Unzumutbare Belästigung durch Ansprechen im öffentlichen Bereich: Eindeutige Erkennbarkeit von Werbern Leitsatz Zur Frage, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, zur Werbung von Kunden für sog. "Pre-Selection-Verträge" Passanten im öffentlichen Verkehrsraum gezielt und individuell anzusprechen bzw. ansprechen zu lassen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 22. Dezember 2000, 3/11 O 109/00, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2000 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird, soweit über die Berufung nach teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils vom 07.02.2002 nochmals zu entscheiden war, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nach teilweiser Klagerücknahme verurteilt bleibt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der persönlich haftenden Gesellschafterin – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen oder in Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu lassen, die weder ausdrücklich noch konkludent ein Interesse an dem Angebot der Beklagten zum Ausdruck gebracht haben, es sei denn, dass die insoweit tätigen Werber für die Passanten von vornherein als solche eindeutig erkennbar sind. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die die Beklagte allein zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Randnummer 1 Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie streiten über die Frage, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, zur Werbung von Kunden für Pre-Selection-Verträge Passanten im öffentlichen Verkehrsraum gezielt und individuell anzusprechen bzw. ansprechen zu lassen. Randnummer 2 Eine Kundin der Klägerin, die Zeugin Z1, wurde am 26.05.2000 und am 02.06.2000 im Eingangsbereich des Warenhauses "A" in der ... Straße in O1 vor einem Werbestand der Beklagten von Werbern mit dem Ziel angesprochen, sie für den Abschluss eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen. Der genaue Ablauf der beiden Vorfälle ist streitig. Randnummer 3 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken sei unter dem Gesichtspunkt des belästigenden Anreißens wettbewerbswidrig. Randnummer 4 Mit Urteil vom 22.12.2000 (Bl. 133 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der persönlich haftenden Gesellschafterin – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu lassen. Randnummer 5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie hat eingewandt, der Klageantrag sei zu unbestimmt; außerdem erfasse der Antrag nicht die vorgetragenen Vorfälle. In der Sache hat die Beklagte die Meinung vertreten, die angegriffene Werbeform könne aufgrund geänderter Gepflogenheiten und Wertmaßstäbe mittlerweile nicht mehr generell als wettbewerbswidrig angesehen werden. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage – auch in der im Berufungsverfahren modifizierten Form – abzuweisen. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt werden möge, es bei Meidung der genannten Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu lassen, die weder ausdrücklich noch konkludent das Interesse an dem Angebot der Beklagten zum Ausdruck gebracht haben. Randnummer 8 Zur Begründung dafür, dass für ein gezieltes und individuelles Ansprechen durch die Beklagte auf anderen öffentlichen Plätzen als dem Eingangsbereich eines Warenhauses jedenfalls Erstbegehungsgefahr bestehe, hat die Klägerin weitere Vorfälle vom 26.05.2000, 05.09.2000, 18.04.2000 vorgetragen und zusätzlich Werbeaktionen der Firma B GmbH angeführt, deren Pre-Selection-Geschäft die Beklagte offenbar übernommen habe. Die Klägerin hat klargestellt, dass ihr Klageantrag auf ein generelles Verbot des gezielten und individuellen Ansprechens von Passanten auf öffentlichen Straßen etc. gerichtet ist, nicht hingegen auf ein Verbot spezieller Einzelfälle aufgrund insoweit möglicherweise gegebener besonderer Umstände. Randnummer 9 Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 07.02.2002 (Bd. I, Bl. 290 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung Bezug genommen wird, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Randnummer 10 Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.09.2004 zurückgewiesen, soweit die Klage auch darauf gerichtet ist, der Beklagten die beanstandeten Werbemaßnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu untersagen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil vom 07.02.2002 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf das Revisionsurteil (Bd. II, Bl. 42 ff. d.A.) wird in vollem Umfang Bezug genommen. Randnummer 11 Nach Zurückverweisung der Sache trägt die Klägerin vor, dass die