Befüllen von Heizöltanks: Sorgfaltspflichten des Öllieferanten Leitsatz Zur Haftung des Lieferanten wegen eines Ölunfalls beim Betanken eines Heizöltanks Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
(1109). Danach hat sich der Befüller, der das Öl anliefert und einfüllt, nicht nur zu vergewissern, ob die vorhandenen Tanks ungefähr die bestellte Menge Öl fassen können, sondern er hat sich, weil sich ein technischer Defekt nicht nur an der Abfüllanlage, sondern auch an der Heizöltankanlage mit letzter Sicherheit nicht ausschließen lässt, während des Abfüllvorgangs davon zu überzeugen, ob die Tanks nicht überlaufen (vgl. BGH, NJW 1983, 1108 m. w. N). Insgesamt muss er sich vor dem Befüllen der Tanks – soweit ihm dies durch Sichtkontrolle möglich ist – vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Tankanlage überzeugen und während des Abfüllvorganges sowohl den Tankwagen als auch die Tankanlage ständig beobachten, um einen möglichen Ölaustritt vorherzusehen oder bei einem möglichen Ölaustritt sofort einschreiten zu können (vgl. BGH, NJW 1984, 233; NJW 1971, 1036 ; NJW 1970, 1457). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Befüller von dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Tankanlage nicht ausgehen kann oder gar Indizien dafür sprechen, dass ein Fehler der Tankanlage vorliegt. Randnummer 27 Die Feststellung, dass der Beklagte zu 1) diese Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt hat, vermag der Senat auch dann zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein Fehler der Tankanlage vorlag und selbst dann, wenn nicht eindeutig feststeht, worin der Fehler der Tankanlage bestand. Dabei ergibt sich vorliegend eine Pflichtverletzung des Beklagten auch unter Zugrundelegung des unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Sachvortrages der Beklagten. Randnummer 28 Die Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach der Beklagte zu 1) eine Überprüfung der Füllstände der einzelnen Tanks nicht vorgenommen oder jedenfalls die Erkenntnis der unterschiedlichen Prüfstände nicht beachtet hat. Auf die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten kommt es danach nicht an. Randnummer 29 Der Beklagte zu 1) hat vor dem Befüllen der Tanks die Tankanlage nicht hinreichend darauf überprüft, ob sie ordnungsgemäß funktioniert. Das war ihm möglich und auch zumutbar. Bei einer entsprechenden Prüfung durch Sichtkontrolle hätte er bemerken müssen, dass, wie dies der Sachverständige SV1 festgestellt hatte, die Füllstände der Tanks unterschiedlich waren, was auf eine Fehlerhaftigkeit der Anlage schließen lässt, weil bei ordnungsgemäßem Funktionieren der Anlage die drei untereinander verbundenen Tanks im Zuge der Entnahmen gleichmäßig hätten entleert sein müssen. Unter Zugrundelegung des zuletzt von den Beklagten gehaltenen Vortrages, wonach der Füllstand aller drei Tanks gut erkennbar war, liegt dies auf der Hand. Die Verschmutzungen des dritten Tanks im oberen Bereich, wie auf den Lichtbildern des Gutachtens der A GMBH (Bl. 338 d. A,) ersichtlich, hinderten die Möglichkeit dieser Feststellungen nicht entscheidend. Randnummer 30 Aber auch dann, wenn man mit dem ursprünglichen und vom Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkretisierten Vortrag der Beklagten davon ausgeht, dass der dritte Tank mangels Transparenz des Behälters im Wege bloßer Blickkontrolle nicht ohne weiteres einsehbar gewesen sei, ergibt sich nichts anderes. Insoweit wäre der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, entweder unter Zuhilfenahme eines Peilstabes oder einer in den Tank eingeführten Lichtquelle den Füllstand der einzelnen Tanks zu überprüfen, oder aber, sollte auch dies nicht möglich gewesen sein, entweder von dem Befüllen gänzlich Abstand zu nehmen oder aber jedenfalls während des Befüllvorganges mit erhöhter Aufmerksamkeit die abgegebene Ölmenge mit der Veränderung der Füllmengen in den einsehbaren Tanks zu vergleichen. Im letzteren Falle hätte er erkannt, dass die Heizölaufnahme der Tanks nicht gleichmäßig erfolgte und nicht der abgegebenen Heizölmenge entsprach. Dementsprechend hat auch der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 16.4.2004 auf Seite 6 zu Ziff. 4.2 f. festgehalten, dass – vor der Befüllung festgestellte - Höhenunterschiede in der Befüllung der einzelnen Tanks die Gefahr einer Überfüllung birgt und daher der Befüllvorgang besonders zu überwachen und ggf. abzubrechen ist. Randnummer 31 In jedem Falle waren die unzureichende Füllstandskontrolle der Tanks der Anlage durch den Beklagten zu 1) vor Beginn der Befüllung und – in dessen Folge - die unzureichende Überwachung des Befüllvorganges schadensursächlich. Zu diesem Ergebnis gelangt im Übrigen auch das von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebene Gutachten der A GMBH vom 22.12.
