Einwand eines Baumangels im Werklohnprozess: Vertragliche Sollbeschaffenheit von Wärmedämmplatten für eine Hausfassade Leitsatz Zur Frage der vertraglichen Sollbeschaffenheit von Wärmedämmplatten im Hinblick auf ihre Wärmeleitgruppenzugehörigkeit Verfahrensgang vorgehend LG Limburg,
(1)oder Nr. 3 VOB/B die Verpflichtung getroffen, vor Ausführung der Arbeiten bei der Beklagten die Baugenehmigung oder zumindest den Wärmeschutznachweis anzufordern und auf die Übereinstimmung mit dem angebotenen Dämmmaterial WLG 040 zu überprüfen. Zwar hat ein Werkunternehmer, der seine Arbeit auf der Grundlage fremder Vorgaben. Planungen und Vorleistungen aufbaut, zu prüfen, ob die von ihm zu erbringende Leistung eine geeignete Grundlage für den Erfolg des Werkes bietet. Der Umfang dieser Prüfungspflicht hängt jedoch von den Umständen im Einzelfall ab. Da im vorliegenden Fall abstrakt Dämmmaterial mit verschiedenen Wärmeleitgruppen zur Dämmung von Häusern geeignet sein kann, durfte die Klägerin sich darauf verlassen, dass die von der Beklagten mit der Vertragsannahme akzeptierte WLG 040 den Anforderungen der Häuser in der … Straße gerecht wird. Der Werkunternehmer, der von einem anderen Bauunternehmer als Subunternehmer eingesetzt wird, darf grundsätzlich auf die Fachkunde des Hauptunternehmers vertrauen (vgl. OLG Brandenburg BauR 2001, 102). Dies gilt auch hier, weil die zu verwendende WLG keine Frage betraf, die sich aus einem Fachwissen der Klägerin als Spezialunternehmerin, sondern allein durch Einblick in der Planunterlagen, die der Beklagten vorlagen, beantworten lies. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die von der Beklagten für ihre Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.10.1990 (VII ZR 228/89) und vom 5.2.2002 (VII ZR 170/96) Fallgestaltungen betreffen, bei denen die mangelnde Eignung des vom Werkunternehmer eingesetzten Materials erkennbar oder er besonders zur Prüfung aufgefordert worden war. Randnummer 18
- c)Ein Gegenanspruch der Beklagten auf Schadenersatz besteht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Nichtbefolgung einer nachträglichen Änderung des Bauentwurfs nach § 1 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 13 Nr. 7 VOB/B. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte am 9.9.2005 durch den Zeugen Z1 oder durch den Schriftsatz vom 19.9.2005 hinreichend deutlich erklärt hat, dass die Klägerin nunmehr Dämmplatten mit der WLG 035 einbauen solle. Denn ein Schaden der Beklagten aus der Nichtbefolgung dieser Anweisung ist nicht ersichtlich und vorgetragen. § 1 Nr. 3 VOB/B berechtigt den Auftraggeber nur zur Änderungen der vorgesehenen Bauausführung für die Zukunft. Eine rückwirkende Änderung der vertraglichen Vereinbarungen ist dem Auftraggeber einseitig nicht möglich. Die Klägerin hätte deshalb allenfalls ab dem 9.9.2005 nur noch Dämmplatten WLG 035 einbauen dürfen. Nach dem Vortrag der Beklagten waren die Dämmplatten zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits zu ¾ angebracht. Von der Beklagten könnte ein Schaden allenfalls deshalb geltend machen, weil das Haus Nr. 1 zu ¼ nicht mehr mit Platten WLG 035 ausgestattet wurde. Ein Schaden gerade aus dieser Teilausführung ist jedoch weder ersichtlich noch vorstellbar, da die Wärmeschutzberechnung eine Gesamtausführung mit WLG 035 vorschreibt. Ein kausaler Schaden wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte mit der Änderungsanordnung für die Zukunft zugleich angeboten hätte, dass auf ihre Kosten die schon angebrachten Platten ausgetauscht werden, und die Klägerin darauf nicht eingegangen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt hat, schon die bisherige Ausführung sei vertragswidrig. Randnummer 19
- d)Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 28.3.2007 erstmals Einwendungen gegen Höhe der Forderungen aus den beiden Rechnungen erhoben hat, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagte trägt nicht vor, dass sie diese Tatsachen infolge eines Verfahrensmangels oder sonst ohne Verschulden nicht schon im ersten Rechtszug geltend machen konnte. Dieser Vortrag ist auch nicht deshalb unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil er unstreitig wäre. Denn die Klägerin hat in dem hierzu nachgelassenen Schriftsatz vom 10.4.2007 die Behauptungen der Beklagten zur Unrichtigkeit der Massen und Leistungen im Einzelnen unter Beweisantritt bestritten. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe für die „Sockeldämmung einschl. Gewebeeinlage“ unter 1.5.3. der beiden Rechnungen K 5 und K 6 einen unzutreffenden Einheitspreis von 26,50 € statt 20.50 € zugrunde gelegt, ergibt sich ihre Behauptung, der niedrigere Preis sei vereinbart gewesen, auch nicht aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten Vertragsunterlagen. Im Vertrag vom 14.7.2004 selbst ist hierzu keine Vereinbarung getroffen. Auch die in Bezug genommenen früheren Verträge Objekt C-Straße oder A, O1 enthalten unter der Positionsnummer 1.5.3 keine Vereinbarung über diese Leistung, sondern nennen nur den mineralischen Scheibenputz. Randnummer 20 3. Vorgerichtliche Kosten kann die Klägerin aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB von der in der Klageschrift berechneten 0,75 Geschäftsgebühr nur anteilig entsprechend dem Klageerfolg, also in Höhe von 1.036,42 Euro netto beanspruchen. Randnummer 21 Der Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 2 BGB begründet. Randnummer 22 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 23 Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere die Frage des Umfangs der Prüfungs- und Hinweispflichten der Klägerin vor Vertragsausführung ist eine Frage des Einzelfalles und keiner Generalisierung zugänglich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Beklagten (Abwendungsbefugnis) auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und im Bezug auf die Klägerin auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013297