Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Leitsatz Schuldet die im Rechtsstreit obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigten nur eine gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die anteilige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr, dann kann gemäß § 91 ZPO zu ihren Gunsten keine volle, sondern nur eine geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr im Rechtsstreit tituliert oder unstreitig außergerichtlich ausgeglichen worden ist. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 17. Juli 2007, 1 O 173/07, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 17. Juli 2007 aufgehoben, soweit die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf mehr als 2.828,45 EUR festgesetzt worden sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-rückverwiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 931,77 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des von ihr entrichteten Kaufpreises für ein Hausgrundstück in Höhe von 80.000 EUR in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15. Mai 2007 haben sich die Parteien im Wege des Vergleichs dahin geeinigt, dass der Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung 11.000 EUR an die Klägerin zahlt. Nach der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung entfallen von den Kosten des Rechtsstreits 87 % auf die Klägerin und 13 % auf den Beklagten. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 hat der Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 5.033,70 EUR zur Ausgleichung angemeldet. Hierin enthalten ist eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.560 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Insoweit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2007 die Auffassung vertreten, die Verfahrensgebühr könne nur anteilig festgesetzt werden, wenn vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG angefallen sei. Unter Hinweis darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien vorgerichtlich miteinander korrespondiert hätten, hat die Klägerin eine Erklärung des Beklagten dazu verlangt, ob und in welcher Höhe er eine Geschäftsgebühr zu entrichten habe. Randnummer 3 Die Klägerin selbst hat Kosten in Höhe von insgesamt 4.093,60 EUR angemeldet. Dabei hat sie von der Verfahrensgebühr in Höhe von 1.560 EUR eine 0,65 Geschäftsgebühr in Höhe von 780 EUR in Abzug gebracht. Randnummer 4 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 die Auffassung vertreten, die Geschäftsgebühr sei im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie einer Partei im Erkenntnisverfahren vom Gericht zugesprochen worden sei. Im Übrigen hat es der Beklagte abgelehnt, eine Erklärung zum Anfall einer Geschäftsgebühr abzugeben. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 17. Juli 2007 hat das Landgericht die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.760,22 EUR festgesetzt. Dabei hat es – den jeweiligen Kostenfestsetzungsanträgen entsprechend – auf Seiten der Klägerin eine gekürzte und auf Seiten des Beklagten eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Nicht berücksichtigt hat das Landgericht die von dem Beklagten geltend gemachte Umsatzsteuer in Höhe von 1,90 EUR auf eine Gebühr für die Grundbucheinsicht. Randnummer 6 Die Klägerin hat gegen den ihr am 19. Juli 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss am 21. Juli 2007 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die festgesetzten Kosten einen Betrag in Höhe von 2.828,45 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Landgericht habe die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu Unrecht nicht angewendet und deshalb zugunsten des Beklagten eine in dieser Höhe nicht angefallene Verfahrensgebühr berücksichtigt. Tatsächlich habe der Beklagte eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von mehr als 0,55 nicht glaubhaft gemacht. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, auch zu ihren Gunsten eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen. Randnummer 7 Der Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, soweit das Landgericht die Umsatzsteuer auf die Gebühr für die Grundbucheinsicht abgesetzt hat. Randnummer 8 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 20. September 2007 nicht abgeholfen. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr setze voraus, dass die Geschäftsgebühr im Urteil tituliert worden sei, woran es im vorliegenden Fall fehle. Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat das Landgericht mit weiterem - nicht angefochtenem - Beschluss vom 20. September 2007 im Wege der Nachfestsetzung von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende Kosten in Höhe von 120,67 EUR festgesetzt. Schließlich hat die Rechtspflegerin der Erinnerung des Beklagten mit Beschluss vom 20. September 2007 nicht abgeholfen und die Sache insoweit der Einzelrichterin vorgelegt. Diese hat über die Erinnerung bislang noch nicht entschieden. Randnummer 9 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Randnummer 10 Das Landgericht hätte auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens eine ungekürzte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG zugunsten des Beklagten nicht in Ansatz bringen dürfen, weil sich der Beklagte trotz des entsprechenden Einwands der Klägerin nicht dazu geäußert hat, ob und in welcher Höhe durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG wegen desselben Gegenstands angefallen ist. Sollte eine solche Geschäftsgebühr angefallen sein, dann wäre sie nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ohne weiteres auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so dass der Beklagte von der Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich die Erstattung einer geminderten Verfahrensgebühr nach Maßgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Kostenquote verlangen könnte. Randnummer 11 1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, dessen Durchsetzung das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO dient, die notwendigen Kosten des Rechtsstreits, wozu gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO insbesondere die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei gehören. Erstattungsfähig sind danach nur die dem Berechtigten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit tatsächlich erwachsenen Kosten. Dementsprechend dürfen keinesfalls höhere Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (BVerfG, NJW 1983, 809 ; BGH, NJW-RR 2003, 1217, 1218 ; NJW-RR 2003, 1507, 1508 ). Randnummer 12 Hatte die im Rechtsstreit obsiegende Partei ihren Prozessbevollmächtigten bereits mit ihrer vorgerichtlichen Vertretung in derselben Angelegenheit beauftragt und ist deshalb wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG angefallen, dann wird diese nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Dies bedeutet, dass sich die Verfahrensgebühr im Umfang der vorzunehmenden Anrechnung vermindert (BGH, NJW 2007, 2049, 2050 ; NJW 2007, 2050, 2052 ). Dabei kann für die Frage der Kostenerstattung dahinstehen, ob die Verfahrensgebühr zunächst in voller Höhe entsteht und erst in einem zweiten Schritt um den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr gekürzt wird (so OLG München, Beschl. v. 30.08.2007, 11 W 1779/07, juris Rdn. 14; Schneider, AGS 2007, 441; Lickleder, NZM 2007, 589, 590) oder ob die Verfahrensgebühr von vornherein nur in reduzierter Höhe anfällt. Entscheidend ist allein, dass die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht die volle, sondern nur eine geminderte Verfahrensgebühr schuldet. Deshalb kann zu ihren Gunsten auch nur eine geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden, weil ihr insoweit keine weitergehenden Kosten erwachsen sind (ebenso Ostermeier, NJW-aktuell Heft 34/2007, S. XVI). Randnummer 13 2. Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur bisher ganz überwiegend die Auffassung vertreten, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Geschäftsgebühr aufgrund eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs tituliert oder unstreitig außergerichtlich ausgeglichen worden ist (OLG Hamm, JurBüro 2006, 202; KG, AGS 2007, 439; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 429; OLG München, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.09.2007, 13 W 83/07; VGH München, NJW 2007, 170; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 2300, 2301 Rdn. 41, VV 3100 Rdn. 201; Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931; Lickleder, NZM 2007, 589, 590; N. Schneider, NJW 2007, 2001, 2007; N. Schneider, AGS 2007, 441; Tomson, NJW 2007, 267, 268; a. A. OLG Frankfurt am Main – 6. Zivilsenat - , Beschl. v. 19.09.2007, 6 W 167/07). Die hierfür angeführten Sachgründe vermögen indes nicht zu überzeugen; jedenfalls rechtfertigen sie es nicht, unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Kosten festzusetzen, die der Erstattungsberechtigte tatsächlich nicht zu tragen hat. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.