Notarhaftung: Pflichtverletzung eines Notars durch verfrühte Auszahlung bzw. wegen der Verletzung von Warn- und Hinweispflichten gegenüber einem Finanzierungsgläubiger Leitsatz Zum Schadenersatz wegen notarieller Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von finanzierten Grundstückskaufverträgen Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 26. Januar 2007, 4 O 533/05, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg – 4. Zivilkammer – abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen 1. 50.389,81 Euro nebst 1,5 % Zinsen vom 09.03.2000 bis 05.11.2000 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2000 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit A1 vom 01./28.02.2000 zur Kontonummer … sowie Zug um Zug gegen Abgabe des notariellen Angebots zur Übertragung der zugunsten der Klägerin im Grundbuch des Grundbuchamtes des Amtsgerichts O1, Grundbuch von O1, Band …, Bl. 4590, eingetragenen Grundschuld über 133.000 DM, insgesamt jedoch begrenzt auf die Höhe der Verurteilung des Beklagten entsprechend Ziffer 1., 2. 38.250,14 Euro nebst 1,5 % Zinsen vom 17.03.2000 bis 22.03.2001 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2001 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit A2 vom 01./28.02.2000 zur Kontonummer …, insgesamt jedoch begrenzt auf die Höhe der Verurteilung des Beklagten entsprechend Ziffer 2 des Tenors. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, die Klägerin in Höhe von 110 %, der Beklagte in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung in entsprechendem Umfang Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin begehrt wegen notarieller Pflichtverletzungen Schadensersatz im Zusammenhang mit der Abwicklung von zwei von ihr finanzierten Grundstückskaufverträgen, die der Beklagte beurkundet hat. Randnummer 2 Die Verkäuferin, die Firma B u C GmbH (im Folgenden: B u C), bat den Beklagten unter dem 01.02.2000 um die Protokollierung von Kaufverträgen für den Erwerb von Eigentumswohnungen durch die Käufer A1 und A2 in O1. Am 02.02.2000 beurkundete der Notarvertreter des Beklagten unter Nr. UR … (A1) und UR … (A2) die entsprechenden Kaufverträge; der Kaufpreis betrug jeweils 148.018,00 DM. Am Tag zuvor hatten die Käufer bei der Klägerin jeweils einen Darlehensantrag über 133.000 DM gestellt. Am 25.02. erhielt der Beklagte von der B u C ein Fax, in welchem diese bestätigte, von den Erwerbern A1 und A2 jeweils 23.700 DM „zwecks Eigenkapital und Nebenkosten“ erhalten zu haben; zugleich bat die Verkäuferin, die entsprechenden Mitteilungen an die Klägerin zu fertigen, diese jedoch zuerst zur Überprüfung (an die B u C) zu senden (Bl. 41 GA). Unter dem 28.02.2000 teilte der amtlich bestellte Vertreter des Beklagten Rechtsanwalt RA1 der Klägerin bezüglich beider Kreditengagements mit, „dass das Eigenkapital ihres Darlehensnehmers wegen Bedienung der Kauf- und Kaufnebenkosten in Höhe von DM 23.700 belegt ist“. Mit gleichlautenden Schreiben vom 22.02.2000 übersandte Rechtsanwalt RA2 als amtlich bestellter Vertreter des Beklagten der Klägerin den Kaufvertrag in einfacher Ablichtung und die Zahlungsanweisung des Darlehensnehmers unter Angabe des eingerichteten Notaranderkontos. Unter dem 28. 02. 2000 kamen die Darlehensverträge mit beiden Erwerbern zustande. Randnummer 3 Im Fall A1 lag dem Beklagten die Löschungsbewilligung der in Abt. III des Grundbuchs voreingetragenen D am 07.02.2000 vor. Am 02.03.2000 beantragte der Beklagte die Eintragung einer Auflassungsvermerkung zugunsten des Käufers A1, die am 27.03. 2000 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 06.03.2000 wurde von der Klägerin auf das Notaranderkonto des Beklagten bei der X-Bank O5 bezogen auf A1 ein Betrag von 131.370 DM überwiesen und am gleichen Tage gutgeschrieben. Der Verwendungszweck lautete: „Teilkaufpreiszahlung im Treuhandweg UR .Nr. … B u C/A1“ . Am 07.03.2000 teilte die Klägerin telefonisch dem Beklagten den Versand eines Treuhandauftrages und von Grundschuldbestellungsunterlagen mit. Am 08.03. 