Protokollberichtigung: Zulässigkeit einer inhaltlichen Protokollberichtigung im Beschwerdeverfahren Leitsatz
(552); OLG Frankfurt, MDR 2002, 1391 (Zurückweisung der Beschwerde ohne Abhilfeverfahren auch ohne Eilbedürfnis)). Hiervon ist vorliegend wegen des Laufes der Berufungsbegründungsfrist und des laufenden Urteilsberichtigungsverfahrens auszugehen. Randnummer 21 Die sofortige Beschwerde, ist form- und fristgerecht eingelegt - §§ 567 Abs.1 Nr.2, 569 Abs.1 S.1,2, Abs.2 ZPO. Randnummer 22 Ob das Rechtsmittel aber statthaft ist, ist jedenfalls hinsichtlich derjenigen Berichtigungsbegehren der Klägerin, die auf eine inhaltliche Vervollständigung der Sitzungsniederschrift vom 20.2.2007 gerichtet sind, zumindest zweifelhaft. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass inhaltliche Protokollberichtigungen, also Änderungen der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls - § 165 S.1 ZPO - nur dem Gericht zustehen können, das die mündliche Verhandlung geführt hat, so dass einem Beschwerdegericht von vornherein eine inhaltliche Änderung der Sitzungsniederschrift eines vorgeordneten Instanzgerichts versagt ist. Das Beschwerdegericht ist mangels Teilnahme an der Sitzung, aus welcher das angegriffene Protokoll hervorgegangen ist, zu einer inhaltlichen Überprüfung des Protokolls nicht im Stande. Das entspricht für durchgeführte Protokollberichtigungen dem Willen des Gesetzgebers, der sich in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO dahin findet, dass eine Anfechtungsmöglichkeit der - durchgeführten - Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine (BT-DR 7/2729, S.63; vgl.: BGH NJW-RR 2005,214 ). Der Bundesgerichtshof bezeichnet die Auffassung der Unstatthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine Protokollberichtigung mit diesem Argument als herrschende Meinung (BGH a.a.O. m.w.N.). Randnummer 23 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass diese Rechtsprechung und die o.a. Gesetzesmaterialien gerade auf den Fall der durchgeführten Protokollberichtigung bezogen sind - für welche eine Beschwerdemöglichkeit auch nach § 567 Abs.1 Nr.
- ZPO nicht eröffnet ist. Das Argument aber, dass das Beschwerdegericht die inhaltliche Protokollberichtigung durch das Instanzgericht mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht beurteilen könne, gilt genauso, wenn das Instanzgericht die Protokollberichtigung abgelehnt hat, weil der Inhalt des Berichtigungsantrags sachlich nicht zutreffe. Auch diese Frage kann das Beschwerdegericht im Gegensatz zu dem Instanzgericht nicht aus eigener Anschauung beurteilen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn das Beschwerdegericht verpflichtet würde, mit Hilfe dienstlicher Äußerungen oder von Aktenvermerken der an der erstinstanzlichen Sitzung beteiligt gewesenen Gerichtspersonen den Sachverhalt selbst zu überprüfen (so aber: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
- Aufl., § 164 Rdn.15). Deshalb wird jede sachliche Entscheidung über das Protokoll dem Instanzgericht belassen bleiben müssen (so: Musielak, ZPO,
- Aufl., § 164 Rdn.8). Unberührt hiervon bleiben nur Fragen der Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags aus anderen als inhaltlichen Gründen durch das vorinstanzliche Gericht, die das Beschwerdegericht ohne eigene Kenntnis des Sitzungsverlaufs rechtlich abstrakt zu beurteilen vermag und demgemäß auch bescheiden muß (vgl. z.B.: OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 863 (Streit über die Protokollierungsbedürftigkeit einer informell durchgeführten Beweisaufnahme)). Solchenfalls gibt es keinen rechtlichen Grund, einem die Protokollberichtigung begehrenden Antragsteller die generell statthafte sofortige Beschwerde bei Ablehnung von Anträgen gemäß § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO zu versagen. Randnummer 24
