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OLG Frankfurt 13. Zivilsenat 13 U 62/06 Urteil Internationale Luftbeförderung: Anwendbares Recht; Haftungsbeschränkung nach dem Warschauer Abkommen; U

Internationale Luftbeförderung: Anwendbares Recht; Haftungsbeschränkung nach dem Warschauer Abkommen; Umrechnung der Sonderziehungsrechte in die Landeswährung Leitsatz 1. Die vertraglich vereinbarte L

Artikel 28WA).

Dann aber ist ausreichend, dass das angerufene Gericht auf dem Gebiet eines Staates liegt, der dem Warschauer Regelwerk beigetreten ist. Randnummer 27

  1. Auch wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung davon auszugehen sein sollte, dass die Bundesrepublik Deutschland als Nichtvertragsstaat im Sinne des Artikel 28 WA/HP anzusehen ist, weil zum einen vorliegend das WA/HP/MP 4 sachlich-rechtlich Anwendung findet und zum anderen die Bundesrepublik Deutschland das MP 4 nicht ratifiziert hat (wovon sowohl vorliegend die Beklagte mit beachtlichen Argumenten ausgeht als auch damals das Landgericht Frankfurt in dem vorzitierten Urteil ausgegangen ist), wäre das angerufene Gericht des ersten Rechtszuges nach Senatsauffassung noch immer international zuständig. Als Nichtvertragsstaat müsste das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit nach allgemeinen Regeln bestimmen. Randnummer 28 Vorliegend geht es um eine Entscheidungskompetenz in Fällen mit Auslandsberührung (Compétence directe). Für das deutsche internationale Zivilverfahrensrecht gilt vorrangig im Gebiet der EU die VO (EG) Nummer 44 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Als Parteien stehen sich dänische und deutsche Firmen gegenüber, weshalb grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 2 EuGVVO erfüllt sind. Dänemark ist indessen diesem Abkommen nicht beigetreten, weshalb im Verhältnis zu diesem Staat weiterhin das EuGVÜ gilt. Sowohl Artikel 53 des EuGVÜ als auch Artikel 60 der Verordnung Nummer 44/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 2, begründen eine internationale Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Auch nach autonomem deutschem Recht wäre das angerufene Gericht erster Instanz international zuständig, weil die internationale Zuständigkeit sich insoweit als eine Annexzuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit (§ 17 ZPO) darstellt. Das eigentlich vorrangige Warschauer Abkommen kann unter der Annahme, Deutschland sei vorliegend nicht als ein Hoher Vertragsschließender Teil anzusehen, die europarechtlichen und nationalen Zuständigkeitsregeln nicht verdrängen. Randnummer 29 Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts des ersten Rechtszuges ergibt sich nach der hier vertretenen und oben dargelegten Rechtsauffassung gleichsam zwingend aus der Gesetzeslage. Ergänzend und der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass ein Auslegungsergebnis, welches zur Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte führte, letztlich nicht mehr in Übereinstimmung mit dem Gerechtigkeitsgedanken stünde; denn es ist allgemeine, grenzüberschreitende Rechtsüberzeugung, dass eine Partei jedenfalls auch an ihrem Sitz verklagt werden kann. Schon Schröder (Internationale Zuständigkeit, 1971, S. 334; zitiert nach Nagel in Iprax 1984, 14) hat gesagt: „Wo man Gewinne macht, dort soll man auch Recht und Antwort stehen für die Rechtschaffenheit seines Unterfangens“. Randnummer 30 II. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach ganz überwiegend deshalb nicht begründet, weil der Senat mit der Beklagten davon ausgeht, dass vorliegend sich das Haftungsregime nach dem Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls und des Montrealer Protokolls Nummer 4 richtet und nicht, wie die Klägerin meint – dieser das Landgericht folgend – , nach dem Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls. Randnummer 31