- Auch dieses hat die Feststellung getroffen, dass sich der Beklagte zu 1) von dem tatsächlichen Füllstand des
- Tanks hätte überzeugen oder – falls dessen Füllstand nicht feststellbar gewesen ist, die Tankbefüllung ablehnen müssen. Randnummer 32 Selbst dann aber, wenn man entgegen der Feststellungen des beiden Sachverständigengutachten und entgegen den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen würde, dass eine unterschiedliche Befüllung der Tanks bei Beginn des Befüllvorganges nicht vorhanden war, hätte der Beklagte zu 1) die unterschiedliche Aufnahme des Heizöls und insbesondere die unzureichende Befüllung der Tanks 1 und 2 in Relation zur Abgabemenge während des Befüllvorganges durch hinreichende Kontrolle rechtzeitig bemerken müssen. Randnummer 33 Diesen Sorgfaltspflichten hat der Zeuge Beklagte zu 1) nicht genügt. Er hat dadurch den eingetretenen Schaden verursacht. Soweit eine objektive Mitverursachung auch in der Fehlerhaftigkeit der Tankanlage zu sehen ist, führt dies nicht zu einer Mithaftung des Versicherungsnehmers der Klägerin aus dem Rechtsgrund des Mitverschuldens nach § 254 BGB, die sich die Klägerin im Rahmen ihre Regressanspruchs nach § 67 VVG entgegenhalten lassen müsste. Insoweit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin die technischen Mängel der Anlage bekannt waren. Die Heizanlage selbst funktionierte offenbar fehlerfrei. Der Fehler der Tankanlage führte lediglich dazu, dass, wie dies beide Gutachter ausgeführt haben, wegen vermutlicher Verschmutzung der Entnahmeleitungen eine gleichmäßige Entnahme aus den drei Behältern nicht erfolgte und über die Saugleitung von Tank 3 weniger Heizöl als bei den beiden anderen Tanks entnommen wurde. Dies musste der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht erkannt haben. Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden bereits auch deshalb aus, weil es dem Beklagten zu 1) auf Grund seiner besonderen Sachkunde ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Fehlerhaftigkeit der Anlage zu erkennen oder jedenfalls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Anlage zu begründen, die ihn zu besonders sorgfältiger Überwachung der Befüllung oder ggf. zum Abbruch des Befüllung hätten veranlassen müssen. Der Beklagte musste als Fachmann in der Lage sein, die Gefahren des Einfüllvorganges zu beherrschen, während von dem Versicherungsnehmer der Klägerin als Laien in der Regel nicht erwartet werden kann, dass sie die sich aus den Mängeln der Tankanlage ergebenden Gefahren kennt (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 1576). Das Vorhandensein eines Mangels der Anlage ist jedenfalls nicht so unwahrscheinlich, dass die daraus resultierende Schadensentwicklung dem für den Austritt des Öls verantwortlichen Beklagten nicht zugerechnet werden könnte (BGH a. a. O. m. w. N.). In dieser Situation stellt sich die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) als so schwerwiegend dar, dass eine Mithaftung der Klägerin allein auf Grund der Fehlerhaftigkeit der Tankanlage ihres Versicherungsnehmers unbillig erschiene. Randnummer 34
- Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin jedoch nur teilweise begründet. a) Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der zur Schadensfeststellung entstandenen Kosten. Dies gilt auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Soweit die Beklagten die "Ortsüblichkeit und Angemessenheit" der von dem Sachverständigen verlangten Vergütung (85,00 Euro/Std. zzgl. 39,00 Euro/Std. für die Bürokraft) bestreiten, verkennen sie, dass vorliegend nicht eine Werklohnvergütung zur Überprüfung ansteht. Grundsätzlich steht es dem Geschädigten frei, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Im Übrigen ist die Höhe der Vergütung auch im Hinblick auf die gegenüber den auf dem freien Markt berechneten Kosten niedrigeren Kostenerstattungsgrenzen des ZSEG noch als angemessen anzusehen. Der Grundsatz der freien Wahl des Sachverständigen schließt im Regelfall einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen der räumlichen Entfernung des Sitzes des Sachverständigenbüros aus, zumal der Anfahrtsweg von unter 200 km auch nicht unverhältnismäßig erscheint und die Klägerin überdies hinsichtlich geeigneter Sachverständiger im näheren Umfeld des Anwesens des Versicherungsnehmers der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat. b) Auch die von der Klägerin geltend gemachten Regiekosten sind im Hinblick auf Art und Umfang des Schadens zum Zwecke der Überwachung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen gerechtfertigt. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin ein Tochterunternehmen mit der Durchführung der Regiearbeiten beauftragte. c) Zu recht rügen die Beklagten jedoch, dass in der Schadensberechnung der Klägerin Positionen enthalten sind, die Neuanschaffungen oder Wertverbesserungen darstellen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schadensfall aufweisen und auf deren Ersatz ihr Versicherungsnehmer gegen die Beklagten daher keinen Anspruch hat. Dies betrifft im Einzelnen folgende Positionen: aa) Rechnung der Fa. B vom 21.4.2004 den Kauf und die Installation von Außenleuchten betreffend (219,35 Euro); bb) Rechnung der Fa. C vom 15.6.2004 die Anfertigung und Montage eines Handlaufs betreffend (458,73 Euro); cc) Rechnung … vom 11.11.2003, soweit sie das Streichen des Tankraums betrifft, da insoweit die Ursächlichkeit dieser Maßnahmen nicht hinreichend vorgetragen ist (140,00 Euro netto, mithin 162,40 Euro brutto); d) Nicht schlüssig vorgetragen hat die Klägerin schließlich zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer der Klägerin (Rechnung vom 12.1.2004 – Bl. 113 f. d. A. über 959,90 Euro). Insoweit fehlt, worauf die Klägerin hingewiesen wurde, hinreichender Vortrag dazu, dass es sich dabei um zweckentsprechende notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt. Randnummer 35 Nach alledem besteht der aus übergegangenem Recht nach § 67 VVG der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.426,21 Euro. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 37 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 38 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013433