2000 ging der schriftliche Treuhandauftrag beim Beklagten ein, der ihn unter dem 09.03.2000 handschriftlich änderte; die geänderte Fassung ging der Klägerin am 10.03.2000 zu. Die Verwendung des Darlehens im Einvernehmen mit den Kaufvertragsparteien war dem Beklagten erlaubt, soweit die Grundschuld zugunsten der Klägerin beurkundet, die Eintragung der Auflassungsvormerkung vollzogen, die Anträge auf Eintragung der Grundschuld an vereinbarter Rangstelle und auf Eigentumsumschreibung gestellt waren, keine vorgehenden Rechte in Abt. II (mit bestimmten Ausnahmen) und III eingetragen waren und der gesamte Kaufpreis belegt war. Die Klägerin verlängerte den Treuhandauftrag in der Folgezeit mehrfach, zuletzt bis zum 06.11.2000. Am 08.03.2000 beurkundete der Beklagte zu UR. … die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Klägerin und stellte am selben Tag den Antrag auf Eintragung dieser Grundschuld. Nach Eingang einer von ihm selbst entworfenen unwiderruflichen Zahlungsanweisung der Verkäuferin, nach der der Notar zunächst die Grundpfandgläubiger befriedigen und dann den Restbetrag auf ein Kanzleikonto auszahlen solle, überwies der Beklagte am 09.03.2000 von seinem Notaranderkonto die Darlehensvaluta auf sein Geschäftskonto. Von dort erfolgten Auszahlungen über 7.716 DM an eine Immobilienfirma als Provision, über 95.409 DM an die Verkäuferin B u C sowie 19.345 DM an einen Herrn Z1. Mit Schreiben vom 23.02.2000 stellte der Beklagte Antrag auf Löschung der vorrangigen Grundschulden, die am 20.04.2000 mit der Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin erfolgte. Am 10.10.2000 stellte der Beklagte die Anträge auf Eigentumsumschreibung auf den Käufer und Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung; die Eintragung des Käufers A1 erfolgte am 02.11.2000. Mit Schreiben vom 10.11.2000 entließ die Klägerin den Beklagten aus dem Treuhandvertrag. Am 04.09.2001 kündigte die Klägerin, nachdem erste Zahlungsrückstände bereits im September 2000 aufgetreten waren, dem Erwerber A1 das Darlehen. Randnummer 4 Im Komplex A2 stellte der Beklagte am 02.03.2000 den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung, welche am 27.03.2000 erfolgte. Einen Tag zuvor hatte die Verkäuferin dem Beklagten mitgeteilt, dass ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 21,5 % der Finanzierungssumme an einen Herrn Z2 abgetreten sei. Auf Antrag des Notars wurde die von ihm zu UR. Nr. … beurkundete Grundschuld zugunsten der Klägerin am 20.04.2000 eingetragen. Am 15.03.2000 überwies die Klägerin das Darlehen auf Notaranderkonto und erteilte dem Beklagten einen Treuhandauftrag, der diesem am 16.03.2000 zuging, und am 21.03. 2000 handschriftlich geändert wurde. Die Treuhandweisungen entsprachen im Wesentlichen denen wie im Fall A1 (Bl. 52,148 GA). Am 16.03.2000 wies der Beklagte die X-Bank O5 an, den von der Klägerin überwiesenen Betrag auszuzahlen. Die Überweisung der Klägerin wurde am 17.03.2000 dem Notaranderkonto des Beklagten gutgeschrieben. Am 20.03.2000 überwies die X-Bank auftragsgemäß das Geld auf ein Geschäftskonto des Beklagten bei der gleichen Bank. Am 16.03. 2000 hatte die X-Bank von diesem Geschäftskonto bereits an die Verkäuferin 103.126 DM überwiesen. Mit Schreiben vom 17.07.2000 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Grundbuchnachricht, wonach die Grundschuld zu ihren Gunsten am 20.04.2000 eingetragen worden sei und unterrichtete sie über die Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung auf den Käufer. Das Grundbuchamt teilte dem Beklagten mit Verfügungen 20.07. und 19.09.2000 mit, es sei noch eine Auflassungsvormerkung für Z3 und eine Grundschuld über 160.000 DM für die F-Bank O6 voreingetragen. Mit Schreiben vom 07.08.2000 überreichte der Beklagte Löschungsbewilligung wegen der Auflassungsvormerkung und beantragte die Löschung; mit Schreiben vom 22.01.2001 überreichte er sodann die Löschungsbewilligung der F-Bank O6, in deren Folge am 17.04.2001 die Löschung erfolgte. Nach verschiedenen Verlängerungen des Treuhandauftrages, zuletzt bis zum 22.03. 