BGB kann durch schlichte Eintragungsbewilligung des Eigentümers begründet werden. Eine förmliche Einwilligung des Berechtigten ist nicht erforderlich. 2. Die Kollision eines dingliche Wohnrechts mit einem mietvertraglichen Nutzungsanspruch fällt unter die Regelung der § 577 Satz 1 BGB i.V.m. § 571 I BGB a.F. (entspricht § 567 Satz 1 i.V.m. § 566 I BGB n.F.), weil dem Inhaber des Wohnrechts durch die Ausübung des Rechts aus dem Mietvertrag der allein ihm nach § 1093 BGB zustehende Gebrauch entzogen wird. Das gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Wohnrechts die Überlassung des Nutzungsrechts an einen anderen nicht gestattet worden ist, er die Wohnung seinerseits somit auch nicht vermieten dürfte. Der Konflikt zwischen den konkurrierenden Nutzungsberechtigten führt nicht zur Annahme
Unmöglichkeit, sondern wird so gelöst, dass der Mietvertrag weiterbesteht, während der Inhaber des Wohnrechts, solange der Mietvertrag besteht, nach dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" an Stelle des Vermieters in den Mietvertrag eintritt. Verfahrensgang vorgehend LG Limburg,
Inventar (Antrag zu 1.b), auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Antrag zu 1.c), sowie - in der letzten Stufe - auf Herausgabe des Mietvertrags bzw. der Mietverträge (Antrag zu 2.a), des noch vorhandenen Inventars (Antrag zu 2.
I Kenntnis
der Bestellung der Wohnrechte, deren Bestehen auch bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt wurde. Ob sie schon vorher Kenntnis hiervon hatten, ist streitig. Randnummer 6 Durch Mietvertrag vom 1.4.1969 (Anl. K 6, Bl. 21-25 = 48-51 d.A.) hatte I eine Wohnung im Haus … Straße .., die damals aus 6 Zimmern, Küche, Korridor, Toilette mit Bad und 4 Kellerräumen bestehende Wohnung im Erdgeschoss, an die Beklagten zu 2) und 3) vermietet. Ihren Hauptwohnsitz verlegten die Beklagten zu 2) und 3) im Jahre 1990 nach E., wo sie bis heute wohnen. Ob I sie zur Untervermietung ermächtigt hat und welchen Einfluss der Wegzug der Beklagten zu 2) und 3) auf den Mietvertrag hatte, ist unter den Parteien streitig. Randnummer 7 I verstarb am 4.5.2001. Ihre Erben waren zu jeweils 1/3 ihre Kinder, nämlich die Beklagte zu 2), E und F. Die Erben verkauften das Grundstück sodann an die Beklagte zu 1). In der Folgezeit versuchten die Beklagten zu 2) und 3) den Kläger durch ihr Schreiben vom 1.1.2003 (Anl. K 3a, Bl. 13 f d.A.) und weitere Korrespondenz zu bewegen, gegen eine Abfindung auf das
ihm nicht mehr genutzte Wohnrecht zu verzichten; hierauf ließ sich der Kläger aber nicht ein. Auch eine Einigung auf einer der in der Korrespondenz diskutierten anderen Lösungsmöglichkeiten kam nicht zustande. Randnummer 8 Der Kläger hat, soweit das für den vorliegend in II. Instanz anhängigen Klageantrag zu 1.a (Anspruch auf Auskunft über eine Vermietung der Wohnung) relevant ist, vorgetragen: Randnummer 9 Er habe "sehr viel" Geld für Renovierung und Umbau in die danach etwa ab 1997
ihm bewohnte Wohnung gesteckt. Miete habe er nicht zu zahlen gehabt. Für die Abgeltung der Nebenkosten habe er monatlich DM 200,- an I gezahlt. Nachdem er seinen Hauptwohnsitz in O2 genommen habe, habe er die Wohnung im Hause … Straße .. in O1 nur noch unregelmäßig bei Wochenendaufenthalten und Familienbesuchen genutzt; er habe die Wohnung jedoch nicht aufgegeben. Vermutlich im Jahre 2004 sei diese Wohnung
den Beklagten zu 2) und 3) an M. und F. vermietet worden. Der frühere Mietvertrag der Beklagten zu 2) und 3) mit der verstorbenen I sei schon längere Zeit zuvor aufgehoben worden. Die Beendigung ihres Mietverhältnisses werde dadurch deutlich, dass ihre frühere Erdgeschosswohnung im Jahre 1990 in zwei Wohnungen aufgeteilt worden sei,
denen eine dem Zeugen Z1 und die andere den Zeugen Z2 und Z3 vermietet worden sei. Ein Recht zur Untervermietung sei den Beklagten zu 2) und 3)
