Testamentsauslegung: Behandlung einer von der grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichenden Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen Leitsatz 1. Eine von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen ist als Vorausvermächtnis anzusehen, soweit sie - vom Erblasser gewollt - über den Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht. Lediglich bei einer "reinen" Teilungsanordnung besteht eine anderweitige Ausgleichpflicht. 2. Überdies sind Erblasser auch befugt, in einem Testament für die Erbauseinandersetzung bindend den Wert eines zum Ausgleich herangezogenen Gegenstands festzulegen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 13. Oktober 2006, 2/10 O 49/05, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2006 (2-10 O 49/05) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt € 153.387, 56. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Miterben auf Ausgleich des hälftigen Wertes (€ 153387,56) für das diesem durch gemeinsames Testament der Eltern vom 5.6.1970 zugewendete Hausgrundstück in Anspruch. Randnummer 2 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ebenso auf die den Parteien bekannten Urteile des Landgerichts vom 16.1.2002 (2/12 O 364/00) sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.5.2003 (16 U 25/02) in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien. Randnummer 3 Ergänzend wird zunächst der Wortlaut des handschriftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 16.1.1969 (Blatt 158 d.A.) festgehalten: "Wir, die Eheleute E1 und E2, geborene A, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erben des Überlebenden sollen unsere beiden Söhne, bzw. deren leiblichen Abkommen zu gleichen Teilen sein. Der Überlebende von uns soll in der Verfügung frei sein." Randnummer 4 Das weitere, dem vorausgegangenen Rechtsstreit zugrunde liegende und rechtskräftig als echt festgestellte Testament der Eltern der Parteien vom 5.6.1970 (Bl. 5 der Beiakte 2/12 O 364/00) lautet wie folgt: "Wir, die unterzeichneten Eheleute E1 und Frau E2, geborene A setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten sollen unsere beiden Söhne B und C erben. C erhält das zur Zeit von uns bewohnte und im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstellte Haus S1, O1 samt Hausrat und übernimmt bei Eintritt des Erbfalls die eventuell noch auf dem Haus ruhenden hypothekarischen Schulden. Dabei ist die unentgeltliche, jahrelange Mithilfe unseres Sohnes C und dessen Ehefrau in besonderen, dringenden und notwendigen Fällen berücksichtigt (Hausmeister- und Hausverwaltungsarbeiten, Wegereinigung, besonders die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter, Mithilfe im Haushalt in Krankheits- und Pflegefällen).Demgegenüber ist Sohn B durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden. Das ihm zinslos überlassene Darlehen soll mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten.Alle darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte sollen nach Regelung aller Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten etc.) an beide Erben zu gleichen Teilen verteilt werden. Sollte einer von ihnen unseren gemeinsamen Willen nicht anerkennen so ist er auf den Pflichtteil zu beschränken." Randnummer 5 Diese letztwilligen Verfügungen sind zeitlich wie folgt einzuordnen: Randnummer 6 16.1.1969 gemeinsames Testament der Eltern mit wechselseitiger Erbeinsetzung als befreite Vorerben und Einsetzung der Parteien als Nacherben zu je ½ 14.3.1969 Kauf des Anwesens S2 in O1 durch den Kläger unter Verwendung eines zinslosen Darlehens der Eltern 25.6.1969 Zeitpunkt, bis zu dem die fünf Darlehensquittungen entstanden, deren Echtheit streitig ist 20. 6. 1969 Besitzübergabe und Bezahlung des Anwesens S2 5.6.1970 Aufhebung des Testaments vom 16.1.69 durch Errichtung des gemeinsamen Testaments vom 5.6.70 29.10.1971 Tod des Vaters im 76. Lebensjahr 10.11.1971 Eröffnung des Testaments vom 16.1.1969 16.5.1993 Tod der Mutter im 97. Lebensjahr. 8.6.1993 Eröffnung des Testaments vom 5.6.1970 und vom 16.1.69. Randnummer 7 Unter Berufung auf das Testament vom 5.6.1970 hat der Beklagte den Kläger in dem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Abgabe der Auflassungserklärung des ihm zugewendeten Hausgrundstücks in Anspruch genommen. Der Kläger hat die Fälschung des Testaments eingewandt. Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben (2-12 O 364/00), die Berufung dagegen (Urteil vom 22.5.2003 zu16 U 25/02) und Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 19.5.2004 zu IV ZR 157/03) blieben erfolglos. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Wertausgleich in Höhe des hälftigen Wertes des Hausgrundstücks (DM 600.000,-) zu, weil entgegen der Angabe im Testament der Eltern ihm ein zinsloses Darlehen nicht gewährt worden sei. Randnummer 9 Der Beklagte hat verschiedene von dem Kläger unterschriebene Quittungen über von den Eltern erhaltende Zahlungen im Höhe von insgesamt 130.000 DM vorgelegt, gegen die der Kläger (erneut) den Einwand der Fälschung erhoben hat. Randnummer 10 Das Landgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 6.9.2005 zur Echtheit der vorgelegten Quittungen/Unterschriften sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 6.6.2006 Beweis erhoben und der Klage durch Urteil vom 13.10.2006 mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe den ihm obliegenden Nachweis der Echtheit der Quittungen nicht geführt, weil der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die auf den Quittungen enthaltenen Unterschriften mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Urheber der zum Vergleich eingereichten Schriftproben stammten. