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OLG Frankfurt 14. Zivilsenat 14 U 4/07 Urteil Erneuerbare Energie: Erhöhte Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie § 11 Abs 2 S 1 EEG

Erneuerbare Energie: Erhöhte Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung für Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie nach § 11 II 1

ihm aus solarer Strahlungsenergie erzeugten und

ihr abzunehmenden Strom schuldet. Der Kläger beansprucht die erhöhte Vergütung (0,5453 EUR/kWh) für Stromerzeugung mit einer ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachten Solarstrom-Erzeugungsanlage gemäß § 11 II Satz 1 EEG, während ihm das Landgericht nur die Grundvergütung gemäß § 11 I, V Satz 1 EEG (0,4342 EUR/kWh) zugesprochen hat. Randnummer 2 Der Kläger hat in O1 auf einer Viehweide hinter seinem Haus fünf bauliche Anlagen errichtet. Ob es sich dabei um Gebäude i.S.

§ 11II Satz 3 EEG bzw.

§ 2 II HBO handelt, ist streitig. Zunächst wurden je Anlage zwei 17 m auseinander stehende, mit Einzelfundamenten aus Stahlbeton gegründete Stahlpfähle errichtet. Am oberen Ende dieser bis max. auf eine Höhe

7,5 m reichenden Stahlträger ist jeweils eine 25 qm große Unterkonstruktion für Solarmodule gelenkig befestigt. Sie wird mit einem Elektromotor der Sonne nachgeführt ("nachgeführte Fotovoltaikanlage"). Auf jedem Stahlträger befinden sich 20 Solarmodule. Im Inneren der Stahlträger verläuft die Verbindungsleitung für die Weiterleitung des Stroms. An die Stahlträger sind rechts und links waagerechte Träger angeschweißt und auf diese ist in einer Höhe

2,75 m eine 2 m breite Überdachung aus Trapezblech-Paneelen aufgelegt, die in der Mitte nochmals durch einen mit Fundament versehenen Stahl-T-Träger unterstützt wird. Dadurch entsteht eine Dachfläche

ca. 2,00 m Breite und 17 m Länge. Randnummer 3 Nach der Baugenehmigung vom 3.8.2005 ist die "Errichtung

5 offenen landwirtschaftlichen Lagergebäuden mit insgesamt 10 Modulbäumen für Fotovoltaikanlagen" genehmigt worden. Randnummer 4 Der Kläger hat behauptet, er habe zunächst unabhängig

der Errichtung der Fotovoltaikanlagen mehrere Lagergebäude zur trockenen, geschützten Lagerung

Holz, Stroh, Geräten u.ä. geplant. Sie dienten auch den auf dem umliegenden Grünland weidenden Rindern als Unterstand zum Schutz vor Sonne und Regen. Die baulichen Anlagen seien als Gebäude i.S. des § 11 II Satz 1 EEG zu qualifizieren. Dazu müsse die bauliche Anlage nicht räumlich umschlossen sein. Die Überdeckung könne auch lediglich auf Stützen oder Pfeilern angebracht sein. Bei solchen Überdachungen seien die fehlenden raumabschließenden Wände zu fingieren. Das Gebäude müsse nicht zwingend eine Raumwirkung entfalten oder einen umbauten Raum beinhalten. Randnummer 5 Auch das EEG verstehe den Gebäudebegriff weit. Es hätten diejenigen Tragwerke privilegiert werden sollen, die über den ihnen typischerweise anhaftenden Nutzen hinaus einen Zusatznutzen für die Erzeugung

Solarenergie ermöglichten. Randnummer 6 Die Fotovoltaikanlagen seien auch gemäß § 11 II Satz 1 EEG ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht. Die Modulbäume seien in die Tragkonstruktion der Gebäude integriert worden. Für den Vergütungsanspruch nach § 11 II Satz 1 EEG reiche es aus, wenn die Solaranlage, wie auch immer, auf dem Gebäude und damit auf dessen Dach angebracht werde. Eine Verbindung mit der Dachkonstruktion selbst sei nicht erforderlich. Das sei auch deshalb zwingend, weil sonst nachgeführte Fotovoltaikanlagen niemals die Voraussetzungen des § 11 II EEG erfüllen könnte, weil sie aus betriebstechnischen Gründen darauf angewiesen seien, nicht unmittelbar mit dem Gebäude oder dem Dach verbunden zu sein. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Strom aus seinen fünf Fotovoltaikanlagen in der Marktgemeinde O1 im Ortsteil O2 "...", Gemarkung O2, Flur ..., Flurstück ... mit einer Gesamtleistung

