Randnummer 16 b) Die Erfassung des Inhalts der Norm nach dem sachlich-logischen Zusammenhang mit der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Randnummer 17 Ein solcher Zusammenhang ergibt sich daraus, dass das Vorliegen mehrerer Anlagen auch Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung und die dem entsprechende Formulierung in § 11 Abs. 6 EEG sind übereinstimmend auszulegen. Denn beide Vorschriften regeln für die Feststellung der Höhe der Einspeisevergütung entscheidende Merkmale (vgl. Danner/ Oschmann, Energierecht, EEG,
6 EEG als speziellere Vorschrift die Voraussetzungen, unter denen in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG beim Vorhandensein mehrerer Anlagen eine Anlage fingiert wird, abweichend bestimmt (Danner/Oschmann, a. a. O., § 3 Rn 34).Mehrere Anlagen i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG sind solche nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG, also jeweils selbständige technische Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Danner/Oschmann, a. a. O.,
Abzustellen ist auf die technische Einheit, die den Strom erzeugt; das ist im Falle der Umwandlung solarer Strahlungsenergie durch Fotovoltaikanlagen die Solarzelle (Danner/Oschmann, a. a. O., § 3 Rn 23 und 28, 2005). Auf die Anzahl der Betreiber kommt es hingegen insoweit nicht an. Voraussetzung der Fiktion einer Anlage in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG ist eine unmittelbare Verbindung der mehreren eigenständigen Anlagen durch gemeinsame betriebstechnisch erforderliche Einrichtungen oder bauliche Anlagen. Diese Voraussetzung kann auch gegeben sein, wenn die jeweils eigenständigen Anlagen nicht von einem Anlagenbetreiber, sondern wenn sie von verschiedenen Personen zur Stromerzeugung genutzt werden. Randnummer 18 Die Kommentarstelle bei Salje, EEG, § 3 Rn 60, auf die der Kläger sich für seine abweichende Auffassung beruft, besagt nichts anderes. Gegenstand dieser Kommentierung ist die Frage, ob die Voraussetzung einer unmittelbaren Verbindung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG bereits bei Einspeisung in ein gemeinsames Netz oder einer unmittelbaren stromseitigen Verbindung gegeben ist. Die Begründung, weshalb dies zu verneinen sei, der Gesetzgeber könne kaum beabsichtigt haben, mehrere am gleichen Netz befindliche Anlagen unterschiedlicher Betreiber zusammenzurechnen und sodann von der Förderung auszuschließen, ist auf die gestellte Frage zu beziehen und deshalb nicht so zu verstehen, die Leistungen mehrerer Anlagen verschiedener Betreiber seien auch dann nicht zu addieren, wenn die Voraussetzungen einer unmittelbaren Verbindung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG vorliegen. Randnummer 19 Nach § 11 Abs. 6 EEG gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich auf demselben Gebäude befinden, für Zwecke der Ermittlung der Vergütungssätze auch dann als eine Anlage, wenn die Voraussetzungen einer Verbindung der Anlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG nicht gegeben sind. Eine weitere Abweichung von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG regelt § 11 Abs. 6 EEG nicht. Insbesondere setzt die Fiktion einer Gesamtanlage nach § 11 Abs. 6 EEG nicht in Abweichung von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG voraus, dass die auf demselben Gebäude befindlichen eigenständigen Anlagen von einem Betreiber genutzt werden. Daraus, dass § 11 Abs. 6 EEG die Vergütung im Verhältnis des Netzbetreibers zu dem Betreiber einer auf einem Gebäude neu hinzugekommenen Anlage dahin regelt, dass zur Feststellung der Vergütungshöhe nach § 11 Abs. 2 EEG die Leistung der bereits vorhandenen Anlage und die der neu hinzugekommenen zu addieren sind, folgt nicht, dass der Betreiber der neu hinzugekommenen Anlage und der der bereits vorhandenen Anlage identisch sein müssten. Randnummer 20 c) Solches ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des § 11 Abs. 6 EEG.Diese Vorschrift soll Gesetzesumgehungen vermeiden. Es soll verhindert werden, dass die in § 11 Abs. 2 EEG enthaltene Differenzierung nach Leistungsklassen umgangen wird, indem ein gemeinsames Projekt gezielt in mehrere kleinere Anlagen mit jeweils maximal 30 Kilowatt Leistung aufgespaltet wird (Danner/Müller, a. a. O., § 11 Rn 69). Ein gemeinsames Projekt an oder auf demselben Gebäude, dessen künstliche Aufspaltung verhindert werden soll, erfordert aber nicht, dass die mehreren Anlagen, deren Leistungen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 EEG zu addieren sind, von einer Person zur Erzeugung von Strom genutzt werden. Eine Umgehung der in § 11 Abs. 2 EEG geregelten Leistungsstufen ist vielmehr auch möglich, wenn verschiedene Personen auf demselben Gebäude eigenständige Anlagen betreiben. Randnummer 21 Da § 11 Abs. 6 EEG das Vorliegen einer Gesamtanlage zum Zwecke der Berechnung der Vergütung des Solarstroms aus der neu hinzugekommenen Anlage unwiderlegbar fingiert, kommt es nicht darauf an, welche Absprachen zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Scheunengrundstücks bestehen. Randnummer 22 B. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Randnummer 24 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Streitwert beträgt insgesamt 3293,79 €. Davon entfällt ein Betrag von 604,29 € auf den Leistungsantrag zu Ziffer 1. der Klage. Der Streitwert des Feststellungsantrags zu Ziffer 2. der Klage ist nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, § 9 ZPO analog mit 2.689,50 € zu bemessen. § 9 ZPO ist auf positive Feststellungsklagen nicht unmittelbar anwendbar, weil hier das Stammrecht selbst nicht vollständig geltend gemacht wird; es wird üblicherweise ein Abschlag von 20 % gemacht (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 9 Rn 1; Stein/ Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 9 Rn 11). Auf der Grundlage der Angaben des Klägers ergibt sich damit folgende Berechnung: Randnummer 25 Eine Leistung von 568.575 kWh über 20 Jahre entspricht einer Jahresleistung von 28.428,75 kWh, die mit dem Differenzbetrag von 2,65 Cent zwischen der von dem Kläger geforderten Vergütung von 54,53 Cent/kWh und dem von der Beklagten gezahlten Entgelt von 51,88 Cent/kWh zu multiplizieren ist. Dies ergibt zuzüglich Umsatzsteuer einen Betrag von 896,50 €/Jahr (753,36 € + 143,14 €). Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges beträgt 2.689,50 €. 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