründe nicht einmal die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse unterhalb der Unzumutbarkeit. Randnummer 69 bb) Überdies ist die Frist
2 Wochen für eine solche Kündigung seit Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen (§ 626 Abs.2 S.1 BGB) nicht eingehalten. Denn die den Klägern mit Schreiben vom 28.6.2005 angekündigte "Strafmaßnahme" gegenüber ihrem Sohn sollte am 4.7.2005 stattfinden (Nachsitzen und Aufsatzschreiben). Die „Verhinderung“ dieser Maßnahme durch die Kläger war somit spätestens am Folgetag bekannt und konnte deshalb nur bis zum 19.7.2005 als Grund für eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden. Tatsächlich erfolgte die außerordentliche Kündigung erst mit Schreiben vom 8.11.2005 und damit deutlich verspätet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.