- Nach diesen Grundsätzen ist der Berichtigungsantrag der Klägerin dahin, die Widerklage sei nicht Gegenstand der Erörterung gewesen, der Beschwerde von vornherein nicht zugänglich. Die sofortige Beschwerde ist danach insoweit unstatthaft. Andernfalls wäre der Berichtigungsantrag insoweit aber auch unbegründet, weil das Protokoll schon nicht unrichtig ist. Der Protokollinhalt: " Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert." Randnummer 25 impliziert, dass sämtliche vom Prozessgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Umstände erörtert worden sind. Dass eine Erörterung stattgefunden hat, stellt die Klägerin auch nicht in Abrede. Inhaltlich ist die Dokumentation, dass erörtert worden sei, neutral. Die Widerklage kann danach erörtert oder auch nicht erörtert worden sein. Randnummer 26 Mit ihrem Begehren, das Protokoll müsse dokumentieren, dass die Widerklage nicht erörtert worden sei, rügt die Klägerin eine Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift, die sie durch entsprechende Protokollergänzung beseitigt wissen will. Randnummer 27 Aber auch unter diesem Aspekt ist das Protokoll nicht unrichtig, nämlich nicht unvoll-ständig. Randnummer 28 Unvollständig im Sinne der Beschwerde ist das Protokoll nur dann, wenn die Widerklage tatsächlich nicht erörtert worden ist, und wenn dieser Umstand als wesentlicher Vorgang der mündlichen Verhandlung protokollierungspflichtig ist. Dies ist aber nicht der Fall. Randnummer 29 Der Inhalt der sachlichen und rechtlichen Erörterungen ist in den Katalogen von § 160 Abs.1, Abs.3 ZPO nicht zum notwendigen Protokollinhalt erhoben. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage ist nach Wegfall der Erörterungsgebühr auf der Grundlage des RVG nicht einmal mehr abstrakt ein wesentlicher protokollierungsbedürftiger Vorgang der Verhandlung im Sinne von § 160 Abs.2 ZPO, weil unmittelbare Rechtswirkungen an den Vorgang der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht anknüpfen (vgl. z.B.: Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 160 Rdn.7). Schon gar nicht ist es notwendig als wesentlichen Vorgang der Verhandlung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, was im Einzelnen inhaltlich erörtert worden ist, oder gar, was gerade nicht erörtert worden ist. Im Übrigen unterliegt die Qualifizierung eines Verhandlungsinhalts als wesentlich im Sinne der obligatorischen Protokollierung gemäß § 160 Abs.2 ZPO dann, wenn nicht einschlägige rechtliche Vorschriften - Art. 103 Abs.1 GG, §§ 139, 278, 279, 285 u.a. ZPO - betroffen sind, dem Vorsitzenden im Rahmen eines weiten Ermessens (vgl.: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O. § 160 Rdn.7). Beispielsweise kann der Beweis der Erteilung gebotener rechtlicher Hinweise allein durch den Inhalt der Akten geführt werden - § 139 Abs.4 ZPO -, also auch durch eine entsprechende Eintragung im Protokoll. Werden Protokollierungen gewünscht, die der Vorsitzende von sich aus nicht veranlasst, so haben die Beteiligten die Möglichkeit dies zu beantragen - § 160 Abs.4 S.1 ZPO. Das Gericht kann dem entsprechen oder die Protokollierung durch Beschluss, der in das Protokoll aufzunehmen ist, ablehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 160 Abs.4 S.2,3 ZPO -, was im übrigen wiederum die Unstatthaftigkeit einer auf inhaltliche Protokolländerungen gerichteten nachfolgenden sofortigen Beschwerde bestätigt. Randnummer 30 Die Beweiskraft des Protokolls bezieht sich gemäß § 165 S.1 ZPO nur auf die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Dass die Nicht-Erörterung der Widerklage aus Rechtsgründen hierzu zählt, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dem Schweigen des Protokolls kommt eine Beweiskraft nicht zu. Randnummer 31
- Soweit die Klägerin ausführlichen ergänzenden und vertiefenden Vortrag ihres erstinstanzlichen Anwalts inhaltlich in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wissen will, ist dieses Beschwerdebegehren aus den vorgenannten Gründen unstatthaft. Andernfalls wäre es entsprechend den Ausführungen zu Nr.
- unbegründet. Randnummer 32
- Entsprechendes gilt für die von der Klägerin begehrte Aufnahme der Äußerung des in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2007 amtierenden Vorsitzenden Richters, der Akteninhalt sei bekannt. Randnummer 33
- Die Klägerin ist dadurch, dass der im Protokollberichtigungsverfahren amtierende Vorsitzende Richter der
- Zivilkammer des Landgerichts Kassel den Antrag ihres Anwalts auf Protokollberichtigung durch Beschluss vom 11.4.2007 abgelehnt hat, ohne eine Stellungnahmefrist bis zum 25.4.2007 einzuräumen, nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Randnummer 34 Die von Rechtsanwalt Dr. RA2 mit Schriftsatz vom 2.4.2007 geäußerte Bitte, wegen der in Aussicht gestellten "(nahezu vollständigen) Ablehnung der ... gestellten Anträge", sei eine ergänzende Stellungnahme der Klägerin geboten, die bis zum 25.4.2007 erfolgen werde, bezieht sich auf den Hinweis des Vorsitzenden Richters vom 27.3.2007 im Zusammenhang mit der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung im Urteilsberichtigungsverfahren auf den 11.5.