  2. Nach Auffassung des Senats kommt das Warschauer Abkommen in der Fassung HP / MP 4 unmittelbar zur Abwendung. Randnummer 32 Die Parteien haben zum einen eine (nach dem Rechtsverständnis des Artikel 27 EGBGB zulässige) Rechtswahl im Luftfrachtbrief (Air Waybill, Bl. 10 f., 26 f.) unter Ziffer 2.2.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen getroffen, welche folgenden Wortlaut im englischen Originaltext hat: Randnummer 33 „Carriage hereunder is subject to the rules relating to liability established by the Warsaw Convention unless such carriage is not international carriage defined by that Convention”. Randnummer 34 Die klägerseits zu den Gerichtsakten überreichte Übersetzung („Die Beförderung unter diesem Vertrag unterliegt den vom Warschauer Abkommen aufgestellten Regelungen, sofern es sich nicht um einen internationalen Transport wie im genannten Abkommen definiert handelt“, siehe Bl. 29 d.A.) ist unzutreffend, denn die Vertragsbestimmung wiederholt sachlich-rechtlich den Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens, wie er in Artikel 1 definiert ist; das Abkommen soll mithin auf alle Beförderungsfälle Platz greifen, außer wenn (unless) sich die Beförderung nicht als eine internationale Beförderung darstellt, wie sie im Abkommen selbst definiert ist. Nach Artikel 1 Abs. 2 WA liegt eine internationale Beförderung vor, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Hohen Vertragsschließenden Teilen liegen. Abgesehen davon, dass alle beteiligten Länder das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls unterzeichnet haben (Italien und Dänemark darüber hinaus auch noch das Montrealer Protokoll Nummer 4), stünde der privatautonomen Rechtswahl nicht Artikel 32 WA entgegen. Artikel 32 WA/HP schreibt vielmehr den zwingenden Charakter des Haftungssystems fest. Ratio der Vorschrift ist, dass den Parteien es versagt sein soll, vor Eintritt des Schadens durch eine Parteivereinbarung das Abkommen mittelbar abzubedingen (Schmid im Frankfurter Kommentar a.a.O, Rn. 1 zu Artikel 32); durch die hier zur Beurteilung anstehende Rechtswahl aber soll gerade die Geltung des Abkommens erreicht werden. Randnummer 35 Die Rechtswahl, wie sie im Luftfrachtbrief formuliert ist (Warschauer Abkommen), ist ungenau und muss nach dem Rechtsverständnis des Senats so verstanden werden, dass damit alle sieben Kombinationsformen (siehe hierzu die Übersicht bei Giemulla a.a.O. Rn. 15 Einleitung WA) abgedeckt sind. Die jeweils Platz greifende Fassung ergibt sich zwingend aus dem jeweiligen Ratifikationsstand und wird bestimmt durch die vertraglich vereinbarte Transportstrecke, welche hier, auch in der tatsächlichen Durchführung, von Italien nach Dänemark verlief. Da beide Staaten das Montrealer Zusatzprotokoll Nummer 4 ratifiziert haben, greift mithin auch das Warschauer Abkommen in der Fassung HP/MP 4 Platz. Randnummer 36 Die den Vertragsbedingungen im Luftfrachtbrief vorangestellte Bekanntmachung über die Haftungsbeschränkung des Frachtführers (Notice Concerning Carriers Limitation of Liability), wonach dessen Haftung auf 250 Goldfranken pro Kilogramm beschränkt ist (Hinweis auf WA und WA/HP) kann nach Senatsansicht nicht die Bedeutung haben, dass damit die dem Luftfrachtführer sogar begünstigende Haftungsbeschränkung nach MP 4 nicht vereinbart sein soll, zumal es einschränkend auch heißt, das Abkommen beschränke „in den meisten Fällen die Haftung“ auf 250 französische Goldfranken. Randnummer 37 Selbst wenn es sich aber so verhielte, dass der Klauselverwender – die Beklagte – die Geltung der Modifikation MP 4 ausschließen wollte, wäre ein solcher Ausschluss nach Artikel 32 WA/HP rechtsunwirksam. Wird nämlich „das Warschauer Abkommen“ vereinbart, sind dessen Bestimmungen dann auch zwingend und können nicht mehr im Einzelfall abgeändert werden. Dem zwingenden Charakter der Abkommensvorschriften würde es widersprechen, den Vertragsparteien es in die Hand zu geben zu bestimmen, unter w e l c h e m Haftungsregime des Warschauer Abkommens der Lufttransport durchgeführt werden soll. Randnummer 38
