Wohnungseigentum: Beschluss über die nächtliche Nutzung von gemeinschaftlichen Stellplätzen als Gebrauchsregelung Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(2005), § 15 WEG, Rdnr. 12; Häublein: Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, Seite 2 mit umfangreichen Zitaten in Fußnote 6; Böhringer NotBZ 2003, 285). Randnummer 18 Bei Zugrundelegung dieser Definition ist durch den streitgegenständlichen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung die Grenze der Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG noch nicht überschritten. Kein Wohnungseigentümer ist völlig von der Stellplatznutzung ausgeschlossen, da alle auf dem Gelände von 8.01 Uhr bis 17.59 Uhr mit jeweils einem Fahrzeug parken dürfen. Insoweit verfängt auch der Einwand nicht, dass diese Nutzungsmöglichkeit völlig wertlos sei, da sicher nicht alle Wohnungseigentümer jeden Tag ganztägig berufsbedingt abwesend sein werden. Selbst für die Berufstätigen während ihrer Freizeit, wie auch für nicht berufsabwesende Wohnungseigentümer und insbesondere Familien, ist aber die Nutzung eines Stellplatzes tagsüber, allein schon für die Abwicklung von Einkäufen oder Fahrten mit Kindern und alten Menschen, durchaus vorteilhaft gegenüber der Alternative, nur den öffentlichen Parkraum nutzen zu können. Auch nach dem bereits zitierten Beschluss des BGH vom 20.09.2000 (NJW 2000, 3500, 3502 ) liegt aber erst bei einem voll-ständigen Ausschluss vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums keine Regelung des Gebrauchs nach § 15 WEG vor (vgl. auch Palandt/Bassenge: BGB,
- Aufl., § 15 WEG, Rdnr. 3). Randnummer 19 Darüber hinaus haben weder die für die Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr zum Parken berechtigten Wohnungseigentümer, noch alle anderen einen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz, es fehlt also auch an der Zuweisung eines Stellplatzes zum ausschließlichen Gebrauch bestimmter bzw. aller Begünstigten. Randnummer 20 Demnach ist die von den Wohnungseigentümern durch Mehrheitsbeschluss getroffene Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG nicht deshalb nichtig, weil es sich um die Begründung von Sondernutzungsrechte gehandelt hätte, zu der der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz fehlte. Sonstige Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, insbesondere liegt kein Eingriff in den wesentlichen Gehalt des Sondereigentums vor (vgl. die Beispielsfälle bei Weitnauer/Lüke, WEG,
- Auflage, § 23, Rdnr. 25). Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses musste deshalb erfolglos bleiben. Randnummer 21 Aber auch der auf Ungültigerklärung gerichtete Hilfsantrag war unbegründet, unabhängig davon, ob die beschlossene Gebrauchsregelung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach oder nicht. Denn derartige Mängel hätten nur zur Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Beschlusses geführt, nach Ablauf der Anfechtungsfrist schon im Januar 2002 konnte ihn der Antragsteller durch seine am 21.06.2004 bei Gericht eingegangene Antragsschrift nicht mehr anfechten, § 23 Abs. 4 WEG. Randnummer 22 Die Gerichtskosten seiner demnach unbegründeten weiteren Beschwerde hat der Antragsteller gemäß §§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO (analog) zu tragen. Randnummer 23 Zur Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten sah der Senat keine Veranlassung, § 47 Satz 2 WEG. Randnummer 24 Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Schätzung des Landgerichts festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013354