2001, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2001 unter Fristsetzung bis zum 10.04.2001 die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Nach vergeblichen Mahnungen wegen rückständiger Zinsen kündigte die Klägerin das Darlehen gegenüber dem Erwerber A2 mit Schreiben vom 24.07.2001. Randnummer 5 Die Klägerin begehrt Rückzahlung der auf das Notaranderkonto überwiesenen Beträge. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 7 Das Landgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von ½ im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, jedoch den geltend machenden Zinsanspruch zum Teil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte hafte nach § 19, 23 BNotO, 254 BGB. Der Beklagte habe auf der Grundlage eines in beiden Fällen wirksam zustande gekommenen Treuhandauftrages die treuhänderisch an ihn gelangten Darlehensvaluta abredewidrig zu früh ausgezahlt. Im Komplex A1 sei mit der Klägerin ein Treuhandvertrag zustande gekommen, denn die Klägerin habe im Überweisungstext auf eine Teilkaufpreiszahlung im Treuhandwege Bezug genommen und sich damit erkennbar nähere Weisungen vorbehalten. Auch im Fall A2 sei ein Treuhandauftrag zustande gekommen. In beiden Fällen habe der Beklagte gegen die Auflage verstoßen, den Betrag im Einvernehmen mit den Kaufvertragsparteien erst dann zu verwenden, wenn der gesamte Kaufpreis belegt sei. Zwar müsse nach der vom BGH bestätigten Auffassung des Senats davon ausgegangen werden, dass für den Notar die Zahlung des nichtfinanzierten Kaufpreisteils ausreichend belegt sei, wenn eine entsprechende Bestätigung des Verkäufers vorliege. Gleichwohl rechtfertigten die Besonderheiten des Falls die Annahme einer treupflichtwidrigen Auszahlung. Denn anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen sei dem Beklagten vorliegend nicht erst nach Überweisung des Treugeldes auf das Notaranderkonto eine Bestätigung des Verkäufers über die Belegung des Restkaufpreises zugegangen, sondern die B u C habe dies schon vor Erteilung des Treuhandauftrages mit Telefax vom 25.02.2000 mitgeteilt. Eine solche Erklärung könne nicht den Beweiswert einer Quittung haben, denn sie sei höchst ungewöhnlich und geeignet, Misstrauen zu erwecken. Der Beklagte habe nämlich gewusst, dass die zu erwerbenden Wohnungen von der Klägerin finanziert wurden und er hätte daher davon ausgehen müssen, dass die Vollziehung der Kaufverträge von der Bewilligung des Kredits abhängig gewesen sei. Dann aber sei es völlig unüblich, wenn der Käufer bereits vorab einen Teilbetrag zur Begleichung von Kaufnebenkosten ohne jegliche Sicherheit an den Verkäufer zahle. Er hätte auch angesichts des weiteren ungewöhnlichen Umstands, dass die Mitteilung über die Zahlung des Eigenanteils erst nach Überprüfung durch die Verkäuferin an die Filiale der Klägerin in Dortmund gesandt werden durfte, der Klägerin nicht mit Schreiben vom 28.02.2000 bestätigen dürfen, dass das Eigenkapital des Darlehensnehmers in Höhe von 23.700 DM belegt sei. Dieses Schreiben habe – für den Beklagten erkennbar- nur den Sinn haben können, die Klägerin zur Bewilligung und Auszahlung von Darlehensbeträgen zu bewegen. Da der Notarvertreter RA1, der dieses Schreiben verfasst habe, unstreitig keine eigenen Entscheidungen getroffen habe, sei davon auszugehen, dass dieser nur Handlungen des Beklagten vollzogen habe. Das Schreiben des Beklagten vom 28.02.2000 sei auch kausal für den Schaden. Denn die Klägerin hätte die Notarbestätigung über die Belegung des Restkaufpreises sonst nicht als ausreichend angesehen und dies auch bei den Auflagen im