41 kWh vollständig vorrangig abzunehmen und mit 0,5453 Euro/kWh (elektrische Wirkleistung) zu vergüten, Randnummer 8 hilfsweise, den abzunehmenden Strom mit 0,4342 Euro/kWh (elektrische Wirkleistung) zu vergüten. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung nach § 11 II Satz 1 EEG, weil die Fotovoltaikanlagen keine Gebäudeanlagen i.S: des § 11 II Satz 1 EEG seien. Die vom Kläger errichteten baulichen Anlagen seien schon objektiv nicht geeignet, dem Schutz und der trockenen Lagerung

Holz, Geräten o.ä. zu dienen. Auch der Eindruck einer nach außen abgegrenzten baulichen Anlage werde gerade nicht erzeugt. Randnummer 11 Die Anlagen seien aber auch nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht. "Ausschließlich" bedeute, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage i.S:

§ 3

II Satz 1 EEG – also die einzelnen Module - vollständig auf oder an einem Gebäude angebracht seien und dass ihr Gewicht

dem Gebäude getragen werde. Die Anlagen seien aber auf den Stahlträgern angebracht und würden ausschließlich

ihnen getragen. Die Stahlträger seien ihrerseits keine Gebäude, sondern eigenständige bauliche Anlagen, die ausschließlich der Anbringung der Fotovoltaikanlagen und des Nachführsystems dienten. Für die Errichtung der Unterstände hätten sie keine Funktion, denn als Stütze für die Dachflächen hätten auch 2,75 m hohe Stahlträger ausgereicht. Hier sei deshalb nicht eine Fotovoltaikanlage in ein Gebäude, sondern umgekehrt ein "Gebäude" in eine bestehende Fotovoltaikanlage integriert worden. Randnummer 12 Das Landgericht hat der Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne nur die Grundvergütung nach § 11 I EEG beanspruchen. Randnummer 13 Ob die Lager als Gebäude zu definieren seien, könne dahinstehen, weil nicht festzustellen sei, dass die Anlagen ausschließlich auf einem Gebäude angebracht seien. Ihr Gewicht werde nämlich

den Pfählen, nicht

dem aus Wellblechplatten bestehenden Dach getragen. Die Stahlpfähle ruhten auf Betonfundamenten im Erdboden. Durch Verbindung mit den Stahlträgern des Daches bilde die FT-Anlage einen Bestandteil des Gebäudes. Eine irgendwie geartete Verbindung genüge jedoch nicht. Die Anlagen müssten auf dem Dach oder als Dach angebracht sein, d.h. dass ihr Gewicht auch vom Dach getragen werden müsse und nicht

Pfählen. Die Tragwerkskonstruktion sei erst nachträglich durch das Anbringen

Wellblechplatten zur Lagernutzung geeignet hergestellt worden. Nach dem Gesetzeszweck hätten auf bereits bestehenden Gebäuden (dach- oder fassadenintegriert) angebrachte Solaranlagen privilegiert werden sollen, um eine weitere Versiegelung der Landschaft zu vermeiden. Randnummer 14 Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die äußeren Stahlmasten wiesen abhängig