- Den Protokollberichtigungsantrag der Klägerin betrifft in diesem gerichtlichen Hinweis lediglich die Ankündigung, dass über die Protokollberichtigung ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Weitere sachliche Ausführungen des Vorsitzenden Richters haben ausschließlich das Urteilsberichtigungsverfahren zum Gegenstand. Der Hinweis des Vorsitzenden Richters, über den Protokollberichtigungsantrags solle ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, begründete seinem Inhalt nach keinen Anlass, der Klägerin im Protokollberichtigungsverfahren noch weiteres rechtliches Gehör zu gewähren. Vor diesem Hintergrund war die Ankündigung einer ergänzenden Stellungnahme bis zum 25.4.2004 durch den Anwalt der Klägerin aus objektiver Sicht auf inhaltliche Ausführungen zum Urteilsberichtigungsverfahren zu beziehen. Zum Protokollberichtigungsantrag macht der Anwalt der Klägerin inhaltliche Ausführungen unter Bezugnahme auf Details der Protokollberichtigungsantragsschrift, die im Wesentlichen den späteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift entsprechen. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass der Anwalt der Klägerin die in seinem Schriftsatz vom 2.4.2007 angekündigte ergänzende Stellungnahme auch auf zusätzliche Ausführungen zum Protokollberichtigungsantrag bezogen wissen wollte. Der Vorsitzende der Zivilkammer durfte vielmehr davon ausgehen, dass das Protokollberichtigungsbegehren aus Sicht der Klägerin ausgeschrieben sei, nachdem der Anwalt der Klägerin am 10.4.2007 die vom Landgericht ebenfalls unter dem 27.3.2007 angeforderte Prozeßvollmacht eingereicht hatte. Der Vorsitzende Richter musste vor der Bescheidung des Protokollberichtigungsantrags auch nicht auf die Fragen des Anwalts der Klägerin antworten, ob das ergänzende inhaltliche Vorbringen der Klägerin im Protokollberichtigungsantrag aus Sicht des Gerichts unwahr sei, und ob nach dem Sitzungsprotokoll davon auszugehen sei, die Widerklage sei im Termin erörtert worden (Schriftsatz vom 2.4.2007), denn in beiden Punkten ist die Ablehnung der Protokollberichtigung nicht auf die etwaige inhaltliche Unbegründetheit des Protokollberichtigungsbegehrens sondern allein auf die fehlende Protokollpflichtigkeit gestützt. Randnummer 35 Soweit in der Zurückweisung des Protokollberichtigungsantrags durch den Vorsitzenden Richter der Zivilkammer vom 11.4.2007 auf der Grundlage der vorgenannten Korrespondenz gleichwohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin gesehen werden sollte, wäre diese jedenfalls durch das Beschwerdevorbringen der Klägerin nachträglich geheilt worden. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen den Vortrag gehalten hat, den sie andernfalls vor der Zivilkammer bis zum 25.4.2007 in das Protokollberichtigungsverfahren hätte einführen wollen. Dieser Vortrag liegt der vorliegenden Entscheidung in der Variante der hypothetischen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zu Grunde. Randnummer 36
- Auch die Rüge der fehlenden Mitwirkung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an dem die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 11.4.2007 geht fehl. Zwar ist nach § 164 Abs.3 Satz 2 ZPO im Falle der Durchführung der Protokollberichtigung der Berichtigungsvermerk, der auf dem Protokoll anzubringen ist, von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wenn er zur Protokollführung hinzugezogen war, zu unterschreiben. Wird aber die Protokollberichtigung aus Rechtsgründen - wie vorliegend beispielsweise mangels Protokollpflichtigkeit im Sinne von § 160 Abs.2 ZPO - abgelehnt, so liegt eine Mitwirkung hierbei nicht in der Kompetenz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. so i.Erg.: Zöller-Stöber, aaO, § 164 Rdn.10). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.2.2007 mitwirkende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war deshalb nicht berufen, an dem Beschluss des Vorsitzenden, durch welchen die Protokollberichtigung aus anderen als inhaltlichen Gründen abgelehnt worden ist, mitzuwirken. Randnummer 37 Als mit ihrem Rechtsmittel unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs.1 ZPO zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013274