Treuhandauftrag entsprechend berücksichtigt. Sie hätte nämlich die Erklärung der Verkäuferin vom 25.02.2000 dem Notar gegenüber als nicht ausreichend angesehen und auf dem anderweitigen Nachweis der Zahlung des Eigenkapitals bestanden. Diesen Nachweis hätte der Zeuge A1 ausweislich seiner schriftlichen Zeugenaussage nicht führen können, so dass die Klägerin dann die Rückzahlung des Treugeldes verlangt hätte. Insoweit könne auch die Entscheidung des Senats vom 04.05.2005 (4 U 215/05) dahin stehen, jedenfalls habe der Beklagte den Verwahrungsantrag nur dann annehmen dürfen, wenn die Verwahrungsanweisung den Sicherungsinteressen aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügte, dies sei jedoch in der Regel nicht der Fall, wenn die Auszahlung von Treugeldern an Voraussetzungen geknüpft sei, die ein Notar inhaltlich nicht prüfen könne. Wenn aber der Beklagte seinerzeit nicht habe auszahlen dürfen, weil der Restkaufpreis nicht belegt gewesen sei, dann seien die Auszahlungsvoraussetzungen auch in der Folgezeit bis heute nicht eingetreten, so dass ein nicht erledigter Treuhandauftrag vorliege, der jederzeit widerrufen werden könne. Ein solcher Widerruf sei in der Klageerhebung zu sehen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, im Komplex A1 die Klägerin so zu stellen, als sei es zu keiner Auszahlung gekommen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei jedoch um ½ auf der Grundlage von § 254 BGB zu kürzen Randnummer 8 . Das Mitverschulden liege darin begründet, dass die Klägerin zu überprüfen gehabt hätte, welche Art der Kaufpreisbelegung dem Schreiben vom 25.02. 2000 genau zugrunde gelegen habe. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Da die Klägerin von den Hintergründen erst durch Einsicht in die Strafakten in den Jahren 2003/2004 Kenntnis erlangt habe, sei bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. die dreijährige Verjährungsfrist mangels früherer Kenntnis von der Entstehung eines Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht vorher in Lauf gesetzt worden, so dass die Klageerhebung den Fristenlauf unterbrochen habe. Die Ansprüche im Komplex A1 seien auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin den Beklagten am 10.11.2000 aus dem Treuhandvertrag entlassen habe. Eine solche Entlassung bedeute keinen Anspruchsverzicht bezüglich eines unbekannten Sachverhalts. Eine weitergehende Haftung des Beklagten rechtfertige sich auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere bestünden keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten. Randnummer 9 Im Komplex A2 habe der Beklagte in gleicher Weise die Treuhandweisungen verletzt. Er habe die Weisung, Zahlungen aus den treuhänderisch überlassenen Geldern nur innerhalb der verlängerten Befristung des Treuhandauftrages bis zum 22.03.2001 und im Übrigen auch nur dann vorzunehmen, wenn in Abt. III des Grundbuchs der Grundschuld der Klägerin keine Rechte mehr vorgehen oder gleichstehen, verletzt. Denn die vorrangige Grundschuld der F-Bank O6 sei erst nach Ablauf der Befristung des Treuhandauftrages gelöscht worden. Darüber hinaus habe der Beklagte ihm obliegende Warnpflichten verletzt, indem er sie nicht auf eine möglicher Weise fehlende Einzahlung des Eigenkapitalanteils des Erwerbers und über die vorzeitige Auszahlung des Treuhandbetrages auf sein Kanzleikonto informiert habe. Hätte der Beklagte die gebotenen Hinweise gegeben, hätte die Klägerin aufgrund des Verdachts eines Betruges zu ihren Lasten die Treuhandvaluta unverzüglich zurückgefordert und von der Finanzierung Abstand genommen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehle, Verjährung sei nicht eingetreten. Hinsichtlich des Mitverschuldens der Klägerin bei der Schadensentstehung gelte in diesem Komplex nichts anderes als im Komplex A1. Hinsichtlich des Nebenanspruches schulde der Beklagte 1,5 % Zinsen für den Zeitraum, bis zu dem