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Randnummer 12 Der Beklagte rügt zunächst, entgegen der Meinung des Landgerichts könne dem Testament durch Auslegung eine Ausgleichungspflicht für den Erhalt des Hausgrundstücks nicht entnommen werden. Die Eltern hätten vielmehr eine völlige Gleichstellung beider Söhne nicht vorgesehen, sondern die gegenständlich zugewiesenen Vermögensteile nur "in etwa" als gleichwertig angesehen und deshalb verschieden hohe Erbquoten in Kauf genommen (vgl. BGH FamRZ 1990, 396). Insoweit handle es sich um ein Vorausvermächtnis an den Beklagten, weshalb Ausgleichsansprüche ausgeschlossen seien. Dies ergebe sich aus der Erwähnung der unentgeltlichen jahrelangen Mithilfe des Beklagten in dem Testament. Das in dem Testament erwähnte Darlehen an den Kläger sei kein Verrechnungsposten, sondern nach der wörtlichen Anordnung als der Erbanteil des Klägers zu sehen: "... soll mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten". Randnummer 13 Auch aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse seit dem Kauf des eigenen Anwesens des Klägers im Jahre 1969 bis zum Tod der Mutter im Jahre 1993 (siehe unstreitiger Sachverhalt) ergebe sich, dass die Eltern einen Wertausgleich nicht gewollt hätten. Randnummer 14 Angesichts des Umstandes, dass beide Eltern in ihrem Testament das dem Kläger gewährte Darlehen als Tatsache aufgeführt hätten, habe es zur Schlüssigkeit der Klage, nämlich zur Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen gehört darzulegen, dass der Kläger den ihm zugewendeten etwa gleichwertigen Vermögensgegenstand nicht erhalten habe. Die Darlegungs- und Beweislast habe damit entgegen der Auffassung des Landgerichts beim Kläger und nicht beim Beklagten gelegen. Dieser und nicht der Beklagte sei auf Grund des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens beweisfällig geblieben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 18 Entgegen der Meinung des Beklagten finde nach der Rechtsprechung des BGH bei einer Teilungsanordnung keine Wertverschiebung statt. Der vom Beklagten zitierten Entscheidung (FamRZ 1990, 396) habe ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dagegen sei in dem zutreffenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 21.6.1999 (2-9 T 170/97) überzeugend begründet worden, dass von einer Erbeinsetzung der Parteien zu je 1/2 auszugehen sei (Kopie Blatt 200 ff d.A.). Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des OLG Frankfurt ( 16 U 25/02) zu dem vorausgegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (2-12 O 364/00). Randnummer 19 Der Beklagte habe den Nachweis der Darlehensgewährung in Höhe von 130.000 DM nicht führen können. Der Kläger habe den Kauf des Anwesens S2 in O1 aus eigenen Mitteln finanziert. Er habe den Kaufpreis von 99.500 DM durch Übernahme einer Darlehensrestschuld von 59.100 DM der G1 AG und den Restbetrag von 40.400 DM durch einen Bausparvertrag von 40.000 DM finanziert und darüber hinaus von seinem Arbeitgeber die Zusage auf einen zinsreduziertes Arbeitnehmerdarlehen erhalten und überdies über ein Sparguthaben verfügt, um die mit dem Erwerb verbundenen Kosten und Steuern zu zahlen. Er habe sich von den Eltern (nur) die Zuteilungs-Punkte aus deren Bausparguthaben übertragen lassen, um schneller an die Auszahlung des Darlehens zu kommen. Den Kredit der G1 habe er in vierteljährlichen Raten von 1200 DM getilgt, wobei Überweisungsträger lediglich für den 13.3. und 4.6.1973 noch vorhanden seien. Randnummer 20 II. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Randnummer 21 Der Beklagte ist auf der Grundlage des gemeinsamen Testaments der Eltern der Parteien vom 5.6.1970 nicht zu einem Wertausgleich gegenüber dem Kläger verpflichtet. Randnummer 22 1. Ausgehend von dem rechtskräftig als echt festgestellten Testament der Eltern der Parteien vom 5. Juni 1970 ist zunächst durch Auslegung dessen Inhalts der Wille der Erblasser zu ermitteln. Insoweit hat entgegen der Auffassung des Klägers der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt mit dem Berufungsurteil vom 22. Mai 2003 keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Echtheit des Testaments vom 5.6.1970 bestätigt. Der 16. Senat hat lediglich im Zusammenhang mit dem (damals) streitgegenständlichen Anspruch auf Abgabe einer Auflassungserklärung nach § 2048 BGB die dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 21. Juni 1999 zugrunde liegende Rechtsauffassung zitiert, dass es sich bei der Zuweisung des Hausgrundstücks um eine Teilungsanordnung gehandelt habe. Diese rechtliche Beurteilung war mit der Berufung nicht angegriffen worden und war deshalb dort nicht angefallen und nicht zu beurteilen. Randnummer 23
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