I auch nicht zugebilligt worden. Bei den Verhandlungen über das Erbe nach dem Tode der I sei ein angebliches Nutzungsrecht der Beklagten zu 2) und 3) aus diesem Vertrag nicht geltend gemacht und der Wert des Objekts als durch die bestehenden Wohnrechte gemindert betrachtet worden. Auch in der Korrespondenz der Parteien - etwa in dem Schreiben der Beklagten zu 2) und 3) vom 1.1.2003 - sei ihr angebliches Mietrecht anfangs nicht geltend gemacht worden. Randnummer 10 Die Beklagten haben hinsichtlich des Klageantrags zu 1.a vorgetragen: Randnummer 11 Sie seien auch noch nach dem Tode der I auf Grund des fortbestehenden Mietvertrags vom 1.4.1969 Mieter der beiden Wohnungen im Erdgeschoss - bis zu einem im Jahre 1990 durchgeführten Umbau einer einheitlichen Wohnung - gewesen; insofern sei das dem Kläger bewilligte Wohnrecht hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss links wegen des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" (§ 571 BGB a.F. bzw. § 566 BGB n.F.) ins Leere gegangen. Die Wohnung sei
den Beklagten zu 2) und 3) nach ihrem Auszug mit Zustimmung
I in zwei Wohnungen aufgeteilt und verschiedentlich untervermietet worden, u.a. auch an den Kläger. Der Kläger sei dann definitiv aus der Wohnung ausgezogen. Er habe lediglich eine Flurgarderobe, eine Schuhschrank und einen Baderzimmerschrank hinterlassen und in der Folgezeit nie eine Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung angestrebt. Durch seinen Auszug sei die schuldrechtliche Grundlage für das eingeräumte dingliche Wohnrecht entfallen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten weiterhin Miete an I bzw. - nach deren Tod und der anschließenden Veräußerung des Grundstücks seitens der Erbengemeinschaft - an die Beklagte zu 1) bezahlt. Sie behielten sich auch vor, die Wohnung selbst wieder zu beziehen. Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an der Wohnung gingen den Kläger deshalb nichts an. Randnummer 12 Rechtlich sei eine Grundlage für das Begehren des Klägers nicht zu erkennen. Mietvertragliche Ansprüche seien nicht einschlägig und aus der Regelung für das Wohnrecht in § 1093 BGB ergebe sich der angebliche Anspruch nicht, zumal es dem Kläger ausdrücklich nicht gestattet worden sei, die Ausübung des Wohnrechts Dritten zu überlassen. Außerdem sei die Vorstellung
I dahin gegangen, dass trotz der erklärten Unentgeltlichkeit des Wohnrechts die zuvor vom Kläger bezahlte Miete habe weiter gezahlt werden sollen (Beweis: Zeugnis der Notarin A). Der Kläger müsse deshalb seinerseits Miete zahlen und er sei auch verpflichtet, sich an den Kosten der Sanierung und sonstiger Aufwendungen (Nebenkosten, Lagerkosten pp.) zu 1/6 zu beteiligen. Insofern haben die Beklagten die Aufrechnung erklärt. Außerdem haben sie gegenüber etwaigen Zahlungsansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 13 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z2, Z1 und Z3. Durch das Teilurteil vom 11.7.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I Nr.1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat es die Beklagten zu 2) und 3) unter Abweisung des weitergehenden Auskunftsanspruchs nach dem Klageantrag zu 1.a. verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. wann sie ab Januar 2002 einen Miet- oder Untermietvertrag mit M. und F. und/oder anderen Personen über die Wohnung in der … Straße .., O1., im Erdgeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche und Bad, abgeschlossen haben, und ob und in welcher Höhe sie Mieteinnahmen aus diesem Mietvertrag/Mietverträgen eingenommen haben. Randnummer 14 Die Auskunftsklage sei in dem zuerkannten Umfang begründet (§ 242 BGB), weil dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der Mietzinseinnahmen zustehe. Die Beklagten zu 2) und 3) seien nämlich nicht berechtigt gewesen, die fragliche Wohnung zu vermieten. Es sei anerkannt, dass bei unbefugter Überlassung der Ausübung des Wohnrechtsgemäß § 1093 I an einen Dritten ein Mietzinsanspruch dem Wohnungsberechtigten zustehe. Für ihr Behauptung, in dem nach der letzten Fassung dess Antrags relevanten Zeitraum ab Mai 2001 noch als Mieter zur Nutzung und auch zur Untervermietung der Wohnung berechtigt gewesen zu sein, seien die Beklagten zu 2) und 3) beweisfällig geblieben. Die
