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OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen 5 WF 44/07 Beschluss Kostenentscheidung: (Un-)Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Kostenentscheidung: (Un-)Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung des Beschwerdewerts Leitsatz Der Wert der Beschwer der Partei, die eine niedrigere Streitw

§ 13

RVG 606,- EUR und eine 1,

§ 34GKG 265,- EUR.

Auf den Antragsteller entfallen 2,5 Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr) und eine Gerichtsgebühr. Einschließlich Auslagenpauschale und MWSt von 16 % und einer Gerichtsgebühr errechnen sich Kosten von 2.068,80 EUR. Randnummer 5 Bei einem Streitwert von 14.300,- EUR beträgt 1,

§ 13

RVG 566,- EUR und 1,

§ 34GKG 242,- EUR.

Bei 2,5 Anwaltsgebühren und 1 Gerichtsgebühr errechnen sich incl. Auslagenpauschale und 16 % MWSt. 1.929,80 EUR. Die Differenz beträgt 139,- EUR. Die Beschwerde ist somit unzulässig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013417

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