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OLG Frankfurt 3. Zivilsenat 3 W 20/07 Beschluss Zulässigkeit des Rechtswegs: Vereinigungsfreiheit und Betätigungsrechtes einer Koalition; Abgrenzung d

Zulässigkeit des Rechtswegs: Vereinigungsfreiheit und Betätigungsrechtes einer Koalition; Abgrenzung der Befugnisse der Gewerkschaften zur Werbung und Betreuung von Mitgliedern im Betrieb gegenüber de

Art. 9Nr.

26; BAG

Art. 9Nr.

29; BAG NJW 1982 =

Art. 9Nr.

35; BAG DB 1984, 462 =

Art. 9Nr. 38; Matthes in Germelmann/ Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arb

GG, § 2 Rn. 45 m.w.N.). Randnummer 15 2. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs kann entgegen dem Grundsatz des § 17a Abs. 5 GVG vorliegend auch noch im Beschwerdeverfahren überprüft werden. Randnummer 16

  1. a)Allerdings gilt die Vorschrift grundsätzlich auch für Beschwerden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, § 17a GVG, Rn. 18). Randnummer 17
  2. b)Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 17a Abs. 5 GVG macht die Rechtsprechung allerdings dann, wenn das erstinstanzliche Gericht es entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt hat, vorab über eine die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffende Rüge zu entscheiden und damit die Möglichkeit der Beschwerde nach § 17a IV 3 GVG zu eröffnen (vgl. BGHZ 119, 246 [250] = NJW 1993, 470; BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799; BGH NJW-RR 2005, 142 ; s. auch Zöller-Gummer aaO. § 17a GVG, Rn. 17, 18). Randnummer 18 Von einem solchen Fall ist hier allerdings nicht auszugehen, weil die Antragsgegner am Vorverfahren gar nicht formell beteiligt waren. Zwar hat das Landgericht die vorsorglich eingereichte Schutzschrift der Antragsgegnerin zu 1) zur Kenntnis genommen und sie sogar dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht; hiervon abgesehen hat es die Antragsgegner aber nicht zum konkreten Verfahren angehört und ihnen somit auch keine Gelegenheit zu einer über die den einzuschlagenden Rechtsweg betreffenden Ausführungen in der Schutzschrift hinausgehende Rüge gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gegeben. Insofern war es konsequent, von einer Vorabentscheidung nach dieser Vorschrift abzusehen. Randnummer 19
  3. c)In der Beschlussphase eines Eilverfahrens stellt in einem solchen Fall die Anhörung des Antragsgegners im Beschwerderechtszug für diesen die erste Gelegenheit dar, die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs anzubringen, über die in dieser Konstellation auch noch durch das Beschwerdegericht nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu entscheiden ist (ebenso OLG Frankfurt - 6. Zivilsenat - NJW 1997. 2391). Diese Gelegenheit haben die Antragsgegner genutzt, weshalb die Verweisung antragsgemäß erfolgen kann. Randnummer 20 Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main geht der Senat ohne eigene Prüfung von den Angaben der Antragstellerin aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013228

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