den Beklagten zu 2) und 3) somit ohne Berechtigung vereinnahmten Mieten seien nach § 816 II BGB an den Kläger herauszugeben. Die weitergehende Auskunftsklage sei unbegründet, weil eine Anspruch nach § 816 II BGB insoweit verjährt sei (§§ 195, 100 I, 204 BGB i.V.m. Art. 229 IV EGBGB). Randnummer 15 Die Beklagten zu 2) und 3) rügen mit ihrer Berufung eine unzutreffende Tatsachenfeststellung. So habe das Landgericht den Mietvertrag vom 1.4.1969 schon tatbestandlich nicht erfasst und sich deshalb nicht mit der entscheidenden Frage beschäftigt, ob das hierdurch begründete Mietverhältnis jemals beendet worden sei. Das zu beweisen sei angesichts der Existenz der Vertragsurkunde Sache des Klägers. Das Landgericht sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagten zu 2) und 3) hätten ihr fortbestehendes Besitzrecht aufgrund des Mietvertrags und ihr Recht zur Untervermietung beweisen müssen. Der richtigerweise dem Kläger obliegende Beweis sei nicht geführt. Es sei im Gegenteil durch die - vom Landgericht unrichtig gewürdigten - Zeugenaussagen und den nachgewiesenen Zahlungsverkehr belegt, dass die Beklagten zu 2) und 3) an dem Mietvertrag festgehalten hätten und der Kläger in der Zeit seiner Nutzung ab 1.3.1997 ihr Untermieter gewesen sei. Das Landgericht habe den Anspruch der Beklagten zu 2) und 3) dadurch verletzt, dass es sie nicht auf eine angeblich fehlende Aussagekraft der vorgelegten Kontoauszüge hingewiesen habe; im Falle eines solchen Hinweises hätten die Beklagten zu 2) und 3) ergänzend vortragen können. Das Landgericht habe auch verkannt, dass das vom Kläger in Anspruch genommene Wohnrecht gar nicht rechtswirksam entstanden sei. Dem habe entgegengestanden, dass die Eigentümerin I hinsichtlich der Nutzung der Wohnung bereits den Beklagten zu 2) und 3) gegenüber durch den Mietvertrag gebunden gewesen sei; außerdem habe weder sie noch der Kläger sie über die Bestellung des Wohnrechts unterrichtet. Schließlich könne - was die Beklagten zu 2) und 3) erst nach dem Beweistermin am 13.6.2006 gesprächsweise bemerkt hätten - ein weiterer Zeuge bekunden, dass der Kläger ihm seinerzeit gesagt habe, dass er in einem Mietverhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) stehe (Beweis: Zeuge Z4). Randnummer 16 Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, das Teilurteil des Landgerichts Limburg vom 11.7.2006 (Az.: 4 O 135/05) abzuändern und die Klage abzuweisen (soweit durch das Teilurteil über sie entschieden worden ist). Randnummer 17 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, für die zuvor erfolgte Beendigung des Mitverhältnisses mit den Beklagten zu 2) und 3) spreche neben deren Auszug aus der früher
ihnen angemieteten Wohnung auch der Umstand, dass die Eigentümerin I sich darin frei gesehen habe am 11.6.1999 die Wohnrechte zugunsten des Klägers und anderer Enkel zu bestellen. Wenn der Beklagte zu 3) vor dem streitigen Zeitraum noch bis Mai 2001 als "Miete" bezeichnete Beträge an I überwiesen habe, lasse sich das als Sammelbegriff für weitergeleitete Mieten und/oder Nebenkostenvorschüsse interpretieren. Randnummer 19 II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 20 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) nach dem Klageantrag zu 1.a, soweit dem Antrag stattgegeben worden ist, d.h. um ihre - vom Landgericht bejahte - Verpflichtung, rückwirkend für die Zeit ab Januar 2002 Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. wann sie die Wohnung … Straße .., O1., EG links (3 Zimmer, Küche und Bad) vermietet, sowie ob und in welcher Höhe sie Mieteinnahmen aus diesem Mietvertrag eingenommen haben. Diese Verpflichtung wird
den Beklagten zu 2) und 3) nach wie vor in Abrede gestellt. Beim Landgericht sind noch die Anträge zu 1.c - betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Beklagten zu 2) und 3) zu den zu 1.a erteilten Auskünften - und zu 2.c - bisher unbezifferter Zahlungsanspruch - anhängig. Randnummer 21 Die durch das Teilurteil erfolgte Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) zur Erteilung der Auskünfte ist zu Recht erfolgt. Randnummer 22 1. Ein Auskunftsanspruch der Beklagten zu 2) und 3) bezüglich