  3. Auch wenn der vorstehenden Begründung, weshalb vorliegend das Warschauer Abkommen in der Fassung HP/MP 4 Platz greift, nicht beizutreten sein sollte und das Vertragsstatut nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Artikel 28 EGBGB) zu ermitteln wäre, wie es übereinstimmend Klägerseite und Landgericht gemeint haben, so käme nach Senatsauffassung ebenfalls wieder das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls in Verbindung mit dem Montrealer Protokoll Nummer 4 zur Anwendung. Das deutsche internationale Privatrecht verweist nämlich auf italienisches Recht und damit auf das Warschauer Abkommen in der Fassung HP/MP
  4. Randnummer 39 Nach Artikel 28 EGBGB, mit dem inhaltlich Artikel 4 des römischen EG-Übereinkommens vom 19.06.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – EVÜ –, welchem der deutsche Gesetzgeber mit Gesetz zu dem Übereinkommen vom
  5. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zugestimmt hat (BGBl II 1986, 809 ff) und welches durch das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts – IPRG – vom 25.07.1986 in das deutsche Recht transformiert wurde, unterliegt der Vertrag grundsätzlich (Generalklausel in Absatz 1) dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, wobei dieser zentrale Begriff des Kollisionsrechts im Gesetz nicht näher erläutert wird. Das Gesetz gibt allein vor, dass es auf die Verbindung zu der Rechtsordnung ankommt, die sich aus dem Vertrag selbst ergibt. Randnummer 40 Der Begriff der engsten Verbindung stellt den Grundgedanken und Zielpunkt der Anwendung dar (vgl. Staudinger-Magnus, BGB,
  6. Bearbeitung 2002, Rn.

Artikel 28EG BGB).

Der in Artikel 28 Abs. 1 EGBGB niedergelegte Anknüpfungsgrundsatz der Maßgeblichkeit des Rechts der engsten Verbindung wird in Artikel 28 Abs. 2 bis 4 EGBGB durch Aufstellung von drei Vermutungsregeln konkretisiert (vgl. Ermann-Hohloch, BGB, 11. Aufl. 2004, Rn.

Artikel 28EG BGB).

Randnummer 41 Für Güterbeförderungsverträge hat Absatz 4 des Artikel 28 EGBGB eine spezielle Vermutung aufgestellt, die beinhaltet, dass der Vertrag mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat. Dies jedoch nur unter den weiteren – und hier allerdings nicht gegebenen – Voraussetzungen, dass sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Randnummer 42 Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, dass die alleinige Anknüpfung an den Ort, an dem sich der Sitz des Beförderers befindet, der die charakteristische Leistung erbringt, mehrheitlich als nicht sachgerecht empfunden wurde, da sie allein keine engste Verbindung zu diesem Staat begründet (vgl. BT-Drucksache 10/503 S. 54). Bei Art 28 Abs.4 EGBGB handelt es sich um den im internationalen Privatrecht seltenen Fall einer kumulativen Anknüpfung. Die kombinierte Anknüpfung verlangt eine Kumulation verschiedener Anhaltspunkte für eine bestimmte Anknüpfung (Mankowski, Kollisionsrechtsanwendung bei Güterbeförderungsverträgen in TranspR 1993, 213 ff; 219 mit weiteren Nachweisen). Davon gehen auch die Gesetzesmaterialien aus (BT-Drucks. 10/503 S. 54). Art. 4 des europäischen Übereinkommens (Textabdruck in BGBl. II 1986 S. 812

  1. ff)ist insoweit sprachlich eindeutiger als Art. 28 EGBGB, denn dort heißt es wörtlich:„Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für Güterbeförderungsverträge. Bei diesen Verträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet.“ Randnummer 43 Die Tätigkeit eines Beförderers kann beim internationalen Transport nicht nur in einem Staat lokalisiert werden. Randnummer 44 Artikel 28 Abs. 4 EGBGB ist für den Beförderungsvertrag die spezielle Vermutung, welche damit die anderen, insbesondere die allgemeine Vermutung des Absatzes 2 verdrängt. Mankowski (a.a.O. S. 224