Werber für die Zeugin Z1 bei den Vorfällen am 26.05. und 02.06.2000 nicht von vornherein eindeutig als Werber erkennbar gewesen seien. Die Klägerin behauptet, die Werber hätten "Zivilkleidung" getragen und sie hätten dem Werbestand, der im Übrigen nicht als C-Stand gekennzeichnet gewesen sei, in dem Moment der werblichen Ansprache nicht zugeordnet werden können, weil sie sich nicht hinter sondern vor dem Werbestand befunden hätten. Randnummer 12 Die Klägerin beschränkt nunmehr ihr Unterlassungsbegehren auf ein werbliches Ansprechen in der Öffentlichkeit, bei dem die Werber für die Passanten nicht von vornherein als solche eindeutig erkennbar sind. Als gleichwertig und ebenfalls von ihrem Petitum umfasst hat die Klägerin zunächst Fälle bezeichnet, in denen die Passanten nicht ohne weiteres die Möglichkeit hätten, einem Gespräch mit dem Werber auszuweichen oder sich ihm umgehend zu entziehen, was insbesondere dann gegeben sei, wenn die Ansprache, wie im Fall der Zeugin Z1 in einer engen Straße bzw. einem engen Durchgang stattfinde, oder wenn der Werber einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Angesprochenen missachte, indem er ihn am Weitergehen hindere oder ihm folge. Im Senatstermin vom 04.05.2006 hat die Klägerin sodann jedoch klargestellt, dass ihr neuformulierter Klageantrag die soeben genannten besonderen Konstellationen nicht erfassen solle. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der persönlich haftenden Gesellschafterin – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen oder in Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu lassen, die weder ausdrücklich noch konkludent das Interesse an dem Angebot der Beklagten zum Ausdruck gebracht haben, es sei denn, dass die insoweit tätigen Werber für die Passanten von vornherein als solche eindeutig erkennbar sind. Randnummer 14 Im Übrigen hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die noch anhängige Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Randnummer 16 Sie behauptet, der fragliche Werbestand sei als "C-Stand" deutlich erkennbar gewesen, und legt hierzu ein Lichtbild vor (Anlage BE 4 / Bd. III, Bl. 157 d.A.), das einen gleichartigen Werbestand zeige. Weiter behauptet die Beklagte, die damals im Eingangsbereich des Warenhauses "A" tätig gewesenen Werber seien mit Anzügen bekleidet gewesen und hätten in der Regel Anstecknadeln mit dem "C"-Logo getragen. Zudem seien sie grundsätzlich mit "C"-Krawatten ausgestattet gewesen. Außerdem habe jeder Werber während der Kundenansprache in der Regel "C"-Prospektmaterial in der Hand gehalten. Die Werber, die Kunden, darunter auch Frau Z1 ansprachen, hätten den Werbestand nicht verlassen; die Marktleitung habe streng darauf geachtet, dass sich die Werber stets hinter dem Stand aufhielten. Vermutlich sei Frau Z1 von sich aus gezielt an den Werbestand herangetreten. Randnummer 17 Die Beklagte hat eine von dem Zeugen Z2 gefertigte Skizze vorgelegt (Anlage BE 3 /Bd. III, Bl. 156 d.A.); sie behauptet hierzu, die Skizze gebe die damaligen örtlichen Verhältnisse zutreffend wieder. Randnummer 18 Den neuen Vortrag der Klägerin zu den Vorfällen am 26.05. und 02.06.2000 rügt die Beklagte als verspätet. Randnummer 19 Weiter wendet die Beklagte ein, der Klageantrag sei, indem er auch das Ansprechen auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen oder Geschäftspassagen einbeziehe, zu weit gefasst. Randnummer 20 Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und begründet dies damit, dass die Klägerin nach der Zurückverweisung der Sache auf das Kriterium der mangelnden Erkennbarkeit des Werbers und damit prozessual auf eine neue Verletzungshandlung abstelle. Hierin liege eine Klageänderung; ihren neuen Unterlassungsanspruch habe die Klägerin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist rechtshängig gemacht. Randnummer 21 Die Klägerin hält dem entgegen, dass ihr jetziges Unterlassungsbegehren gegenüber dem früheren ein "minus" darstelle. Randnummer 22 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Randnummer 23 Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 17.11.2006 (Bd. III, Bl. 171 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 27.02.2007 (Bd. III, Bl. 181 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 24 Soweit über die zulässige Berufung der Beklagten nach der teilweisen Bestätigung des Berufungsurteils vom 07.02.2002 durch den Bundesgerichtshof und nach teilweiser Klagerücknahme noch zu entscheiden ist, hat das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 25 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt; der Umstand, dass die Klägerin nun ergänzend