ihnen kassierter Mieten besteht, da der noch unbezifferten Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Wenn er sich möglicherweise mangels vertraglicher Beziehung auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 816 II BGB) herleiten lässt, wie das Landgericht meint, ist er doch nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts gerechtfertigt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 261 Rn. 7; Palandt-Sprau aaO. § 812 Rn. 102). Insofern ist das Urteil auch nicht angefochten worden. Randnummer 23 2. Voraussetzung des vom Landgericht dem Grunde nach als begründet angesehenen Zahlungsanspruchs nach § 816 II BGB ist, dass Leistungen, vorliegend Mietzahlungen, an einen Nichtberechtigten - hier: die Beklagten zu 2) und 3) - erfolgt sind, die dem Berechtigten - hier: dem Kläger - gegenüber wirksam sind. Randnummer 24 Denkbar wäre als Begründung eines Zahlungsanspruchs auch das
den Beklagten zu 2) und 3) behauptete Fortbestehen des Mietverhältnisses, auf Grund dessen sie nach wie vor Mieter der Wohnung seien. Bestünde der Mietvertrag weiter, ergäbe sich daraus ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des
den Beklagten zu 2) und 3) geschuldeten Mietzinses. Eine Auskunft ist jedoch nicht für diesen Fall begehrt werden soll und deshalb nicht Streitgegenstand. Randnummer 25 3. Berechtigter hinsichtlich der Mietzahlungen ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, der Kläger. Die Ansicht der Beklagten zu 2) und 3), ein Wohnrecht i.S.
Randnummer 26
BGB im Falle der Kollision mit einem mietvertraglichen Nutzungsanspruch unter die Regelung der § 577 Satz 1 BGB i.V.m. § 571 I BGB a.F. (entspricht dem heutigen § 567 Satz 1 i.V.m. § 566 I BGB) fällt, weil dem Inhaber des Wohnrechts durch die Ausübung des Rechts aus dem Mietvertrag der allein ihm nach § 1093 BGB zustehende Gebrauch entzogen wird. Das gilt, wie der BGH (aaO.) betont hat, auch dann, wenn dem Inhaber des Wohnrechts - so wie vorliegend dem Kläger - die Überlassung des Nutzungsrechts an einen anderen nicht gestattet worden ist (§ 1092 I BGB), er die Wohnung seinerseits somit auch nicht vermieten dürfte. Der Konflikt zwischen den konkurrierenden Nutzungsberechtigten führt folglich nicht zur Annahme
Unmöglichkeit, sondern wird so gelöst, dass der Mietvertrag weiterbesteht, während der Inhaber des Wohnrechts, solange der Mietvertrag besteht, nach dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 I BGB, früher § 571 I BGB a.F.), der hier nach § 567 Satz 1 BGB (früher: § 571 I BGB a,F,) anzuwenden ist, an Stelle des Vermieters in den Mietvertrag eintritt. Randnummer 28 Im übrigen ist das Recht eingetragen und der Kläger kann sich auf den öffentlichern Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) berufen. Randnummer 29 c) Soweit die Beklagten zu 2) und 3) gelegentlich einen Verzicht des Klägers auf das Wohnrecht behauptet oder ihn als Möglichkeit zumindest angedeutet haben, beruhte das lediglich auf der Überlegung, ein Verzicht lasse sich vielleicht aus dem Wegzug des Klägers nach O2 entnehmen. Allein diesem Umstand kann aber ein derartiger und nicht im Grundbuch nachvollzogener Wille nicht entnommen werden. Randnummer 30 4. Die praktische Konsequenz eines Eintritts des Klägers in einen bestehenden Mietvertrag zwischen der damaligen Eigentümerin I und den Beklagten zu 2) und 3) setzt allerdings voraus, dass der Mietvertrag noch bestand, so wie das die Beklagten zu 2) und 3) behaupten. Bestand er nicht mehr, so wie das der Kläger vorträgt, waren die Beklagten zu 2) und 3) aber erst recht nicht zur Vermietung der Wohnung berechtigt und Berechtigter bliebe nach den Grundsätzen der zitierten BGH-Entscheidung auch dann der Kläger. Randnummer 31 5. Das Auskunftsbegehren des Klägers setzt voraus, dass der im Jahre 1969
den Beklagten zu 2) und 3) mit I geschlossene Mietvertrag in dem Zeitraum ab Januar 2002 nicht mehr bestand. Das Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts, wonach der Mietvertrag nicht mehr bestand, ist nicht zu beanstanden. Die auf der Beweisaufnahme und ihrer Würdigung durch das Landgericht beruhende Tatsachenfeststellung ist nach § 529 I Nr.1 ZPO auch in II. Instanz zugrunde zu legen, denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Neue Tatsachen i.S.