der Topographie eine Höhe

3,5 bis 4,5 m auf. Jeder Mast – nicht nur der mittlere - sei für die Gebäude statisch notwendig und damit deren wesentlicher Bestandteil. "Ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht" bedeute nicht, dass die Anlagen unmittelbar auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes bzw. an dessen Außenwand befestigt werden müssten oder ihr Gewicht auf dem Dach ruhen müsse. Hier habe das Landgericht die negativen Tatbestandsmerkmale des § 11 II Satz 2 EEG, die für eine weitere Erhöhung der Vergütung um 0,5 Euro gegeben sein müssten, unzulässigerweise auch für den Tatbestand des § 11 II Satz 1 gefordert. Unterschieden werde in § 11 II EEG nur zwischen Anlagen, die als wesentliche Bestandteile an/auf einem Gebäude, aber nicht auf oder als deren Dach angebracht würden (fassadenintegrierte Anlagen, § 11 II Satz 2 EEG) und Anlagen, die ohne notwendigerweise wesentliche Bestandteile zu sein, an/auf einem Gebäude angebracht würden, also z.B.. – aber nicht notwendigerweise nur – auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes (§ 11 II Satz 1 EEG). Bei richtiger Auslegung der Norm nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem Sinn und Zweck handele es sich bei den Anlagen des Klägers um gebäudeintegrierte Anlagen. Die Gebäude erfüllten einen vom Gesetzgeber privilegierten Zusatznutzen gegenüber ihrer eigentlichen Bestimmung, der Nutzung zu Lagerzwecken und als Viehunterstand. Randnummer 15 Für den Ablauf der Installation seien ausschließlich bautechnische und terminliche Überlegungen maßgeblich gewesen. Die Bauwerke würden auch tatsächlich als landwirtschaftliche Unterstände für Vieh- und Lagergut genutzt und seien Gebäude. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Hauptantrag zu erkennen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie vertritt die Ansicht, die FT-Anlagen seien nicht ausschließlich an oder auf dem Bauwerk angebracht. Dazu müssten sie mit ihren wesentlichen Bestandteilen vollständig an oder auf einem Gebäude, d,h. unmittelbar auf dem Dach oder als Dach oder an der Fassade befestigt sein und ihr Gewicht vom Gebäude getragen werden. Randnummer 19 Eine bloß mittelbare Verbindung der Module mit einem Gebäude über einen Stahlträger, der gleichzeitig als Stützkonstruktion der Dachflächen dienen solle, reiche als "ausschließliches Anbringen an einem Gebäude" nicht aus, denn das Gewicht der Module werde

dem Pfahl getragen. Der Kläger habe ein Ständerwerk errichtet, das allein als Tragwerk für die Stromerzeugungsanlage dienen solle und zwischen jeweils zwei Modulbäumen Wellblech eingezogen. Auf freistehenden Stahlpfählen auf großflächigen Unterkonstruktionen angebrachte Module, die weit über die "Gebäudegrenzen" hinausreichten, seien keine gebäudeintegrierten Anlagen. Solche FT- Anlagen fielen als aufgeständerte FT-Anlagen in den Anwendungsbereich des § 11 III und IV EEG. Das Anliegen des Gesetzgebers sei die Integration

Solaranlagen in Gebäude gewesen und mit dem Tatbestandsmerkmal "ausschließlich" habe ein Missbrauch des Gesetzes verhindert werden sollen. Deshalb könne nicht jede Anlage, die irgendwie mittelbar mit einem Gebäude verbunden sei, in den Anwendungsbereich des § 11 II EEG fallen. Randnummer 20 Die baulichen Anlagen des Klägers seien auch keine Gebäude. Zwar könne auch bei Fehlen raumabschließender Wände ein Gebäude vorliegen, wenn sich eine Raumwirkung einstelle. Die Wirkung eines geschützten Raumes ergebe sich bei einer Breite der Dachfläche

nur 2 m und einer Länge

17 m und einer fehlenden seitlichen Begrenzung hier jedoch nicht. Die Unterstände böten wegen fehlender Außenwände auch keinen Schutz vor seitlichem Wind- und Regen und vor den Hang hinab laufendem Regenwasser. Randnummer 21 II. Die Berufung ist zulässig, weil sie insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist. Randnummer 22 In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Randnummer 23 Die angefochtene Entscheidung lässt weder einen Rechtsfehler erkennen noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 11 II Satz 1 EEG, weil seine Fotovoltaik-Anlagen nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind. Randnummer 24 Nach § 11 II Satz 1 EEG fällt eine erhöhte Vergütung für den erzeugten Strom an, wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude (oder einer Lärmschutzwand) angebracht ist. Ob die vom Kläger errichteten Unterstände als Gebäude i.S:

