Allgemeine Geschäftsbedingungen; Zwangsvollstreckung: Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung auf Grund einer formularmäßigen Zweckerklärung Leitsatz
(2425)m.w.N.) liegt eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den konkreten Umständen und Verhältnissen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGBG, jetzt § 305c BGB) dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt inne wohnt. Sie muss danach eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Randnummer 15 Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGH a.a.O.). Randnummer 16 Nach diesen Grundsätzen ist die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Versicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlass einer bestimmten Kreditaufnahme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG, was auch dann gilt, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (ständige Rechtsprechung, BGH a.a.O. m.w.N.). Randnummer 17 Überraschenden Charakter im Sinne des § 3 AGBG hat eine formularmäßige Zweckerklärung also insbesondere dann, wenn sie von den - durch den Anlass der Sicherungsabrede begründeten - Erwartungen des Sicherungsgebers deutlich abweicht; solche Erwartungen können durch eine bestimmte Darlehensgewährung geprägt sein, wenn zwischen der Darlehensgewährung und der Grundschuldbestellung mit Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (BGH WM 1996, 2233 ). Randnummer 18 Anlass der ersten Zweckerklärung vom 1.7.1996 war aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Sicherungsgeberin nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien allein die Sicherung der beiden Darlehen der Beklagten vom 20.6.1996, die von dieser ordnungsgemäß bedient worden sind und werden. Für einen weiteren Sicherungsanlass hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nichts vorgebracht. Die unrichtige Feststellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist entsprechend zu korrigieren, denn in diesem Umfang ist auch eine Bindungswirkung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Ungeachtet dessen ist dem Berufungsgericht die Korrektur der Tatsachengrundlage bei – wie vorliegend wegen Verkennung des Parteivorbringens - rechtsfehlerhafter Erfassung der Tatsachengrundlage durch das Erstgericht ohnehin erlaubt (BGHZ 159, 254; 158, 269), was sich bereits aus § 513 Abs. 1
- Alt. ZPO ergibt (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO,
- Aufl. 2007, § 529 Rn 2). Anlass der neuen Zweckerklärung vom 31.8.1997 war nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (Bl. 45 d.A.), das sich in dieser Hinsicht mit dem Vortrag der Beklagten deckt - weshalb der Tatbestand hier zutreffend ist -, das von der Klägerin an den Ehemann der Beklagten gewährte Baudarlehen vom August 1997 über 80.000.- DM, das jedoch unstreitig bereits getilgt wurde. Die von der Klägerin gegenüber dem Ehemann der Beklagten geltend gemachten Forderungen, die die Grundlage der Inanspruchnahme der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück bilden sollen, stammen aber aus weiteren Darlehensverbindlichkeiten, die aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Sicherungsgeberin nicht Anlass der neuen Zweckerklärung vom 31.8.1997 waren. Jedenfalls hat die für einen darüber hinausgehenden Sicherungsanlass darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nichts dafür vorgebracht. Mit einer unbegrenzten Erweiterung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ihres Ehemanns gegenüber der Klägerin brauchte die Beklagte nicht zu rechnen. Randnummer 19 Demnach sind vorliegend nicht nur eindeutig beschränkte Anlässe der beiden Zweckerklärungen gegeben, sondern sie standen auch jeweils in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Darlehensgewährung. Randnummer 20 Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragsgegners maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann zwar durchaus auch eine frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der Grundschuldbestellung mit formularmäßiger Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und der für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärung ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist, wie der BGH mehrfach entschieden hat (NJW 2001, 1416 ; WM 1995, 790 ; NJW 2001, 1417 ). Randnummer 21 Vorliegend beträgt der maßgebliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Zweckerklärungen und dem jeweiligen Anlass der konkreten Kreditgewährung aber nur wenige Tage und selbst derjenige zwischen den Zweckerklärungen lediglich 14 Monate, weshalb die für eine Überrumpelung im Sinne des § 3 AGBG notwendige zeitliche Nähe vorliegt (vgl. BGH NJW 2001, 1416 zu einem zeitlichen Abstand von 7 Jahren, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte). Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 6.2.1998 (WM 1996, 2233 ) rechtfertigt angesichts des hier jeweils gegebenen unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit einer bestimmten Darlehensgewährung (aus der die Klägerin aber gerade nicht die Zwangsvollstreckung betreibt) keine abweichende Beurteilung, sondern stützt vielmehr dieses Ergebnis. Randnummer 22 In dem Umstand, dass sowohl die erste formularmäßige Zweckvereinbarung vom 1.7.1996 als auch die neue formularmäßige Zweckvereinbarung vom 31.8.1997 über die jeweiligen Anlässe der dinglichen Absicherung der Darlehen der Klägerin vom 20.6.1996 sowie des Baudarlehens vom August 1997 über 80.000.- DM an den Ehemann der Beklagten deutlich hinausgingen, ist deshalb entgegen der Auffassung von Landgericht und Klägerin eine Überraschung im Sinne des § 3 AGBG zu sehen. Randnummer 23 Die Unwirksamkeit der „weiten“, über den eigentlichen Anlass der Sicherung hinausgehenden Zweckerklärung hinsichtlich der formularmäßigen Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BGH aus § 3 AGBG hat nicht die Nichtigkeit der gesamten Zweckerklärung zur Folge. Die Unwirksamkeit der jeweiligen Zweckerklärung beschränkt sich vielmehr auf die Einbeziehung sämtlicher bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Ehemanns der Beklagten mit Ausnahme des (inzwischen abgelösten) Baudarlehens vom August 1997, wobei die Zweckerklärung im übrigen aufrecht erhalten bleibt, weil sie aus sich heraus sinnvoll und verständlich ist, auch wenn der unzulässige Regelungsteil vom zulässigen Teil getrennt wird (vgl. BGH ZIP 2002, 932 ; BGHZ 106, 19). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 26 Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013203