  2. f)weist zutreffend darauf hin, dass man bei einem Rückgriff auf Art. 28 Abs.2 EGBGB zu einem sinnwidrigen Ergebnis gelangte. Bei einer damit nämlich eingreifenden subsidiären Anwendung des Art. 28 Abs.2 EGBGB würde in der Regel und gleichsam quasiautomatisch an das Rechtsstatut des Sitzes des Beförderers, der eben die charakteristische Vertragsleistung erbringt, angeknüpft. Damit würde aber ein Auslegungsergebnis erzielt werden, welches gerade durch Art. 28 Abs.4 EGBGB erschwert werden sollte. Soweit deshalb die Klägerin meint, Artikel 28 Abs. 4 EGBGB verdränge die Vermutung des Absatzes 2 nur insoweit, als deren tatbestandlichen Voraussetzungen insgesamt vorliegen – dieser Argumentation ist das Landgericht nach eigener ausdrücklicher Erklärung in seinem Urteil gefolgt –, kann dem aus den vorstehend dargelegten dogmatischen Gründen nicht gefolgt werden, auch wenn der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 23.12.1992 (NJW-RR 1993, S. 809, 810 ), ihm wohl das OLG Bremen im Urteil vom 11.05.1995 (VersR 1996, S. 868 ) folgend – dort werden nebeneinander allerdings Art. 28 Abs.1 und 2 EGBGB zitiert -, das Gegenteil gemeint hat. Die vom 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt vermisste ausdrückliche Regelung des Verhältnisses des Absatzes 4 zu Absatz 2 ergibt sich zum einen aus den europarechtlichen Vorgaben und zum anderen aus der Regelung in Absatz 4 selbst. Wenn der Beförderer ohnehin „die charakteristische Leistung“ erbringt, hätte es einer besonderen Vermutung für Güterbeförderungsverträge gar nicht mehr bedurft, wenn dieser Meinung zu folgen wäre. Die weiteren Voraussetzungen machen eben gerade deutlich, dass die alleinige Anknüpfung an die charakteristische Leistung hier nicht sachgerecht ist. Es entspricht daher auch der ganz herrschenden Meinung, dass bei einem Güterbeförderungsvertrag die Vermutung des Artikels 28 Abs. 2 EGBGB nicht Platz greift. Vielmehr ist, wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 28 Abs. 4 EGBGB vorliegen, an die allgemeine Anknüpfungsregel der engsten Verbindung im Sinne des Absatzes 1 anzuknüpfen (vgl. u.a. Staudinger-Magnus a.a.O., Rn. 416; Martiny in Müko-BGB, 4. Aufl. 2006, Rn. 65; Palandt-Heldrich, BGB, 66. Aufl. 2007, Rn. 6; Ermann-Hohloch a.a.O., Rn. 25, jeweils zu Artikel 28 WA; Kronke in Müko-HGB, 1997, Rn. 17 zu Artikel 1 WA 1955; Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.04.1994 = VersR 1996, S. 1040, 1041 und Urteil des OLG München vom 05.11.1997 = NJW-RR 1998, S. 549, 550; Mankowski a.a.O. S. 224 f; a.A. Kegel, Internationales Privatrecht, 7. Aufl. 1995, S. 492). Randnummer 45 Die engste Verbindung des Güterbeförderungsvertrages im Sinne des Artikel 28 Abs. 1 EGBGB ist zu Italien gegeben. Randnummer 46 Bei der objektiven Anknüpfung sind wie nach altem Recht – bis zur Reform des IPR stützte sich die deutsche Rechtsprechung auf den „hypothetischen Parteiwillen“, wobei der BGH in Abkehr von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, die noch der subjektiven Theorie folgte, die Bestimmung des Vertragsstatutes mit Hilfe einer vernünftigen Interessenabwägung auf objektiver Grundlage vornahm – auch die Interessen der Parteien in Betracht zu ziehen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass jede Partei in der Regel an der Anwendung der Rechtsordnung interessiert ist, mit der sie am engsten verbunden ist (vgl. Martiny a.a.O. Rn. 12 zu Artikel 28). Randnummer 47 Die Beklagte erhielt den Beförderungsauftrag in Italien durch eine italienische Speditionsfirma; der Transport sollte von Italien nach Dänemark durchgeführt werden. Das Beförderungsgut wurde von der Beklagten in Italien übernommen. Die Beklagte betätigt sich gewerblich in Italien. Randnummer 48 Italien ist, wie auch Dänemark, Signatarstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nummer 4, weshalb sachlich-rechtlich das Warschauer Abkommen in der Fassung HP/MP 4 Anwendung findet. Randnummer 49 3. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass es auf ein mögliches qualifiziertes Verschulden der Beklagten aus Rechtsgründen nicht ankommt, bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die im angefochtenen Urteil und in der Berufungsbegründungsschrift erörterte Rechtsfrage, ob das klägerische Vorbringen, welches sich in diesem Zusammenhang darauf beschränkt, die bloße Tatsache des Verlustes vorzutragen, ausreichend ist, um verfahrensrechtlich der Beklagten im Rahmen der auch ihr obliegenden Prozessförderungspflicht aufzuerlegen, einen detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebes und der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen halten zu müssen, um prozessuale Nachteile zu vermeiden (vgl. hierzu u.a. Urt. des I. ZS des BGH vom 21.09.2000 = BGHZ 145, 170 ff, 183; Urt. des OLG München vom 13.12.2001 = TranspR 2004, 35 und Urt. des OLG Köln vom 11.01.2005 = OLGReport 2005, 195). Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses, um der Klägerin zu ermöglichen, mögliche diesbezügliche Vortragsmängel auszugleichen, hat sich damit zugleich erledigt. Randnummer 50 III.1. Da die Beklagte nur beschränkt nach Artikel 22 WA/HP/ MP 4 haftet, nämlich mit 17 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm, war ihr als Schadensersatz nur der Betrag von USD 4.627,67 zuzuerkennen, denn am 4. April 2007 entsprach 1 Sonderziehungsrecht (Special Drawing Right) USD 1,51231. Randnummer 51 Das Montrealer Zusatzprotokoll Nummer 4 trifft keine Aussage zu der Frage, welcher Zeitpunkt für die Umrechnung in die Landeswährung maßgeblich sein soll. Die rechtsähnlich ausgestaltete Regelung in Artikel 23 CMR bestimmt, dass die Umrechnung von Sonderziehungsrechten in die Landeswährung entsprechend dem Wert der betreffenden Währung am Tage des Urteils erfolgt (vgl. hierzu auch Urteil des 1. ZS des BGH vom 06.02.1997 = NJW-RR 1997, S. 1121, 1122 ). Im Interesse des Gleichklangs der Haftungssysteme beim grenzüberschreitenden Gütertransport und auch unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass auch das Montrealer Übereinkommen in Artikel 23 Abs. 1 eine entsprechende Regelung vorsieht, ist der Senat der Meinung, dass auch im Anwendungsbereich des WA/HP/MP 4 auf diesen Stichtag abzustellen ist, weshalb der Umrechnungskurs am Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, maßgeblich ist. Randnummer 52 Die Prozessparteien sind sich darin einig, dass die Entschädigung nicht in Euro (Währung gemäß Vertragsstatut), sondern in US-Dollar gezahlt werden soll, weshalb zur Währungseinheit keine Ausführungen mehr gemacht werden müssen. Randnummer 53 2. Die Beklagte muss Ersatz für 180 Kilogramm gewogenes Gewicht (Gross Weight) leisten, obwohl sie die Fracht nach 214 Kilogramm (Chargeable Weight) berechnet hat. Randnummer 54 Die Streitfrage, ob bei limitierter Haftung das gewogene Gewicht (so hier die Beklagte) oder das sogenannte Volumengewicht (Chargeable Weight) im Sinne der IATA Resolution 502 (Formel: Länge x Breite x Höhe in cm, dividiert durch 6.000), so die Hilfsüberlegung der Klägerin (vgl. zu diesem Problemkreis auch Gran, Das Volumengewicht – Grundlage der limitierten Haftung des Luftfrachtführers nach Maßgabe des WA in TranspR 1998, S. 343), ihm folgend auch das Landgericht Frankfurt in dem vorzitierten Urteil vom 08.05.2002 – maßgeblich ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil im Luftfrachtbrief unter Ziffer 6 ausdrücklich geregelt ist, dass das gewogene Gewicht maßgeblich sein