darauf abstellt, ob der Werbende eindeutig als solcher erkennbar ist, ändert hieran nichts (vgl. Revisionsurteil, Seite 11). Randnummer 26 Mit der Neufassung des Klageantrags nach der Revisionsentscheidung ist keine Klageänderung verbunden (§ 263 ZPO). Die Klägerin hat ihren Antrag lediglich eingeschränkt; sie begehrt jetzt weniger, aber kein "aliud" gegenüber ihrem ursprünglichen Antrag. Randnummer 27 Die Klägerin hatte in der ersten Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich klargestellt, dass ihr Klageantrag auf ein generelles Verbot des gezielten und individuellen Ansprechens von Passanten auf öffentlichen Straßen etc. gerichtet ist, nicht hingegen auf ein Verbot spezieller Einzelfälle aufgrund insoweit möglicherweise gegebener besonderer Umstände. Wollte die Klägerin nun gleichwohl die Wettbewerbswidrigkeit einer direkten Werbeansprache aus besonderen einzelfallbezogenen Umständen herleiten, wie beispielsweise aus einer durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Schwierigkeit, dem Werber auszuweichen, so würde dies die Annahme einer Klageänderung allerdings nahelegen. Um einen solchen einzelfallbezogenen Umstand, den die Klägerin von vornherein in den Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens hätte einbeziehen können, handelt es sich bei der Frage der eindeutigen Erkennbarkeit des Werbers jedoch nicht. Randnummer 28 Der BGH hat im Revisionsurteil (ebenso BGH, GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I) ausgesprochen, dass die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden, der als solcher nicht eindeutig erkennbar ist, eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 UWG (bzw. § 1 UWG a.F.) darstellt. Bei nicht eindeutiger Erkennbarkeit des Werbers ist somit grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen, ohne dass es noch auf Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts ankommt. Bei der Prüfung einer unzumutbaren Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 UWG stellt sich die Frage nach besonderen, einzelfallbezogenen Umständen somit erst dann, wenn der Werbende als solcher von vornherein eindeutig erkennbar ist (Revisionsurteil, Seite 10) und deshalb dieses generelle Abgrenzungsmerkmal noch nicht "ohne weiteres" zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes führt. Randnummer 29 Mithin hat durch die Einführung des Erkennbarkeitskriteriums als grundsätzliches Abgrenzungsmerkmal das generelle Verbot des Ansprechens zu Werbezwecken in der Öffentlichkeit einen neuen Zuschnitt erhalten. Während nach der früheren Rechtsprechung das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken grundsätzlich als wettbewerbswidrig angesehen wurde, ohne dass es noch auf weitere Umstände des Einzelfalls ankam, stellt nach der Rechtsprechung des BGH unter der Geltung des neuen UWG das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken durch einen Werbenden, der als solcher nicht eindeutig erkennbar ist, grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 UWG dar, ohne dass es auf weitere Umstände des Einzelfalls ankommt. Randnummer 30 Der Erklärung der Klägerin in der ersten Berufungsverhandlung kann nicht entnommen werden, dass sie ausschließlich ein weites, mit ihrem Antrag deckungsgleiches generelle s Verbot angestrebt habe und nicht zugleich auch (vorsorglich) ein enger gefasstes generelle s Verbot (vgl. auch Revisionsurteil, Seite 11). Denn vor der bereits erwähnten Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 699 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I) haben weder die Parteien noch der erkennende Senat die Möglichkeit eines enger gefassten generellen Verbotes durch die Einbeziehung eines - einzelfallunabhängig formulierten - Erkennbarkeitskriteriums erwogen. Zwar hat der Senat seinerzeit auch eine "Irreführung über den Grund der Ansprache" als ein Einzelfallkriterium in Betracht gezogen, das zur Wettbewerbswidrigkeit führen könne, nicht jedoch die Einbindung dieses Gesichtspunktes in ein generelles Verbot; eine entsprechende Verurteilung wäre, wenn die Voraussetzungen hierfür einschließlich einer entsprechenden Antragstellung vorgelegen hätten, einzelfallbezogen ausgesprochen worden. Randnummer 31 Demgegenüber hat der BGH den Gesichtspunkt der Irreführung über den Grund der Ansprache gleichsam typisiert und mit dem Erkennbarkeitskriterium ein für ein generelles Verbot verwendbares, von einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles unabhängiges, Abgrenzungsmerkmal entwickelt. Randnummer 32 Soweit hinsichtlich des Klagegrundes auf die vorgetragene(
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