sich die Valuta auf dem Notaranderkonto hätten befinden müssen. Danach schulde der Beklagte 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz ab dem 10.11.2000 (A1) bzw. dem 24.04.2001 (A2). Randnummer 10 Gegen dieses den Parteien jeweils am 31.01.2007 zugestellte Urteil richten sich die jeweils am 28.02.2007 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufungen beider Parteien. Randnummer 11 Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung die vollständige Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz. Sie macht geltend der Beklagte habe systematisch und vorsätzlich zum Nachteil der Klägerin zur Unterstützung des kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Kaufvertragsparteien die Darlehensvaluta vom Treuhandkonto abverfügt und aktiv an Kick- Back-Zahlungen an die Käufer mitgewirkt. Dies sei mehrfach bei Kaufverträgen geschehen, an denen die vorliegend beteiligte B u C (und die mit dieser eng verflochtenen H AG) als Verkäuferin mitgewirkt hätten. Der Beklagte sei nur deswegen bundesweit soviel beschäftigt gewesen, weil er den nicht finanzierten Zwischenerwerbern den Sonderservice einer Sofortauszahlung der von der Klägerin den Enderwerbern zur Verfügung gestellten Darlehensmittel trotz Nichterfüllung der Treuhandauflagen geboten habe. Der Beklagte habe bereits deshalb gegen die Treuhandweisungen der Klägerin verstoßen, weil er Darlehensmittel der Klägerin über den Umweg seines allgemeinen Kanzleikontos letztlich anweisungswidrig auch zur Begleichung der Grunderwerbsteuer wie den Kaufnebenkosten verwandt habe, welche nach dem Kaufvertrag von den Erwerbern – zusätzlich zu dem Kaufpreis- hätten bezahlt werden müssen. Dem Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass Grunderwerbssteuer sowie die Kaufnebenkosten faktisch nicht durch die Erwerber sondern wirtschaftlich durch die Verkäuferin selbst aus den zur Erfüllung der Kaufpreisforderung bestimmten Mitteln gezahlt werden sollten; dies sei der klassische Fall eines Kick-Back-Geschäftes. Randnummer 12 Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die vollständige Klageabweisung. Im Komplex A1 fehle es an einer Pflichtverletzung, weil es sich bei dem Treuhandauftrag der Klägerin vom 03.03.2000 um eine unwirksame nachgeschobene Verwahranweisung handele. Im Zeitpunkt der Gutschrift der Valuta am 06.03.2000 habe dem Beklagten kein Treuhandauftrag der Klägerin vorgelegen, eine telefonische Ankündigung einer solchen sei erst am 07.03.2000 nach Gutschrift erfolgt. Aus dem auf dem Überweisungsträger angebrachten Text könne allenfalls darauf geschlossen werden, dass sich die Klägerin der Verwahranweisung aus § 3 des Kaufvertrages habe anschließen wollen. Für den Vorbehalt der Erteilung darüber hinaus gehender Weisungen fehle es an hinreichender Deutlichkeit des Verwendungszwecks. Selbst wenn ein vorrangiger Treuhandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, sei jedenfalls die Bedingung einer Belegung des Kaufpreises durch das Schreiben der B u C vom 25.02.2000 erfüllt. Auch Warn- und Hinweispflichten hätten den Beklagten nicht getroffen. Insbesondere hätte die Kaufpreisbestätigung durch die B u C dem Beklagten keinen Anlass zum Misstrauen geben müssen. Die Kaufpreisbestätigung sei keineswegs höchst ungewöhnlich gewesen, zumal sie erst nach Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt sei. Weiter fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen einer eventuellen Treuhandverletzung und dem eingetretenen Schaden. Die Auszahlungsvoraussetzungen hätten bereits vor Ablauf des Treuhandauftrages vorgelegen. Im Übrigen ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Z15, dass dieser eine Kaufpreisbestätigung der B u C als ausreichend gewürdigt hätte. Wenn die Kammer die Aussage des Zeugen für unergiebig halte, habe die Klägerin den ihr aufgegebenen Beweis nicht geführt. Auch aus der vom Senat wiederholt