soll. Randnummer 55 Dass unter dem Begriff „Weight of the Package“ („Gewicht der betroffenen Packung“) das sogenannten Gross Weight oder gewogene Gewicht zu verstehen ist, ergibt sich zum einen bereits aus dem Sprachgebrauch. Wenn vom Gewicht einer Sendung gesprochen wird, ist damit grundsätzlich das gewogene Gewicht gemeint. Das Volumengewicht ist dagegen eine reine Rechnungsgröße. Zum anderen wird der Bedeutungsinhalt des Begriffes Weight of the Package gleichsam zwingend durch die nachfolgende Ausnahme bedingt. Für Transporte nämlich, die dem US Federal Aviation Act (vom 23.08.1958) unterfallen, wird ausdrücklich das Volumengewicht als maßgebliche Messgröße für die limitierte Haftung erklärt. Randnummer 56 Die unter Ziffer 6 Abs. 1 der Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung ist rechtswirksam und widerstreitet im Besonderen nicht Artikel 32 WA/HP, weil es sich nur um eine Klarstellung handelt, wie der Abkommenstext zu verstehen ist. Randnummer 57 Auf die vorstehend behandelten Gesichtspunkte, auf die schriftsätzlich die Prozessparteien nicht eingegangen waren, hat der Senat ausdrücklich im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen und sie zum Gegenstand der Erörterungen gemacht. Randnummer 58 3. Der beklagtenseits erhobene und gemäß Artikel 21 WA/HP statthafte Einwand des Mitverschuldens, begründet mit der fehlenden Wertdeklaration, ist schon deshalb nicht durchgreifend, weil die Beklagte nicht einmal ansatzweise vorträgt, welche Maßnahmen sie getroffen hätte, wenn eine Wertdeklaration erfolgt wäre (siehe zu diesem Problemkreis sowohl Urteil des 1. ZS des BGH vom 08.05.2003 = MDR 2003, S. 1361 als auch das Senatsurteil vom 30.08.2004 zu Az.: 13 U 215/02 = OLGR 2004, S. 417 und auch Koller, Transportrecht, 5. Aufl. 2004, Rn. 4 zu Artikel 21 WA 1955), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob nicht bereits von einem vorprozessualen Anerkenntnis der Beklagten, auf 17 SZR pro Kilogramm zu haften, auszugehen ist. Randnummer 59 IV. Das Warschauer Abkommen ist bewusst lückenhaft gefasst und enthält deshalb keine Regelung zum Verzugsschaden. Auch wenn nach der hier vertretenen Rechtsansicht gemäß Artikel 28 Abs. 1 EGBGB das Vertragsstatut sich nach italienischem Recht richtet und dort der Zinssatz bei 3 % p.a. (ab 2002) bzw. bei 2,5 % p.a. (ab 2004) liegt, hat die Beklagte aus prozessökonomischen Gründen im Hinblick auf den „weiteren Verzugsschaden“ der Klägerin – insoweit wäre ihr Gelegenheit zu geben gewesen, ergänzend vorzutragen, weil sie bislang nicht mit dem Problem konfrontiert wurde, dass der Verzugsschaden nach italienischem Recht zu berechnen sei – für den Fall ihrer Verurteilung den klägerseits geltend gemachten Zinsfuß anerkannt. Randnummer 60 Den Verzugseintritt hat das Landgericht beginnend mit dem 28. Juli 2004 festgestellt. Diese Feststellung ist beklagtenseits nicht angegriffen worden; im Übrigen ergibt sich die Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung aus dem Akteninhalt. Obwohl der Versicherer der Beklagten mit Schreiben vom 28.07.2004 unter Zurückweisung des weitergehenden geltend gemachten Schadensersatzanspruches eine Haftung in Höhe von USD 4.517,15 anerkannte, ist nach Aktenstand bislang keine Zahlung erfolgt. Randnummer 61 V.1. Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), denn mit dem Urteil nimmt der Senat zu Fragen grundsätzlicher Bedeutung Stellung, die zumindest auch insoweit von Entscheidungsrelevanz sind, als der Anwendungsbereich des Artikel 28 EGBGB betroffen ist. Randnummer 62 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, wonach die Prozessparteien im Verhältnis ihres wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen haben. Randnummer 63 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013253

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