§ 11

II Satz 3 EEG zu qualifizieren sind, lässt der Senat ebenso wie das Landgericht dahinstehen. Denn die Fotovoltaikmodule sind jedenfalls nicht "ausschließlich an oder auf einem Gebäude" angebracht. Randnummer 25 1. Anlage ist nach § 3 II EEG jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung

Strom aus Erneuerbaren Energien. Das sind die einzelnen Module, worüber sich die Parteien auch einig sind. Randnummer 26 2. Eine Anlage ist ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht, wenn sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig an oder auf dem Gebäude und nicht zusätzlich anderweitig befestigt sind, so dass das Gewicht der Anlage allein

dem Gebäude getragen wird. Auch darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Randnummer 27 An dieser Tatbestandsvoraussetzung für die erhöhte Vergütung fehlt es hier. Randnummer 28 a. Zwar tragen die äußeren Stützpfähle auch das nachträglich angebrachte Dach, weil die Trapezpaneele mit Übergangsmuffen daran befestigt sind. Umgekehrt trägt aber das Dach nicht das Gewicht der Fotovoltaikanlagen, denn diese sind auf den äußeren Pfählen angebracht, die wiederum mit eigenen Fundamenten im Boden verankert sind. Diese äußeren Pfähle sind Modulbäume, die auch ohne das – wie ausgeführt: nachträglich angebrachte – Dach in der Lage und auch dazu bestimmt sind, die Fotovoltaikanlagen zu tragen. Die Pfeiler sind zwar ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, weil sie in 2,75 m Höhe auch den Querträger tragen, auf dem das Dach aufliegt, ohne das das Gebäude kein Gebäude wäre. Die Solaranlage würde aber auch unabhängig

der Existenz eines Gebäudes – das heißt hier: bei Wegfall der Überdachung der Zwischenräume zwischen den Modulbäumen – bestehen, weil die Modulbäume eine selbständig tragende Vorrichtung zur Aufnahme der Solaranlagen sind. Wenn die Trapezbleche entfernt würden und damit zweifelsfrei kein Gebäude mehr vorhanden wäre, würden die zwei Modulbäume stehen bleiben und die Energieerzeugung mit den darauf angebrachten Solaranlagen wäre weiterhin möglich; allerdings könnte das "Gebäude", das als Mindestvoraussetzung ein Dach benötigt, um Gebäudequalität zu haben, nicht ohne die beiden für die Aufnahme der Fotovoltaikanlagen bestimmten Pfeiler bestehen. Die die Anlagen tragenden Modulbäume sind deshalb nicht an oder auf einem Gebäude angebracht, sondern umgekehrt ist erst ein "Gebäude" entstanden, indem an zuvor selbständigen baulichen Anlagen, den Modulbäumen, deren das Dach überragende Höhe auch allein durch ihre Funktion als Träger der Fotovoltaikanlagen bedingt ist, weil als Stütze für die Dachflächen auch 2,75 m hohe Stahlträger ausgereicht hätten, die ein Dach bildenden Trapezpaneele angebracht wurden. Randnummer 29 b. Auch die Gewichtsableitung der Fotovoltaikanlagen auf ein Gebäude erfordert eine genau umgekehrte Situation: bei Entfernung des Gebäudes oder auch nur des Daches müssten die Solarmodule die Basis ihrer Befestigung verlieren. Das Gesamtsystem der Solaranlage mit der gesamten erforderlichen Technik steht aber hier als Metallpfahl statisch selbständig und unabhängig

der Existenz eines Gebäudes auf seinem Fundament. Deshalb wird das Gewicht der Solarmodule nicht

einem Gebäude getragen, das durch die Anbringung

Trapezpaneelen entstanden ist. Das Dach, das seinerseits

den Pfeilern getragen wird, hat dafür keinerlei tragende Funktion, sondern das Gewicht der Anlagen wird, wie auch aus den Fotografien ersichtlich ist, vollständig nach unten in das Betonfundament der Pfeiler abgeleitet. Dass der Kläger die Gelegenheit genutzt hat, an den Modulbäumen Trapezbleche zu befestigen, die den Zwischenräumen zwischen den Modulbäumen Gebäudequalität verleihen sollen, führt nicht dazu, dass die FT-Module im Sinne der privilegierten Vergütungsvorschrift ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind. Randnummer 30 Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Randnummer 32 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 II ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013336

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