geforderten vollständigen Betrachtung der Interessenlage der Darlehensgeberin habe aus Sicht der Klägerin kein zwingendes Erfordernis zu weiterer Absicherung der Finanzierungsgrundlagen bestanden. Schließlich habe das Landgericht das Mitverschulden der Klägerin im Komplex A1 nur unzureichend berücksichtigt. Die Klägerin habe nämlich Anlass gehabt, die inhaltliche Richtigkeit der Selbstauskunft des Darlehensnehmers A1 zu überprüfen. Im Übrigen müsse der Klägerin die treuwidrige Auskehr der Guthaben von dem Treuhandkonto jedenfalls bereits am 28.05.2001 bekannt gewesen sein, da sie in einem Schreiben unter diesem Datum bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Akteneinsicht unter Hinweis auf die treuwidrige Auskehr von Guthaben vom Treuhandkonto des Beklagten verlangt habe. Im Komplex A2 stelle sich die Rechtslage in keiner Weise anders dar. Randnummer 13 Die Klägerin repliziert unter Vorlage des Urteils der 1. Großen Wirtschaftsstrafkammer des LG Limburg vom 05.05.2006, dass der Beklagte von den Kreditbetrügerreien der Kaufvertragsparteien Kenntnis gehabt habe und diese sehenden Auges unterstützt habe. Gegen die Treuhandanweisungen habe der Beklagte vorsätzlich verstoßen. Für die bisher vom Senat vertretene Auffassung, ein Vorsatz könne nicht nachgewiesen werden, fehle es nunmehr auch im Hinblick auf das Strafurteil des LG Limburg an der notwendigen Tatsachengrundlage. Eine Verjährung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Zeitpunkt ihres Akteneinsichtgesuchs die erforderliche Kenntnis von den klagebegründenden Tatsachen nicht gehabt habe. Randnummer 14 Der Beklagte meint, die Klägerin sei mit den Tatsachen, die sie nunmehr in zweiter Instanz unter Bezugnahme auf die Ermittlungsakten des Verfahrens der StA Frankfurt am Main 94 Js 40174.1/97 vortrage, präkludiert. Das gelte auch für das in Bezug genommene Strafverfahren der StA Hof sowie auf das Strafurteil des Landgerichts Limburg vom 05.05. bzw. 08.05.2006; auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung der ersten Instanz seien die schadenskausalen Versäumnisse der Klägerin bei der Kreditvergabe so evident, dass die Annahme eines Schadens wegen ihres überwiegenden Verschuldens ausscheide. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 16 II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; in der Sache hat jedoch nur die Berufung der Klägerin einen Teilerfolg. Randnummer 17 Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO analog ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte ihm obliegende Warn- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt sich der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten indes nicht wegen der Verletzung von Treuhandauflagen. Randnummer 18 1. Allerdings hat der Beklagte gegen ihm erteilte Treuhandweisungen verstoßen. Randnummer 19 1.1 Zutreffend ist das Landgericht vom Zustandekommen von einseitigen Treuhandaufträgen, nicht nur im Komplex A2 – wo dies unstreitig ist – sondern auch im Komplex A1, ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht lediglich in das mehrseitige Treuhandverhältnis mit dem Kaufvertragsparteien eingetreten. Ein solcher „Beitritt“ kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bank die Valuta ohne Bedingungen und ohne Befristung auf das Notaranderkonto einzahlt. Behält sich dagegen eine Bank die Rückforderung der Darlehensvaluta unter bestimmten Bedingungen vor oder befristet sie ihren Treuhandauftrag, handelt es sich normalerweise um ein einseitiges, dem Treuhandverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien und dem Notar vorgeschaltetes Treuhandverhältnis (BGH NJW 2002, 1346 ). Entscheidend ist insoweit, ob dem Beklagten bei Überweisung der Darlehensvaluta seitens der Klägerin konkrete Treuhandweisungen erteilt wurden oder er jedenfalls mit solchen rechnen musste. Vorliegend enthielt der Überweisungsträger im Komplex