Beweisaufnahme: Delegationsbefugnis eines medizinischen gerichtlichen Sachverständigen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 3. Mai 2006, 2/4 O 329/02, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 3. 5. 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/4 O 329/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 150.000,-- Euro. Gründe Randnummer 1 I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.05.2006 verwiesen (Blatt 400 – 407 d. A.). Sie werden lediglich zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wie folgt zusammengefasst: Randnummer 2 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer vermeintlich unzureichenden neurologischen Befunderhebung und Behandlung im Jahr 1991 bzw. 1994. Er befand sich zunächst von Juli bis September 1991 wegen akuter Lähmungserscheinungen in ambulanter neurologischer Behandlung des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) führte mehrere Untersuchungen durch, gelangte aber nicht zu einer abschließenden Diagnose. Am 16. 9. 1991 überwies er den Kläger zur stationären Behandlung in die Universitätsklinik O1 (Beklagte zu 2), wo er von dem dortigen Chefarzt (Beklagter zu 3) und einer neurologischen Fachärztin (Beklagte zu 4) behandelt wurde. Auch dort konnte man keine klare Ursache für die Beschwerden finden und man schloss deswegen einen psychogenen Hintergrund nicht aus. Im Jahr 1994 wandte sich der Kläger erneut wegen Beschwerden an den Beklagten zu 1), der ihn kernspintomographisch untersuchen ließ. Randnummer 3 Nach einer Paraparese mit Blasenstörung im Jahr 1995 wurde der Kläger von den Ärzten der neurologischen Klinik O2 stationär behandelt. Sie fanden heraus, dass der Kläger an multipler Sklerose erkrankt war. Der Kläger wirft den Beklagten vor, dass sie sein Krankheitsbild nur unzureichend differenzialdiagnostisch erfasst und es versäumt hätten, die multiple Sklerose als Ursache für die schon im Jahr 1991 aufgetretenen Lähmungserscheinungen in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Randnummer 4 Das Landgericht hat den Direktor der neurologischen Klinik des Universitätsklinikums O3, Herrn Prof. Dr. SV1 mit der Begutachtung der vom Kläger erhobenen Vorwürfe beauftragt. Er ist dort von dem Assistenzarzt Dr. A und von dem Oberarzt Prof. Dr. B körperlich und anamnestisch untersucht worden. Das unter dem Briefkopf "Gutachtenabteilung - Klinik für Neurologie – ...-Universität O3" erstattete schriftliche Gutachten ist außerdem von Herrn Prof. Dr. SV1 mit dem Zusatz "aufgrund eigener Urteilsbildung" unterzeichnet (Bl. 277/319 d. A.). Randnummer 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Beklagten zu 1) sei kein Befunderhebungsfehler unterlaufen. Er habe zwar weitere Untersuchungen zur Diagnosesicherung einer möglichen Rückenmarksschädigung anordnen sollen, aber nicht müssen. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten eine Multiple Sklerose in Betracht ziehen und weiterreichende Untersuchungen veranlassen müssen. Ob sie sämtliche Untersuchungsmöglichkeiten ausgeschöpft hätten, könne mangels der Original – Krankenakte nicht beurteilt werden. Dies spiele auch keine Rolle, weil sich die Therapie ohnehin nicht geändert hätte. Eine Cortisontherapie bzw. eine Interferonbehandlung oder krankengymnastische Übungen oder sonstige Maßnahmen zur Umstellung der Lebensverhältnisse seien nicht indiziert gewesen. Randnummer 6 Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. Das oben genannte Gutachten sei nicht verwertbar, denn der Sachverständige Prof. Dr. SV1 habe seinen Auftrag nicht persönlich erfüllt, sondern ihn auf seine Mitarbeiter Dr. B und Dr. A übertragen (§ 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Er habe den Kläger noch nicht einmal gesehen. Das Gutachten enthalte inhaltliche Widersprüche, die bereits erstinstanzlich vom Kläger herausgearbeitet worden seien. Dessen Antrag auf ergänzende schriftliche bzw. mündliche Anhörung sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, dass erstinstanzliche Urteil abzuändern und 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts (mindestens 100.000,- Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus, mindestens jedoch 8 % Zinsen seit dem 17.10.1997 zu zahlen, sowie 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 16.10.1997 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger bzw. Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Randnummer 8 Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte zu 1) weist darauf hin, dass ihm die Gutachter bescheinigt hätten, das Krankheitsbild des Klägers ätiologisch umfassend erfasst und lebensbedrohliche Erkrankungen des Gehirns ausgeschlossen zu haben, so dass ein früherer Krankenhausaufenthalt nicht zwingend notwendig gewesen sei. Auch vor der zweiten Konsultation des Beklagten zu 1) im Jahr 1994 hätte keine Veranlassung für eine Interferonbehandlung bestanden. Randnummer 10 Die Beklagten zu 2) – 4) verteidigen das angefochtene Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und verweisen auf die zwischenzeitlich vorgelegte vollständige Krankenakte, der man entnehmen könne, dass alle relevanten Befunde erhoben worden seien. Sie halten das Gutachten uneingeschränkt für verwertbar. Randnummer 11 Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 ist zur Erläuterung des Gutachtens geladen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. 4. 2007 (Blatt 521 – 525 d. A.) verwiesen. Randnummer 12 II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Dem Kläger stehen aus einer positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrags bzw. aus §§ 823, 831, 847 BGB a. F. keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten zu, weil er nicht nachgewiesen hat, dass ihnen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Senat folgt dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1, das von ihm überzeugend in der mündlichen Verhandlung vom 17. 4. 2007 erläutert worden ist. Randnummer 13 Der Senat hat den Gutachter angehört und damit dem Hilfsantrag des Klägers aus seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. 10. 2005 entsprochen. Das Landgericht hatte verfahrensfehlerhaft diese Anhörung unterlassen (vgl. dazu Zöller – Greger, ZPO, 25. Aufl., Rn 5 a zu § 411 ZPO). Nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens hatte der Kläger nämlich berechtigterweise die Frage aufgeworfen, ob der vom Landgericht bestellte Sachverständige seinen Gutachtenauftrag unzulässigerweise auf seine Mitarbeiter Prof. Dr. B und Dr. A übertragen hatte (§ 407 Abs. 2 Satz 1 ZPO) (§ 407 Abs. 2 Satz 1 ZPO berichtigt durch Beschluss vom 09.05.2007 nach § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO; die Red.). Diese Frage konnte erst verneint werden, nachdem der Sach-verständigen Prof. Dr. SV1 seine schriftlichen Äußerungen vor dem Senat stichhaltig erläutert und vor allem erklärt hat, wie er zu seiner eigenen Urteilsbildung gekommen ist und warum die vorbereitenden Arbeiten, vor allem die Anamnese und die Untersuchung des Klägers auf Herrn Prof. Dr. B bzw. Herrn Dr. A übertragen worden sind (vgl. zu dieser Problematik OLG Frankfurt vom 16. 12. 1992 – 13 U 223/89 = VersR 1994, 610; OLG Zweibrücken vom 22. 6. 1999 – 5 U 32/98 = VersR 2000, 605). Randnummer 14 Im Ergebnis lag hier ein gerade noch zulässiger Grenzfall im Sinne von § 407 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, denn die umfangreichen Vorarbeiten des zum Krankheitsbild Multiple Sklerose spezialisierten und deshalb besonders fachkundigen Oberarztes Prof. Dr. B und des ebenfalls erfahrenen Assistenzarztes Dr. A sind eigentlich keine Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat aber den Senat davon überzeugt, dass er die Leitung des Gutachtenauftrags übernommen, dass eine eigene körperliche und anamnestische Untersuchung des Klägers durch ihn wegen des hier eindeutigen Krankheitsbildes der Multiplen Sklerose nicht erforderlich war und dass er die Schlussredaktion des schriftlichen Gutachtens mit seinen auf das Krankheitsbild spezialisierten Fachärzten abgestimmt hat, um aus einem "geweiteten Blickwinkel" die Tätigkeit der Beklagten beurteilen zu können. Randnummer 15 Der Gutachter hat keine kausalen Behandlungsfehler der Beklagten feststellen können: Randnummer 16
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