Randnummer 32 Auch wenn formell nach dem Auszug der Beklagten zu 2) und 3), der Aufteilung der EG-Wohnung in zwei kleinere Wohnungen und der vereinbarten Nutzung dieser Wohnungen durch die Enkel "alles so bleiben sollte, wie es war", wie der Zeuge Z2 ausgesagt hat, fungierte der Beklagte zu 3) doch nach dem Auszug der Beklagten zu 2) und 3) und dem Umbau der Parterrewohnung, die in zwei kleinere Wohnungen aufgeteilt wurde, faktisch nur noch als eine Art Verwalter seiner Schwiegermutter. Untermietverträge, wie sie nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) und 3)
den Enkeln mit ihnen geschlossen worden sein sollen, hat es unstreitig in schriftlicher Form nicht gegeben und auch mündliche Klarstellungen des Inhalts, dass die Enkel nur Untermieter seien, sind nach keiner der Zeugenaussagen jemals erfolgt. Es entspricht deshalb einer natürlichen, die familiäre Grundstruktur der Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten beachtenden Auslegung der tatsächlichen Vorgänge, den Auszug der Beklagten zu 2) und 3), die anschließende Aufteilung der Parterrewohnung in zwei kleinere Wohnungen und die Vereinbarung der Nutzung dieser Wohnungen durch die Enkel als Ausdruck einer Einigkeit zwischen der Eigentümerin I. und den Beklagten zu 2) und 3) zu betrachten, dass das Mietverhältnis unter ihnen beendet war. Randnummer 33 Auch eine zusätzliche Vernehmung des in der Berufungsinstanz
den Beklagten zu 2) und 3) benannten weiteren Zeugen Z4 ist nicht erforderlich, weil es auf die Beweisbehauptung nicht ankommt. Der Zeuge soll bestätigen können, dass der Kläger ihm während seiner Nutzung der Wohnung wiederholt gesagt habe, er stehe in einem Mietverhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3). Das kann als wahr unterstellt werden, ohne dass eine solche unverbindliche und ohne genaue Ausleuchtung des komplizierten rechtlichen Hintergrunds vorgenommene Äußerung gegenüber einem Außenstehenden es am Ergebnis der Beweiswürdigung etwas ändern würde. Randnummer 34 Auf die vorgetragenen sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte wie etwa die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem der Kläger sich an den Umbaumaßnahmen beteiligt hat, kommt es für den Auskunftsanspruch nicht an. Dem Auskunftsbegehren gegenüber kann mangels Gleichartigkeit der Ansprüche auch nicht mit einem Zahlungsanspruch aufgerechnet werden (vgl. Palandt-Grüneberg aaO. § 387 Rn. 8). Randnummer 35 Da die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) damit erfolglos bleibt, haben sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war nicht auszusprechen, da das Urteil unzweifelhaft mangels Zulassung nicht durch die Revision (§ 543 ZPO) und mangels Erreichens der Wertgrenze des § 26 Nr.8 EGZPO auch nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) anfechtbar ist (§ 713 ZPO).Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die Entscheidung nicht
klärungsbedürftigen Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung abhing und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II ZPO); die Entscheidung steht insbesondere nicht im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013370
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