A1 nur den Vermerk „Teilkaufpreiszahlung im Treuhandweg“ mit der Bezugnahme auf die Urkundenrollennummer des Kaufvertrages; insoweit geht der Beklagte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon aus, dass ein solcher Überweisungstext lediglich nahelegt, dass sich die Klägerin allein der kaufvertraglichen Verwahrungsanweisung aus § 3 des Kaufvertrages anschließen wollte, und dass es für den Vorbehalt der Erteilung darüber hinaus gehender vorrangiger Weisungen an der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit einer entsprechenden Angabe im Verwendungszweck fehlt. Wie der Senat jedoch in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1346 ) im Hinblick auf die in der früheren Notariatspraxis des Beklagten wiederholt angetroffene Fallkonstellation, dass der Beklagte um Auszahlung der Valuta im Treuhandwege bat und einige Zeit später tatsächlich die Auszahlung auf Notaranderkonto erfolgte, schon wiederholt ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 16.05.2007, 4 U 69/05 ), können sich, selbst wenn dem Notar im Zeitpunkt der Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Notaranderkonto keine über den Inhalt des Kaufvertrages hinausgehenden Treuhandweisungen erteilt oder avisiert worden waren, einseitige Treuhandweisungen auch konkludent aus der Abwicklung vorangegangener finanzierter Kaufgeschäfte, in die der Notar involviert war, ergeben. Unbestritten hatte der Beklagte aber vor der Abwicklung der Kaufverträge A1 und A2 bereits eine Vielzahl von weiteren durch die Klägerin finanzierte Grundstücksgeschäfte abgewickelt, welche jeweils mit konkreten einseitigen Treuhandweisungen verbunden waren. Beispielhaft gilt das für die dem Senat bekannten Finanzierungen für die Kreditnehmer Z4, Z5, Dr. Z6, Z7 und Z8, alle aus dem Jahr 1998, Z9 Ende 1999 sowie unmittelbar zuvor im Februar 2000 für den Kreditnehmer Z10. Hinzu kommt, dass – worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – es vorliegend ein starkes Indiz dafür gibt, dass der Beklagte seinerzeit vorrangige Weisungen der Klägerin erwartet hat; denn sein Büro hat sich am 07.03.2000 im Fall A1 telefonisch bestätigen lassen, dass die Grundschuldbestellungsunterlagen und der sich darauf beziehende Treuhandauftrag abgesandt worden waren. Auf Grund dieser Gesamtumstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Überweisung der Valuta von noch folgenden einseitigen Verwahranweisungen der Klägerin ausging. Randnummer 20 1.2 Der Beklagte hat in beiden Komplexen gegen die Treuhandweisungen durch verfrühte Auszahlung der Gelder verstoßen. Denn in Zeitpunkt der Auszahlung durch Umbuchung auf ein Kanzleikonto und von dort an diverse andere Empfänger waren die Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht eingetreten, weil die Eintragung der Rechte bzw. Rechtsänderungen, die die Treuhandverträge voraussetzten, noch nicht sichergestellt waren. Dies ist im Komplex A2 unstreitig, gilt jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Komplex A1. Soweit er meint, schon im Zeitpunkt der Auszahlung seien alle Voraussetzungen des Treuhandauftrages erfüllt gewesen, insbesondere sei auch die Eintragung der Grundschuld der Klägerin an rangerster Stelle schon zu diesem Zeitpunkt sichergestellt gewesen, verkennt er, dass sich weder aus der ihm vorliegenden Löschungsbewilligung der D (Bl. 321 GA) vom 07.02.2000 noch aus einem weiteren Schreiben der D vom 18.02. 2000 (Bl. 322 GA) ergibt, dass er auflagenfrei von der Löschungsbewilligung Gebrauch machen durfte. Denn dieses Schreiben enthält lediglich die Mitteilung einer Entlassung aus einem nicht bekannten Treuhandauftrag. Randnummer 21 1.3 Der Klägerin ist jedoch aus den treuhandwidrig verfrühten Auszahlungen kein kausaler Schaden erwachsen. In beiden Komplexen sind nämlich die Treuhandauflagen später eingetreten. Randnummer 22
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